opencaselaw.ch

SCBES.2023.82

Solothurn · 2024-01-12 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Revision der Einkommenspfändung (Nr. [...])

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Die Revision- der Lohn- bzw. Einkommenspfändung vom 9. November 2023 sei aufzuheben.

E. 2 Es sei bei der B.___ wieder der CHF

4'069.00 übersteigende Betrag und bei der C.___ der CHF 0.00 übersteigende

Betrag zu pfänden.

Unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zu Lasten des Beschwerdegegners.

2.       Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember

2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3.       Mit Eingabe vom 21. Dezember

2023 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen.

II.

1.

1.1     Mit Pfändungsverfügung vom 18.

September 2023 hielt das Betreibungsamt fest, von dem bei den Arbeitgeberinnen

der Schuldnerin – der C.___ und der B.___ – erzielten Einkommen werde der das

Existenzminimum der Schuldnerin von CHF 4'069.00 übersteigende Betrag gepfändet.

Mit Verfügung vom 9. November 2023 revidierte das Betreibungsamt die

vorgenannte Pfändungsverfügung und hielt darin fest, weil durch die C.___ keine

Lohnquoten abgeliefert würden, seien die Lohnpfändungsanzeigen wie folgt

angepasst worden: Die B.___ habe den CHF 0.00 übersteigenden Betrag und die C.___

den CHF 4'069.00 übersteigenden Betrag abzuliefern. Für allfällige Ausgleiche

des Existenzminimums seien die entsprechenden Lohnabrechnungen von beiden

Arbeitgebern vorzuweisen.

Hintergrund dieses Vorgehens ist – wie

der Vernehmlassung des Betreibungsamtes und den Vorakten zu entnehmen ist – der

Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der B.___ monatlich ein regelmässiges

und in etwa gleichbleibendes Einkommen erzielt, welches sich gemäss der

Existenzminimumberechnung vom 18. September 2023 auf CHF 6'713.35 beläuft,

sie bei ihrer zweiten Arbeitgeberin, der C.___, bei welcher die

Beschwerdeführerin einzige Verwaltungsrätin ist, jedoch ein variables Einkommen

bzw. – gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin – in gewissen Monaten auch gar

kein Einkommen ausbezahlt erhält.

1.2     Die Beschwerdeführerin rügt in

diesem Zusammenhang im Wesentlichen, obwohl das Betreibungsamt Olten-Gösgen

gewusst habe, dass sie durch ihr Einkommen bei der C.___ ihr Existenzminimum

nicht decken könne, bzw. sich teilweise während Monaten mangels Liquidität

keinen Lohn auszahlen könne, habe es die Revision der Lohn- und Einkommenspfändung

verfügt und die B.___ angewiesen, den CHF 0.00 übersteigenden Lohn ans

Betreibungsamt abzuführen. Damit nehme das Betreibungsamt Olten-Gösgen

vorsätzlich in Kauf, dass durch die vollständige Lohnpfändung bei der B.___ das

Existenzminimum der Beschwerdeführerin regelmässig verletzt werde. Der Hinweis

in der angefochtenen Verfügung, dass für einen allfälligen Ausgleich die

entsprechenden Lohnabrechnungen beider Arbeitgeber vorzuweisen seien, sei

schikanös und halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Wie zudem der beiliegenden

Bestätigung der HR-Abteilung der B.___ zu entnehmen sei, werde bei der B.___

jeweils erst am 4./5. des Folgemonats die Lohnabrechnung aufgeschaltet. Die

Beschwerdeführerin könne die Lohnabrechnung deshalb nicht früher dem Betreibungsamt

einreichen und werde damit kaum vor dem 6. ihr Existenzminimum vom Betreibungsamt

zurückerhalten. Sie werde also auf Dauer, d.h. für die ganze Zeit der

Einkommenspfändung, ihre Rechnungen per Monatsende nicht pünktlich bezahlen

können. Damit überschreite das Betreibungsamt Olten-Gösgen sein Ermessen in

missbräuchlicher Weise, wenn es die Anzeigen an die Arbeitgeber absichtlich so

ausgestalte, dass bei der Auszahlung der Löhne das Existenzminimum regelmässig

verletzt werde.

1.3     Den Vorbringen der

Beschwerdeführerin ist Folgendes entgegenzuhalten: Die Beschwerdeführerin ist

einzige Verwaltungsrätin der C.___, welche gleichzeitig auch ihre Arbeitgeberin

ist. Damit kann bei der Höhe der Lohnzahlungen ein mögliches

Missbrauchspotential zumindest nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Indem

das Betreibungsamt von der zweiten Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, der B.___,

verlangt, jeweils das ganze Einkommen der Beschwerdeführerin an das

Betreibungsamt zu überweisen, ist sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin

zum Ausgleich des Existenzminimums zeitnah die monatlichen Lohnunterlagen der C.___

einreicht. Das Vorgehen des Betreibungsamtes ist somit im Lichte dessen nicht

zu beanstanden. Des Weiteren ist die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach ihr

durch das Vorgehen des Betreibungsamtes verunmöglicht werde, ihre Rechnungen

pünktlich zu bezahlen, nicht nachvollziehbar. Indem das Betreibungsamt die B.___

anweist, jeweils den gesamten Lohn der Schuldnerin an das Betreibungsamt zu

überweisen, hat es jeweils umgehend Kenntnis von dem dort erzielten monatlichen

Einkommen. Somit hat die Schuldnerin de facto lediglich die monatlichen

Lohnunterlagen der C.___ einzureichen, auf welche sie als einzige Verwaltungsrätin

und Einzelzeichnungsberechtige (vgl. BA [Akten des Betreibungsamtes] 2) umgehend

Zugriff hat. Damit kann ihr Existenzminimum durch das Betreibungsamt jeweils zeitnah

ausgeglichen werden.

2.       Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  3. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Obergericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 12.01.2024 SCBES.2023.82

Revision der Einkommenspfändung (Nr. [...])

Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Urteil vom

12. Januar 2024 Es wirken mit: Präsidentin Hunkeler Oberrichterin Kofmel Oberrichter Flückiger Gerichtsschreiber Isch In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Therese Hintermann, Beschwerdeführerin gegen Betreibungsamt Olten-Gösgen, Beschwerdegegner betreffend Revision der Einkommenspfändung (Nr. […]) zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs in Erwägung : I.

1.       Mit Schreiben vom 23. November 2023 lässt A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) als Schuldnerin fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen betreffend Revision der Lohnpfändung vom 9. November 2023 (der Rechtsvertreterin der Schuldnerin gemäss Track & Trace am 13. November 2023 zugegangen) erheben. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: 1. Die Revision- der Lohn- bzw. Einkommenspfändung vom 9. November 2023 sei aufzuheben. 2. Es sei bei der B.___ wieder der CHF 4'069.00 übersteigende Betrag und bei der C.___ der CHF 0.00 übersteigende Betrag zu pfänden. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. MwSt) zu Lasten des Beschwerdegegners.

2.       Mit Vernehmlassung vom 7. Dezember 2023 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.

3.       Mit Eingabe vom 21. Dezember 2023 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen. II. 1. 1.1     Mit Pfändungsverfügung vom 18. September 2023 hielt das Betreibungsamt fest, von dem bei den Arbeitgeberinnen der Schuldnerin – der C.___ und der B.___ – erzielten Einkommen werde der das Existenzminimum der Schuldnerin von CHF 4'069.00 übersteigende Betrag gepfändet. Mit Verfügung vom 9. November 2023 revidierte das Betreibungsamt die vorgenannte Pfändungsverfügung und hielt darin fest, weil durch die C.___ keine Lohnquoten abgeliefert würden, seien die Lohnpfändungsanzeigen wie folgt angepasst worden: Die B.___ habe den CHF 0.00 übersteigenden Betrag und die C.___ den CHF 4'069.00 übersteigenden Betrag abzuliefern. Für allfällige Ausgleiche des Existenzminimums seien die entsprechenden Lohnabrechnungen von beiden Arbeitgebern vorzuweisen. Hintergrund dieses Vorgehens ist – wie der Vernehmlassung des Betreibungsamtes und den Vorakten zu entnehmen ist – der Umstand, dass die Beschwerdeführerin bei der B.___ monatlich ein regelmässiges und in etwa gleichbleibendes Einkommen erzielt, welches sich gemäss der Existenzminimumberechnung vom 18. September 2023 auf CHF 6'713.35 beläuft, sie bei ihrer zweiten Arbeitgeberin, der C.___, bei welcher die Beschwerdeführerin einzige Verwaltungsrätin ist, jedoch ein variables Einkommen bzw. – gemäss den Angaben der Beschwerdeführerin – in gewissen Monaten auch gar kein Einkommen ausbezahlt erhält. 1.2     Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen, obwohl das Betreibungsamt Olten-Gösgen gewusst habe, dass sie durch ihr Einkommen bei der C.___ ihr Existenzminimum nicht decken könne, bzw. sich teilweise während Monaten mangels Liquidität keinen Lohn auszahlen könne, habe es die Revision der Lohn- und Einkommenspfändung verfügt und die B.___ angewiesen, den CHF 0.00 übersteigenden Lohn ans Betreibungsamt abzuführen. Damit nehme das Betreibungsamt Olten-Gösgen vorsätzlich in Kauf, dass durch die vollständige Lohnpfändung bei der B.___ das Existenzminimum der Beschwerdeführerin regelmässig verletzt werde. Der Hinweis in der angefochtenen Verfügung, dass für einen allfälligen Ausgleich die entsprechenden Lohnabrechnungen beider Arbeitgeber vorzuweisen seien, sei schikanös und halte einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Wie zudem der beiliegenden Bestätigung der HR-Abteilung der B.___ zu entnehmen sei, werde bei der B.___ jeweils erst am 4./5. des Folgemonats die Lohnabrechnung aufgeschaltet. Die Beschwerdeführerin könne die Lohnabrechnung deshalb nicht früher dem Betreibungsamt einreichen und werde damit kaum vor dem 6. ihr Existenzminimum vom Betreibungsamt zurückerhalten. Sie werde also auf Dauer, d.h. für die ganze Zeit der Einkommenspfändung, ihre Rechnungen per Monatsende nicht pünktlich bezahlen können. Damit überschreite das Betreibungsamt Olten-Gösgen sein Ermessen in missbräuchlicher Weise, wenn es die Anzeigen an die Arbeitgeber absichtlich so ausgestalte, dass bei der Auszahlung der Löhne das Existenzminimum regelmässig verletzt werde. 1.3     Den Vorbringen der Beschwerdeführerin ist Folgendes entgegenzuhalten: Die Beschwerdeführerin ist einzige Verwaltungsrätin der C.___, welche gleichzeitig auch ihre Arbeitgeberin ist. Damit kann bei der Höhe der Lohnzahlungen ein mögliches Missbrauchspotential zumindest nicht ohne Weiteres ausgeschlossen werden. Indem das Betreibungsamt von der zweiten Arbeitgeberin der Beschwerdeführerin, der B.___, verlangt, jeweils das ganze Einkommen der Beschwerdeführerin an das Betreibungsamt zu überweisen, ist sichergestellt, dass die Beschwerdeführerin zum Ausgleich des Existenzminimums zeitnah die monatlichen Lohnunterlagen der C.___ einreicht. Das Vorgehen des Betreibungsamtes ist somit im Lichte dessen nicht zu beanstanden. Des Weiteren ist die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach ihr durch das Vorgehen des Betreibungsamtes verunmöglicht werde, ihre Rechnungen pünktlich zu bezahlen, nicht nachvollziehbar. Indem das Betreibungsamt die B.___ anweist, jeweils den gesamten Lohn der Schuldnerin an das Betreibungsamt zu überweisen, hat es jeweils umgehend Kenntnis von dem dort erzielten monatlichen Einkommen. Somit hat die Schuldnerin de facto lediglich die monatlichen Lohnunterlagen der C.___ einzureichen, auf welche sie als einzige Verwaltungsrätin und Einzelzeichnungsberechtige (vgl. BA [Akten des Betreibungsamtes] 2) umgehend Zugriff hat. Damit kann ihr Existenzminimum durch das Betreibungsamt jeweils zeitnah ausgeglichen werden.

2.       Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). Demnach wird erkannt : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Es werden keine Kosten erhoben. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs Die Präsidentin                                                                 Der Gerichtsschreiber Hunkeler                                                                           Isch