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SCBES.2024.15

Berechnung des Existenzminimums

Solothurn · 2024-03-28 · Deutsch SO
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 27 Februar 2024 (überbracht) verlangt, es sei die Art und Weise der Berechnung der Pfändung zu überprüfen, und beanstandet, in der Berechnung des Existenzminimums sei nur die Miete ihrer Wohnung aufgeführt, die von ihr erwähnten Ausgaben des täglichen Lebens für Lebensmittel, Gesundheit, Transport, Kleidung etc. aus dem Grundbetrag, welcher in der angefochtenen Existenzminimumsberechnung ebenfalls enthalten ist, zu bestreiten sind, der Beschwerdeführerin gegen Vorlage der Zahlungsquittungen auch die Krankenkassenprämien zurückerstattet werden, die Existenzminimumsberechnung im Übrigen nicht zu beanstanden ist und die Beschwerde daher abzuweisen ist, das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist, erkannt :

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom28. März 2024

Es wirken mit:

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffendBerechnung des Existenzminimums

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs inErwägung, dass:

A.___ (im Folgenden die Beschwerdeführerin) am 14. Februar 2024 fristgerecht eine in französischer Sprache verfasste Beschwerde einreichte,

sie in ihrer verbesserten Beschwerde vom

27. Februar 2024 (überbracht) verlangt, es sei die Art und Weise der Berechnung der Pfändung zu überprüfen, und beanstandet, in der Berechnung des Existenzminimums sei nur die Miete ihrer Wohnung aufgeführt,

die von ihr erwähnten Ausgaben des täglichen Lebens für Lebensmittel, Gesundheit, Transport, Kleidung etc. aus dem Grundbetrag, welcher in der angefochtenen Existenzminimumsberechnung ebenfalls enthalten ist, zu bestreiten sind,

der Beschwerdeführerin gegen Vorlage der Zahlungsquittungen auch die Krankenkassenprämien zurückerstattet werden,

die Existenzminimumsberechnung im Übrigen nicht zu beanstanden ist und die Beschwerde daher abzuweisen ist,

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist,

erkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Die Vorsitzende                                                                Der Gerichtsschreiber

Kofmel                                                                              Schaller