Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 erhebt A.___ Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht sinngemäss geltend, im Konkurs ihres Ex-Mannes sei sie von der Position 1 auf die Position 3 gesetzt worden. Das sei für sie unbegreiflich, da es bei diesem Geld um CHF 154000.00 aus ihrer Pensionskasse gehe.
E. 2 Mit Schreiben der Aufsichtsbehörde vom 16. Juni 2025 wird der Beschwerdeführerin Frist gesetzt mitzuteilen, ob und bejahendenfalls gegen welche Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes sie Beschwerde einreichen wolle.
E. 3 Mit Schreiben vom 24. Juni 2025 führt A.___ ergänzend aus, sie fühle sich nicht korrekt behandelt. Sie habe ihr Pensionskassenguthaben an die Kosten für die Liegenschaft ihres damaligen Ehemannes gegeben. Nach der Scheidung habe ihr Ex-Mann zwei Jahre Zeit gehabt, ihr den Gesamtbetrag von ca. CHF 245000.00 zurückzuerstatten, was er aber nicht getan habe. Sie verstehe bis heute nicht, weshalb ihre Forderung im Laufe des Konkursverfahrens vom 1. in den 3. Rang zurückgestuft worden sei. Nun sei der Konkurs beendet und sie habe sich zu spät an die Aufsichtsbehörde gewandt.
E. 4 Gemäss Art. 17 SchKG kann bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde gegen eine Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes eingereicht werden. Aus den Schreiben der Beschwerdeführerin ist weder ersichtlich, gegen welche Verfügung des Konkursamtes sich ihre Beschwerde richtet, noch macht sie geltend, inwiefern das Vorgehen des Konkursamtes mangelhaft gewesen sein sollte.
E. 5 Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
E. 6 Der Beschwerdeführerin wird empfohlen, sich juristisch beraten zu lassen.
Demnach wirdbeschlossen:
1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.Es werden keine Kosten erhoben.
3.Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom
12. und 24. Juni 2025 gehen inklusive Beilagen zur Kenntnisnahme an das Kantonale Konkursamt.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom8. Juli 2025
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Kantonales Konkursamt,
Beschwerdegegner
betreffendKonkurs
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs inErwägung:
1. Mit Eingabe vom 12. Juni 2025 erhebt A.___ Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht sinngemäss geltend, im Konkurs ihres Ex-Mannes sei sie von der Position 1 auf die Position 3 gesetzt worden. Das sei für sie unbegreiflich, da es bei diesem Geld um CHF 154000.00 aus ihrer Pensionskasse gehe.
2. Mit Schreiben der Aufsichtsbehörde vom 16. Juni 2025 wird der Beschwerdeführerin Frist gesetzt mitzuteilen, ob und bejahendenfalls gegen welche Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes sie Beschwerde einreichen wolle.
3. Mit Schreiben vom 24. Juni 2025 führt A.___ ergänzend aus, sie fühle sich nicht korrekt behandelt. Sie habe ihr Pensionskassenguthaben an die Kosten für die Liegenschaft ihres damaligen Ehemannes gegeben. Nach der Scheidung habe ihr Ex-Mann zwei Jahre Zeit gehabt, ihr den Gesamtbetrag von ca. CHF 245000.00 zurückzuerstatten, was er aber nicht getan habe. Sie verstehe bis heute nicht, weshalb ihre Forderung im Laufe des Konkursverfahrens vom 1. in den 3. Rang zurückgestuft worden sei. Nun sei der Konkurs beendet und sie habe sich zu spät an die Aufsichtsbehörde gewandt.
4. Gemäss Art. 17 SchKG kann bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eine Beschwerde gegen eine Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes eingereicht werden. Aus den Schreiben der Beschwerdeführerin ist weder ersichtlich, gegen welche Verfügung des Konkursamtes sich ihre Beschwerde richtet, noch macht sie geltend, inwiefern das Vorgehen des Konkursamtes mangelhaft gewesen sein sollte.
5. Auf die Beschwerde ist demnach nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
6. Der Beschwerdeführerin wird empfohlen, sich juristisch beraten zu lassen.
Demnach wirdbeschlossen:
1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.Es werden keine Kosten erhoben.
3.Die Eingaben der Beschwerdeführerin vom
12. und 24. Juni 2025 gehen inklusive Beilagen zur Kenntnisnahme an das Kantonale Konkursamt.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch