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SCBES.2021.47

Verlustschein Nr. [...]

Solothurn · 2021-09-13 · Deutsch SO
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Erwägungen (1 Absätze)

E. 17 Abs. 2 SchKG 10 Tage beträgt und damit am 9. Juli 2021 unbenutzt abgelaufen ist; - die Beschwerde vom 21. Juli 2021 demnach verspätet ist; - auf die Beschwerde somit nicht einzutreten ist; - im Übrigen der Einwand des Beschwerdeführers, er habe erst vor kurzem von der Existenz der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erfahren, weshalb er erst jetzt habe Beschwerde erheben können, nichts an diesem Verfahrensausgang zu ändern vermag, da Rechtsunkenntnis nicht dazu führen kann, dass eine verpasste Rechtsmittelfrist wiederherzustellen wäre; - das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist; - die Ausrichtung einer Parteientschädigung nicht in Betracht kommt (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG);

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom13. September 2021

Es wirken mit:

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Thierstein,

Beschwerdegegner

betreffendVerlustschein Nr. […]

hat die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs inErwägung:

dass:

-A.___ als Gläubiger mit Schreiben vom 21. Juli 2021 (Datum Postaufgabe) Beschwerde gegen den Verlustschein Nr. […] des Betreibungsamtes Thierstein vom 28. Juni 2021 (dem Beschwerdeführer gemäss Track & Trace der Post am 30. Juni 2021 zugestellt) erhebt;

-die Frist zur Beschwerdeerhebung gemäss Art. 17 Abs. 2 SchKG 10 Tage beträgt und damit am 9. Juli 2021 unbenutzt abgelaufen ist;

-die Beschwerde vom 21. Juli 2021 demnach verspätet ist;

-auf die Beschwerde somit nicht einzutreten ist;

-im Übrigen der Einwand des Beschwerdeführers, er habe erst vor kurzem von der Existenz der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs erfahren, weshalb er erst jetzt habe Beschwerde erheben können, nichts an diesem Verfahrensausgang zu ändern vermag, da Rechtsunkenntnis nicht dazu führen kann, dass eine verpasste Rechtsmittelfrist wiederherzustellen wäre;

-das Beschwerdeverfahren nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich ist;

Demnach wirderkannt:

1.Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Marti                                                                                  Isch