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SCBES.2024.20

Rückweisung Fortsetzungsbegehren

Solothurn · 2024-03-22 · Deutsch SO
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Rückweisung Fortsetzungsbegehren

Erwägungen (1 Absätze)

E. 22 Februar 2024 zurück an die A.___ AG und es werde ihr eine Nachfrist gesetzt, bis 6. März 2024 die Beschwerde mit einer Originalunterschrift einzureichen; werde die Beschwerde nicht innert Frist mit einer Originalunterschrift unterzeichnet eingereicht, trete die Aufsichtsbehörde nicht darauf ein; - innert Frist keine gültige Beschwerde eingereicht wurde; - auf die Beschwerde – wie angedroht –  nicht einzutreten ist; - das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist; - die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG); erkannt :

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 22.03.2024 SCBES.2024.20

Rückweisung Fortsetzungsbegehren

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Urteil vom

22. März 2024 Es wirken mit: Präsidentin Hunkeler Oberrichterin Kofmel Oberrichter Flückiger Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___ AG, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Olten-Gösgen, Beschwerdegegner betreffend Rückweisung Fortsetzungsbegehren hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung, dass: - die A.___ AG mit Eingabe vom 22. Februar 2024 Beschwerde gegen die Rückweisung des Fortsetzungsbegehrens des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 20. Februar 2024 erhebt; - die Präsidentin der Aufsichtsbehörde mit Verfügung vom 26. Februar 2024 feststellt, die A.___ AG habe die eingereichte Beschwerde nur in Kopie unterzeichnet eingereicht und nicht mit einer Originalunterschrift versehen; somit gehe die Beschwerde vom

22. Februar 2024 zurück an die A.___ AG und es werde ihr eine Nachfrist gesetzt, bis 6. März 2024 die Beschwerde mit einer Originalunterschrift einzureichen; werde die Beschwerde nicht innert Frist mit einer Originalunterschrift unterzeichnet eingereicht, trete die Aufsichtsbehörde nicht darauf ein; - innert Frist keine gültige Beschwerde eingereicht wurde; - auf die Beschwerde – wie angedroht –  nicht einzutreten ist; - das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist; - die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG); erkannt : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber Hunkeler                                                                           Isch