Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom18. Juli 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Marti
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffendKonkursandrohung
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs inErwägung,
dass:
-A.___ gegen die Konkursandrohung (Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamtes Region Solothurn) vom 6. Juni 2025 mit Schreiben vom 17. Juni 2025 fristgerecht Beschwerde erhebt und darin sinngemäss die geltend gemachte Forderung bestreitet;
-das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung vom 25. Juni 2025 beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten;
-weder die Aufsichtsbehörde noch das Betreibungsamt über Bestand oder Nichtbestand einer Forderung entscheiden können;
-der Beschwerdeführer nicht geltend macht, die Konkursandrohung sei mangelhaft;
-auf die Beschwerde demnach nicht einzutreten ist;
-das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
erkannt:
1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Vizepräsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch