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BKBES.2026.91

Einstellungsverfügung

Solothurn ·Beschwerdekammer · 2026-10-06 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (19 Absätze)

E. 1.1 In der Nacht vom 18. auf den 19. Februar 2023 kam es zwischen A.___ und dessen Schwager H.___ zu einer Auseinandersetzung. A.___ wirft H.___ vor, ihn mit «Hurensohn» beschimpft zu haben. Ausserdem habe er ihn mit der rechten Faust gegen das linke Auge geschlagen und ihn gegen die Brust gestossen, worauf er zu Boden gefallen sei. Dabei habe er sich eine Schürfung am linken kleinen Finger zugezogen. Ausserdem habe er Schmerzen am linken Kieferknochen sowie einen Tinnitus im linken Ohr erlitten. H.___ wirft A.___ vor, von ihm als «Arschloch» beschimpft und an der Jacke unterhalb des Halses gepackt worden zu sein. A.___ erhob am

19. Februar 2023 Strafantrag gegen H.___ wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände. H.___ verzichtete auf einen Strafantrag. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 26. Mai 2023 eine Strafuntersuchung gegen H.___ wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten. Am 10. Juli 2023 stellte sie die Strafuntersuchung ein (Verfahren STA.2023.02181). Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.___ wies die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 17. Oktober 2023 ab (Verfahren BKBES.2023.80).

E. 1.2 Im Zusammenhang mit dieser Auseinandersetzung wurde A.___ von der Polizei am 19. Februar 2023 vor Ort aufgefordert, sich auszuweisen. Da er keinen anderen Ausweis auf sich trug, soll er der Polizei einen Ausweis einer diplomatischen Mission gezeigt haben. Gleichzeitig soll er sich als Diplomat ausgegeben haben. Die Polizei meldete dies in der Folge der Staatsanwaltschaft («Fälschung von Ausweisen»), welche am

28. Februar 2023 eine Strafuntersuchung gegen ihn eröffnete. In der Folge erliess sie einen Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl und erteilte der Polizei einen Ermittlungsauftrag. Am 29. März 2023 orientierte die Polizei die Staatsanwaltschaft über die durchgeführte Hausdurchsuchung sowie darüber, dass A.___ einen Anwalt beigezogen habe. Der zuständige Staatsanwalt, C.___, teilte hierauf dem von A.___ mandatierten Rechtsanwalt, Paolo Krasnic, mit, es würden weitere Abklärungen vorgenommen (vgl. Ausführungen im Verfahren BKAUS.2024.6).

E. 1.3 Am 2. Mai 2023 liess A.___ gegen den Polizisten B.___, der seiner Auffassung nach die Führung des Polizeieinsatzes vom 19. Februar 2023 übernommen hatte, sowie gegen Unbekannt Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, evtl. Freiheitsberaubung, evtl. Nötigung einreichen und stellte verschiedene Anträge. B.___ habe die Echtheit des ihm vorgelegten Ausweises bezweifelt und deshalb Kollegen des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit, BAZG, beigezogen. Während dieser Zeit hätten A.___ und dessen Freundin in der Kälte warten müssen. B.___ habe ihn in einer herablassenden und demütigenden Art behandelt. A.___ sei Geschädigter gewesen und habe nie behauptet, gestützt auf einen Diplomatenstatus eine Immunität vor Strafverfolgung zu geniessen. Die Mitarbeiter des BAZG hätten gesagt, die Karte sei unbedenklich und in der Schweiz ohne Wirkung. Sie sei nicht gefälscht. Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge ein Strafverfahren gegen B.___ wegen Amtsmissbrauchs und Nötigung (Verfahren STA.2023.2426).

E. 1.4 Am 13. Juni 2023 wurden Rechtsanwalt Krasnic im Verfahren gegen A.___ die Akten zugestellt. Es wurden von der Staatsanwaltschaft Solothurn resp. der Polizei weitere Abklärungen getätigt, Akten beigezogen und es gingen Strafbefehle gegen A.___ von den Staatsanwaltschaften Sursee und Winterthur bei der Staatsanwaltschaft Solothurn ein. Wegen des Ereignisses in der Nacht vom 18. auf den 19. Februar 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Solothurn am 30. Januar 2024 eine Beweisverfügung und am 31. Januar 2024 einen Strafbefehl gegen A.___. Darauf liess A.___ am 19. Februar 2024 Einsprache erheben, ersuchte um Akteneinsicht und teilte Staatsanwalt C.___ mit, aufgrund seiner beiden jüngsten Amtshandlungen (Ablehnung Beweisverfügung, Erlass Strafbefehl) entstehe der Eindruck der Befangenheit. Am 31. Juli 2024 liess er ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt C.___ stellen. Dieses wies die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 14. Oktober 2024 ab (Verfahren BKAUS.2024.6). Das Strafverfahren gegen A.___ wurde von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm übernommen.

E. 1.5 Am 16. Januar 2026 resp. 6. Februar 2026 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den vorgesehenen Abschluss der Untersuchung im Verfahren gegen B.___ mit. Sie beabsichtige, das Verfahren gegen ihn wegen Amtsmissbrauchs und Nötigung einzustellen. A.___ liess sich innert mehrmals erstreckter Frist nicht vernehmen. B.___ (nachfolgend Beschuldigter) liess am 2. Februar 2026 ein Entschädigungsbegehren stellen.

Mit Verfügung vom 11. Mai 2026 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten und gegen unbekannte Täterschaft ein (Ziff. 1 und 2). Beweisanträge, die A.___ am 31. Juli 2024 gestellt hatte, wurden abgewiesen.

E. 2 Gegen diese Verfügung liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. Juni 2026 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Sache sei zur ergänzenden Untersuchung und zu neuer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde um Aktenbeizug sowie darum ersucht, die Staatsanwaltschaft im Rückweisungsentscheid anzuweisen, diverse Beweiserhebungen nachzuholen.

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung im Wesentlichen damit, den Aussagen des Beschwerdeführers stünden die Aussagen der befragten Polizeibeamten, der hinzugezogenen Mitarbeiter des BAZG sowie des vor Ort anwesenden Taxichauffeurs entgegen. Sowohl der Beschuldigte und D.___ als auch die Mitarbeitenden des BAZG bestätigten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls angegeben habe, Diplomat zu sein und daraus gewisse Rechte habe herleiten wollen. Sodann habe E.___ vom BAZG explizit ausgesagt, dass sich die Polizisten in Gegenwart des Beschwerdeführers anständig verhalten hätten, zumal diese ja gerade davon ausgegangen seien, dass er Diplomat sei. Die Aussagen des Beschuldigten würden zudem durch diejenigen von F.___ gestützt, welcher ausgeführt habe, dass der Vorfall anlässlich eines Rapports sowie auch mit der Kriminalabteilung der Polizei Kanton Solothurn erneut besprochen worden sei, wobei das Vorgehen, konkret das Vorweisen der Dokumente im Rahmen des Einsatzes, seitens der Polizei als nicht rechtens eingeordnet worden sei. Zudem sei es in der Nacht vom 19. Februar 2023 hektisch gewesen und es sei nicht ganz klar gewesen, ob der Vorfall strafrechtlich relevant sei. Nach der internen Rücksprache und dem Wissen um den Umstand, dass die Ausweise durch den Beschwerdeführer gegenüber der Polizei benutzt worden seien, sei beschlossen worden, diese im Rahmen eines Strafverfahrens sicherzustellen. Diese Aussagen würden weiter durch die Darstellungen der anwesenden BAZG Mitarbeiter gestützt. Vor Ort habe keine vollständige rechtliche Beurteilung vorgenommen werden können.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass durch die Kontrolle bzw. das Warten in der Kälte eventualiter die Tatbestände der Nötigung sowie der Freiheitsberaubung erfüllt seien, habe diesbezüglich im Rahmen des Strafverfahrens ebenfalls kein hinreichender Tatverdacht ermittelt werden können. Dass es eine gewisse Zeit gedauert habe, bis die Patrouille des BAZG erschienen sei, könne nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Dass sich der Beschwerdeführer durch das umschriebene Verhalten aus subjektiver Perspektive falsch behandelt gefühlt habe, begründe für sich allein keine strafrechtliche Relevanz des Verhaltens der Strafverfolgungsbehörden. Vielmehr sei aufgrund der getätigten Ermittlungen und Einvernahmen davon auszugehen, dass der Beschuldigte sowie die weiter anwesenden Polizeibeamten lediglich die ihnen zustehenden ordnungsgemässen Amtshandlungen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeitende der Polizei Kanton Solothurn vorgenommen hätten. Von weiteren Einvernahmen seien auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

E. 2.2 Dagegen liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, die Aussagen von G.___ vom BAZG seien nicht in ihrer Tragweite gewürdigt worden. Dieser habe bestätigt, dass dem Beschuldigten vor Ort mitgeteilt worden sei, es liege keine Straftat vor. Gleichwohl sei die strafrechtliche Weiterverfolgung nicht beendet worden, sondern sie sei in eine Hausdurchsuchung überführt worden. Dies sei unverhältnismässig. Hinzu komme, dass die angefochtene Verfügung den Begriff «Fantasiedokumente» mit dem Verdacht der Fälschung von Ausweisen vermenge. Der Tatbestand von Art. 252 StGB setze voraus, dass in der Absicht gehandelt werde, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern. G.___ habe aber ausgesagt, dass sich der Beschwerdeführer mit den Dokumenten keinen Vorteil habe verschaffen können. Dass die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge abgewiesen habe, verletze Bundesrecht. Es sei entscheidend, welche Informationen und welche Kommunikation zu einer rechtlichen Neubewertung geführt habe. Zudem seien die Freundin und die Schwester des Beschwerdeführers nicht einvernommen worden. Der Tatverdacht bezüglich Amtsmissbrauch sei nicht ausgeschlossen. Verstärkt werde dies durch die unnötige Hausdurchsuchung. Schliesslich fehlten auch Angaben dazu, ob die Anhaltung in Dauer, Modalitäten und Fortsetzung nach der BAZG-Abklärung über das zur Identitätskontrolle Erforderliche hinausgegangen sei.

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft wies in der Vernehmlassung vom 3. Juli 2026 darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer mit den Aussagen von F.___ nicht auseinander setze. Zudem versuche er, die Existenz inoffizieller Akten zu suggerieren, die sich noch irgendwo finden lassen sollten. Dafür bestünden keine Anhaltspunkte. Von weiteren Einvernahmen seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

E. 2.4 Der Beschuldigte liess ausführen, es könne ihm nicht vorgehalten werden, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht zu haben. Er habe indessen einen Wahrnehmungsbericht verfasst, welcher vor Einreichung der Strafanzeige gegen ihn erstellt worden sei. Darüber hinaus liege noch ein weiterer Wahrnehmungsbericht vor. Schliesslich gebe es auch von D.___ einen Wahrnehmungsbericht. Diese Berichte würden vom Beschwerdeführer unbeachtet gelassen. Ebenso wenig setze er sich mit den Aussagen von F.___ auseinander. Diese zeigten, dass keine Überschreitung bzw. kein Missbrauch der Amtsbefugnisse durch den Beschuldigten vorliege. Eine ergänzende Einvernahme von G.___ erübrige sich. Eine Erklärung für das Vorgehen der Polizei und der Staatsanwaltschaft liege sehr wohl vor. Nachdem in Ruhe die rechtliche Würdigung vorgenommen und eine Fallzuteilung an die Staatsanwaltschaft veranlasst worden sei, habe diese einen Hausdurchsuchungsbefehl erlassen. Dass die Staatsanwaltschaft einen solchen erlassen habe, könne nicht dem Beschuldigten als Polizist angelastet werden. Es werde bestritten, dass eine mildere Massnahme in Betracht gekommen wäre. Ebenso wenig seien aus weiteren Einvernahmen zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten. Die Untersuchung sei äusserst sorgfältig geführt worden.

3. Die Staatsanwaltschaft hat den Sachverhalt, inklusive Einvernahmen diverser Personen, umfassend dargelegt und die Einstellungsverfügung ausführlich begründet. Es wird daher verzichtet, die Aussagen nochmals detailliert aufzuführen und stattdessen auf die entsprechenden Ausführungen in der Einstellungsverfügung verwiesen. Dies gilt auch für die rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Amtsmissbrauchs oder einer Nötigung.

E. 3 Die Staatsanwaltschaft beantragte am 3. Juli 2026 die Abweisung der Beschwerde.

E. 3.1 G.___ hat anlässlich der Einvernahme vom 16. Juni 2023 zu Protokoll gegeben, sie hätten die vom Beschwerdeführer gezeigten Dokumente kontrolliert und rasch festgestellt, dass es sich dabei um Fantasiedokumente handle. Der Beschwerdeführer habe sich mit einem Diplomatenstatus ausgewiesen, mit etwas, das es eigentlich gar nicht gebe. Er sei etwas aufmüpfig gewesen, habe immer was gelabert und dürfte auch Alkohol getrunken haben. Unter den Polizisten sei es entspannt gewesen. Aus ihrer Sicht sei der Beschwerdeführer von der Polizei nicht herablassend behandelt worden. Der Beschwerdeführer sei permanent am Reden gewesen und habe immer alles besser gewusst. Die Polizei sei ruhig und sachlich gewesen. Sie hätten ihre Einschätzungen der Polizei mitgeteilt. Nach ihrer Weisung sei es keine Straftat und der Beschwerdeführer habe sich damit auch keinen Vorteil verschaffen können. Auf die Frage des Beschuldigten, ob man ihn, den Beschwerdeführer, wirklich nicht anzeigen könne, habe er gesagt, er kenne einfach ihre Vorgaben. Ob er eine Anzeige machen könne oder nicht, müsse er entscheiden.

Auch E.___, BAZG, äusserte sich in der Einvernahme vom 16. Juni 2023 dahingehend.

Nach der Überprüfung durch die beiden Mitarbeiter des BAZG wurde dem Beschwerdeführer der Ausweis zurückgegeben. Wie aus dem Wahrnehmungsbericht des Beschuldigten vom 16. März 2023 hervorgeht, erfolgte dies bewusst. Die Mitarbeiter des BAZG hatten kein Interesse, die Dokumente einzuziehen, da es keine richtigen Ausweise gewesen waren und somit keine Echtheitsprüfung durchgeführt werden musste und der Beschuldigte wollte die rechtliche Würdigung im Nachgang prüfen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass sowohl die Polizei als auch die Mitarbeitenden des BAZG aussagten, der Beschwerdeführer habe sich als Diplomat ausgegeben (vgl. Wahrnehmungsbericht vom 16. März 2023 S. 2; Einvernahme von E.___ vom 16. Juni 2023, Rz 163 ff.; Einvernahme von G.___ vom 16. Juni 2023, Rz 263 ff.) resp. der Beschwerdeführer habe sich mit dem Hinweis, er sei Diplomat, einen Vorteil verschaffen wollen (vgl. Wahrnehmungsbericht S. 2; Einvernahme von E.___ vom

16. Juni 2023, Rz 318 ff.). Unter diesen Umständen ist das Vorgehen der Polizei bzw. des Beschuldigten sicherlich nicht zu beanstanden und schon gar nicht in strafrechtlich relevanter Weise. Auch wenn die Dokumente von den Mitarbeitern des BAZG als Fantasiedokumente gewürdigt wurden, heisst dies nicht, dass die Polizei bezüglich einer allfälligen Straftat des Beschwerdeführers nicht noch nähere Abklärungen treffen durfte. Dass sie dies nicht vor Ort tun wollte oder konnte, war angesichts der damaligen Umstände absolut nachvollziehbar (Februar, Nacht, angetroffene Stimmung, Vorgehensweise der Abklärung). Schliesslich ist bezüglich der vom Beschwerdeführer erwähnten Aussage von G.___, wonach sich der Beschwerdeführer mit den Dokumenten keinen Vorteil habe verschaffen können, ergänzend festzuhalten, dass diese Aussage nicht bedeutet, dass der Beschwerdeführer dies nicht versuchen wollte (und dies tat er gemäss erwähnter Aussagen, zumindest bezüglich einer Verzögerung eines Atemalkoholtests).

Wie aus der Einvernahme von F.___, damals Mitarbeiter des Regionenpostens Olten, vom 31. Oktober 2025 hervorgeht, fand im Anschluss an den Vorfall ein entsprechendes Gespräch statt, wohl anlässlich eines Rapports am Wochenanfang, bei dem thematisiert wurde, ob es legal sei, einen solchen Ausweis, wie ihn der Beschwerdeführer gezeigt hatte, vorzuweisen. Sie hätten dies intern besprochen, auch mit der Kriminalabteilung, und seien im Grundsatz der Meinung gewesen, es sei nicht rechtens, sich so auszuweisen. Er (F.___) sei dann als Sachbearbeiter bestimmt worden und habe eine Fallzuteilung an die Staatsanwaltschaft vorgenommen, um zu prüfen, ob strafrechtlich etwas vorliege. Staatsanwalt C.___ habe die Fallsachbearbeitung gehabt und den Durchsuchungsbefehl erlassen.

Aus diesen Aussagen geht klar hervor, dass der Beschuldigte in der Folge nicht mehr in den Fall involviert war. F.___ war nach dem Vorfall der zuständige Polizeibeamte und die Hausdurchsuchung wurde von der Staatsanwaltschaft angeordnet. Deren Vorgehen kann nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Ein strafbares Verhalten von ihm ist demnach nicht erkennbar und die Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs wurde zu Recht eingestellt.

E. 3.2 Auch im Hinblick auf eine allfällige Nötigung wurde das Verfahren zu Recht eingestellt. Angesichts des Umstands, dass selbst E.___ bestätigt hatte, ein solches Dokument wie es der Beschwerdeführer vorgewiesen hatte, noch nie gesehen zu haben, kann nicht dem Beschuldigten vorgeworfen werden, nicht vor Ort geklärt zu haben, wie es sich mit diesem Dokument verhält. Der Beizug der Mitarbeitenden des BAZG und das Warten auf deren Erscheinen war deshalb gerechtfertigt. Zu berücksichtigen ist, dass die Polizei wegen eines Streits zwischen H.___ und dem Beschwerdeführer beigezogen werden musste, es der Beschwerdeführer war, der keinen Ausweis vorweisen konnte, und der sich zunächst einem Atemalkoholtest widersetzte. Zudem geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer oder dessen Partnerin daran gehindert worden wären, den Ort zu verlassen (vgl. Einvernahme von I.___, Taxichauffeur, Rz 207 ff.).

4. Ergänzend ist bezüglich der vom Beschwerdeführer gerügten unterlassenen Befragung des Beschuldigten festzuhalten, dass dieser nicht verpflichtet ist, auszusagen. Eine weitere Befragung von ihm würde daher zu keinem anderen Resultat führen, da davon auszugehen ist, dass er wiederum von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen würde. Seine Schilderungen finden sich aber in den Wahrnehmungsberichten vom 16. März 2023 und 30. März 2023 (dieser findet sich nicht in den vorliegenden Akten), welche vor Einreichung der Strafanzeige gegen ihn verfasst wurden. Weitere Ermittlungen sind ebenfalls nicht angezeigt. D.___ hat sich im allgemeinen Bericht vom 3. April 2023 zur Angelegenheit geäussert und von der Freundin und der Schwester des Beschwerdeführers wären kaum objektive Aussagen zu erwarten. Zudem sind seit dem Vorfall bereits dreieinhalb Jahre vergangen. Inwiefern Staatsanwalt C.___ etwas zur Sachlage beitragen sollte, ist nicht ersichtlich.

5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen. Es ist davon auszugehen, dass in einer weiterführenden Strafuntersuchung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch des Beschuldigten resultieren würde. Weitere Ermittlungen sind nicht angezeigt, ist doch nicht ersichtlich, gegen wen sich solche richten sollten. Dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Fälschung von Ausweisen inzwischen eingestellt worden ist (Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 29. Juni 2026), vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

E. 4 Am 15. Juli 2026 liess der Beschwerdeführer eine Kopie der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 29. Juni 2026 einreichen.

E. 5 Der Beschuldigte liess am 10. August 2026 die Abweisung der Beschwerde beantragen.

E. 6 Am 11. August 2026 resp. 21. August 2026 gingen die Honorarnoten seitens der Verteidigerin des Beschuldigten sowie des Vertreters des Beschwerdeführers ein.

E. 6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’200.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

E. 6.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zu.

Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen, im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).

Bei den Tatbeständen des Amtsmissbrauchs und der Nötigung handelt es sich um Offizialdelikte. Die Entschädigung geht demnach zu Lasten des Staates und ist gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO der Verteidigerin auszuzahlen, nach Rechtskraft dieses Urteils.

Gemäss eingereichter Honorarnote wird die Entschädigung auf CHF 2'098.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

Demnach wirdbeschlossen:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’200.00 zu bezahlen.

3.A.___ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.Rechtsanwältin Jeannette Frech wird eine Parteientschädigung von CHF 2'098.35 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Vizepräsidentin                                                           Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Ramseier

E. 7 Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschlussvom6. Oktober 2026

Es wirken mit:

Vizepräsidentin Kofmel

Oberrichter Flückiger

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch die Rechtsanwälte Paolo Krasnic und Danilo Maric,

Beschwerdeführer

gegen

1.Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2.B.___, vertreten durch Rechtsanwältin Jeannette Frech,

3.Unbekannt,

Beschuldigte

betreffendEinstellungsverfügung

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts inErwägung:

I.

1.1 In der Nacht vom 18. auf den 19. Februar 2023 kam es zwischen A.___ und dessen Schwager H.___ zu einer Auseinandersetzung. A.___ wirft H.___ vor, ihn mit «Hurensohn» beschimpft zu haben. Ausserdem habe er ihn mit der rechten Faust gegen das linke Auge geschlagen und ihn gegen die Brust gestossen, worauf er zu Boden gefallen sei. Dabei habe er sich eine Schürfung am linken kleinen Finger zugezogen. Ausserdem habe er Schmerzen am linken Kieferknochen sowie einen Tinnitus im linken Ohr erlitten. H.___ wirft A.___ vor, von ihm als «Arschloch» beschimpft und an der Jacke unterhalb des Halses gepackt worden zu sein. A.___ erhob am

19. Februar 2023 Strafantrag gegen H.___ wegen sämtlicher in Frage kommender Tatbestände. H.___ verzichtete auf einen Strafantrag. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 26. Mai 2023 eine Strafuntersuchung gegen H.___ wegen Beschimpfung und Tätlichkeiten. Am 10. Juli 2023 stellte sie die Strafuntersuchung ein (Verfahren STA.2023.02181). Eine dagegen erhobene Beschwerde von A.___ wies die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 17. Oktober 2023 ab (Verfahren BKBES.2023.80).

1.2 Im Zusammenhang mit dieser Auseinandersetzung wurde A.___ von der Polizei am 19. Februar 2023 vor Ort aufgefordert, sich auszuweisen. Da er keinen anderen Ausweis auf sich trug, soll er der Polizei einen Ausweis einer diplomatischen Mission gezeigt haben. Gleichzeitig soll er sich als Diplomat ausgegeben haben. Die Polizei meldete dies in der Folge der Staatsanwaltschaft («Fälschung von Ausweisen»), welche am

28. Februar 2023 eine Strafuntersuchung gegen ihn eröffnete. In der Folge erliess sie einen Durchsuchungs- und Sicherstellungsbefehl und erteilte der Polizei einen Ermittlungsauftrag. Am 29. März 2023 orientierte die Polizei die Staatsanwaltschaft über die durchgeführte Hausdurchsuchung sowie darüber, dass A.___ einen Anwalt beigezogen habe. Der zuständige Staatsanwalt, C.___, teilte hierauf dem von A.___ mandatierten Rechtsanwalt, Paolo Krasnic, mit, es würden weitere Abklärungen vorgenommen (vgl. Ausführungen im Verfahren BKAUS.2024.6).

1.3 Am 2. Mai 2023 liess A.___ gegen den Polizisten B.___, der seiner Auffassung nach die Führung des Polizeieinsatzes vom 19. Februar 2023 übernommen hatte, sowie gegen Unbekannt Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, evtl. Freiheitsberaubung, evtl. Nötigung einreichen und stellte verschiedene Anträge. B.___ habe die Echtheit des ihm vorgelegten Ausweises bezweifelt und deshalb Kollegen des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit, BAZG, beigezogen. Während dieser Zeit hätten A.___ und dessen Freundin in der Kälte warten müssen. B.___ habe ihn in einer herablassenden und demütigenden Art behandelt. A.___ sei Geschädigter gewesen und habe nie behauptet, gestützt auf einen Diplomatenstatus eine Immunität vor Strafverfolgung zu geniessen. Die Mitarbeiter des BAZG hätten gesagt, die Karte sei unbedenklich und in der Schweiz ohne Wirkung. Sie sei nicht gefälscht. Die Staatsanwaltschaft eröffnete in der Folge ein Strafverfahren gegen B.___ wegen Amtsmissbrauchs und Nötigung (Verfahren STA.2023.2426).

1.4 Am 13. Juni 2023 wurden Rechtsanwalt Krasnic im Verfahren gegen A.___ die Akten zugestellt. Es wurden von der Staatsanwaltschaft Solothurn resp. der Polizei weitere Abklärungen getätigt, Akten beigezogen und es gingen Strafbefehle gegen A.___ von den Staatsanwaltschaften Sursee und Winterthur bei der Staatsanwaltschaft Solothurn ein. Wegen des Ereignisses in der Nacht vom 18. auf den 19. Februar 2023 erliess die Staatsanwaltschaft Solothurn am 30. Januar 2024 eine Beweisverfügung und am 31. Januar 2024 einen Strafbefehl gegen A.___. Darauf liess A.___ am 19. Februar 2024 Einsprache erheben, ersuchte um Akteneinsicht und teilte Staatsanwalt C.___ mit, aufgrund seiner beiden jüngsten Amtshandlungen (Ablehnung Beweisverfügung, Erlass Strafbefehl) entstehe der Eindruck der Befangenheit. Am 31. Juli 2024 liess er ein Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt C.___ stellen. Dieses wies die Beschwerdekammer mit Beschluss vom 14. Oktober 2024 ab (Verfahren BKAUS.2024.6). Das Strafverfahren gegen A.___ wurde von der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm übernommen.

1.5 Am 16. Januar 2026 resp. 6. Februar 2026 teilte die Staatsanwaltschaft den Parteien den vorgesehenen Abschluss der Untersuchung im Verfahren gegen B.___ mit. Sie beabsichtige, das Verfahren gegen ihn wegen Amtsmissbrauchs und Nötigung einzustellen. A.___ liess sich innert mehrmals erstreckter Frist nicht vernehmen. B.___ (nachfolgend Beschuldigter) liess am 2. Februar 2026 ein Entschädigungsbegehren stellen.

Mit Verfügung vom 11. Mai 2026 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten und gegen unbekannte Täterschaft ein (Ziff. 1 und 2). Beweisanträge, die A.___ am 31. Juli 2024 gestellt hatte, wurden abgewiesen.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 8. Juni 2026 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Sache sei zur ergänzenden Untersuchung und zu neuer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Gleichzeitig wurde um Aktenbeizug sowie darum ersucht, die Staatsanwaltschaft im Rückweisungsentscheid anzuweisen, diverse Beweiserhebungen nachzuholen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 3. Juli 2026 die Abweisung der Beschwerde.

4. Am 15. Juli 2026 liess der Beschwerdeführer eine Kopie der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 29. Juni 2026 einreichen.

5. Der Beschuldigte liess am 10. August 2026 die Abweisung der Beschwerde beantragen.

6. Am 11. August 2026 resp. 21. August 2026 gingen die Honorarnoten seitens der Verteidigerin des Beschuldigten sowie des Vertreters des Beschwerdeführers ein.

7. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung im Wesentlichen damit, den Aussagen des Beschwerdeführers stünden die Aussagen der befragten Polizeibeamten, der hinzugezogenen Mitarbeiter des BAZG sowie des vor Ort anwesenden Taxichauffeurs entgegen. Sowohl der Beschuldigte und D.___ als auch die Mitarbeitenden des BAZG bestätigten, dass der Beschwerdeführer anlässlich des Vorfalls angegeben habe, Diplomat zu sein und daraus gewisse Rechte habe herleiten wollen. Sodann habe E.___ vom BAZG explizit ausgesagt, dass sich die Polizisten in Gegenwart des Beschwerdeführers anständig verhalten hätten, zumal diese ja gerade davon ausgegangen seien, dass er Diplomat sei. Die Aussagen des Beschuldigten würden zudem durch diejenigen von F.___ gestützt, welcher ausgeführt habe, dass der Vorfall anlässlich eines Rapports sowie auch mit der Kriminalabteilung der Polizei Kanton Solothurn erneut besprochen worden sei, wobei das Vorgehen, konkret das Vorweisen der Dokumente im Rahmen des Einsatzes, seitens der Polizei als nicht rechtens eingeordnet worden sei. Zudem sei es in der Nacht vom 19. Februar 2023 hektisch gewesen und es sei nicht ganz klar gewesen, ob der Vorfall strafrechtlich relevant sei. Nach der internen Rücksprache und dem Wissen um den Umstand, dass die Ausweise durch den Beschwerdeführer gegenüber der Polizei benutzt worden seien, sei beschlossen worden, diese im Rahmen eines Strafverfahrens sicherzustellen. Diese Aussagen würden weiter durch die Darstellungen der anwesenden BAZG Mitarbeiter gestützt. Vor Ort habe keine vollständige rechtliche Beurteilung vorgenommen werden können.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringe, dass durch die Kontrolle bzw. das Warten in der Kälte eventualiter die Tatbestände der Nötigung sowie der Freiheitsberaubung erfüllt seien, habe diesbezüglich im Rahmen des Strafverfahrens ebenfalls kein hinreichender Tatverdacht ermittelt werden können. Dass es eine gewisse Zeit gedauert habe, bis die Patrouille des BAZG erschienen sei, könne nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Dass sich der Beschwerdeführer durch das umschriebene Verhalten aus subjektiver Perspektive falsch behandelt gefühlt habe, begründe für sich allein keine strafrechtliche Relevanz des Verhaltens der Strafverfolgungsbehörden. Vielmehr sei aufgrund der getätigten Ermittlungen und Einvernahmen davon auszugehen, dass der Beschuldigte sowie die weiter anwesenden Polizeibeamten lediglich die ihnen zustehenden ordnungsgemässen Amtshandlungen im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeitende der Polizei Kanton Solothurn vorgenommen hätten. Von weiteren Einvernahmen seien auch keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

2.2 Dagegen liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, die Aussagen von G.___ vom BAZG seien nicht in ihrer Tragweite gewürdigt worden. Dieser habe bestätigt, dass dem Beschuldigten vor Ort mitgeteilt worden sei, es liege keine Straftat vor. Gleichwohl sei die strafrechtliche Weiterverfolgung nicht beendet worden, sondern sie sei in eine Hausdurchsuchung überführt worden. Dies sei unverhältnismässig. Hinzu komme, dass die angefochtene Verfügung den Begriff «Fantasiedokumente» mit dem Verdacht der Fälschung von Ausweisen vermenge. Der Tatbestand von Art. 252 StGB setze voraus, dass in der Absicht gehandelt werde, sich oder einem andern das Fortkommen zu erleichtern. G.___ habe aber ausgesagt, dass sich der Beschwerdeführer mit den Dokumenten keinen Vorteil habe verschaffen können. Dass die Staatsanwaltschaft die Beweisanträge abgewiesen habe, verletze Bundesrecht. Es sei entscheidend, welche Informationen und welche Kommunikation zu einer rechtlichen Neubewertung geführt habe. Zudem seien die Freundin und die Schwester des Beschwerdeführers nicht einvernommen worden. Der Tatverdacht bezüglich Amtsmissbrauch sei nicht ausgeschlossen. Verstärkt werde dies durch die unnötige Hausdurchsuchung. Schliesslich fehlten auch Angaben dazu, ob die Anhaltung in Dauer, Modalitäten und Fortsetzung nach der BAZG-Abklärung über das zur Identitätskontrolle Erforderliche hinausgegangen sei.

2.3 Die Staatsanwaltschaft wies in der Vernehmlassung vom 3. Juli 2026 darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer mit den Aussagen von F.___ nicht auseinander setze. Zudem versuche er, die Existenz inoffizieller Akten zu suggerieren, die sich noch irgendwo finden lassen sollten. Dafür bestünden keine Anhaltspunkte. Von weiteren Einvernahmen seien keine neuen Erkenntnisse zu erwarten.

2.4 Der Beschuldigte liess ausführen, es könne ihm nicht vorgehalten werden, von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht zu haben. Er habe indessen einen Wahrnehmungsbericht verfasst, welcher vor Einreichung der Strafanzeige gegen ihn erstellt worden sei. Darüber hinaus liege noch ein weiterer Wahrnehmungsbericht vor. Schliesslich gebe es auch von D.___ einen Wahrnehmungsbericht. Diese Berichte würden vom Beschwerdeführer unbeachtet gelassen. Ebenso wenig setze er sich mit den Aussagen von F.___ auseinander. Diese zeigten, dass keine Überschreitung bzw. kein Missbrauch der Amtsbefugnisse durch den Beschuldigten vorliege. Eine ergänzende Einvernahme von G.___ erübrige sich. Eine Erklärung für das Vorgehen der Polizei und der Staatsanwaltschaft liege sehr wohl vor. Nachdem in Ruhe die rechtliche Würdigung vorgenommen und eine Fallzuteilung an die Staatsanwaltschaft veranlasst worden sei, habe diese einen Hausdurchsuchungsbefehl erlassen. Dass die Staatsanwaltschaft einen solchen erlassen habe, könne nicht dem Beschuldigten als Polizist angelastet werden. Es werde bestritten, dass eine mildere Massnahme in Betracht gekommen wäre. Ebenso wenig seien aus weiteren Einvernahmen zusätzliche Erkenntnisse zu erwarten. Die Untersuchung sei äusserst sorgfältig geführt worden.

3. Die Staatsanwaltschaft hat den Sachverhalt, inklusive Einvernahmen diverser Personen, umfassend dargelegt und die Einstellungsverfügung ausführlich begründet. Es wird daher verzichtet, die Aussagen nochmals detailliert aufzuführen und stattdessen auf die entsprechenden Ausführungen in der Einstellungsverfügung verwiesen. Dies gilt auch für die rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Amtsmissbrauchs oder einer Nötigung.

3.1 G.___ hat anlässlich der Einvernahme vom 16. Juni 2023 zu Protokoll gegeben, sie hätten die vom Beschwerdeführer gezeigten Dokumente kontrolliert und rasch festgestellt, dass es sich dabei um Fantasiedokumente handle. Der Beschwerdeführer habe sich mit einem Diplomatenstatus ausgewiesen, mit etwas, das es eigentlich gar nicht gebe. Er sei etwas aufmüpfig gewesen, habe immer was gelabert und dürfte auch Alkohol getrunken haben. Unter den Polizisten sei es entspannt gewesen. Aus ihrer Sicht sei der Beschwerdeführer von der Polizei nicht herablassend behandelt worden. Der Beschwerdeführer sei permanent am Reden gewesen und habe immer alles besser gewusst. Die Polizei sei ruhig und sachlich gewesen. Sie hätten ihre Einschätzungen der Polizei mitgeteilt. Nach ihrer Weisung sei es keine Straftat und der Beschwerdeführer habe sich damit auch keinen Vorteil verschaffen können. Auf die Frage des Beschuldigten, ob man ihn, den Beschwerdeführer, wirklich nicht anzeigen könne, habe er gesagt, er kenne einfach ihre Vorgaben. Ob er eine Anzeige machen könne oder nicht, müsse er entscheiden.

Auch E.___, BAZG, äusserte sich in der Einvernahme vom 16. Juni 2023 dahingehend.

Nach der Überprüfung durch die beiden Mitarbeiter des BAZG wurde dem Beschwerdeführer der Ausweis zurückgegeben. Wie aus dem Wahrnehmungsbericht des Beschuldigten vom 16. März 2023 hervorgeht, erfolgte dies bewusst. Die Mitarbeiter des BAZG hatten kein Interesse, die Dokumente einzuziehen, da es keine richtigen Ausweise gewesen waren und somit keine Echtheitsprüfung durchgeführt werden musste und der Beschuldigte wollte die rechtliche Würdigung im Nachgang prüfen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass sowohl die Polizei als auch die Mitarbeitenden des BAZG aussagten, der Beschwerdeführer habe sich als Diplomat ausgegeben (vgl. Wahrnehmungsbericht vom 16. März 2023 S. 2; Einvernahme von E.___ vom 16. Juni 2023, Rz 163 ff.; Einvernahme von G.___ vom 16. Juni 2023, Rz 263 ff.) resp. der Beschwerdeführer habe sich mit dem Hinweis, er sei Diplomat, einen Vorteil verschaffen wollen (vgl. Wahrnehmungsbericht S. 2; Einvernahme von E.___ vom

16. Juni 2023, Rz 318 ff.). Unter diesen Umständen ist das Vorgehen der Polizei bzw. des Beschuldigten sicherlich nicht zu beanstanden und schon gar nicht in strafrechtlich relevanter Weise. Auch wenn die Dokumente von den Mitarbeitern des BAZG als Fantasiedokumente gewürdigt wurden, heisst dies nicht, dass die Polizei bezüglich einer allfälligen Straftat des Beschwerdeführers nicht noch nähere Abklärungen treffen durfte. Dass sie dies nicht vor Ort tun wollte oder konnte, war angesichts der damaligen Umstände absolut nachvollziehbar (Februar, Nacht, angetroffene Stimmung, Vorgehensweise der Abklärung). Schliesslich ist bezüglich der vom Beschwerdeführer erwähnten Aussage von G.___, wonach sich der Beschwerdeführer mit den Dokumenten keinen Vorteil habe verschaffen können, ergänzend festzuhalten, dass diese Aussage nicht bedeutet, dass der Beschwerdeführer dies nicht versuchen wollte (und dies tat er gemäss erwähnter Aussagen, zumindest bezüglich einer Verzögerung eines Atemalkoholtests).

Wie aus der Einvernahme von F.___, damals Mitarbeiter des Regionenpostens Olten, vom 31. Oktober 2025 hervorgeht, fand im Anschluss an den Vorfall ein entsprechendes Gespräch statt, wohl anlässlich eines Rapports am Wochenanfang, bei dem thematisiert wurde, ob es legal sei, einen solchen Ausweis, wie ihn der Beschwerdeführer gezeigt hatte, vorzuweisen. Sie hätten dies intern besprochen, auch mit der Kriminalabteilung, und seien im Grundsatz der Meinung gewesen, es sei nicht rechtens, sich so auszuweisen. Er (F.___) sei dann als Sachbearbeiter bestimmt worden und habe eine Fallzuteilung an die Staatsanwaltschaft vorgenommen, um zu prüfen, ob strafrechtlich etwas vorliege. Staatsanwalt C.___ habe die Fallsachbearbeitung gehabt und den Durchsuchungsbefehl erlassen.

Aus diesen Aussagen geht klar hervor, dass der Beschuldigte in der Folge nicht mehr in den Fall involviert war. F.___ war nach dem Vorfall der zuständige Polizeibeamte und die Hausdurchsuchung wurde von der Staatsanwaltschaft angeordnet. Deren Vorgehen kann nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Ein strafbares Verhalten von ihm ist demnach nicht erkennbar und die Strafuntersuchung wegen Amtsmissbrauchs wurde zu Recht eingestellt.

3.2 Auch im Hinblick auf eine allfällige Nötigung wurde das Verfahren zu Recht eingestellt. Angesichts des Umstands, dass selbst E.___ bestätigt hatte, ein solches Dokument wie es der Beschwerdeführer vorgewiesen hatte, noch nie gesehen zu haben, kann nicht dem Beschuldigten vorgeworfen werden, nicht vor Ort geklärt zu haben, wie es sich mit diesem Dokument verhält. Der Beizug der Mitarbeitenden des BAZG und das Warten auf deren Erscheinen war deshalb gerechtfertigt. Zu berücksichtigen ist, dass die Polizei wegen eines Streits zwischen H.___ und dem Beschwerdeführer beigezogen werden musste, es der Beschwerdeführer war, der keinen Ausweis vorweisen konnte, und der sich zunächst einem Atemalkoholtest widersetzte. Zudem geht aus den Akten nicht hervor, dass der Beschwerdeführer oder dessen Partnerin daran gehindert worden wären, den Ort zu verlassen (vgl. Einvernahme von I.___, Taxichauffeur, Rz 207 ff.).

4. Ergänzend ist bezüglich der vom Beschwerdeführer gerügten unterlassenen Befragung des Beschuldigten festzuhalten, dass dieser nicht verpflichtet ist, auszusagen. Eine weitere Befragung von ihm würde daher zu keinem anderen Resultat führen, da davon auszugehen ist, dass er wiederum von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen würde. Seine Schilderungen finden sich aber in den Wahrnehmungsberichten vom 16. März 2023 und 30. März 2023 (dieser findet sich nicht in den vorliegenden Akten), welche vor Einreichung der Strafanzeige gegen ihn verfasst wurden. Weitere Ermittlungen sind ebenfalls nicht angezeigt. D.___ hat sich im allgemeinen Bericht vom 3. April 2023 zur Angelegenheit geäussert und von der Freundin und der Schwester des Beschwerdeführers wären kaum objektive Aussagen zu erwarten. Zudem sind seit dem Vorfall bereits dreieinhalb Jahre vergangen. Inwiefern Staatsanwalt C.___ etwas zur Sachlage beitragen sollte, ist nicht ersichtlich.

5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde folglich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen. Es ist davon auszugehen, dass in einer weiterführenden Strafuntersuchung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch des Beschuldigten resultieren würde. Weitere Ermittlungen sind nicht angezeigt, ist doch nicht ersichtlich, gegen wen sich solche richten sollten. Dass das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Fälschung von Ausweisen inzwischen eingestellt worden ist (Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 29. Juni 2026), vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern.

6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’200.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

6.2 Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zu.

Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen, im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).

Bei den Tatbeständen des Amtsmissbrauchs und der Nötigung handelt es sich um Offizialdelikte. Die Entschädigung geht demnach zu Lasten des Staates und ist gemäss Art. 429 Abs. 3 StPO der Verteidigerin auszuzahlen, nach Rechtskraft dieses Urteils.

Gemäss eingereichter Honorarnote wird die Entschädigung auf CHF 2'098.35 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.

Demnach wirdbeschlossen:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’200.00 zu bezahlen.

3.A.___ wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4.Rechtsanwältin Jeannette Frech wird eine Parteientschädigung von CHF 2'098.35 zugesprochen, zahlbar durch den Staat Solothurn.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Vizepräsidentin                                                           Die Gerichtsschreiberin

Kofmel                                                                              Ramseier