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SCBES.2020.66

Pfändung

Solothurn · 2020-09-24 · Deutsch SO
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Erwägungen (3 Absätze)

E. 1 Es sei festzustellen, dass das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach zu Unrecht den Betrag von CHF 4'761.46 auf dem Konto IBAN [...] gepfändet, bzw. sichergestellt und blockiert habe und dass die Pfändungsverfügung vom 7. August 2020 nichtig sei.

E. 2 Es sei weiter festzustellen, dass es sich beim Betrag von CHF 4'761.46 um unpfändbares Vermögen / Einkommen handle und durch die Pfändung in mein betreibungsrechtliches Existenzminimum eingegriffen worden sei.

E. 3 Das Betreibungsamt Grenchen-Bettlach sei

anzuweisen, mir den zu Unrecht gepfändeten Betrag von CHF 4'761.46

zurückzuerstatten.

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer

im Wesentlichen aus, bei den 11 Gutschriften in seinem beiliegenden Kontoauszug

der B.___ handle es sich nicht um einen Zusatzverdienst. Er habe in den Monaten

März und April am Projekt [...] der C.___ teilgenommen und für Menschen aus der

Risikogruppe (betreffend Coronavirus) Einkäufe getätigt und zugestellt. Diese

Einkäufe habe er mit seiner Kreditkarte bezahlt. Danach seien ihm insgesamt 11

Gutschriften im Gesamttotal von CHF 3’064.30 von der C.___ rückvergütet worden.

Pro Einkauf sei ein Trinkgeld von CHF 5.00 ausgerichtet worden. In der

beigelegten Bestätigung werde ausdrücklich festgehalten, dass die B.___ mit

Sitz in England diese Zahlungen im Auftrag der C.___ ausgerichtet habe. Somit

könne es sich bei diesem Betrag von CHF 3‘064.30 nicht um pfändbares Vermögen /

Einkommen handeln. Sodann handle es sich bei der Gutschrift vom 29. Juni 2020 von

der D.___ in der Höhe von CHF 1‘144.00 gemäss E-Mail (siehe Beilage 4) um eine

Versicherungsleistung zum Schadenfall [...] (Wasserschaden Keller). Diese

Versicherungsleistung solle ihm zum Ersatz der durch den Wasserschaden

zerstörten Gegenstände dienen. Somit sei dieser Betrag ebenfalls unpfändbar.

2.       Mit Beschwerdeantwort vom 2.

September 2020 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde und

hält im Wesentlichen fest, man habe am 19. Juni 2020 ein Auskunftsbegehren

bei der E.___ gestellt. Gemäss den erhaltenen Kontoauszügen sowie der

Saldomeldung habe der Beschwerdeführer per 19. Juni 2020 über ein Anlagevermögen

von CHF 5‘665.00 verfügt. Auf dem Privatkonto IBAN [...] des Beschwerdeführers

hätten sich CHF 5‘341.31, auf dem Sparkonto CHF 10.20 und auf den zwei

Geschenksparkonti der Kinder je CHF 156.30 befunden. Am 3. Juli 2020 sei eine

Pfändungsanzeige einer Forderung (Art. 99 SchKG) von CHF 5’100.00 betreffend

Saldo auf das Konto IBAN [...] an die E.___ erfolgt. In dieser Anzeige sei

festgehalten worden, dass dem Schuldner einmalig CHF 143.80 zu belassen seien.

Schliesslich sei vom Konto IBAN [...] des Beschwerdeführers ein Betrag von CHF

4’761.46 gepfändet worden. Dem Beschwerdeführer seien danach noch CHF 143.80

auf seinem Konto verblieben. Dem Beschwerdeführer werde jeweils am 6. und 15.

Tag des entsprechenden Monats seine IV-Rente ausbezahlt. Vorliegend sei der

gepfändete Betrag von CHF 4‘761.46 am 3. Juli 2020 abgebucht worden - d.h. noch

bevor der Beschwerdeführer nach der Saldomeldung per 19. Juni 2020 - weitere

IV-Renten erhalten habe. Demnach seien dem Beschwerdeführer für die zwei auf

die Pfändung folgenden Monate notwendigen Mittel im Sinne von Art. 92 Abs. 1

Ziff. 5 SchKG belassen worden. Nach dem Ausgeführten sei erstellt, dass

vorliegend nicht unpfändbares Vermögen gepfändet worden sei. Es sei ergänzend festzuhalten,

dass die letzte Auszahlung der B.___ am 28. April 2020 erfolgt sei, die

Pfändung hingegen erst am 18. Juni 2020 stattgefunden habe. Die

Versicherungsleistung der D.___ von CHF 1‘144.00 seien am 29. Juni 2020

gutgeschrieben worden. Dieser Betrag sei bei der vorliegenden Pfändung ohnehin

unberücksichtigt geblieben, da der Vermögenssaldo per 19. Juni 2020 datiert sei.

3.       Mit Stellungnahme vom 14.

September 2020 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

II.

1.

1.1     Vorweg ist festzuhalten, dass

die Rückvergütungen für die vom Beschwerdeführer vorschussweise bezahlten Waren

pfändbar sind. So sind nicht nur laufendes Einkommen, sondern auch sonstige

Vergütungen grundsätzlich pfändbar. Ebenso sind Leistungen aus

Sachversicherungen grundsätzlich pfändbar. Unpfändbar sind dagegen Renten der

Invalidenversicherung nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG. Diese Bestimmung

schützt nicht nur die Leistung an sich, sondern auch das Bankkonto, auf welchem

die ausgerichteten Gelder anfallen, jedenfalls solange, als das Bankkonto ein

reines «Durchgangskonto» darstellt, auf welchem die Renten eingehen und laufend

wieder abgehoben werden (BSK SchKG I-Vonder Mühll, 2. Auflage, Art. 92 N 38)

bzw. wenn die unumgänglichen Ausgaben des betreffenden Monats, für welchen die

Rente bestimmt ist, bezahlt sind (BSK SchKG EB-Staehelin, Art. 92 ad N 37). Ab

welchem Betrag ein Saldo eines solchen Kontos pfändbares Sparguthaben

darstellt, hat das Betreibungsamt (und gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde)

nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden.

1.2     Wie aus den Unterlagen

hervorgeht, betrug der Saldo des betreffenden Privatkontos des

Beschwerdeführers per 1. Juli 2020 CHF 4'905.26. Davon hat das Betreibungsamt

am 3. Juli 2020 einen Betrag von CHF 4'761.46 gepfändet. Im Zeitpunkt der

Pfändung verblieben dem Beschwerdeführer damit noch CHF 143.80.

Am 6. November 2019 wies das Privatkonto

einen Anfangssaldo von CHF 1'002.58 aus (Beschwerdebeilage 2). Der

Kontohöchststand von CHF 6'748.71 wurde am 28. April 2020 erreicht. Das

Privatkonto wurde – mit Ausnahme der vorgenannten Gutschriften der B.___ und

der D.___ sowie kleineren Kontoüberträgen durch den Beschwerdeführer – durch

die monatliche IV-Rente des Beschwerdeführers von CHF 1'054.00 sowie die

monatliche PK-Rente von CHF 1'733.15 geäufnet. Auf der Ausgabenseite ist

ersichtlich, dass über das Privatkonto unter anderem monatlich

Kreditkartenrechnungen über Lastschrift bezahlt wurden, Bankomat-Bezüge

erfolgten, E-Bankingaufträge darüber erledigt sowie die Miete und die

Krankenkassenprämien bezahlt wurden. Daraus folgt, dass das Privatkonto des

Beschwerdeführers überwiegend als Durchgangskonto benutzt wurde. Zwar wird das

Privatkonto teilweise auch durch die grundsätzlich pfändbare

Pensionskassenrente geäufnet, aber die Pfändung des praktisch gesamten

Guthabens des Kontos verstösst zweifellos gegen die Unpfändbarkeitsbestimmungen

von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG. Demnach rechtfertigt es sich in teilweiser

Gutheissung der Beschwerde, dem Beschwerdeführer zumindest einen Teil des von

seinem Privatkonto gepfändeten Guthabens zurückzuerstatten. Im Lichte der

vorgenannten Rentenbeträge erscheint ein Rückerstattungsbetrag von CHF 2'000.00

angemessen.

2.       Das Beschwerdeverfahren ist

nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die

Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2

GebV SchKG).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom24. September 2020

Es wirken mit:

Oberrichter Marti

Gerichtsschreiber Isch

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Region Solothurn, Filiale Grenchen-Bettlach,

Beschwerdegegner

betreffendPfändung

zieht die Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs inErwägung:

I.

1.       Mit Schreiben vom 20. August 2020 erhebt A.___ als Schuldner Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde vom 7. August 2020 und stellt folgende Rechtsbegehren:

Zur Begründung führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, bei den 11 Gutschriften in seinem beiliegenden Kontoauszug der B.___ handle es sich nicht um einen Zusatzverdienst. Er habe in den Monaten März und April am Projekt [...] der C.___ teilgenommen und für Menschen aus der Risikogruppe (betreffend Coronavirus) Einkäufe getätigt und zugestellt. Diese Einkäufe habe er mit seiner Kreditkarte bezahlt. Danach seien ihm insgesamt 11 Gutschriften im Gesamttotal von CHF 3’064.30 von der C.___ rückvergütet worden. Pro Einkauf sei ein Trinkgeld von CHF 5.00 ausgerichtet worden. In der beigelegten Bestätigung werde ausdrücklich festgehalten, dass die B.___ mit Sitz in England diese Zahlungen im Auftrag der C.___ ausgerichtet habe. Somit könne es sich bei diesem Betrag von CHF 3‘064.30 nicht um pfändbares Vermögen / Einkommen handeln. Sodann handle es sich bei der Gutschrift vom 29. Juni 2020 von der D.___ in der Höhe von CHF 1‘144.00 gemäss E-Mail (siehe Beilage 4) um eine Versicherungsleistung zum Schadenfall [...] (Wasserschaden Keller). Diese Versicherungsleistung solle ihm zum Ersatz der durch den Wasserschaden zerstörten Gegenstände dienen. Somit sei dieser Betrag ebenfalls unpfändbar.

2.       Mit Beschwerdeantwort vom 2. September 2020 schliesst das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde und hält im Wesentlichen fest, man habe am 19. Juni 2020 ein Auskunftsbegehren bei der E.___ gestellt. Gemäss den erhaltenen Kontoauszügen sowie der Saldomeldung habe der Beschwerdeführer per 19. Juni 2020 über ein Anlagevermögen von CHF 5‘665.00 verfügt. Auf dem Privatkonto IBAN [...] des Beschwerdeführers hätten sich CHF 5‘341.31, auf dem Sparkonto CHF 10.20 und auf den zwei Geschenksparkonti der Kinder je CHF 156.30 befunden. Am 3. Juli 2020 sei eine Pfändungsanzeige einer Forderung (Art. 99 SchKG) von CHF 5’100.00 betreffend Saldo auf das Konto IBAN [...] an die E.___ erfolgt. In dieser Anzeige sei festgehalten worden, dass dem Schuldner einmalig CHF 143.80 zu belassen seien. Schliesslich sei vom Konto IBAN [...] des Beschwerdeführers ein Betrag von CHF 4’761.46 gepfändet worden. Dem Beschwerdeführer seien danach noch CHF 143.80 auf seinem Konto verblieben. Dem Beschwerdeführer werde jeweils am 6. und 15. Tag des entsprechenden Monats seine IV-Rente ausbezahlt. Vorliegend sei der gepfändete Betrag von CHF 4‘761.46 am 3. Juli 2020 abgebucht worden - d.h. noch bevor der Beschwerdeführer nach der Saldomeldung per 19. Juni 2020 - weitere IV-Renten erhalten habe. Demnach seien dem Beschwerdeführer für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Mittel im Sinne von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 5 SchKG belassen worden. Nach dem Ausgeführten sei erstellt, dass vorliegend nicht unpfändbares Vermögen gepfändet worden sei. Es sei ergänzend festzuhalten, dass die letzte Auszahlung der B.___ am 28. April 2020 erfolgt sei, die Pfändung hingegen erst am 18. Juni 2020 stattgefunden habe. Die Versicherungsleistung der D.___ von CHF 1‘144.00 seien am 29. Juni 2020 gutgeschrieben worden. Dieser Betrag sei bei der vorliegenden Pfändung ohnehin unberücksichtigt geblieben, da der Vermögenssaldo per 19. Juni 2020 datiert sei.

3.       Mit Stellungnahme vom 14. September 2020 lässt sich der Beschwerdeführer abschliessend vernehmen.

II.

1.

1.1     Vorweg ist festzuhalten, dass die Rückvergütungen für die vom Beschwerdeführer vorschussweise bezahlten Waren pfändbar sind. So sind nicht nur laufendes Einkommen, sondern auch sonstige Vergütungen grundsätzlich pfändbar. Ebenso sind Leistungen aus Sachversicherungen grundsätzlich pfändbar. Unpfändbar sind dagegen Renten der Invalidenversicherung nach Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG. Diese Bestimmung schützt nicht nur die Leistung an sich, sondern auch das Bankkonto, auf welchem die ausgerichteten Gelder anfallen, jedenfalls solange, als das Bankkonto ein reines «Durchgangskonto» darstellt, auf welchem die Renten eingehen und laufend wieder abgehoben werden (BSK SchKG I-Vonder Mühll, 2. Auflage, Art. 92 N 38) bzw. wenn die unumgänglichen Ausgaben des betreffenden Monats, für welchen die Rente bestimmt ist, bezahlt sind (BSK SchKG EB-Staehelin, Art. 92 ad N 37). Ab welchem Betrag ein Saldo eines solchen Kontos pfändbares Sparguthaben darstellt, hat das Betreibungsamt (und gegebenenfalls die Aufsichtsbehörde) nach pflichtgemässem Ermessen zu entscheiden.

1.2     Wie aus den Unterlagen hervorgeht, betrug der Saldo des betreffenden Privatkontos des Beschwerdeführers per 1. Juli 2020 CHF 4'905.26. Davon hat das Betreibungsamt am 3. Juli 2020 einen Betrag von CHF 4'761.46 gepfändet. Im Zeitpunkt der Pfändung verblieben dem Beschwerdeführer damit noch CHF 143.80.

Am 6. November 2019 wies das Privatkonto einen Anfangssaldo von CHF 1'002.58 aus (Beschwerdebeilage 2). Der Kontohöchststand von CHF 6'748.71 wurde am 28. April 2020 erreicht. Das Privatkonto wurde – mit Ausnahme der vorgenannten Gutschriften der B.___ und der D.___ sowie kleineren Kontoüberträgen durch den Beschwerdeführer – durch die monatliche IV-Rente des Beschwerdeführers von CHF 1'054.00 sowie die monatliche PK-Rente von CHF 1'733.15 geäufnet. Auf der Ausgabenseite ist ersichtlich, dass über das Privatkonto unter anderem monatlich Kreditkartenrechnungen über Lastschrift bezahlt wurden, Bankomat-Bezüge erfolgten, E-Bankingaufträge darüber erledigt sowie die Miete und die Krankenkassenprämien bezahlt wurden. Daraus folgt, dass das Privatkonto des Beschwerdeführers überwiegend als Durchgangskonto benutzt wurde. Zwar wird das Privatkonto teilweise auch durch die grundsätzlich pfändbare Pensionskassenrente geäufnet, aber die Pfändung des praktisch gesamten Guthabens des Kontos verstösst zweifellos gegen die Unpfändbarkeitsbestimmungen von Art. 92 Abs. 1 Ziff. 9a SchKG. Demnach rechtfertigt es sich in teilweiser Gutheissung der Beschwerde, dem Beschwerdeführer zumindest einen Teil des von seinem Privatkonto gepfändeten Guthabens zurückzuerstatten. Im Lichte der vorgenannten Rentenbeträge erscheint ein Rückerstattungsbetrag von CHF 2'000.00 angemessen.

2.       Das Beschwerdeverfahren ist nach Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG unentgeltlich. Die Ausrichtung einer Parteientschädigung kommt nicht in Betracht (Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).

Demnach wirderkannt:

1.Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, als das Betreibungsamt anzuweisen ist, dem Beschwerdeführer von dem von seinem Privatkonto gepfändeten Guthaben CHF 2'000.00 zurückzuerstatten.

2.Es werden keine Kosten erhoben.

Rechtsmittel:Gegen diesen Entscheid kann innert 10 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs

Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber

Flückiger                                                                           Isch