Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschlussvom16. Januar 2026
Es wirken mit:
Oberrichter Rauber
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegner
betreffendBerechnung des Existenzminimums
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs inErwägung, dass:
- A.___ am 12. Dezember 2025 Beschwerde gegen dieBerechnung des Existenzminimumsdes BetreibungsamtesRegion Solothurnvom 1. Dezember 2025 erhoben hat;
- der Präsident der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs am 22. Dezember 2025 folgende Verfügung erliess:
- A.___ die Verfügung vom 22. Dezember 2025, welche mittels Gerichtsurkunde an sie versandt wurde, nicht innert der Abholfrist bis
30. Dezember 2025 abgeholt hat;
- das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;
beschlossen:
1.Das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2.Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Vizepräsidentin Der Gerichtsschreiber
Obrecht Steiner Isch