Erwägungen (3 Absätze)
E. 1 Es wird festgestellt, dass die per E-Mail beim Betreibungsamt Dorneck-Thierstein eingereichte Beschwerde vom 1. Oktober 2024 an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs überwiesen wurde.
E. 2 Es wird festgestellt, dass die per E-Mail erfolgte Eingabe von A.___ vom 1. Oktober 2024 dem prozessrechtlichen Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift nicht genügt.
E. 3 Die per E-Mail erfolgte Eingabe geht
zurück an A.___. A.___ wird eine Frist gesetzt von 10 Tagen ab Erhalt dieser
Verfügung, seine Eingabe mit einer gültigen Unterschrift zu versehen. Wird die
Eingabe nicht innert dieser Frist mit einer gültigen Unterschrift eingereicht,
wird sie formlos als erledigt abgelegt.
der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2024
(Postaufgabe) eine Eingabe mit einer kopierten Unterschrift einreichte,
die Präsidentin der
Aufsichtsbehörde am 16. Oktober 2024 folgende Verfügung erliess:
1.
Es wird festgestellt, dass A.___ die
Beschwerde nur in Kopie unterzeichnet eingereicht und nicht mit einer
Originalunterschrift versehen hat.
2.
Die Beschwerde geht zurück an A.___. Er
hat Gelegenheit, bis zum Ablauf der mit Verfügung vom 11. Oktober 2024
gesetzten Frist seine Eingabe mit einer gültigen eigenhändigen Unterschrift zu
versehen. Wird die Eingabe nicht innert dieser Frist mit einer gültigen
Originalunterschrift eingereicht, wird sie formlos als erledigt abgelegt.
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18.
Oktober 2024 (Postaufgabe) die Auffassung vertrat, die kopierte Unterschrift
sei ausreichend,
somit innert der gesetzten Frist keine
mit einer eigenhändigen Originalunterschrift versehene Beschwerde eingereicht
wurde,
auf die Beschwerde demnach wie angedroht
nicht einzutreten ist,
das Beschwerdeverfahren vor der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos ist,
einer Partei aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1’500.00
sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SchKG),
im vorliegenden Fall von einer
Kostenauflage noch abzusehen ist, der Beschwerdeführer jedoch darauf aufmerksam
zu machen ist, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Beschwerdeführung Kosten und
allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten,
die Ausrichtung einer
Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),
beschlossen
:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschlussvom6. November 2024
Es wirken mit:
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Dorneck-Thierstein,
Beschwerdegegner
betreffendBerechnung des Existenzminimums
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs inErwägung, dass:
A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 1. Oktober 2024 beim Betreibungsamt Dorneck-Thierstein per Mail eine Beschwerde betreffend Berechnung des Existenzminimums einreichte,
das Betreibungsamt die Beschwerde per Mail an einen erkrankten Gerichtsschreiber der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weiterleitete,
die Präsidentin der Aufsichtsbehörde daher erst am 11. Oktober 2024 Folgendes verfügte:
der Beschwerdeführer am 15. Oktober 2024 (Postaufgabe) eine Eingabe mit einer kopierten Unterschrift einreichte,
die Präsidentin der Aufsichtsbehörde am 16. Oktober 2024 folgende Verfügung erliess:
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Oktober 2024 (Postaufgabe) die Auffassung vertrat, die kopierte Unterschrift sei ausreichend,
somit innert der gesetzten Frist keine mit einer eigenhändigen Originalunterschrift versehene Beschwerde eingereicht wurde,
auf die Beschwerde demnach wie angedroht nicht einzutreten ist,
das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs grundsätzlich kostenlos ist, einer Partei aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden können (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG),
im vorliegenden Fall von einer Kostenauflage noch abzusehen ist, der Beschwerdeführer jedoch darauf aufmerksam zu machen ist, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Beschwerdeführung Kosten und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden könnten,
die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG),
beschlossen:
1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Schaller
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 22. November 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer_773/2024).