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Urteilvom4. März 2024
Es wirken mit:
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Thal-Gäu,
Beschwerdegegner
betreffendPfändung Nr. [ ]
hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs inErwägung, dass:
erkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Hunkeler Isch
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 18. März 2024 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (Bger 5A_180/2024).