Erwägungen (1 Absätze)
E. 1 1.1 Gemäss dem seit 1. Januar 2019
in Kraft stehenden Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG geben Ämter Dritten von einer
Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei
Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch
gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt
angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig
ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet
wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung
fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
1.2 Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG
wurde im Wesentlichen deshalb eingeführt, um den Schutz betroffener Personen
vor den nachteiligen Auswirkungen ungerechtfertigter Betreibungen zu erhöhen.
Es sollte Abhilfe geschaffen werden für den Fall, dass eine Betreibung in
missbräuchlicher Weise oder zumindest ungerechtfertigt oder in
ungerechtfertigter Höhe eingeleitet wurde. Im Visier standen einerseits
Schikanebetreibungen, d.h. Betreibungen, die von der betreibenden Person wider
besseres Wissen eingeleitet werden, andererseits Betreibungen von teilweise
oder vollständig bestrittenen Forderungen (vgl. Jürgen Brönnimann, Zivilprozess
und Vollstreckung national und international, Schnittstellen und Vergleiche,
2018, S. 405).
1.3 Sodann ist das Gesuch um
Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte auch dann abzuweisen, wenn klar ist,
dass der Schuldner die in Betreibung gesetzte Schuld bezahlt hat. Dies gilt selbst
dann, wenn der Schuldner gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hatte.
Dies ist leicht festzustellen, wenn die Forderung beim Betreibungsamt beglichen
wurde. Gleich ist vorzugehen, wenn die Forderung direkt beim Gläubiger
beglichen worden ist und der Gläubiger dem Amt eine entsprechende Mitteilung
macht oder dem Amt einen Nachweis der Zahlung vorlegt. Allfällige
Streitigkeiten sind auf dem Beschwerdeweg zu regeln (Weisung der Dienststelle
Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 vom 18. Oktober 2018,
ergänzt am 19. Oktober 2021).
2. Vorliegend gab die Gläubigerin
mit Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 gegenüber dem Betreibungsamt an, im
September 2022 habe der Beschwerdeführer den Unterhalt bezahlt. In diesem Fall
werde sie gegen den Beschwerdeführer nichts mehr unternehmen und verzichte auf
die Rechtsöffnung. Demnach ist das eine Kriterium gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d
SchKG, welches zu einer Gutheissung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der
Betreibung an Dritte führt, – nämlich der fehlende Nachweis, dass die
Gläubigerin rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages
eingeleitet hat – erfüllt. Ginge man aber im Weiteren von der Darstellung der
Gläubigerin aus, wonach der Beschwerdeführer die ausstehenden
Unterhaltsschulden erst im September 2022 und damit nach Zustellung des
Zahlungsbefehls am 18. August 2022 bezahlt habe, dann wäre das Gesuch im
Lichte des in E. II. 1.3 hiervor Gesagten dennoch abzuweisen. Jedoch macht der
Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vor der Aufsichtsbehörde geltend, er
habe die Unterhaltszahlungen jeweils pünktlich überwiesen. In diesem
Zusammenhang reicht er Zahlungsquittungen für die Monate Januar – August 2022
über den Betrag von je CHF 500.00 ein, worauf die Gläubigerin die
Bezahlung der jeweiligen Summe Anfangs des jeweiligen Monats unterschriftlich
bestätigt hatte. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 forderte die Aufsichtsbehörde
die Gläubigerin sodann auf, dazu Stellung zu nehmen. Sie liess sich jedoch
nicht vernehmen. Da die Gläubigerin somit die Angaben des Beschwerdeführers als
auch die von ihr unterschriftlich bestätigten Zahlungsquittungen im
vorliegenden Verfahren nicht bestritten hat, ist demnach aus beweisrechtlicher
Sicht von deren Richtigkeit auszugehen. Somit hat der Beschwerdeführer mit
diesen Zahlungsbestätigungen die Ausführungen der Gläubigerin aus der
Stellungnahme vom 14. Dezember 2022, wonach er die Unterhaltszahlungen erst im
September 2022 geleistet habe, widerlegt. Gemäss den eingereichten
Zahlungsquittungen und den Angaben der Gläubigerin auf dem Zahlungsbefehl ist
der Beschwerdeführer verpflichtet, der Gläubigerin ab Januar 2022 (oder gemäss
Angaben auf dem Zahlungsbefehl ab Februar 2022) monatlich CHF 500.00 zu bezahlen.
Nach den eingereichten Zahlungsquittungen ist er dieser Zahlungsverpflichtung
jeweils Anfangs des betreffenden Monats – und damit fristgerecht und vor
Anhebung der Betreibung – nachgekommen. Bei dieser Sachlage ist die Abweisung
des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte im Lichte des in E.
II. 1.3 hiervor Gesagten zu Unrecht erfolgt.
3. Demnach wird die Verfügung des
Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 20. Dezember 2022 in Gutheissung der
Beschwerde aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, die Betreibung Nr. [...]
an Dritte nicht bekanntzugeben.
4. Insofern der Beschwerdeführer
zusätzlich den Antrag stellt, die betreffende Betreibung sei zu löschen, ist
die Beschwerde dagegen abzuweisen. So darf jeder Gläubiger eine Betreibung
einleiten, ohne Bestand und Höhe seiner Forderung nachweisen zu müssen. Von der
Aufsichtsbehörde darf nicht überprüft werden, ob ein Anspruch materiell
begründet ist. Zwar ist der Grundsatz von Treu und Glauben auch im
Zwangsvollstreckungsrecht beachtlich, aber angesichts der Möglichkeit, einen
Zahlungsbefehl zu erwirken, ohne den Bestand des in Betreibung gesetzten
Anspruches nachweisen zu müssen, ist der Rechtsmissbrauch diesbezüglich praktisch
ausgeschlossen. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Gläubiger mit dem
Betreibungsverfahren Ziele verfolgt, die offensichtlich nicht das Geringste mit
Zwangsvollstreckung zu tun haben und dieser den Betriebenen zum Beispiel
bedrängen oder in seinem Kredit schädigen will (BGE 115 III 18ff.; 113 III
2ff.). Im vorliegenden Fall sind die geforderten Unterhaltszahlungen unter den
Parteien im Grundsatz unbestritten, womit eine offensichtliche Rechtsmissbräuchlichkeit
verneint werden kann. Der Beschwerdeführer hat aber die Möglichkeit, mittels
negativer Feststellungsklage die richterliche Aufhebung der Betreibung zu
verlangen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist
nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die
Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2
GebV SchKG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom14. Februar 2023
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Isch
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1.Betreibungsamt Olten-Gösgen,Amthausquai 23, 4600 Olten,
2.B.___,
Beschwerdegegner
betreffendNichtbekanntgabe einer Betreibung an Dritte
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs inErwägung:
I.
1.
1.1 Mit Zahlungsbefehl Nr. [...] betrieb B.___ (nachfolgend Gläubigerin) A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) auf einen Betrag von CHF 4'000.00. Als Forderungsgrund wurde Folgendes angegeben: «8 x 500.- Unterhaltsbeiträge. Gemäss Versprechen im Richteramt wenn Haus [...] verkauft ist. Haus wurde mittlerweile verkauft, ab Februar bis jetzt à 500.-, 4'000.00 Unterhalt.» Gegen den Zahlungsbefehl, welcher dem Beschwerdeführer am 18. August 2022 zugestellt wurde, erhob dieser gleichentags Rechtsvorschlag.
1.2 Am 24. November 2022 reichte der Beschwerdeführer beim Betreibungsamt Olten-Gösgen ein Gesuch um Nichtbekanntgabe der obengenannten Betreibung Nr. [...] an Dritte ein.
1.3 Mit Schreiben vom 24. November 2022 zeigte das Betreibungsamt der Gläubigerin das vorgenannte Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. [...] an Dritte an und forderte diese auf mitzuteilen, ob sie bezüglich der genannten Betreibung ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleitet habe oder der Schuldner die Forderung vollständig bezahlt habe.
1.4 Mit Schreiben vom 14. Dezember 2022 (Beschwerdebeilage 3) nahm die Gläubigerin zuhanden des Betreibungsamtes zum Gesuch des Beschwerdeführers Stellung und führte im Wesentlichen aus, im September 2022 habe der Beschwerdeführer den Unterhalt bezahlt. In diesem Fall werde sie gegen den Beschwerdeführer nichts mehr unternehmen und verzichte auf die Rechtsöffnung.
1.5 Mit Verfügung vom 20. Dezember 2022 (dem Beschwerdeführer zugestellt am 21. Dezember 2022) wies das Betreibungsamt das Gesuch des Beschwerdeführers um Nichtbekanntgabe der Betreibung Nr. [...] an Dritte mit der Begründung ab, die Forderung in dieser Betreibung sei gemäss Mitteilung der Gläubigerin bezahlt worden. In einem solchen Kontext nicht sichtbar machen zu wollen mit der Behauptung, die Betreibung sei ungerechtfertigt, stelle ein widersprüchliches Verhalten dar, welches keinen Rechtschutz verdiene.
2. Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2022 (Datum Postaufgabe) fristgerecht Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs und macht im Wesentlichen geltend, gemäss Scheidungsurteil sei er zur Zahlung von 16 x CHF 500.00 ab Februar 2022 verpflichtet worden. Laut den von der Gläubigerin unterschriebenen Quittungen habe er diese immer pünktlich überwiesen. Sie habe ihn aber ungerechtfertigt betrieben mit der Begründung, er habe den Unterhalt nicht bezahlt. Im Schreiben an das Betreibungsamt vom 14. Dezember 2022 behaupte die Gläubigerin, er habe den Unterhalt erst im September 2022 bezahlt und bezahle seither weiter, was nicht der Wahrheit entspreche. Hiermit beantrage er die Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte und Löschung der ungerechtfertigten Betreibung aus dem Registerauszug des Betreibungsamts Olten-Gösgen.
3. Mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2023 verzichtet das Betreibungsamt auf Stellung eines Antrags und führt aus, das Betreibungsbegehren der Gläubigerin sei am 17. Juni 2022 eingegangen. Der Beschwerdeführer reiche für die Unterhaltsbeiträge Januar bis August 2022 Zahlungsquittungen ein. Diese seien jeweils auf den ersten Arbeitstag des Monats datiert. Aufgrund dieser Aktenlage wäre grundsätzlich davon auszugehen, dass die Betreibung nicht gerechtfertigt gewesen sei, da die Forderungen bis zu diesem Zeitpunkt bezahlt worden bzw. noch nicht fällig gewesen seien. Die Gläubigerin habe in ihrer Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 aber erwähnt, die Zahlung sei im September erfolgt, d.h. somit nach Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beschwerdeführer. Für diese Version sprächen unter Umständen auch die vom Beschwerdeführer vorgelegten Zahlungsbelege, welche durchaus auch im Rahmen einer einmaligen Zahlung unterzeichnet worden sein könnten. Ab September lägen dann Zahlungsbestätigungen der Bank vor. Dennoch werde im vorliegenden Fall das Gesuch wohl gutzuheissen sein, es sei denn die Gläubigerin belege den effektiven und von den vorliegenden Belegen abweichenden Zeitpunkt der Zahlung der Forderung im Beschwerdeverfahren. Die Gläubigerin wäre somit zu einer entsprechenden Stellungnahme einzuladen und könnte so allenfalls die Aktenlage widerlegen.
4. Die Gläubigerin, zur Stellungnahme eingeladen, lässt sich nicht vernehmen.
5. Mit Eingabe vom 27. Januar 2023 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.
II.
1.
1.1 Gemäss dem seit 1. Januar 2019 in Kraft stehenden Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG geben Ämter Dritten von einer Betreibung keine Kenntnis, wenn der Schuldner nach Ablauf einer Frist von drei Monaten seit der Zustellung des Zahlungsbefehls ein entsprechendes Gesuch gestellt hat, sofern der Gläubiger nach Ablauf einer vom Betreibungsamt angesetzten Frist von 20 Tagen den Nachweis nicht erbringt, dass rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 79 - 84) eingeleitet wurde; wird dieser Nachweis nachträglich erbracht oder wird die Betreibung fortgesetzt, wird sie Dritten wieder zur Kenntnis gebracht.
1.2 Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG wurde im Wesentlichen deshalb eingeführt, um den Schutz betroffener Personen vor den nachteiligen Auswirkungen ungerechtfertigter Betreibungen zu erhöhen. Es sollte Abhilfe geschaffen werden für den Fall, dass eine Betreibung in missbräuchlicher Weise oder zumindest ungerechtfertigt oder in ungerechtfertigter Höhe eingeleitet wurde. Im Visier standen einerseits Schikanebetreibungen, d.h. Betreibungen, die von der betreibenden Person wider besseres Wissen eingeleitet werden, andererseits Betreibungen von teilweise oder vollständig bestrittenen Forderungen (vgl. Jürgen Brönnimann, Zivilprozess und Vollstreckung national und international, Schnittstellen und Vergleiche, 2018, S. 405).
1.3 Sodann ist das Gesuch um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte auch dann abzuweisen, wenn klar ist, dass der Schuldner die in Betreibung gesetzte Schuld bezahlt hat. Dies gilt selbst dann, wenn der Schuldner gegen die Betreibung Rechtsvorschlag erhoben hatte. Dies ist leicht festzustellen, wenn die Forderung beim Betreibungsamt beglichen wurde. Gleich ist vorzugehen, wenn die Forderung direkt beim Gläubiger beglichen worden ist und der Gläubiger dem Amt eine entsprechende Mitteilung macht oder dem Amt einen Nachweis der Zahlung vorlegt. Allfällige Streitigkeiten sind auf dem Beschwerdeweg zu regeln (Weisung der Dienststelle Oberaufsicht für Schuldbetreibung und Konkurs Nr. 5 vom 18. Oktober 2018, ergänzt am 19. Oktober 2021).
2. Vorliegend gab die Gläubigerin mit Stellungnahme vom 14. Dezember 2022 gegenüber dem Betreibungsamt an, im September 2022 habe der Beschwerdeführer den Unterhalt bezahlt. In diesem Fall werde sie gegen den Beschwerdeführer nichts mehr unternehmen und verzichte auf die Rechtsöffnung. Demnach ist das eine Kriterium gemäss Art. 8a Abs. 3 lit. d SchKG, welches zu einer Gutheissung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte führt, nämlich der fehlende Nachweis, dass die Gläubigerin rechtzeitig ein Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlages eingeleitet hat erfüllt. Ginge man aber im Weiteren von der Darstellung der Gläubigerin aus, wonach der Beschwerdeführer die ausstehenden Unterhaltsschulden erst im September 2022 und damit nach Zustellung des Zahlungsbefehls am 18. August 2022 bezahlt habe, dann wäre das Gesuch im Lichte des in E. II. 1.3 hiervor Gesagten dennoch abzuweisen. Jedoch macht der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren vor der Aufsichtsbehörde geltend, er habe die Unterhaltszahlungen jeweils pünktlich überwiesen. In diesem Zusammenhang reicht er Zahlungsquittungen für die Monate Januar August 2022 über den Betrag von je CHF 500.00 ein, worauf die Gläubigerin die Bezahlung der jeweiligen Summe Anfangs des jeweiligen Monats unterschriftlich bestätigt hatte. Mit Verfügung vom 12. Januar 2023 forderte die Aufsichtsbehörde die Gläubigerin sodann auf, dazu Stellung zu nehmen. Sie liess sich jedoch nicht vernehmen. Da die Gläubigerin somit die Angaben des Beschwerdeführers als auch die von ihr unterschriftlich bestätigten Zahlungsquittungen im vorliegenden Verfahren nicht bestritten hat, ist demnach aus beweisrechtlicher Sicht von deren Richtigkeit auszugehen. Somit hat der Beschwerdeführer mit diesen Zahlungsbestätigungen die Ausführungen der Gläubigerin aus der Stellungnahme vom 14. Dezember 2022, wonach er die Unterhaltszahlungen erst im September 2022 geleistet habe, widerlegt. Gemäss den eingereichten Zahlungsquittungen und den Angaben der Gläubigerin auf dem Zahlungsbefehl ist der Beschwerdeführer verpflichtet, der Gläubigerin ab Januar 2022 (oder gemäss Angaben auf dem Zahlungsbefehl ab Februar 2022) monatlich CHF 500.00 zu bezahlen. Nach den eingereichten Zahlungsquittungen ist er dieser Zahlungsverpflichtung jeweils Anfangs des betreffenden Monats und damit fristgerecht und vor Anhebung der Betreibung nachgekommen. Bei dieser Sachlage ist die Abweisung des Gesuchs um Nichtbekanntgabe der Betreibung an Dritte im Lichte des in E. II. 1.3 hiervor Gesagten zu Unrecht erfolgt.
3. Demnach wird die Verfügung des Betreibungsamtes Olten-Gösgen vom 20. Dezember 2022 in Gutheissung der Beschwerde aufgehoben und das Betreibungsamt angewiesen, die Betreibung Nr. [...] an Dritte nicht bekanntzugeben.
4. Insofern der Beschwerdeführer zusätzlich den Antrag stellt, die betreffende Betreibung sei zu löschen, ist die Beschwerde dagegen abzuweisen. So darf jeder Gläubiger eine Betreibung einleiten, ohne Bestand und Höhe seiner Forderung nachweisen zu müssen. Von der Aufsichtsbehörde darf nicht überprüft werden, ob ein Anspruch materiell begründet ist. Zwar ist der Grundsatz von Treu und Glauben auch im Zwangsvollstreckungsrecht beachtlich, aber angesichts der Möglichkeit, einen Zahlungsbefehl zu erwirken, ohne den Bestand des in Betreibung gesetzten Anspruches nachweisen zu müssen, ist der Rechtsmissbrauch diesbezüglich praktisch ausgeschlossen. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Gläubiger mit dem Betreibungsverfahren Ziele verfolgt, die offensichtlich nicht das Geringste mit Zwangsvollstreckung zu tun haben und dieser den Betriebenen zum Beispiel bedrängen oder in seinem Kredit schädigen will (BGE 115 III 18ff.; 113 III 2ff.). Im vorliegenden Fall sind die geforderten Unterhaltszahlungen unter den Parteien im Grundsatz unbestritten, womit eine offensichtliche Rechtsmissbräuchlichkeit verneint werden kann. Der Beschwerdeführer hat aber die Möglichkeit, mittels negativer Feststellungsklage die richterliche Aufhebung der Betreibung zu verlangen.
5. Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Demnach wirderkannt:
3.Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Isch