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SCBES.2022.50

Pfändung

Solothurn · 2022-06-29 · Deutsch SO
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 8 Juli 2022 auf dem Betreibungsamt zu erscheinen und eine persönliche

Stellungnahme betreffend der Nichtablieferung der Verdienstübersichten und

nichtabgelieferten Quoten abzugeben und über seine Einkommensverhältnisse

Auskunft zu geben und die Belege über Einkünfte und Auslagen mit der

Verdienstübersicht mitzubringen, unter Androhung einer Strafanzeige im Sinne

von Art. 169 StGB und Art. 292 StGB,

A.___ (im Folgenden der

Beschwerdeführer) darauf mit Datum vom 15. Juni 2022 beim Betreibungsamt eine

Beschwerde einreichte, die an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und

Konkurs weitergeleitet wurde,

der Beschwerdeführer mit der Behauptung,

er habe die Verdienstübersichten für die Monate Februar bis Mai nicht

eingereicht, nicht einverstanden ist und vorträgt, er sei der Aufforderung des

Betreibungsamtes nachgekommen und habe die Briefe direkt bei diesem in den

Briefkasten geworfen,

sich mit einer blossen Behauptung, die

Unterlagen seien in den Briefkasten des Betreibungsamtes geworfen worden, nicht

belegen lässt, dass der Beschwerdeführer seinen Pflichten nachgekommen ist,

es dieser Sachverhalt ist, den der

Beschwerdeführer bestreitet und nicht die auf diesem Sachverhalt beruhende

Verfügung, die auf dieser Grundlage auch nicht zu beanstanden ist,

es dem Beschwerdeführer darüber hinaus

leichtfallen sollte, die Belege über seine Einkünfte und Auslagen, die er ja

auch für seine Buchhaltung braucht, dem Betreibungsamt innert der gesetzten

Frist vorzulegen,

die Beschwerde demnach sogleich ohne

Vernehmlassung des Betreibungsamtes abgewiesen werden kann,

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a

SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist,

erkannt

:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom29. Juni 2022

Es wirken mit:

Oberrichter Kiefer

Gerichtsschreiber Schaller

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thal-Gäu,

Beschwerdegegner

betreffendPfändung

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs inErwägung, dass:

das Betreibungsamt Thal-Gäu A.___ am 15. Juni 2022 aufforderte, dem Betreibungsamt bis am 8. Juli 2022 die ausstehenden Verdienstübersichten für die Monate Februar, März, April und Mai 2022 sowie die Verdienstübersicht für den Monat Juni 2022 zuzustellen und die Verdienstpfändungsquote abzuliefern, sofern der Nettoverdienst das monatliche Existenzminimum von Fr. 2'840.00 übersteigen sollte,

A.___ weiter aufgefordert wurde, bis am

8. Juli 2022 auf dem Betreibungsamt zu erscheinen und eine persönliche Stellungnahme betreffend der Nichtablieferung der Verdienstübersichten und nichtabgelieferten Quoten abzugeben und über seine Einkommensverhältnisse Auskunft zu geben und die Belege über Einkünfte und Auslagen mit der Verdienstübersicht mitzubringen, unter Androhung einer Strafanzeige im Sinne von Art. 169 StGB und Art. 292 StGB,

A.___ (im Folgenden der Beschwerdeführer) darauf mit Datum vom 15. Juni 2022 beim Betreibungsamt eine Beschwerde einreichte, die an die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs weitergeleitet wurde,

der Beschwerdeführer mit der Behauptung, er habe die Verdienstübersichten für die Monate Februar bis Mai nicht eingereicht, nicht einverstanden ist und vorträgt, er sei der Aufforderung des Betreibungsamtes nachgekommen und habe die Briefe direkt bei diesem in den Briefkasten geworfen,

sich mit einer blossen Behauptung, die Unterlagen seien in den Briefkasten des Betreibungsamtes geworfen worden, nicht belegen lässt, dass der Beschwerdeführer seinen Pflichten nachgekommen ist,

es dieser Sachverhalt ist, den der Beschwerdeführer bestreitet und nicht die auf diesem Sachverhalt beruhende Verfügung, die auf dieser Grundlage auch nicht zu beanstanden ist,

es dem Beschwerdeführer darüber hinaus leichtfallen sollte, die Belege über seine Einkünfte und Auslagen, die er ja auch für seine Buchhaltung braucht, dem Betreibungsamt innert der gesetzten Frist vorzulegen,

die Beschwerde demnach sogleich ohne Vernehmlassung des Betreibungsamtes abgewiesen werden kann,

das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist,

erkannt:

1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Marti                                                                                  Schaller