Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 A.___ war Partei im Eheschutzverfahren ZKREK.2009.332, in welchem ihr eine Gebühr von CHF 2000.00 auferlegt wurde. Ein erstes Erlassgesuch wurde mit Beschluss vom 5. September 2011 abgewiesen, hingegen wurde der Ausstand gestundet. Es sollte abgewartet werden, ob Frau A.___ die ihr aus dem Scheidungsverfahren zustehenden Vermögenswerte eine Bezahlung des Ausstandes erlauben würden.
E. 2 In der Zwischenzeit hat sich herausgestellt, dass Frau A.___ weiterhin bedürftig ist. Aus einer Bestätigung der Sozialfürsorge ihres derzeitigen Wohnortes vom Juli 2016 geht hervor, dass sie weiterhin Fürsorgeleistungen empfängt.
E. 3 Gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GebT, BGS 615.11) ist für den Erlass von Gerichtskosten der Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig, das sie festgesetzt hat. Im vorliegenden Fall ist somit der Präsident der Zivilkammer zuständig für den Entscheid über das vorliegende Erlassgesuch.
E. 4 Gemäss Art. 112 der Schweizerischen Zivilprozessordnung können Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. "Erlass ist nur bei dauernder Mittellosigkeit zulässig. Von dauernder Mittellosigkeit ist wohl nur mit grösster Zurückhaltung auszugehen. In der Regel ist die Forderung mit den Mitteln des SchKG bis zur Ausstellung eines Verlustscheins durchzusetzen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht beglichen werden können. Es sind somit auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können. Wenn die Mittellosigkeit durch eigene Anstrengungen voraussichtlich beseitigt werden kann, kommt kein Erlass in Betracht" (David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 112 N 5).
E. 5 Aufgrund der langdauernden Fürsorgeabhängigkeit ist nicht damit zu rechnen, dass die Gesuchstellerin in der Lage sein wird, je die Ausstände zu begleichen. Die Forderung, gemäss Kontoauszug CHF 2439.00 (Gebühr inkl. zwischenzeitliche Inkassokosten, die abzuschreiben sind), ist somit zu erlassen.
Demnach wirdverfügt:
Die Gebührenforderung aus dem Fall ZKREK.2009.332 im Betrag von CHF 2439.00 wird erlassen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verfügungvom30. Juni 2017
Es wirken mit:
Präsident Frey
Gerichtsschreiber Schaller
In Sachen
A.___, vertreten durch André Kuhn, Rechtsanwalt,
Gesuchstellerin
betreffendErlassgesuch (Rg. Nr. o2010d705 / ZKREK.2009.332)
zieht der Präsident der Zivilkammer inErwägung:
1. A.___ war Partei im Eheschutzverfahren ZKREK.2009.332, in welchem ihr eine Gebühr von CHF 2000.00 auferlegt wurde. Ein erstes Erlassgesuch wurde mit Beschluss vom 5. September 2011 abgewiesen, hingegen wurde der Ausstand gestundet. Es sollte abgewartet werden, ob Frau A.___ die ihr aus dem Scheidungsverfahren zustehenden Vermögenswerte eine Bezahlung des Ausstandes erlauben würden.
2. Mit Gesuch vom 10. Februar 2012 ersuchte der Anwalt von Frau A.___ um den Erlass der ausstehenden Forderung, da seine Mandantin nach wie vor bedürftig sei. Der Gerichtsverwalter wies aufgrund dieses Gesuchs die Kasse an, mit weiteren Inkassohandlungen zuzuwarten, bis sich Klarheit einstellte, ob Frau A.___ zu Vermögen gekommen sei.
2. In der Zwischenzeit hat sich herausgestellt, dass Frau A.___ weiterhin bedürftig ist. Aus einer Bestätigung der Sozialfürsorge ihres derzeitigen Wohnortes vom Juli 2016 geht hervor, dass sie weiterhin Fürsorgeleistungen empfängt.
3. Gemäss § 15 Abs. 3 Gebührentarif (GebT, BGS 615.11) ist für den Erlass von Gerichtskosten der Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig, das sie festgesetzt hat. Im vorliegenden Fall ist somit der Präsident der Zivilkammer zuständig für den Entscheid über das vorliegende Erlassgesuch.
4. Gemäss Art. 112 der Schweizerischen Zivilprozessordnung können Gerichtskosten gestundet oder bei dauernder Mittellosigkeit erlassen werden. "Erlass ist nur bei dauernder Mittellosigkeit zulässig. Von dauernder Mittellosigkeit ist wohl nur mit grösster Zurückhaltung auszugehen. In der Regel ist die Forderung mit den Mitteln des SchKG bis zur Ausstellung eines Verlustscheins durchzusetzen. Zu prüfen ist, ob voraussichtlich die Gerichtskosten während der zehnjährigen Verjährungsfrist gemäss Art. 112 Abs. 2 ZPO nicht beglichen werden können. Es sind somit auch Einkünfte und Vermögenswerte zu berücksichtigen, die erst innerhalb der nächsten zehn Jahre verfügbar werden oder kapitalisiert werden können. Wenn die Mittellosigkeit durch eigene Anstrengungen voraussichtlich beseitigt werden kann, kommt kein Erlass in Betracht" (David Jenny in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich Basel Genf 2016, Art. 112 N 5).
5. Aufgrund der langdauernden Fürsorgeabhängigkeit ist nicht damit zu rechnen, dass die Gesuchstellerin in der Lage sein wird, je die Ausstände zu begleichen. Die Forderung, gemäss Kontoauszug CHF 2439.00 (Gebühr inkl. zwischenzeitliche Inkassokosten, die abzuschreiben sind), ist somit zu erlassen.
Demnach wirdverfügt:
Die Gebührenforderung aus dem Fall ZKREK.2009.332 im Betrag von CHF 2439.00 wird erlassen.
Im Namen der Zivilkammer des Obergerichts
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
Frey Schaller