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SCBES.2025.145

Berechnung des Existenzminimums

Solothurn · 2025-12-22 · Deutsch SO
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschlussvom16. Januar 2026

Es wirken mit:

Oberrichter Rauber

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffendBerechnung des Existenzminimums

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs inErwägung, dass:

-    A.___ am 12. Dezember 2025 Beschwerde gegen dieBerechnung des Existenzminimumsdes BetreibungsamtesRegion Solothurnvom 1. Dezember 2025 erhoben hat;

-    der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs am 22. Dezember 2025 folgende Verfügung erliess:

-    A.___ die Verfügung vom 22. Dezember 2025, welche mittels Gerichtsurkunde an sie versandt wurde, nicht innert der Abholfrist bis

30. Dezember 2025 abgeholt hat;

-    das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

beschlossen:

1.Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.

2.Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Vizepräsidentin                                                           Der Gerichtsschreiber

Obrecht Steiner                                                                Isch