Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Mit Urteil vom 25. Juli 2022 wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde von A.___ vom
25. Mai 2022 ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 500.00 wegen mutwilliger Prozessführung. Mit Schreiben vom 22. August 2022 reichte der Beschwerdeführer der Aufsichtsbehörde eine Stellungnahme zu diesem Urteil ein und brachte zum Ausdruck, dass er mit diesem nicht einverstanden ist. Die Aufsichtsbehörde überwies seine Eingabe samt den Akten dem Bundesgericht.
E. 2 Das Bundesgericht nahm das überwiesene Schreiben vom 22. August 2022 als Beschwerde entgegen. Am 28. September 2022 schrieb es das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab. In seinen Erwägungen führte es Folgendes aus:
Einerseits wünscht der Beschwerdeführer somit kein Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht. Andererseits hält er an seinem Schreiben vom 22. August 2022 fest, welches - wie dargelegt - als Beschwerde aufzufassen ist. Offensichtlich wünscht er, dass nur die Aufsichtsbehörde dieses Schreiben behandelt und nicht das Bundesgericht. Die Aufsichtsbehörde kann jedoch keine Beschwerde gegen ein eigenes Urteil behandeln; dafür ist einzig das Bundesgericht zuständig (Art. 17 ff. SchKG). Allerdings ist aufgrund der weitgehenden kantonalen Verfahrensautonomie (Art. 20a Abs. 3 SchKG) nicht ausgeschlossen, dass eine Eingabe wie diejenige vom 22. August 2022 etwa als Revisionsgesuch behandelt werden könnte, sofern das kantonale Recht Entsprechendes vorsieht. Obschon der Beschwerdeführer an seiner Eingabe vom 22. August 2022 festhält, kann im Hinblick auf das bundesgerichtliche Verfahren demnach von einem Rückzug der Beschwerde ausgegangen werden. Ob die Aufsichtsbehörde der Eingabe vom 22. August 2022 irgendeine Folge geben kann, ist an dieser Stelle nicht zu beurteilen.
E. 3 Aufgrund dieser Erwägung ist somit zu prüfen, ob ein kantonales Rechtsmittel gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 25. Juli 2022 gegeben ist. Im Vordergrund steht dabei die vom Bundesgericht erwähnte Revision. Nach § 6 der Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (BGS 123.321, EV SchKG) richtet sich das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde unter Vorbehalt von Artikel 20a SchKG nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (BGS 124.11, VRG) seinerseits verweist in § 73 Abs. 1 für das Revisionsverfahren auf die Schweizerische Zivilprozessordnung. Nach Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet (lit. a), ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. b), oder geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist (lit. c). In Absatz 2 dieser Bestimmung wird sodann die Feststellung einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als Revisionsgrund genannt.
E. 4 Die Eingabe von A.___ vom 22. August 2022 enthält nichts dergleichen. Er bringt darin lediglich zum Ausdruck, dass er mit dem Urteil der Aufsichtsbehörde nicht einverstanden und nicht gewillt ist, die ihm auferlegten Kosten zu bezahlen. Das ist kein Revisionsgrund. Eine andere Möglichkeit, das Urteil der Aufsichtsbehörde nach kantonalem Recht anzufechten, besteht nicht. Auf eine Überprüfung des Urteils durch das Bundesgericht hat der Beschwerdeführer verzichtet. Das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 25. Juli 2022 ist damit unabänderlich und vollstreckbar. Es ist zudem eingehend begründet. Weitere Diskussionen erübrigen sich. Dies gilt auch für das Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. November 2022, in welchem er wiederum eine Stellungnahme zu diesem Urteil fordert. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ist abgeschlossen. Weitere Eingaben, die sich auf dieses Urteil beziehen, werden deshalb inskünftig unbeantwortet abgelegt.
Demnach wirdbeschlossen:
1.Der Eingabe von A.___ vom 22. August 2022 wird keine Folge gegeben.
2.A.___ wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben betreffend das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 25. Juli 2022 inskünftig unbeantwortet abgelegt werden.
3.Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller
E. 5 Der Beschwerdeführer reichte am 15. Juni 2022 eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Betreibungsamtes ein und wiederholte seine bereits gestellten Anträge.
E. 6 Das Betreibungsamt behandelt den Beschwerdeführer und seine Frau somit zu Recht wie Nutzniesser. Ebenfalls zutreffend sind die Ausführungen des Betreibungsamtes, wonach der Nutzniesser nur die Auslagen für den gewöhnlichen Unterhalt, die Hypothekarzinsen, die Steuern, die Abgaben und Versicherungsprämien trägt, währendem der Eigentümer die Kosten für aussergewöhnliche Reparaturen zu übernehmen hat. So ist es auch im Verkaufsvertrag vom 12. Juni 2012 festgehalten. Der Ersatz einer Ölheizung durch eine moderne Wärmepumpe hat eine Wertsteigerung und eine Verbesserung der Wirtschaftlichkeit und der Gebrauchsfähigkeit der Wohnung zur Folge. Eine derartige Erneuerung kann nicht mit einem gewöhnlichen Unterhalt gleichgesetzt werden. Sie ist qualitativ etwas anderes als ein blosser Ersatz eines Heizkessels. Für die dafür anfallenden Kosten (maximal rund CHF 7’000.00) wird in der Lehre von gewissen Autoren eine anteilmässige Beteiligung des Nutzniessers befürwortet (Roland M. Müller in Thomas Geiser et al. [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch II, Basel 2019, Art. 764 N 4). Es gibt aber auch Stimmen, die ohne Einschränkung die Auffassung vertreten, es sei der Eigentümer, der die Kosten für aussergewöhnliche Reparaturen wie beispielsweise für den Ersatz der Heizung oder die Reparatur des Daches trage (Nicole Erne, Nutzniessung an Grundstücken, www.chkp.ch/team/mlaw-nicole-erne/, zuletzt besucht am 22. Juli 2022). Daraus ergibt sich, dass ein Ersatz einer Ölheizung durch eine Wärmepumpe mehr als eine blosse Ausbesserung und Erneuerung zum gewöhnlichen Gebrauch im Sinne von Artikel 764 Abs. 1 ZGB ist. Erst recht könnte der Beschwerdeführer die Kosten der Wärmepumpe nicht zurückverlangen, wenn er Mieter wäre. Das Betreibungsamt hat die Rückerstattung der dafür geltend gemachten CHF 22’500.00 zu Recht verweigert. Demzufolge ist auch die Abrechnung der Einkommenspfändung nicht zu beanstanden.
E. 7 Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Der Beschwerdeführer beruft sich zum wiederholten Male auf den rechtsmissbräuchlichen Mietvertrag und bestreitet seine Behandlung als Nutzniesser. Darüber hinaus will er nun bezüglich der Kosten wie ein Eigentümer behandelt werden, ohne dass er über pfändbares Eigentum verfügt. Die Beschwerde ist wiederum mutwillig. Im Urteil vom 12. Mai 2022 (SCBES.2022.12) wurde der Beschwerdeführer auf die möglichen Folgen mutwilliger Prozessführung hingewiesen. Nur wenige Tage nach der Zustellung dieses Entscheids reicht er erneut eine Beschwerde mit derselben Argumentationskette ein. In Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sind ihm nun die Verfahrenskosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.00 aufzuerlegen. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt ohnehin nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Aufsichtsbehörde für
Schuldbetreibung und Konkurs
Beschlussvom30. November 2022
Es wirken mit:
Oberrichter Werner
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Olten-Gösgen,Amthausquai 23, 4600 Olten,
Beschwerdegegner
betreffendUrteildes Bundesgerichts vom 28. September 2022 / Abrechnung einer Einkommenspfändung / Rückerstattung Kosten für Einbau Wärmepumpe
zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs inErwägung:
1. Mit Urteil vom 25. Juli 2022 wies die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde von A.___ vom
25. Mai 2022 ab und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 500.00 wegen mutwilliger Prozessführung. Mit Schreiben vom 22. August 2022 reichte der Beschwerdeführer der Aufsichtsbehörde eine Stellungnahme zu diesem Urteil ein und brachte zum Ausdruck, dass er mit diesem nicht einverstanden ist. Die Aufsichtsbehörde überwies seine Eingabe samt den Akten dem Bundesgericht.
2. Das Bundesgericht nahm das überwiesene Schreiben vom 22. August 2022 als Beschwerde entgegen. Am 28. September 2022 schrieb es das Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt ab. In seinen Erwägungen führte es Folgendes aus:
Einerseits wünscht der Beschwerdeführer somit kein Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht. Andererseits hält er an seinem Schreiben vom 22. August 2022 fest, welches - wie dargelegt - als Beschwerde aufzufassen ist. Offensichtlich wünscht er, dass nur die Aufsichtsbehörde dieses Schreiben behandelt und nicht das Bundesgericht. Die Aufsichtsbehörde kann jedoch keine Beschwerde gegen ein eigenes Urteil behandeln; dafür ist einzig das Bundesgericht zuständig (Art. 17 ff. SchKG). Allerdings ist aufgrund der weitgehenden kantonalen Verfahrensautonomie (Art. 20a Abs. 3 SchKG) nicht ausgeschlossen, dass eine Eingabe wie diejenige vom 22. August 2022 etwa als Revisionsgesuch behandelt werden könnte, sofern das kantonale Recht Entsprechendes vorsieht. Obschon der Beschwerdeführer an seiner Eingabe vom 22. August 2022 festhält, kann im Hinblick auf das bundesgerichtliche Verfahren demnach von einem Rückzug der Beschwerde ausgegangen werden. Ob die Aufsichtsbehörde der Eingabe vom 22. August 2022 irgendeine Folge geben kann, ist an dieser Stelle nicht zu beurteilen.
3. Aufgrund dieser Erwägung ist somit zu prüfen, ob ein kantonales Rechtsmittel gegen das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 25. Juli 2022 gegeben ist. Im Vordergrund steht dabei die vom Bundesgericht erwähnte Revision. Nach § 6 der Verordnung zur Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs sowie des Bundesgesetzes über die Schuldbetreibung gegen Gemeinden und andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts (BGS 123.321, EV SchKG) richtet sich das Beschwerdeverfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde unter Vorbehalt von Artikel 20a SchKG nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 15. November 1970 über das Verfahren vor den Verwaltungsgerichtsbehörden. Das Verwaltungsrechtspflegegesetz (BGS 124.11, VRG) seinerseits verweist in § 73 Abs. 1 für das Revisionsverfahren auf die Schweizerische Zivilprozessordnung. Nach Art. 328 Abs. 1 ZPO kann eine Partei beim Gericht, welches als letzte Instanz in der Sache entschieden hat, die Revision des rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel findet (lit. a), ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder ein Vergehen zum Nachteil der betreffenden Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde (lit. b), oder geltend gemacht wird, dass die Klageanerkennung, der Klagerückzug oder der gerichtliche Vergleich unwirksam ist (lit. c). In Absatz 2 dieser Bestimmung wird sodann die Feststellung einer Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK) durch ein Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte als Revisionsgrund genannt.
4. Die Eingabe von A.___ vom 22. August 2022 enthält nichts dergleichen. Er bringt darin lediglich zum Ausdruck, dass er mit dem Urteil der Aufsichtsbehörde nicht einverstanden und nicht gewillt ist, die ihm auferlegten Kosten zu bezahlen. Das ist kein Revisionsgrund. Eine andere Möglichkeit, das Urteil der Aufsichtsbehörde nach kantonalem Recht anzufechten, besteht nicht. Auf eine Überprüfung des Urteils durch das Bundesgericht hat der Beschwerdeführer verzichtet. Das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 25. Juli 2022 ist damit unabänderlich und vollstreckbar. Es ist zudem eingehend begründet. Weitere Diskussionen erübrigen sich. Dies gilt auch für das Schreiben des Beschwerdeführers vom 7. November 2022, in welchem er wiederum eine Stellungnahme zu diesem Urteil fordert. Das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs ist abgeschlossen. Weitere Eingaben, die sich auf dieses Urteil beziehen, werden deshalb inskünftig unbeantwortet abgelegt.
Demnach wirdbeschlossen:
1.Der Eingabe von A.___ vom 22. August 2022 wird keine Folge gegeben.
2.A.___ wird darauf aufmerksam gemacht, dass weitere Eingaben betreffend das Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs vom 25. Juli 2022 inskünftig unbeantwortet abgelegt werden.
3.Es werden keine Kosten erhoben.
Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Flückiger Schaller