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SCBES.2022.82

Verfügung vom 4. November 2022

Solothurn · 2022-11-04 · Deutsch SO
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 17 ff. SchKG sein kann, so ist es nicht Aufgabe des Betreibungsbeamten oder der Aufsichtsbehörde, die Rechtmässigkeit «besserer» Rechte Dritter zu beurteilen; - das Betreibungsamt auch Vermögenstücke zu pfänden hat, an welchen nach Angaben des Schuldners oder des Dritten ein «besseres» Recht zusteht; zur Klärung dieses Rechtes ist das Widerspruchsverfahren einzuleiten (Adrian Staehelin: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 2010, 2. Auflage, N 3 zu Art. 106); - die Verfügung vom 4. November 2022 demnach nicht zu beanstanden ist, womit die Beschwerde abzuweisen ist; - das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist; - die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG); erkannt :

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom19. Dezember 2022

Es wirken mit:

Oberrichter von Felten

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffendVerfügung vom 4. November 2022

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs inErwägung,

dass:

-A.___ mit Eingabe vom 8. November 2022 als Schuldnerin Beschwerde gegen die Verfügung der Amtschreiberei Grenchen-Bettlach vom 4. November 2022 erhebt, worin sie angewiesen wurde, das Motorrad [...] bis am 14. November 2022 auf dem Amt vorzuführen;

-A.___ in ihrer Beschwerde geltend macht, es handle sich beim genannten Motorrad nicht um ihr Eigentum, sondern um das ihres Sohnes, deshalb sei die Verfügung aufzuheben;

-das Betreibungsamt zur Vernehmlassung eingeladen, den Antrag stellt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei;

-ein Drittanspruch im Rahmen des Widerspruchsverfahrens im Sinne von Art. 106 ff. SchKG zu klären ist, jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 17 ff. SchKG sein kann, so ist es nicht Aufgabe des Betreibungsbeamten oder der Aufsichtsbehörde, die Rechtmässigkeit «besserer» Rechte Dritter zu beurteilen;

-das Betreibungsamt auch Vermögenstücke zu pfänden hat, an welchen nach Angaben des Schuldners oder des Dritten ein «besseres» Recht zusteht; zur Klärung dieses Rechtes ist das Widerspruchsverfahren einzuleiten (Adrian Staehelin: Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 2010, 2. Auflage, N 3 zu Art. 106);

-die Verfügung vom 4. November 2022 demnach nicht zu beanstanden ist, womit die Beschwerde abzuweisen ist;

-das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

-die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

erkannt:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch