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SCBES.2023.3

Pfändungsankündigung (Betreibung Nr. [...])

Solothurn · 2023-01-30 · Deutsch SO
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Erwägungen (8 Absätze)

E. 1 Mit Beschwerde vom 11. Januar 2023 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 9. Dezember 2022. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, es werde ein Schuldbetrag aus dem Jahr 2002 eingefordert, was nicht stimmen könne. Was jedoch sein könne sei, dass die Betreibung eine Situation betreffe, die sich im Jahr 2022 abgespielt habe. Die von der Gemeinde B.___ in Betreibung gesetzte Forderung sei aber nicht gerechtfertigt. Das Sozialamt B.___ habe ihr irrtümlicherweise ein paar Monate Sozialleistungen für ihre Tochter C.___ ausbezahlt, welche in diesem Zeitpunkt bereits bei einer Pflegefamilie gewohnt habe. Zwar habe das Sozialamt ihr über die zu viel bezahlten Beiträge eine Auflistung zugestellt, daraus sei jedoch nicht ersichtlich, wieviel davon für sie und für ihre beiden Töchter ausbezahlt worden sei. Zudem seien auch die Sozialleistungen für sie gekürzt worden, wofür aus der Auflistung kein Grund ersichtlich sei. Die von ihr gewünschte detaillierte Auflistung fehle ihr bis heute. Solange sie keine solche Auflistung erhalte, weigere sie sich die Schuld zu begleichen. Sie werde keine Schuld begleichen, welche sie nicht schulde. Sie beantrage somit die Löschung der Betreibung und die Feststellung der Nichtigkeit. Im Übrigen erachte sie es als eine Frechheit, dass ihr Lebenspartner im Betreibungsprotokoll erwähnt sei, obwohl er mit dieser Forderung gar nichts zu tun habe.

E. 2 Das Betreibungsamt stellt mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2023 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

E. 3 Insofern die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit der Betreibung geltend macht, ist im Weiteren Folgendes festzuhalten: Nach Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) geben die Betreibungsämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig ist. Verfügungen sind nach Art. 22 SchKG nichtig, welche gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Dazu gehört auch das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210), welches in der gesamten Rechtsordnung, insbesondere im Schuldbetreibungsrecht, Anwendung findet (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, S. 45 N. 37). Dabei ist die Feststellung der Nichtigkeit Sache der Aufsichtsbehörde.Hier kommt der Beschwerde nur die Funktion einer jederzeit zulässigen Aufsichtsanzeige zu. Auf die Beschwerde ist somit unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Nichtigkeit einzutreten.

E. 3.1 Da die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit der Betreibung geltend macht, ist nachfolgend zu prüfen, ob es sich allenfalls um eine rechtsmissbräuchliche Betreibung handelt.

E. 3.2 Bei den in der Rechtsprechung zunächst auf Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs geprüften Betreibungsverfahren ging es jeweils um die Frage, ob ein Betreibungsgläubiger durch die besondere Vorgehensart und -weise bei der Eintreibung seiner (bestehenden) Forderung rechtsmissbräuchlich gehandelt hatte (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Aufsichtsbehörde Schaffhausen, BlSchK 1994, E. 2a S. 96). Später waren jedoch auch Fälle zu beurteilen, in denen der Bestand der Betreibungsforderung strittig war.

Gerade in der letzteren Konstellation ist die Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts zu beachten, dass es einem Gläubiger erlaubt ist, eine Betreibung einzuleiten, ohne den Bestand der Forderung nachzuweisen. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann und unbesehen davon erwirkt werden, ob die betreffende Forderung tatsächlich besteht oder nicht (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3; 115 III 18 E. 3.b S. 21; 125 III 149 E. 2a S. 150; Urteil 7B.182/2005 vom

1. Dezember 2005, E. 2.4; BlSchK 1991 S. 113). Dies schliesst die Annahme eines Rechtsmissbrauches praktisch aus (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). Dem Betreibungsamt bzw. der Aufsichtsbehörde steht es nicht zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden (BlSchK 1991 S. 113; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4). Nach Art. 85a SchKG ist es vielmehr Sache des ordentlichen Richters, der von der Betreibungsschuldnerin im beschleunigten Verfahren angerufen werden kann, festzustellen, ob die Schuld, die der Betreibung zugrunde liegen soll, besteht oder nicht.

E. 3.3 Die erwähnte Rechtsprechung gilt speziell für umstrittene Schulden. In den zitierten Präjudizien wird für eindeutig rechtsmissbräuchliche Betreibungen aber ausdrücklich ein Vorbehalt gemacht (BGE 113 III 2 E. 2.b S.5; 115 III 18 S. 21). Betreibungen, mit denen eine Betreibungsgläubigerin offensichtlich Ziele verfolgt, welche nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben, sind als rechtsmissbräuchlich anzusehen (BGE 113 III 2 E. 2b S. 4; 115 III 18 E. 3b S. 21; Urteil BGE 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; Urteil 5A_104/2008 vom

30. April 2008, E. 3.2). Darunter fallen Betreibungen mit dem einzigen Zweck, den Betreibungsschuldner zu schikanieren und zu bedrängen (BGE 115 III 18 Regeste Nr. 1; Urteil 5C.190/2002 vom 11. Dezember 2003, E. 3.1; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2; Urteil 5A_104/2008 vom 30. April 2008, E. 3.2). Um diesen Schluss ziehen zu können, ist auch das Verhalten der Betreibungsgläubigerin ausserhalb der fraglichen Betreibungen zu beachten und zu berücksichtigen (BGE 115 III 18 E. 3b S. 21). Die Feststellung der schikanösen und damit rechtsmissbräuchlichen Betreibung liegt, selbst wenn dabei auch der Bestand einer Betreibungsforderung mitbeurteilt wird, bei der Aufsichtsbehörde und nicht beim Richter nach Art. 85a SchKG (Art. 22 SchKG, BlSchK 1988, S. 195, 1991, S. 113, 1994, S. 97 ff., 1996, S. 229 ff.).

E. 3.4 Im vorliegenden Fall geht es klarerweise um eine umstrittene, nicht jedoch um eine rechtsmissbräuchliche Schuld. Wie aus den Akten ersichtlich, wurde als Forderungsgrund «missbräuchlich bezogene Sozialhilfeleistungen» angegeben. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, von der Gläubigerin Sozialhilfeleistungen bezogen zu haben. Sie bestreitet lediglich die Höhe der in Betreibung gesetzten Rückforderung. Damit kann das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung ohne Weiteres verneint werden. Ein Nichtigkeitsgrund ist somit nicht gegeben. Wie zudem vorgehend dargelegt, kann weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand einer Forderung entscheiden.

E. 4 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, insoweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen, insoweit darauf eingetreten wird.

2.Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom30. Januar 2023

Es wirken mit:

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Olten-Gösgen,

Beschwerdegegner

betreffendPfändungsankündigung (Betreibung Nr. […])

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs inErwägung:

I.

1. Mit Beschwerde vom 11. Januar 2023 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldnerin Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung vom 9. Dezember 2022. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, es werde ein Schuldbetrag aus dem Jahr 2002 eingefordert, was nicht stimmen könne. Was jedoch sein könne sei, dass die Betreibung eine Situation betreffe, die sich im Jahr 2022 abgespielt habe. Die von der Gemeinde B.___ in Betreibung gesetzte Forderung sei aber nicht gerechtfertigt. Das Sozialamt B.___ habe ihr irrtümlicherweise ein paar Monate Sozialleistungen für ihre Tochter C.___ ausbezahlt, welche in diesem Zeitpunkt bereits bei einer Pflegefamilie gewohnt habe. Zwar habe das Sozialamt ihr über die zu viel bezahlten Beiträge eine Auflistung zugestellt, daraus sei jedoch nicht ersichtlich, wieviel davon für sie und für ihre beiden Töchter ausbezahlt worden sei. Zudem seien auch die Sozialleistungen für sie gekürzt worden, wofür aus der Auflistung kein Grund ersichtlich sei. Die von ihr gewünschte detaillierte Auflistung fehle ihr bis heute. Solange sie keine solche Auflistung erhalte, weigere sie sich die Schuld zu begleichen. Sie werde keine Schuld begleichen, welche sie nicht schulde. Sie beantrage somit die Löschung der Betreibung und die Feststellung der Nichtigkeit. Im Übrigen erachte sie es als eine Frechheit, dass ihr Lebenspartner im Betreibungsprotokoll erwähnt sei, obwohl er mit dieser Forderung gar nichts zu tun habe.

2. Das Betreibungsamt stellt mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2023 den Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten.

3. Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 lässt sich die Beschwerdeführerin abschliessend vernehmen und führt ergänzend aus, insofern das Betreibungsamt erwähne, dass der Zahlungsbefehl am 9. November 2022 an ihren Partner zugestellt worden sei, sei festzuhalten, dass dies von ihrem Partner verneint werde, zumal er damals zu 100 % gearbeitet und auch noch am Abend einen Termin gehabt habe.

II.

1. Soweit die Beschwerdeführerin bestreitet, dass der Zahlungsbefehl Nr. [...] am 9. November 2022 an ihren Lebenspartner zugestellt worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Zustellung gemäss Track & Trace der Post am 15. November 2022 erfolgt ist. Des Weiteren ist davon auszugehen, dass sie spätestens mit Erhalt der Pfändungsankündigung vom 9. Dezember 2022, welche ihr gemäss Track & Trace am 13. Dezember 2022 zugestellt wurde, über die offene Betreibung Bescheid wusste und danach innert der 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 17 SchKG hätte geltend machen müssen, der Zahlungsbefehl sei ihr nicht zugestellt worden. Sie hat jedoch erst am 11. Januar 2023 Beschwerde erhoben, weshalb ihre Beschwerde sowohl hinsichtlich des Zahlungsbefehls als auch der Pfändungsankündigung verspätet ist. Demnach ist auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten.

2. Im Betreibungsbegehren ist unter anderem die Forderungsurkunde und deren Datum sowie, in Ermangelung einer solchen, der Grund der Forderung anzugeben (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG) und gemäss Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG in den Zahlungsbefehl aufzunehmen. Die Umschreibung des Forderungsgrundes bzw. der Forderungsurkunde soll dem Betriebenen zusammen mit dem übrigen Inhalt des Zahlungsbefehls über den Anlass der Betreibung Aufschluss geben und ihm erlauben, sich zur Anerkennung oder Bestreitung der in Betreibung gesetzten Forderung zu entschliessen. Der Betriebene soll nämlich nicht zum Rechtsvorschlag gezwungen werden, um in einem anschliessenden Prozess von der gegen ihn geltend gemachten Forderung Kenntnis zu erhalten. Ein ungenügender Hinweis auf den Forderungsgrund führt jedoch nicht zur Nichtigkeit, sondern nur zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls (BGE 121 III 18 E. 2a u. b S. 19 f. mit Hinweisen).

Vorliegend wird von der Beschwerdeführerin unter anderem gerügt und auch vom Betreibungsamt bestätigt, dass die Forderung von der Gläubigerin fälschlicherweise auf das Jahr 2002 und nicht auf das Jahr 2022 datiert wurde. Wie vorstehend dargelegt, führt dies nur zur Anfechtbarkeit des Zahlungsbefehls. Auf diese Rüge ist jedoch infolge der verpassten Frist nicht einzutreten. Im Übrigen war es für die Beschwerdeführerin, wie aus der eingereichten Beschwerde ersichtlich, ohne Weiteres erkennbar, um welche Forderung es sich handelt.

3. Insofern die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit der Betreibung geltend macht, ist im Weiteren Folgendes festzuhalten: Nach Art. 8a Abs. 3 lit. a SchKG (Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SR 281.1) geben die Betreibungsämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn die Betreibung nichtig ist. Verfügungen sind nach Art. 22 SchKG nichtig, welche gegen Vorschriften verstossen, die im öffentlichen Interesse oder im Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden sind. Dazu gehört auch das Rechtsmissbrauchsverbot nach Art. 2 ZGB (Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210), welches in der gesamten Rechtsordnung, insbesondere im Schuldbetreibungsrecht, Anwendung findet (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; KURT AMONN/FRIDOLIN WALTHER, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2003, S. 45 N. 37). Dabei ist die Feststellung der Nichtigkeit Sache der Aufsichtsbehörde.Hier kommt der Beschwerde nur die Funktion einer jederzeit zulässigen Aufsichtsanzeige zu. Auf die Beschwerde ist somit unter dem Gesichtspunkt einer allfälligen Nichtigkeit einzutreten.

3.1 Da die Beschwerdeführerin die Nichtigkeit der Betreibung geltend macht, ist nachfolgend zu prüfen, ob es sich allenfalls um eine rechtsmissbräuchliche Betreibung handelt.

3.2 Bei den in der Rechtsprechung zunächst auf Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs geprüften Betreibungsverfahren ging es jeweils um die Frage, ob ein Betreibungsgläubiger durch die besondere Vorgehensart und -weise bei der Eintreibung seiner (bestehenden) Forderung rechtsmissbräuchlich gehandelt hatte (BGE 113 III 2 E. 2a S. 3; Aufsichtsbehörde Schaffhausen, BlSchK 1994, E. 2a S. 96). Später waren jedoch auch Fälle zu beurteilen, in denen der Bestand der Betreibungsforderung strittig war.

Gerade in der letzteren Konstellation ist die Besonderheit des schweizerischen Vollstreckungsrechts zu beachten, dass es einem Gläubiger erlaubt ist, eine Betreibung einzuleiten, ohne den Bestand der Forderung nachzuweisen. Ein Zahlungsbefehl als Grundlage des Vollstreckungsverfahrens kann grundsätzlich gegenüber jedermann und unbesehen davon erwirkt werden, ob die betreffende Forderung tatsächlich besteht oder nicht (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3; 115 III 18 E. 3.b S. 21; 125 III 149 E. 2a S. 150; Urteil 7B.182/2005 vom

1. Dezember 2005, E. 2.4; BlSchK 1991 S. 113). Dies schliesst die Annahme eines Rechtsmissbrauches praktisch aus (BGE 113 III 2 E. 2b S. 3). Dem Betreibungsamt bzw. der Aufsichtsbehörde steht es nicht zu, über die Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden (BlSchK 1991 S. 113; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.4). Nach Art. 85a SchKG ist es vielmehr Sache des ordentlichen Richters, der von der Betreibungsschuldnerin im beschleunigten Verfahren angerufen werden kann, festzustellen, ob die Schuld, die der Betreibung zugrunde liegen soll, besteht oder nicht.

3.3 Die erwähnte Rechtsprechung gilt speziell für umstrittene Schulden. In den zitierten Präjudizien wird für eindeutig rechtsmissbräuchliche Betreibungen aber ausdrücklich ein Vorbehalt gemacht (BGE 113 III 2 E. 2.b S.5; 115 III 18 S. 21). Betreibungen, mit denen eine Betreibungsgläubigerin offensichtlich Ziele verfolgt, welche nicht das Geringste mit der Zwangsvollstreckung zu tun haben, sind als rechtsmissbräuchlich anzusehen (BGE 113 III 2 E. 2b S. 4; 115 III 18 E. 3b S. 21; Urteil BGE 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2.3; Urteil 5A_104/2008 vom

30. April 2008, E. 3.2). Darunter fallen Betreibungen mit dem einzigen Zweck, den Betreibungsschuldner zu schikanieren und zu bedrängen (BGE 115 III 18 Regeste Nr. 1; Urteil 5C.190/2002 vom 11. Dezember 2003, E. 3.1; Urteil 7B.182/2005 vom 1. Dezember 2005, E. 2; Urteil 5A_104/2008 vom 30. April 2008, E. 3.2). Um diesen Schluss ziehen zu können, ist auch das Verhalten der Betreibungsgläubigerin ausserhalb der fraglichen Betreibungen zu beachten und zu berücksichtigen (BGE 115 III 18 E. 3b S. 21). Die Feststellung der schikanösen und damit rechtsmissbräuchlichen Betreibung liegt, selbst wenn dabei auch der Bestand einer Betreibungsforderung mitbeurteilt wird, bei der Aufsichtsbehörde und nicht beim Richter nach Art. 85a SchKG (Art. 22 SchKG, BlSchK 1988, S. 195, 1991, S. 113, 1994, S. 97 ff., 1996, S. 229 ff.).

3.4 Im vorliegenden Fall geht es klarerweise um eine umstrittene, nicht jedoch um eine rechtsmissbräuchliche Schuld. Wie aus den Akten ersichtlich, wurde als Forderungsgrund «missbräuchlich bezogene Sozialhilfeleistungen» angegeben. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, von der Gläubigerin Sozialhilfeleistungen bezogen zu haben. Sie bestreitet lediglich die Höhe der in Betreibung gesetzten Rückforderung. Damit kann das Vorliegen einer rechtsmissbräuchlichen Betreibung ohne Weiteres verneint werden. Ein Nichtigkeitsgrund ist somit nicht gegeben. Wie zudem vorgehend dargelegt, kann weder das Betreibungsamt noch die Aufsichtsbehörde über Bestand oder Nichtbestand einer Forderung entscheiden.

4. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, insoweit darauf einzutreten ist. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen, insoweit darauf eingetreten wird.

2.Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch