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SCBES.2024.79

Mitteilung an den Schuldner betreffend Pfändungsanschluss

Solothurn · 2024-11-11 · Deutsch SO
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Urteilvom11. November 2024

Es wirken mit:

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffendMitteilung an den Schuldner betreffend Pfändungsanschluss

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs inErwägung, dass:

erkannt:

1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Isch