Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Am 2. Februar 2026 reichte A.___ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen die Gebäudeversicherung wegen Betrugs und Amtsmissbrauchs ein. Sollte keine Untersuchung eingeleitet werden, mache sich die Staatsanwaltschaft wegen Begünstigung strafbar. Der Strafanzeige wurden u.a. diverse Eingaben an das Verwaltungsgericht und an die Gebäudeversicherung sowie Entscheide resp. Schreiben dieser Behörden beigelegt.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2026 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.
E. 2 Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 9. Februar 2026 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung.
E. 3 Die Staatsanwaltschaft reichte am 24. Februar 2026 die Akten ein. Auf eine Vernehmlassung wurde unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.
E. 4 Die Gebäudeversicherung beantragte am
E. 9 März 2026 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
5. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 11. März 2026 nochmals Stellung.
II.
1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b).
Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
2. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt und darauf ist zu verweisen , sind vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Mitarbeitern der Gebäudeversicherung ersichtlich. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer mit Entscheiden und Vorgehensweisen der Gebäudeversicherung nicht einverstanden ist, dies ist aber auf verwaltungsrechtlichem Weg zu rügen und nicht über eine Strafanzeige. Entsprechend hat sich der Beschwerdeführer denn auch bereits wiederholt gegen Entscheide der Gebäudeversicherung beim Verwaltungsgericht beschwert. Das Strafverfahren ist nicht ein blosses Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_818/2025 vom
9. September 2025 E. 2.1.2), was auch für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten zu gelten hat. Zudem ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass für das Vorliegen eines Amtsmissbrauchs in subjektiver Hinsicht u.a. erforderlich wäre, dass der Amtsträger in der Absicht handelt, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig sein muss. Derartiges ist nicht zu erkennen. Ebenso wenig, inwiefern das Vorgehen der Gebäudeversicherung den Tatbestand des Betrugs erfüllen könnte.
Zusammenfassend besteht folglich kein Tatverdacht, der die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen würde. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Demnach wirdbeschlossen:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens von total CHF 900.00 gehen zu Lasten von A.___.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Hagmann Ramseier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschlussvom17. April 2026
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Oberrichterin Kofmel
Oberrichter Schibli
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1.Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2.Solothurnische Gebäudeversicherung,
Beschuldigte
betreffendNichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts inErwägung:
I.
1. Am 2. Februar 2026 reichte A.___ bei der Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen die Gebäudeversicherung wegen Betrugs und Amtsmissbrauchs ein. Sollte keine Untersuchung eingeleitet werden, mache sich die Staatsanwaltschaft wegen Begünstigung strafbar. Der Strafanzeige wurden u.a. diverse Eingaben an das Verwaltungsgericht und an die Gebäudeversicherung sowie Entscheide resp. Schreiben dieser Behörden beigelegt.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2026 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.
2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 9. Februar 2026 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf deren Aufhebung.
3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 24. Februar 2026 die Akten ein. Auf eine Vernehmlassung wurde unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.
4. Die Gebäudeversicherung beantragte am
9. März 2026 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.
5. Dazu nahm der Beschwerdeführer am 11. März 2026 nochmals Stellung.
II.
1. Die Staatsanwaltschaft eröffnet gemäss Art. 309 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) eine Strafuntersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Nach Abs. 4 derselben Bestimmung verzichtet sie auf die Eröffnung einer Untersuchung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt. Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt sie die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b).
Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).
2. Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt und darauf ist zu verweisen , sind vorliegend keinerlei Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten von Mitarbeitern der Gebäudeversicherung ersichtlich. Es mag sein, dass der Beschwerdeführer mit Entscheiden und Vorgehensweisen der Gebäudeversicherung nicht einverstanden ist, dies ist aber auf verwaltungsrechtlichem Weg zu rügen und nicht über eine Strafanzeige. Entsprechend hat sich der Beschwerdeführer denn auch bereits wiederholt gegen Entscheide der Gebäudeversicherung beim Verwaltungsgericht beschwert. Das Strafverfahren ist nicht ein blosses Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_818/2025 vom
9. September 2025 E. 2.1.2), was auch für verwaltungsrechtliche Angelegenheiten zu gelten hat. Zudem ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass für das Vorliegen eines Amtsmissbrauchs in subjektiver Hinsicht u.a. erforderlich wäre, dass der Amtsträger in der Absicht handelt, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig sein muss. Derartiges ist nicht zu erkennen. Ebenso wenig, inwiefern das Vorgehen der Gebäudeversicherung den Tatbestand des Betrugs erfüllen könnte.
Zusammenfassend besteht folglich kein Tatverdacht, der die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen würde. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
Demnach wirdbeschlossen:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens von total CHF 900.00 gehen zu Lasten von A.___.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Hagmann Ramseier