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BKBES.2026.24

Einstellungsverfügung

Solothurn · 2026-04-17 · Deutsch SO
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Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Am 14. April 2025 meldete sich A.___ bei der Polizei in […]. Er gab an, anlässlich einer Neumontage eines Besucherparkplatzschildes auf seinem Grundstück in […] tätlich durch C.___ und dessen Ehefrau D.___ sowie B.___ angegangen worden zu sein. Weiter sei das Schild von ihnen beschädigt worden. Gemäss Strafanzeige war er zuvor am 12. April 2025 beim Polizeiposten [...] erschienen und hatte angegeben, von drei Männern in […] attackiert worden zu sein. Es handle sich um Probleme mit seiner Liegenschaft. Er habe Kratzspuren an beiden Unterarmen gehabt, die sehr gleichmässig verlaufen seien. Die Polizei habe ihn angewiesen, bei der Polizei des Kantons Solothurn vorzusprechen. Die drei beschuldigten Personen verneinten eine Tätlichkeit und stellten A.___ als Aggressor dar (vgl. Strafanzeige vom 26. August 2025).

Die Staatsanwaltschaft teilte den Parteien nach eröffneter Strafuntersuchung (eine Eröffnungsverfügung findet sich nicht in den Akten) am 19. Dezember 2025 den Abschluss der Untersuchung mit. Sie beabsichtige, das Verfahren gegen die Beschuldigten C.___, D.___ und B.___ wegen Sachbeschädigung und Tätlichkeiten einzustellen. Die Parteien könnten Einsicht in die Akten nehmen und Beweisanträge resp. die Beschuldigten zusätzlich allfällige Entschädigungsbegehren stellen. A.___ teilte am 9. Januar 2026 mit, er sei mit einer Einstellung nicht einverstanden.

Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die drei Beschuldigten wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung ein.

E. 2 Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 14. Februar 2026 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen die Beschuldigten weiterzuführen. Das Verfahren sei auch hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Zivilforderungen fortzuführen.

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung im Wesentlichen damit, es könne nicht mehr genau rekonstruiert werden, was am besagten Tag von wem genau getan worden sei. Im Ergebnis der polizeilichen Einvernahmen stünden sich gegensätzliche Aussagen gegenüber. Es liessen sich keine objektiven Beweise erheben, welche die Aussagen einer Partei untermauern würden. Unbestritten sei lediglich, dass es am 12. April 2025 zu einer Sachbeschädigung gekommen sei. Wie diese jedoch konkret abgelaufen sei, könne nicht mit Sicherheit geklärt werden. Eine fahrlässige Sachbeschädigung sei nicht strafbar und aus den Aussagen der Beschuldigten ergebe sich übereinstimmend, dass keine vorsätzliche Beschädigung des Besucherschildes erfolgt sei. Es bleibe zudem offen, ob die geltend gemachte Sachbeschädigung überhaupt im Zusammenhang mit dem angezeigten Ereignis stehe. Mangels klarer Beweise für eine vorsätzliche Tathandlung sei der subjektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.

Eine Sachentziehung sei ebenfalls nicht erfüllt. Beim von B.___ entsorgten Schild handle es sich um einen Gegenstand im Wert von unter CHF 100.00, weshalb keine Rede davon sein könne, dass der Beschwerdeführer durch die Entsorgung einen Nachteil erheblichen Ausmasses erlitten habe, wie der Tatbestand der Sachentziehung dies aber erfordere. Eine Tätlichkeit könne den Beschuldigten auch nicht nachgewiesen werden. Diese hätten übereinstimmend angegeben, dass es lediglich zu verbalen Auseinandersetzungen und zu keinem Zeitpunkt zu körperlichen Übergriffen gegen den Beschwerdeführer gekommen sei. Objektive Beweismittel, welche die behaupteten Tätlichkeiten eindeutig bestätigen würden, lägen nicht vor. Zwar habe die [...] Polizeipatrouille beim Beschwerdeführer Kratzspuren festgestellt und diese fotografiert, jedoch könne deren Ursache nicht zweifelsfrei den Beschuldigten zugeordnet werden. Angesichts der sich widersprechenden Aussagen und des Fehlens unabhängiger Zeugenaussagen sei der Tatnachweis für Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB nicht mit der erforderlichen Sicherheit erbracht. Mit einer Verurteilung im Falle einer Anklage sei nicht zu rechnen.

E. 2.2 Dazu führte der Beschwerdeführer aus, er habe Verletzungen am Fuss erlitten, als Herr C.___ versucht habe, das Schild durch Tritte zu beschädigen und ihn dabei getroffen habe. Durch die Entfernung bzw. Beschädigung seines Schildes habe er einen Vermögensschaden von rund CHF 583.30 erlitten. Es sei ein fest montiertes Schild entfernt bzw. beschädigt worden, was den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung erfülle. Er habe sich als Zivilkläger konstituiert und mache Zivilforderungen geltend, so den Ersatz der Heilungskosten, den Ersatz des Schildes und eine angemessene Genugtuung.

E. 3 Die Staatsanwaltschaft beantragte am

16. März 2026 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde mit Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.

E. 3.1 Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. April 2025 gesagt, er sei am 12. April 2025 auf seinem Balkon an der [...]strasse 5 in […] mit Renovationsarbeiten beschäftigt gewesen. Dabei habe er gesehen, wie C.___ zum Besucherparkplatz gegangen sei und das Besucherschild kaputt gemacht habe. Er (C.___) habe gerufen, das Schild müsse weg, habe mehrfach mit den Füssen dagegengetreten sowie versucht, dieses mit den Händen herauszuziehen. Er sei deshalb zum Parkplatz gegangen, habe C.___ gesagt, dies sei sein Grundstück und auch sein Besucherparkplatz und er solle aufhören, was dieser aber nicht getan habe. In der Folge sei die Ehefrau von C.___ hinzugekommen, habe ihn (den Beschwerdeführer) zurückgehalten, ihn am Arm gerissen und ihm mit der rechten Faust gegen die Seite geschlagen. Zudem habe sie ebenfalls versucht, das Schild herauszureissen. Als C.___ gegen das Schild geschlagen habe, habe er seinen Fuss erwischt. Er habe ihn auch noch an den Armen wegziehen wollen. Er sei an den Armen, am Fuss und an der Seite, wo die Frau ihn geschlagen habe, verletzt worden. Als B.___ hinzugekommen sei, habe dieser gerufen, er solle das Schild wegmachen und habe ihn zwei Mal gegen den Arm gestossen, sodass er beinahe zu Boden gefallen wäre und sich dabei am Ellenbogen verletzt habe. Er selbst habe nichts gemacht. Zwei Tage später habe er sich in ärztliche Behandlung begeben; der behandelnde Arzt habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von einem Tag attestiert. Die Schmerzen hätten bis zu zwei Wochen angehalten. Durch die Sachbeschädigung am Besucherschild sei ihm ein Schaden in der Höhe von rund CHF 400.00 entstanden (Schild rund CHF 70.00, plus Arbeit und Beton).

E. 3.2 C.___ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juli 2025 an, der Besucherparkplatz sei für beide Liegenschaften der [...]strasse, d.h. für die Nummern 3 und 5. Am fraglichen Tag habe er festgestellt, dass der Beschwerdeführer dort ein neues Schild einloche, dies nur für Besucher der [...]strasse 5 und mit Abschleppandrohung. Er habe ihm gesagt, dass dies nicht gehe, worauf es zu einem Wortgefecht gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe ihn dabei zurückgestossen, sodass er auf das betroffene Schild gefallen und dieses dadurch verbogen worden sei. In der Folge seien seine Ehefrau und B.___ hinzugekommen und hätten ebenfalls ein Wortgefecht mit dem Beschwerdeführer gehabt. Seine Ehefrau sei dabei sehr rabiat geworden, weshalb er sie zurückgehalten habe. Anschliessend sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau und B.___ in ihre Liegenschaft zurückgegangen. Der Beschwerdeführer sei ihnen gefolgt und er habe die Türe zuhalten müssen, damit er ihnen nicht nachkomme. Der Beschwerdeführer sei sehr aggressiv gewesen. Am nächsten Tag habe er (der Beschuldigte) festgestellt, dass das Schild, auf das er gefallen sei, viel mehr beschädigt gewesen sei als vorher. Er vermute, dass dies der Beschwerdeführer selbst gemacht und dann das beschädigte Schild fotografiert habe. Aber dies könne er nicht beweisen. Von ihnen sei niemand tätlich geworden. Verletzungen habe der Beschwerdeführer sicher nicht von ihnen.

E. 3.3 D.___ bestätigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juli 2025, dass es im Zusammenhang mit dem Besucherparkplatz bereits Probleme mit dem Beschwerdeführer gegeben habe. Es sei alles im Grundbuch geregelt. Sie hätten ein Wegrecht und der Besucherparkplatz sei für beide Liegenschaften. Der Beschwerdeführer wolle dies einfach nicht einsehen. Am fraglichen Tag, als sie vom Einkaufen zurückgekehrt sei, habe sie das neue Schild festgestellt. Daraufhin sei sie in die Liegenschaft gegangen und habe ihren Ehemann sowie B.___ informiert. Ihr Mann sei dann nach draussen gegangen und sie kurze Zeit später auch. Da habe sie gesehen, wie ihr Ehemann vom Boden aufgestanden sei. Ihr Mann habe im Januar eine Bauchoperation gehabt, weshalb es zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zu einem Wortgefecht gekommen sei. Ihr Ehemann habe dann gesagt, sie gingen in ihre Liegenschaft zurück, was sie auch getan hätten. Der Beschwerdeführer sei ausser sich gewesen und habe sogar versucht, in ihre Liegenschaft zu gelangen. Sie hätten gegen die Türe drücken müssen. Auf Nachfrage gab D.___ an, nicht beobachtet zu haben, dass der Geschädigte ihren Ehemann umgestossen habe. Sie habe lediglich gesehen, wie sich ihr Ehemann aufgerappelt habe und das Schild etwas verbogen gewesen sei. Niemand von ihnen sei gegen den Beschwerdeführer tätlich geworden.

E. 3.4 B.___ bestätigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juli 2025 sinngemäss die Aussagen der Mitbeschuldigten. Am fraglichen Tag sei er von D.___ darüber informiert worden, dass ein Schild aufgestellt worden sei. Nachdem er gehört habe, wie es «räblet», sei er auch nach draussen gegangen. Er habe dort ein neues, leicht kaputtes Parkschild gesehen und zum Beschwerdeführer gesagt, er solle besser wieder das vorherige Besucherparkschild hintun (wo beide Nummern, d.h. die 3 und 5, draufgestanden seien). Sie seien dann wieder zu ihrem Block gegangen, worauf der Beschwerdeführer ihnen gefolgt sei. Er habe versucht, die Haupteingangstüre aufzudrücken. Am nächsten Morgen sei er nach draussen gegangen und habe ein kaputtes Schild festgestellt. Es sei nur noch ganz lose dort gelegen. Er habe es aufgehoben, fotografiert und anschliessend entsorgt. Der Beschwerdeführer sage immer, es gehöre alles ihm; sie hätten aber ein Wegrecht und der Besucherparkplatz sei für beide Liegenschaften. Er sei gegenüber dem Beschwerdeführer nicht tätlich geworden und er habe auch nicht gesehen, dass die anderen tätlich geworden wären. Wie es zur Sachbeschädigung des Schildes gekommen sei, könne er nicht sagen. Das kaputte Schild habe er weggeräumt, weil es ihn gestört habe, dass es dort einfach so rumliege. Der Beschwerdeführer selbst habe es ja einfach liegen lassen.

4. In Aussage-gegen-Aussage-Situationen ist in der Regel Anklage zu erheben. Vorliegend rechtfertigt sich dies aber nicht, da die Aussagen der Parteien zu weit auseinanderliegen und keine objektiven Beweismittel vorhanden sind, die die Angaben des Beschwerdeführers stützen würden. Es gibt auch keine unabhängigen Zeugen. Fest steht lediglich, dass es zu einer Sachbeschädigung des Besucherschildes gekommen ist, der Beschwerdeführer an den Armen Kratzer aufwies und das beschädigte Schild von B.___ entsorgt wurde.

E. 4 Die Beschuldigten beantragten mit je einzelnen Schreiben vom 16. März 2026 sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Sie hätten sich nicht strafbar gemacht.

E. 4.1 In Bezug auf die Beschädigung des Schildes weist die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass den Beschuldigten kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verbiegung eine Folge des Sturzes von C.___ auf das Schild war. Eine fahrlässige Sachbeschädigung ist indessen nicht strafbar (Philippe Weissenberger in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II,

4. Auflage 2019, Art. 144 StGB N 82). Was die später festgestellte stärkere Verbiegung des Schildes anbelangt, konnte nicht geklärt werden, wie es zu dieser gekommen ist. Es bleibt damit in der Tat offen, ob die geltend gemachte (stärkere) Beschädigung des Schildes überhaupt im Zusammenhang mit dem angezeigten Ereignis steht. Jedenfalls kann mangels Beobachtungen unabhängiger Dritter keinem der Beschuldigten nachgewiesen werden, vorsätzlich zu einem weiteren Schaden des Schildes beigetragen zu haben. Es fehlt damit offensichtlich am subjektiven Tatbestand von Art. 144 StGB.

E. 4.2 B.___ hat das beschädigte Schild am Folgetag unbestrittenermassen entsorgt. Den Tatbestand der Sachentziehung nach Art. 141 StGB erfüllt er damit aber nicht, da Art. 141 StGB voraussetzt, dass dem Berechtigten durch die Entziehung ein erheblicher Nachteil zugefügt wird. Wann dies der Fall ist, orientiert sich nach Art. 172terStGB, d.h. an einem Grenzbetrag von CHF 300.00 (Philippe Weissenberger, BSK-StGB, a.a.O., Art. 141 N 27). Vorliegend war das Schild stark beschädigt und hatte daher kaum mehr einen Wert. Die Grenze würde aber auch vom Neuwert her nicht erreicht (CHF 70.00 plus Beton).

E. 4.3 Bezüglich einer allfälligen Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB erwähnt die Staatsanwaltschaft ebenfalls zutreffend, dass sämtliche Beschuldigten übereinstimmend angegeben haben, gegenüber dem Beschwerdeführer keine Tätlichkeiten verübt zu haben. Objektive Beweismittel, die die geltend gemachten Tätlichkeiten belegen würden, gibt es nicht. Daran ändern auch die von der [...] Polizei gemachten Fotos nichts. Diese Kratzspuren können von irgendetwas herrühren, z.B. auch von den Arbeiten am Balkon oder am Schild, die der Beschwerdeführer damals ausgeführt hatte. Jedenfalls lassen sie sich nicht zweifelsfrei den Beschuldigten zuordnen.

E. 5 Auch wenn im vorliegenden Verfahren der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.4.4), ist unter den genannten Umständen davon auszugehen, dass in einer weiterführenden Strafuntersuchung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch der Beschuldigten resultieren würde.

Dispositiv
  1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Demnach wirdbeschlossen: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 zu bezahlen. 3.A.___ ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschlussvom17. April 2026

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Schibli

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1.Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2.B.___,

3.C.___,

4.D.___,

Beschuldigte

betreffendEinstellungsverfügung

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts inErwägung:

I.

1. Am 14. April 2025 meldete sich A.___ bei der Polizei in […]. Er gab an, anlässlich einer Neumontage eines Besucherparkplatzschildes auf seinem Grundstück in […] tätlich durch C.___ und dessen Ehefrau D.___ sowie B.___ angegangen worden zu sein. Weiter sei das Schild von ihnen beschädigt worden. Gemäss Strafanzeige war er zuvor am 12. April 2025 beim Polizeiposten [...] erschienen und hatte angegeben, von drei Männern in […] attackiert worden zu sein. Es handle sich um Probleme mit seiner Liegenschaft. Er habe Kratzspuren an beiden Unterarmen gehabt, die sehr gleichmässig verlaufen seien. Die Polizei habe ihn angewiesen, bei der Polizei des Kantons Solothurn vorzusprechen. Die drei beschuldigten Personen verneinten eine Tätlichkeit und stellten A.___ als Aggressor dar (vgl. Strafanzeige vom 26. August 2025).

Die Staatsanwaltschaft teilte den Parteien nach eröffneter Strafuntersuchung (eine Eröffnungsverfügung findet sich nicht in den Akten) am 19. Dezember 2025 den Abschluss der Untersuchung mit. Sie beabsichtige, das Verfahren gegen die Beschuldigten C.___, D.___ und B.___ wegen Sachbeschädigung und Tätlichkeiten einzustellen. Die Parteien könnten Einsicht in die Akten nehmen und Beweisanträge resp. die Beschuldigten zusätzlich allfällige Entschädigungsbegehren stellen. A.___ teilte am 9. Januar 2026 mit, er sei mit einer Einstellung nicht einverstanden.

Mit Verfügung vom 2. Februar 2026 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die drei Beschuldigten wegen Tätlichkeiten und Sachbeschädigung ein.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 14. Februar 2026 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen die Beschuldigten weiterzuführen. Das Verfahren sei auch hinsichtlich der von ihm geltend gemachten Zivilforderungen fortzuführen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

16. März 2026 die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Vernehmlassung wurde mit Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.

4. Die Beschuldigten beantragten mit je einzelnen Schreiben vom 16. März 2026 sinngemäss ebenfalls die Abweisung der Beschwerde. Sie hätten sich nicht strafbar gemacht.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.

II.

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen).

2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung im Wesentlichen damit, es könne nicht mehr genau rekonstruiert werden, was am besagten Tag von wem genau getan worden sei. Im Ergebnis der polizeilichen Einvernahmen stünden sich gegensätzliche Aussagen gegenüber. Es liessen sich keine objektiven Beweise erheben, welche die Aussagen einer Partei untermauern würden. Unbestritten sei lediglich, dass es am 12. April 2025 zu einer Sachbeschädigung gekommen sei. Wie diese jedoch konkret abgelaufen sei, könne nicht mit Sicherheit geklärt werden. Eine fahrlässige Sachbeschädigung sei nicht strafbar und aus den Aussagen der Beschuldigten ergebe sich übereinstimmend, dass keine vorsätzliche Beschädigung des Besucherschildes erfolgt sei. Es bleibe zudem offen, ob die geltend gemachte Sachbeschädigung überhaupt im Zusammenhang mit dem angezeigten Ereignis stehe. Mangels klarer Beweise für eine vorsätzliche Tathandlung sei der subjektive Tatbestand von Art. 144 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.

Eine Sachentziehung sei ebenfalls nicht erfüllt. Beim von B.___ entsorgten Schild handle es sich um einen Gegenstand im Wert von unter CHF 100.00, weshalb keine Rede davon sein könne, dass der Beschwerdeführer durch die Entsorgung einen Nachteil erheblichen Ausmasses erlitten habe, wie der Tatbestand der Sachentziehung dies aber erfordere. Eine Tätlichkeit könne den Beschuldigten auch nicht nachgewiesen werden. Diese hätten übereinstimmend angegeben, dass es lediglich zu verbalen Auseinandersetzungen und zu keinem Zeitpunkt zu körperlichen Übergriffen gegen den Beschwerdeführer gekommen sei. Objektive Beweismittel, welche die behaupteten Tätlichkeiten eindeutig bestätigen würden, lägen nicht vor. Zwar habe die [...] Polizeipatrouille beim Beschwerdeführer Kratzspuren festgestellt und diese fotografiert, jedoch könne deren Ursache nicht zweifelsfrei den Beschuldigten zugeordnet werden. Angesichts der sich widersprechenden Aussagen und des Fehlens unabhängiger Zeugenaussagen sei der Tatnachweis für Tätlichkeiten im Sinne von Art. 126 StGB nicht mit der erforderlichen Sicherheit erbracht. Mit einer Verurteilung im Falle einer Anklage sei nicht zu rechnen.

2.2 Dazu führte der Beschwerdeführer aus, er habe Verletzungen am Fuss erlitten, als Herr C.___ versucht habe, das Schild durch Tritte zu beschädigen und ihn dabei getroffen habe. Durch die Entfernung bzw. Beschädigung seines Schildes habe er einen Vermögensschaden von rund CHF 583.30 erlitten. Es sei ein fest montiertes Schild entfernt bzw. beschädigt worden, was den objektiven Tatbestand der Sachbeschädigung erfülle. Er habe sich als Zivilkläger konstituiert und mache Zivilforderungen geltend, so den Ersatz der Heilungskosten, den Ersatz des Schildes und eine angemessene Genugtuung.

3.1 Der Beschwerdeführer hatte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 23. April 2025 gesagt, er sei am 12. April 2025 auf seinem Balkon an der [...]strasse 5 in […] mit Renovationsarbeiten beschäftigt gewesen. Dabei habe er gesehen, wie C.___ zum Besucherparkplatz gegangen sei und das Besucherschild kaputt gemacht habe. Er (C.___) habe gerufen, das Schild müsse weg, habe mehrfach mit den Füssen dagegengetreten sowie versucht, dieses mit den Händen herauszuziehen. Er sei deshalb zum Parkplatz gegangen, habe C.___ gesagt, dies sei sein Grundstück und auch sein Besucherparkplatz und er solle aufhören, was dieser aber nicht getan habe. In der Folge sei die Ehefrau von C.___ hinzugekommen, habe ihn (den Beschwerdeführer) zurückgehalten, ihn am Arm gerissen und ihm mit der rechten Faust gegen die Seite geschlagen. Zudem habe sie ebenfalls versucht, das Schild herauszureissen. Als C.___ gegen das Schild geschlagen habe, habe er seinen Fuss erwischt. Er habe ihn auch noch an den Armen wegziehen wollen. Er sei an den Armen, am Fuss und an der Seite, wo die Frau ihn geschlagen habe, verletzt worden. Als B.___ hinzugekommen sei, habe dieser gerufen, er solle das Schild wegmachen und habe ihn zwei Mal gegen den Arm gestossen, sodass er beinahe zu Boden gefallen wäre und sich dabei am Ellenbogen verletzt habe. Er selbst habe nichts gemacht. Zwei Tage später habe er sich in ärztliche Behandlung begeben; der behandelnde Arzt habe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit von einem Tag attestiert. Die Schmerzen hätten bis zu zwei Wochen angehalten. Durch die Sachbeschädigung am Besucherschild sei ihm ein Schaden in der Höhe von rund CHF 400.00 entstanden (Schild rund CHF 70.00, plus Arbeit und Beton).

3.2 C.___ gab anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juli 2025 an, der Besucherparkplatz sei für beide Liegenschaften der [...]strasse, d.h. für die Nummern 3 und 5. Am fraglichen Tag habe er festgestellt, dass der Beschwerdeführer dort ein neues Schild einloche, dies nur für Besucher der [...]strasse 5 und mit Abschleppandrohung. Er habe ihm gesagt, dass dies nicht gehe, worauf es zu einem Wortgefecht gekommen sei. Der Beschwerdeführer habe ihn dabei zurückgestossen, sodass er auf das betroffene Schild gefallen und dieses dadurch verbogen worden sei. In der Folge seien seine Ehefrau und B.___ hinzugekommen und hätten ebenfalls ein Wortgefecht mit dem Beschwerdeführer gehabt. Seine Ehefrau sei dabei sehr rabiat geworden, weshalb er sie zurückgehalten habe. Anschliessend sei er gemeinsam mit seiner Ehefrau und B.___ in ihre Liegenschaft zurückgegangen. Der Beschwerdeführer sei ihnen gefolgt und er habe die Türe zuhalten müssen, damit er ihnen nicht nachkomme. Der Beschwerdeführer sei sehr aggressiv gewesen. Am nächsten Tag habe er (der Beschuldigte) festgestellt, dass das Schild, auf das er gefallen sei, viel mehr beschädigt gewesen sei als vorher. Er vermute, dass dies der Beschwerdeführer selbst gemacht und dann das beschädigte Schild fotografiert habe. Aber dies könne er nicht beweisen. Von ihnen sei niemand tätlich geworden. Verletzungen habe der Beschwerdeführer sicher nicht von ihnen.

3.3 D.___ bestätigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juli 2025, dass es im Zusammenhang mit dem Besucherparkplatz bereits Probleme mit dem Beschwerdeführer gegeben habe. Es sei alles im Grundbuch geregelt. Sie hätten ein Wegrecht und der Besucherparkplatz sei für beide Liegenschaften. Der Beschwerdeführer wolle dies einfach nicht einsehen. Am fraglichen Tag, als sie vom Einkaufen zurückgekehrt sei, habe sie das neue Schild festgestellt. Daraufhin sei sie in die Liegenschaft gegangen und habe ihren Ehemann sowie B.___ informiert. Ihr Mann sei dann nach draussen gegangen und sie kurze Zeit später auch. Da habe sie gesehen, wie ihr Ehemann vom Boden aufgestanden sei. Ihr Mann habe im Januar eine Bauchoperation gehabt, weshalb es zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zu einem Wortgefecht gekommen sei. Ihr Ehemann habe dann gesagt, sie gingen in ihre Liegenschaft zurück, was sie auch getan hätten. Der Beschwerdeführer sei ausser sich gewesen und habe sogar versucht, in ihre Liegenschaft zu gelangen. Sie hätten gegen die Türe drücken müssen. Auf Nachfrage gab D.___ an, nicht beobachtet zu haben, dass der Geschädigte ihren Ehemann umgestossen habe. Sie habe lediglich gesehen, wie sich ihr Ehemann aufgerappelt habe und das Schild etwas verbogen gewesen sei. Niemand von ihnen sei gegen den Beschwerdeführer tätlich geworden.

3.4 B.___ bestätigte anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 29. Juli 2025 sinngemäss die Aussagen der Mitbeschuldigten. Am fraglichen Tag sei er von D.___ darüber informiert worden, dass ein Schild aufgestellt worden sei. Nachdem er gehört habe, wie es «räblet», sei er auch nach draussen gegangen. Er habe dort ein neues, leicht kaputtes Parkschild gesehen und zum Beschwerdeführer gesagt, er solle besser wieder das vorherige Besucherparkschild hintun (wo beide Nummern, d.h. die 3 und 5, draufgestanden seien). Sie seien dann wieder zu ihrem Block gegangen, worauf der Beschwerdeführer ihnen gefolgt sei. Er habe versucht, die Haupteingangstüre aufzudrücken. Am nächsten Morgen sei er nach draussen gegangen und habe ein kaputtes Schild festgestellt. Es sei nur noch ganz lose dort gelegen. Er habe es aufgehoben, fotografiert und anschliessend entsorgt. Der Beschwerdeführer sage immer, es gehöre alles ihm; sie hätten aber ein Wegrecht und der Besucherparkplatz sei für beide Liegenschaften. Er sei gegenüber dem Beschwerdeführer nicht tätlich geworden und er habe auch nicht gesehen, dass die anderen tätlich geworden wären. Wie es zur Sachbeschädigung des Schildes gekommen sei, könne er nicht sagen. Das kaputte Schild habe er weggeräumt, weil es ihn gestört habe, dass es dort einfach so rumliege. Der Beschwerdeführer selbst habe es ja einfach liegen lassen.

4. In Aussage-gegen-Aussage-Situationen ist in der Regel Anklage zu erheben. Vorliegend rechtfertigt sich dies aber nicht, da die Aussagen der Parteien zu weit auseinanderliegen und keine objektiven Beweismittel vorhanden sind, die die Angaben des Beschwerdeführers stützen würden. Es gibt auch keine unabhängigen Zeugen. Fest steht lediglich, dass es zu einer Sachbeschädigung des Besucherschildes gekommen ist, der Beschwerdeführer an den Armen Kratzer aufwies und das beschädigte Schild von B.___ entsorgt wurde.

4.1 In Bezug auf die Beschädigung des Schildes weist die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass den Beschuldigten kein vorsätzliches Handeln vorgeworfen werden kann. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Verbiegung eine Folge des Sturzes von C.___ auf das Schild war. Eine fahrlässige Sachbeschädigung ist indessen nicht strafbar (Philippe Weissenberger in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht II,

4. Auflage 2019, Art. 144 StGB N 82). Was die später festgestellte stärkere Verbiegung des Schildes anbelangt, konnte nicht geklärt werden, wie es zu dieser gekommen ist. Es bleibt damit in der Tat offen, ob die geltend gemachte (stärkere) Beschädigung des Schildes überhaupt im Zusammenhang mit dem angezeigten Ereignis steht. Jedenfalls kann mangels Beobachtungen unabhängiger Dritter keinem der Beschuldigten nachgewiesen werden, vorsätzlich zu einem weiteren Schaden des Schildes beigetragen zu haben. Es fehlt damit offensichtlich am subjektiven Tatbestand von Art. 144 StGB.

4.2 B.___ hat das beschädigte Schild am Folgetag unbestrittenermassen entsorgt. Den Tatbestand der Sachentziehung nach Art. 141 StGB erfüllt er damit aber nicht, da Art. 141 StGB voraussetzt, dass dem Berechtigten durch die Entziehung ein erheblicher Nachteil zugefügt wird. Wann dies der Fall ist, orientiert sich nach Art. 172terStGB, d.h. an einem Grenzbetrag von CHF 300.00 (Philippe Weissenberger, BSK-StGB, a.a.O., Art. 141 N 27). Vorliegend war das Schild stark beschädigt und hatte daher kaum mehr einen Wert. Die Grenze würde aber auch vom Neuwert her nicht erreicht (CHF 70.00 plus Beton).

4.3 Bezüglich einer allfälligen Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB erwähnt die Staatsanwaltschaft ebenfalls zutreffend, dass sämtliche Beschuldigten übereinstimmend angegeben haben, gegenüber dem Beschwerdeführer keine Tätlichkeiten verübt zu haben. Objektive Beweismittel, die die geltend gemachten Tätlichkeiten belegen würden, gibt es nicht. Daran ändern auch die von der [...] Polizei gemachten Fotos nichts. Diese Kratzspuren können von irgendetwas herrühren, z.B. auch von den Arbeiten am Balkon oder am Schild, die der Beschwerdeführer damals ausgeführt hatte. Jedenfalls lassen sie sich nicht zweifelsfrei den Beschuldigten zuordnen.

5. Auch wenn im vorliegenden Verfahren der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.4.4), ist unter den genannten Umständen davon auszugehen, dass in einer weiterführenden Strafuntersuchung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch der Beschuldigten resultieren würde. Aus diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigten eingestellt hat. Bei diesem Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft auch nicht über allfällige Zivilforderungen zu befinden.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

6. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

Demnach wirdbeschlossen:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 zu bezahlen.

3.A.___ ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Hagmann                                                                          Ramseier