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SCBES.2026.19

Berechnung des Existenzminimums

Solothurn · 2026-03-26 · Deutsch SO
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom26. März 2026

Es wirken mit:

Oberrichterin Obrecht Steiner

Oberrichter Rauber

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffendBerechnung des Existenzminimums

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs inErwägung, dass:

-    A.___ am 10. Februar 2026 (Datum Postaufgabe)fristgerecht Beschwerde gegen die Existenzminimumberechnung des Betreibungsamtes Dorneck-Thierstein vom 3. Februar 2026erhob;

-    der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs am 10. März 2026 folgende Verfügung erliess:

-    A.___ die Verfügung vom 10. März 2026, welche mittels Gerichtsurkunde an ihn versandt wurde, innert der Abholfrist bis 18. März 2026 nicht abgeholt hat;

-    das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

beschlossen:

1.Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2.Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch