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SCBES.2023.28

Herabsetzung Mietzins

Solothurn · 2023-05-30 · Deutsch SO
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Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 Es sei der Beschwerde gemäss Art. 36 SchKG die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

E. 2 Es sei die Verfügung des

Betreibungsamtes vom 24. März 2023 wegen Verletzung des Anspruchs auf das

rechtliche Gehör aufzuheben und zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zur Wiederholung

des Verfahrens an das Betreibungsamt Solothurn zurückzuweisen.

Eventualiter

sei der vom Beschwerdeführer aktuell für die 2 ½-Zimmerwohnung am [...]

aufzuwendende Betrag von monatlich CHF 1'500.00, inkl. Nebenkosten, sowie die

daraus resultierende pfändbare Quote von CHF 947.00 wie in der ursprünglichen

Verfügung der Vorinstanz vom 16. März 2023 zu belassen.

Zur Begründung führt der

Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei unwahrscheinlich, dass er

innerhalb der vom Betreibungsamt per 1. Oktober 2023 gesetzten Frist bei seinen

finanziellen Möglichkeiten (Pfändung seines Einkommens, einzig bestehend aus

der AHV-Rente und der Rente der Pensionskasse) überhaupt eine Wohnung finden

werde, auch wenn in [...] im Preissegment bis maximal CHF 1'200.00 pro

Monat, inkl. Nebenkosten, eine geringe Anzahl solcher Wohnungen ausgeschrieben

seien. Zudem habe der Beschwerdeführer bis heute keine Gelegenheit gehabt, zu

dieser verfügten Herabsetzung des Mietzinses Stellung zu nehmen, was ohne

Zweifel als Verweigerung bzw. Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs zu

qualifizieren sei. Dieser formelle Mangel habe zwingend zur Folge, dass die

Verfügung nichtig sei und die Sache schon allein deswegen zur Neubeurteilung an

die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Des Weiteren sei es rechtlich nicht zu

akzeptieren, dass die Vorinstanz kurz nach ihrer ersten, nicht angefochtenen Verfügung

vom 17. März 2023 ohne ersichtlichen Grund, ohne neue Tatsachen zu

benennen und insbesondere ohne Kenntnisse der näheren, zu berücksichtigenden

Umstände eine Verfügung mit einer massiven Herabsetzung des Existenzminimums

erlassen habe. Sodann sei die Miete der von ihm vor mehr als 10 Jahren gemieteten

Wohnung wegen der gestiegenen Stromkosten um CHF 250.00 erhöht worden. Das

Gebäude sei im Rahmen des Umbaus zum Mehrfamilienhaus mit einer

Wärmepumpenheizung und einem Wärmepumpenboiler ausgestattet worden. Diese

umweltschonende Wärmegewinnung sei für den Beschwerdeführer wichtig, weil er

sich schon seit Jahren darum bemühe – auch unter Inkaufnahme von

Einschränkungen –, sich nach Möglichkeit ökologisch zu verhalten. Schliesslich

sei der wichtigste Grund für einen weiteren Verbleib in der Wohnung der, dass

er die Vermieterin, B.___, unterstütze, die nach einem Unfall im letzten Sommer

unter Demenz leide. Ein Wegzug sei unter diesen Umständen für den

Beschwerdeführer nicht zumutbar und für Frau B.___ eine eigentliche

Katastrophe. Im Übrigen empfinde er die Herabsetzung des Mietzinses in

Anbetracht des Umstandes, dass seine geschiedene Ehefrau in einer 4 1/2-Zimmer

wohne, für deren Erwerb er eine erhebliche Summe habe beisteuern müssen, als

ungerecht.

2.       Das Betreibungsamt, zur

Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde und des

Antrags um aufschiebende Wirkung.

3.       Mit Eingabe vom 18. Mai 2023

lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

II.

1.       Vorweg ist auf den Antrag des

Beschwerdeführers einzugehen, die Verfügung des Betreibungsamtes vom 24. März

2023 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und

die Sache zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zurückzuweisen. Ob

vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, kann jedoch offen

gelassen werden. Diese wäre, selbst wenn eine solche zu bejahen wäre, im

vorliegenden Verfahren ohnehin heilbar. So ist von einer Rückweisung der Sache

zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung

des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs

dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen

Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der

Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer

beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Weil die

Aufsichtsbehörde sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft,

könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend ohne

weiteres als geheilt gelten. Im Übrigen kann die Frage nach einer allfälligen

Gehörsverletzung vorliegend auch deshalb offen gelassen werden, weil die

Ausrichtung einer Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG

ohnehin nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

2.       Der Schuldner hat die Pflicht,

die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen

Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort

stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen

zurückzutreten, womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung unterliegen. Im

Lichte dessen und des in der Existenzminimumberechnung vom 17. März 2023

angerechneten Einkommens von CHF 3'209.90 ist der Betrag von CHF 1'500.00 als

Wohnkosten für einen alleinstehenden Schuldner fraglos zu hoch. In

betreibungsrechtlicher Hinsicht genügt eine 2-Zimmerwohnung den Ansprüchen

eines alleinstehenden Schuldners. Gemäss dem Internetportal www.immoscout24.ch

sind in einem Umkreis von 10 km von […] genügend 2-Zimmerwohnungen zu einem

Mietzins bis CHF 1'200.00 verfügbar. Demnach ist die Mietzinsherabsetzung per 1.

Oktober 2023 auf CHF 1'200.00 nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat der

Schuldner die Möglichkeit, die Mietzinsherabsetzung per 1. Oktober 2023

anzufechten, wenn er den Nachweis erbringt, dass er nach der Vorankündigung der

Mietzinsherabsetzung trotz genügender Bemühungen aufgrund der Betreibungen

keine günstigere Wohnung hat finden können.

An diesem Ergebnis vermögen auch die

übrigen Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insofern er bemängelt,

dass der Mietzins kurz nach Erlass der Verfügung vom 17. März 2023 ohne das

Vorliegen neuer Tatsachen herabgesetzt worden sei, ist festzuhalten, dass der

Mietzins schon im Zeitpunkt des Erlasses der Existenzminimumberechnung vom 17.

März 2023 überhöht war. Da aber eine sofortige Mietzinsherabsetzung

unverhältnismässig wäre, hat das Betreibungsamt diese unter Gewährung einer

angemessenen Frist per 1. Oktober 2023 angekündigt. Es handelt sich somit auch

nicht um einen Widerruf der Verfügung vom 17. März 2023. Dieses Vorgehen ist

nicht zu beanstanden.

Sodann sind die vom Beschwerdeführer

angeführten weiteren Gründe zum Verbleib in der Wohnung – ökologisches

Verhalten durch Wärmepumpenheizung und Wärmepumpenboiler / Unterstützung der

dementen Vermieterin – sehr lobenswert. Sie können aber nicht dazu führen, dass

deshalb auf eine Mietzinsherabsetzung verzichtet werden kann, zumal der

Beschwerdeführer gegenüber seiner Vermieterin keine gesetzlichen, sondern nur

moralische Unterstützungspflichten wahrnimmt. Im Übrigen sind die vom

Beschwerdeführer vorgebrachten Verweise auf die Wohnverhältnisse seiner

geschiedenen Frau für das vorliegende Verfahren nicht von Belang.

3.       Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV

SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in

Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

4.       Aufgrund des sofortigen

Entscheids in der vorliegenden Angelegenheit ist der Antrag um Gewährung der

aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom30. Mai 2023

Es wirken mit:

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn,

Beschwerdegegner

betreffendHerabsetzung Mietzins

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs inErwägung:

I.

1.       Mit Eingabe vom 13. April 2023 (Datum Postaufgabe) erhebt A.___ als Schuldner fristgerecht Beschwerde gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Region Solothurn vom 24. März 2023 betreffend Herabsetzung des Mietzinses und stellt folgende Rechtsbegehren:

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, es sei unwahrscheinlich, dass er innerhalb der vom Betreibungsamt per 1. Oktober 2023 gesetzten Frist bei seinen finanziellen Möglichkeiten (Pfändung seines Einkommens, einzig bestehend aus der AHV-Rente und der Rente der Pensionskasse) überhaupt eine Wohnung finden werde, auch wenn in [...] im Preissegment bis maximal CHF 1'200.00 pro Monat, inkl. Nebenkosten, eine geringe Anzahl solcher Wohnungen ausgeschrieben seien. Zudem habe der Beschwerdeführer bis heute keine Gelegenheit gehabt, zu dieser verfügten Herabsetzung des Mietzinses Stellung zu nehmen, was ohne Zweifel als Verweigerung bzw. Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren sei. Dieser formelle Mangel habe zwingend zur Folge, dass die Verfügung nichtig sei und die Sache schon allein deswegen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Des Weiteren sei es rechtlich nicht zu akzeptieren, dass die Vorinstanz kurz nach ihrer ersten, nicht angefochtenen Verfügung vom 17. März 2023 ohne ersichtlichen Grund, ohne neue Tatsachen zu benennen und insbesondere ohne Kenntnisse der näheren, zu berücksichtigenden Umstände eine Verfügung mit einer massiven Herabsetzung des Existenzminimums erlassen habe. Sodann sei die Miete der von ihm vor mehr als 10 Jahren gemieteten Wohnung wegen der gestiegenen Stromkosten um CHF 250.00 erhöht worden. Das Gebäude sei im Rahmen des Umbaus zum Mehrfamilienhaus mit einer Wärmepumpenheizung und einem Wärmepumpenboiler ausgestattet worden. Diese umweltschonende Wärmegewinnung sei für den Beschwerdeführer wichtig, weil er sich schon seit Jahren darum bemühe – auch unter Inkaufnahme von Einschränkungen –, sich nach Möglichkeit ökologisch zu verhalten. Schliesslich sei der wichtigste Grund für einen weiteren Verbleib in der Wohnung der, dass er die Vermieterin, B.___, unterstütze, die nach einem Unfall im letzten Sommer unter Demenz leide. Ein Wegzug sei unter diesen Umständen für den Beschwerdeführer nicht zumutbar und für Frau B.___ eine eigentliche Katastrophe. Im Übrigen empfinde er die Herabsetzung des Mietzinses in Anbetracht des Umstandes, dass seine geschiedene Ehefrau in einer 4 1/2-Zimmer wohne, für deren Erwerb er eine erhebliche Summe habe beisteuern müssen, als ungerecht.

2.       Das Betreibungsamt, zur Vernehmlassung eingeladen, schliesst auf Abweisung der Beschwerde und des Antrags um aufschiebende Wirkung.

3.       Mit Eingabe vom 18. Mai 2023 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

II.

1.       Vorweg ist auf den Antrag des Beschwerdeführers einzugehen, die Verfügung des Betreibungsamtes vom 24. März 2023 sei wegen Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an das Betreibungsamt zurückzuweisen. Ob vorliegend eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, kann jedoch offen gelassen werden. Diese wäre, selbst wenn eine solche zu bejahen wäre, im vorliegenden Verfahren ohnehin heilbar. So ist von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Weil die Aufsichtsbehörde sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüft, könnte eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend ohne weiteres als geheilt gelten. Im Übrigen kann die Frage nach einer allfälligen Gehörsverletzung vorliegend auch deshalb offen gelassen werden, weil die Ausrichtung einer Parteientschädigung im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG ohnehin nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

2.       Der Schuldner hat die Pflicht, die Wohnkosten möglichst tief zu halten. Die mit seinen finanziellen Möglichkeiten unvereinbaren Ansprüche, die ein Schuldner an den Wohnkomfort stellt, haben vor dem Anspruch der Gläubiger auf Befriedigung ihrer Forderungen zurückzutreten, womit übermässige Mietzinse der Herabsetzung unterliegen. Im Lichte dessen und des in der Existenzminimumberechnung vom 17. März 2023 angerechneten Einkommens von CHF 3'209.90 ist der Betrag von CHF 1'500.00 als Wohnkosten für einen alleinstehenden Schuldner fraglos zu hoch. In betreibungsrechtlicher Hinsicht genügt eine 2-Zimmerwohnung den Ansprüchen eines alleinstehenden Schuldners. Gemäss dem Internetportal www.immoscout24.ch sind in einem Umkreis von 10 km von […] genügend 2-Zimmerwohnungen zu einem Mietzins bis CHF 1'200.00 verfügbar. Demnach ist die Mietzinsherabsetzung per 1. Oktober 2023 auf CHF 1'200.00 nicht zu beanstanden. Im Übrigen hat der Schuldner die Möglichkeit, die Mietzinsherabsetzung per 1. Oktober 2023 anzufechten, wenn er den Nachweis erbringt, dass er nach der Vorankündigung der Mietzinsherabsetzung trotz genügender Bemühungen aufgrund der Betreibungen keine günstigere Wohnung hat finden können.

An diesem Ergebnis vermögen auch die übrigen Rügen des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insofern er bemängelt, dass der Mietzins kurz nach Erlass der Verfügung vom 17. März 2023 ohne das Vorliegen neuer Tatsachen herabgesetzt worden sei, ist festzuhalten, dass der Mietzins schon im Zeitpunkt des Erlasses der Existenzminimumberechnung vom 17. März 2023 überhöht war. Da aber eine sofortige Mietzinsherabsetzung unverhältnismässig wäre, hat das Betreibungsamt diese unter Gewährung einer angemessenen Frist per 1. Oktober 2023 angekündigt. Es handelt sich somit auch nicht um einen Widerruf der Verfügung vom 17. März 2023. Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

Sodann sind die vom Beschwerdeführer angeführten weiteren Gründe zum Verbleib in der Wohnung – ökologisches Verhalten durch Wärmepumpenheizung und Wärmepumpenboiler / Unterstützung der dementen Vermieterin – sehr lobenswert. Sie können aber nicht dazu führen, dass deshalb auf eine Mietzinsherabsetzung verzichtet werden kann, zumal der Beschwerdeführer gegenüber seiner Vermieterin keine gesetzlichen, sondern nur moralische Unterstützungspflichten wahrnimmt. Im Übrigen sind die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verweise auf die Wohnverhältnisse seiner geschiedenen Frau für das vorliegende Verfahren nicht von Belang.

3.       Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

4.       Aufgrund des sofortigen Entscheids in der vorliegenden Angelegenheit ist der Antrag um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden.

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch

Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 17. November 2023 abgewiesen (BGer 5A_446/2023).