Erwägungen (8 Absätze)
E. 1 Am 29. August 2022 verfügte das Betreibungsamt Region Solothurn gegenüber A.___ eine Lohnpfändung für den das Existenzminimum von CHF 2'910.00 übersteigenden Betrag des Nettoeinkommens.
E. 2 Dagegen erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 5. September 2022 mit folgenden Rechtsbegehren Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs:
E. 3 Das Betreibungsamt verzichtete mit Eingabe vom 8. September 2022 auf eine Vernehmlassung und verwies auf alle vorhergehenden Beschwerden.
E. 4 Der Beschwerdeführer, dem die Vernehmlassung des Betreibungsamtes zur Kenntnis zugestellt wurde, liess sich nicht mehr vernehmen.
II.
1. Der Beschwerdeführer bringt pauschal vor, das Betreibungsamt raube ihn mit der Pfändung Nr. [...] zum siebten Mal aus, für Schulden, die von diesem selber, widerrechtlich erfunden und verursacht seien. Mehrfach sei gepfändetes Geld nicht an Gläubiger ausbezahlt, sondern veruntreut worden.
2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde nicht ansatzweise, sondern belässt es bei abstrusen Vorwürfen gegen das Betreibungsamt. Er beantragt lediglich, der Pfändungsvollzug sei sofort und schriftlich abzuerkennen, zu annullieren und aufzuheben. Es ist aber weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern das Vorgehen des Betreibungsamtes nicht korrekt sein sollte. Aus den vom Betreibungsamt eingereichten Akten sind keinerlei Unstimmigkeiten ersichtlich. Dem Pfändungsprotokoll vom 29. August 2022 kann entnommen werden, dass mit diesem drei gegen den Beschwerdeführer bestehende Forderungen behandelt werden: zwei der Zentralen Gerichtskasse von jeweils CHF 300.00, zuzüglich Kosten von CHF 33.30, und eine der [...] SA über CHF 5'830.60. Soweit der Beschwerdeführer den Bestand der Forderungen an sich bestreitet, ist festzuhalten, dass mit der vorliegenden Beschwerde die betriebenen Forderungen nicht bestritten werden können, dies hat mittels Rechtsvorschlag zu erfolgen. Der gegen die drei Forderungen erhobene Rechtsvorschlag wurde mittels definitiver (Zentrale Gerichtskasse) und provisorischer ([...] SA) Rechtsöffnung beseitigt. Beide Entscheide sind vollstreckbar. Ebenso sind keine Fehler bei der Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers zu erblicken oder von ihm behauptet. Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers sind querulatorischer Natur und zeigen lediglich eine Missachtung sämtlicher ergangener Entscheide sowie der beteiligten Behörden und Gerichte auf, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird.
3. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos, einer Partei können aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Beschwerde erweist sich wieder einmal als mutwillig und querulatorisch. Der Beschwerdeführer hat allein in diesem Jahr bereits sieben Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eingereicht. Seine Anschuldigungen und Rechtsbegehren bleiben dabei immer im Wesentlichen dieselben. Er beschuldigt wiederum das Betreibungsamt des Raubes und der Veruntreuung von Geldern und die Aufsichtsbehörde des «Bescheidwissens», da sie viele Male vorsätzlich falsch, willkürlich und nationalistisch geurteilt habe. Eine weitere Beschwerde sei bedeutungslos, weil die Aufsichtsbehörde nur Marionette des Betreibungsamts sei und seit dem Jahr 2003 führten das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde organisierte Kriminalität durch. Er begründet nicht, inwiefern die konkrete Lohnpfändung nicht rechtens sei, sondern begnügt sich mit abstrusen allgemeinen Anschuldigungen gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem Betreibungsamt Region Solothurn und seinen Angestellten. Bereits in mehreren Urteilen wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden können. Schliesslich wurden ihm mit Urteil vom 12. Juli 2022 (SCBES.2022.44) entsprechend Entscheidgebühren auferlegt. Aufgrund der erneuten unsubstantiierten Beschwerde mit pauschalen Vorwürfen ist dem Beschwerdeführer deshalb wiederum nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG die Entscheidgebühr von CHF 300.00 für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist nochmals mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass ihm bei weiteren mutwilligen Beschwerden nicht nur Gerichtsgebühren und Auslagen auferlegt werden können, sondern auch eine Busse bis CHF 1'500.00.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Schmid
E. 5 Betreibungsamt Region Solothurn mit Busse von 3000 CHF zu bestrafen.
E. 6 Herr [...] mit Busse von 1000 CHF zu bestrafen.
E. 7 Aufsichtsbehörde SchKG verliehene Befugnisse zu entziehen.
E. 8 Aufsichtsbehörde SchKG mit Busse von
3000 CHF zu bestrafen.
3. Das Betreibungsamt verzichtete mit
Eingabe vom 8. September 2022 auf eine Vernehmlassung und verwies auf alle
vorhergehenden Beschwerden.
4. Der Beschwerdeführer, dem die
Vernehmlassung des Betreibungsamtes zur Kenntnis zugestellt wurde, liess sich
nicht mehr vernehmen.
II.
1. Der Beschwerdeführer bringt pauschal
vor, das Betreibungsamt raube ihn mit der Pfändung Nr. [...] zum siebten Mal
aus, für Schulden, die von diesem selber, widerrechtlich erfunden und
verursacht seien. Mehrfach sei gepfändetes Geld nicht an Gläubiger ausbezahlt,
sondern veruntreut worden.
2. Der Beschwerdeführer begründet seine
Beschwerde nicht ansatzweise, sondern belässt es bei abstrusen Vorwürfen gegen
das Betreibungsamt. Er beantragt lediglich, der Pfändungsvollzug sei sofort und
schriftlich abzuerkennen, zu annullieren und aufzuheben. Es ist aber weder
dargetan noch ersichtlich, inwiefern das Vorgehen des Betreibungsamtes nicht korrekt
sein sollte. Aus den vom Betreibungsamt eingereichten Akten sind keinerlei
Unstimmigkeiten ersichtlich. Dem Pfändungsprotokoll vom 29. August 2022 kann
entnommen werden, dass mit diesem drei gegen den Beschwerdeführer bestehende
Forderungen behandelt werden: zwei der Zentralen Gerichtskasse von jeweils CHF
300.00, zuzüglich Kosten von CHF 33.30, und eine der [...] SA über
CHF 5'830.60. Soweit der Beschwerdeführer den Bestand der Forderungen an
sich bestreitet, ist festzuhalten, dass mit der vorliegenden Beschwerde die
betriebenen Forderungen nicht bestritten werden können, dies hat mittels
Rechtsvorschlag zu erfolgen. Der gegen die drei Forderungen erhobene
Rechtsvorschlag wurde mittels definitiver (Zentrale Gerichtskasse) und provisorischer
([...] SA) Rechtsöffnung beseitigt. Beide Entscheide sind vollstreckbar. Ebenso
sind keine Fehler bei der Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers
zu erblicken oder von ihm behauptet. Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers
sind querulatorischer Natur und zeigen lediglich eine Missachtung sämtlicher
ergangener Entscheide sowie der beteiligten Behörden und Gerichte auf, weshalb
darauf nicht einzutreten ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit
überhaupt darauf eingetreten wird.
3. Das Beschwerdeverfahren vor der
Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos,
einer Partei können aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF
1’500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SchKG). Die Beschwerde erweist sich – wieder einmal – als mutwillig und
querulatorisch. Der Beschwerdeführer hat allein in diesem Jahr bereits sieben
Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
eingereicht. Seine Anschuldigungen und Rechtsbegehren bleiben dabei immer im
Wesentlichen dieselben. Er beschuldigt wiederum das Betreibungsamt des Raubes
und der Veruntreuung von Geldern und die Aufsichtsbehörde des
«Bescheidwissens», da sie viele Male vorsätzlich falsch, willkürlich und
nationalistisch geurteilt habe. Eine weitere Beschwerde sei bedeutungslos, weil
die Aufsichtsbehörde nur Marionette des Betreibungsamts sei und seit dem Jahr
2003 führten das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde organisierte
Kriminalität durch. Er begründet nicht, inwiefern die konkrete Lohnpfändung
nicht rechtens sei, sondern begnügt sich mit abstrusen allgemeinen
Anschuldigungen gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem Betreibungsamt Region
Solothurn und seinen Angestellten. Bereits in mehreren Urteilen wurde der
Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm inskünftig bei mutwilliger
Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls sogar Bussen auferlegt
werden können. Schliesslich wurden ihm mit Urteil vom 12. Juli 2022
(SCBES.2022.44) entsprechend Entscheidgebühren auferlegt. Aufgrund der erneuten
unsubstantiierten Beschwerde mit pauschalen Vorwürfen ist dem Beschwerdeführer
deshalb wiederum nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG die Entscheidgebühr
von CHF 300.00 für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer
ist nochmals mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass ihm bei weiteren
mutwilligen Beschwerden nicht nur Gerichtsgebühren und Auslagen auferlegt
werden können, sondern auch eine Busse bis CHF 1'500.00.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom12. Oktober 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Thomann
Gerichtsschreiberin Schmid
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Region Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffendPfändung Nr. [...]
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs inErwägung:
I.
1. Am 29. August 2022 verfügte das Betreibungsamt Region Solothurn gegenüber A.___ eine Lohnpfändung für den das Existenzminimum von CHF 2'910.00 übersteigenden Betrag des Nettoeinkommens.
2. Dagegen erhob A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) am 5. September 2022 mit folgenden Rechtsbegehren Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs:
3. Das Betreibungsamt verzichtete mit Eingabe vom 8. September 2022 auf eine Vernehmlassung und verwies auf alle vorhergehenden Beschwerden.
4. Der Beschwerdeführer, dem die Vernehmlassung des Betreibungsamtes zur Kenntnis zugestellt wurde, liess sich nicht mehr vernehmen.
II.
1. Der Beschwerdeführer bringt pauschal vor, das Betreibungsamt raube ihn mit der Pfändung Nr. [...] zum siebten Mal aus, für Schulden, die von diesem selber, widerrechtlich erfunden und verursacht seien. Mehrfach sei gepfändetes Geld nicht an Gläubiger ausbezahlt, sondern veruntreut worden.
2. Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde nicht ansatzweise, sondern belässt es bei abstrusen Vorwürfen gegen das Betreibungsamt. Er beantragt lediglich, der Pfändungsvollzug sei sofort und schriftlich abzuerkennen, zu annullieren und aufzuheben. Es ist aber weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern das Vorgehen des Betreibungsamtes nicht korrekt sein sollte. Aus den vom Betreibungsamt eingereichten Akten sind keinerlei Unstimmigkeiten ersichtlich. Dem Pfändungsprotokoll vom 29. August 2022 kann entnommen werden, dass mit diesem drei gegen den Beschwerdeführer bestehende Forderungen behandelt werden: zwei der Zentralen Gerichtskasse von jeweils CHF 300.00, zuzüglich Kosten von CHF 33.30, und eine der [...] SA über CHF 5'830.60. Soweit der Beschwerdeführer den Bestand der Forderungen an sich bestreitet, ist festzuhalten, dass mit der vorliegenden Beschwerde die betriebenen Forderungen nicht bestritten werden können, dies hat mittels Rechtsvorschlag zu erfolgen. Der gegen die drei Forderungen erhobene Rechtsvorschlag wurde mittels definitiver (Zentrale Gerichtskasse) und provisorischer ([...] SA) Rechtsöffnung beseitigt. Beide Entscheide sind vollstreckbar. Ebenso sind keine Fehler bei der Berechnung des Existenzminimums des Beschwerdeführers zu erblicken oder von ihm behauptet. Die weiteren Anträge des Beschwerdeführers sind querulatorischer Natur und zeigen lediglich eine Missachtung sämtlicher ergangener Entscheide sowie der beteiligten Behörden und Gerichte auf, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten wird.
3. Das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ist grundsätzlich kostenlos, einer Partei können aber bei mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Die Beschwerde erweist sich wieder einmal als mutwillig und querulatorisch. Der Beschwerdeführer hat allein in diesem Jahr bereits sieben Beschwerden bei der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs eingereicht. Seine Anschuldigungen und Rechtsbegehren bleiben dabei immer im Wesentlichen dieselben. Er beschuldigt wiederum das Betreibungsamt des Raubes und der Veruntreuung von Geldern und die Aufsichtsbehörde des «Bescheidwissens», da sie viele Male vorsätzlich falsch, willkürlich und nationalistisch geurteilt habe. Eine weitere Beschwerde sei bedeutungslos, weil die Aufsichtsbehörde nur Marionette des Betreibungsamts sei und seit dem Jahr 2003 führten das Betreibungsamt und die Aufsichtsbehörde organisierte Kriminalität durch. Er begründet nicht, inwiefern die konkrete Lohnpfändung nicht rechtens sei, sondern begnügt sich mit abstrusen allgemeinen Anschuldigungen gegenüber der Aufsichtsbehörde und dem Betreibungsamt Region Solothurn und seinen Angestellten. Bereits in mehreren Urteilen wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass ihm inskünftig bei mutwilliger Prozessführung Gebühren und Auslagen und allenfalls sogar Bussen auferlegt werden können. Schliesslich wurden ihm mit Urteil vom 12. Juli 2022 (SCBES.2022.44) entsprechend Entscheidgebühren auferlegt. Aufgrund der erneuten unsubstantiierten Beschwerde mit pauschalen Vorwürfen ist dem Beschwerdeführer deshalb wiederum nach Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG die Entscheidgebühr von CHF 300.00 für das vorliegende Verfahren aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer ist nochmals mit aller Deutlichkeit darauf hinzuweisen, dass ihm bei weiteren mutwilligen Beschwerden nicht nur Gerichtsgebühren und Auslagen auferlegt werden können, sondern auch eine Busse bis CHF 1'500.00.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Flückiger Schmid