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SCBES.2024.73

Pfändungsankündigung

Solothurn · 2024-12-16 · Deutsch SO
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Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom29. November 2024

Es wirken mit:

Oberrichterin Kofmel

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffendPfändungsankündigung

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs inErwägung, dass:

erkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber

Hunkeler                                                                           Isch

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 16. Dezember 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 5A_855/2024).