Erwägungen (1 Absätze)
E. 31 Januar 2026 gewährt und mit Vernehmlassung vom 28. November 2025 ergänzend festhält, die Gläubiger seien über den Rechtsstillstand orientiert worden; - die Beschwerde demnach gegenstandslos geworden und das Verfahren abzuschreiben ist; - das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist; - die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). erkannt :
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Urteilvom9. Dezember 2025
Es wirken mit:
a.o. Ersatzrichterin Hunkeler
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,
Beschwerdegegner
betreffendAntrag auf Fristverlängerung / Abweisung
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs inErwägung, dass:
erkannt:
1.Die Beschwerde ist gegenstandslos geworden. Das Verfahren wird abgeschrieben.
2.Es werden keine Kosten erhoben.
3.Die Vernehmlassung des Betreibungsamtes vom 28. November 2025 geht inklusive Beilage zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch