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SCBES.2025.35

Versteigerung Liegenschaft

Solothurn · 2025-04-29 · Deutsch SO
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben vom 11. April 2025 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 31. März 2025, worin ihm mitgeteilt wurde, er habe dem Betreibungsamt zwecks Besichtigung durch Interessenten am

13. Mai 2025, 10:00 Uhr, den uneingeschränkten Zugang zur Liegenschaft [...] zu gewähren. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die angesetzte Besichtigung sei aufzuschieben.

E. 2 Mit Vernehmlassung vom 15. April 2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

E. 3 Mit Eingabe vom 21. April 2025 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

II.

Dispositiv
  1. Wie bereits im Urteil SCBES.2025.9 vom 21. Februar 2025 festgehalten, hat das Betreibungsamt gemäss Art. 134 SchKG die Steigerung so anzusetzen, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt. Dazu gehört unter anderem auch, den Steigerungsinteressenten die Möglichkeit zu gewähren, das Steigerungsobjekt zu besichtigen, und zwar auch dann, wenn der Schuldner die Liegenschaft noch bewohnt (Possa / Gasser / Stöckli, SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, N. 6a zu Art. 134). Dementsprechend ist die vom Betreibungsamt auf den 13. Mai 2025 angesetzte Hausbesichtigung und damit die Verfügung vom 31. März 2025 nicht zu beanstanden.
  2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wirderkannt: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom29. April 2025

Es wirken mit:

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffendVersteigerung Liegenschaft

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs inErwägung:

I.

1. Mit Schreiben vom 11. April 2025 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 31. März 2025, worin ihm mitgeteilt wurde, er habe dem Betreibungsamt zwecks Besichtigung durch Interessenten am

13. Mai 2025, 10:00 Uhr, den uneingeschränkten Zugang zur Liegenschaft [...] zu gewähren. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, die angesetzte Besichtigung sei aufzuschieben.

2. Mit Vernehmlassung vom 15. April 2025 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3. Mit Eingabe vom 21. April 2025 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

II.

1. Wie bereits im Urteil SCBES.2025.9 vom 21. Februar 2025 festgehalten, hat das Betreibungsamt gemäss Art. 134 SchKG die Steigerung so anzusetzen, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt. Dazu gehört unter anderem auch, den Steigerungsinteressenten die Möglichkeit zu gewähren, das Steigerungsobjekt zu besichtigen, und zwar auch dann, wenn der Schuldner die Liegenschaft noch bewohnt (Possa / Gasser / Stöckli, SchKG-Kommentar, 3. Auflage, Basel 2021, N. 6a zu Art. 134). Dementsprechend ist die vom Betreibungsamt auf den 13. Mai 2025 angesetzte Hausbesichtigung und damit die Verfügung vom 31. März 2025 nicht zu beanstanden.

2. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Isch