opencaselaw.ch

BKBES.2026.16

Nichtanhandnahmeverfügung

Solothurn · 2026-05-29 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (6 Absätze)

E. 1 Am 14. Januar 2026 ging bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Beschwerdegegnerin, Staatsanwaltschaft) eine Strafanzeige von A.___ und B.___ (Beschwerdeführer) gegen unbekannte Täterschaft, resp. gegen mehrere namentlich bezeichnete Personen, ein. Hintergrund der Anzeige war, dass die Beschwerdeführer scheinbar der Autogarage C.___ GmbH den Auftrag erteilt haben sollen, einen von ihnen selbst gekauften, gemäss Angaben der Autogarage angeblich defekten Motor in ihren Land Rover einzubauen und das umgebaute Fahrzeug der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) vorzuführen. Im Rahmen der Überführung sei es dann zu einem Motorschaden gekommen, wobei nun strittig sei, wer für diesen Motorschaden verantwortlich sei resp. wer die daraus entstandenen Kosten zu tragen habe. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hätten sich die in der Anzeige namentlich genannten sowie allfällige weitere Personen im Zusammenhang mit diesem Werkvertrag wegen diverser Delikte strafbar gemacht.

E. 2 Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Beschwerdeführer vom 14. Januar 2026 nicht an die Hand.

E. 3 Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhoben A.___ und B.___ das Rechtsmittel der Beschwerde. Beantragt wurden die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen D.___ ([…] Rechtsschutz AG), E.___ ([…] Rechtsschutz AG), F.___ ([…] Rechtsschutz AG), G.___ ([…] Rechtsschutz AG), Rechtsanwalt H.___ ([…] Bern) sowie I.___ ([…]). Insgesamt wurden Ausführungen gemacht zu Themen wie «vorsätzlicher Mandatsverrat und betrügerische Kollusion», «manipulative Beweisführung», «wirtschaftliche Nötigung», «technischer Betrug», «Mandatsverrat und Honorar-Betrug» sowie «systematische Aktenunterdrückung».

E. 4 Mit Schreiben vom 16. Februar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde hat sie unter Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.

E. 5 Mit Eingaben vom 16. Februar 2026 und

20. Februar 2026 reichten die Beschwerdeführer zwei «Beweisnachreichungen» zu den Akten.

E. 6 Aus den dargelegten Gründen hat die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Beschwerdeführer vom 14. Januar 2026 zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführer und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Demnach wirdbeschlossen:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.A.___ und B.___ haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Hagmann                                                                          Schenker

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschlussvom29. Mai 2026

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Schibli

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

1.A.___

2.B.___

Beschwerdeführer

gegen

1.    Staatsanwaltschaft

Beschwerdegegnerin

2.    Unbekannt

Beschuldigte

betreffendNichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts inErwägung:

I.

1. Am 14. Januar 2026 ging bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Beschwerdegegnerin, Staatsanwaltschaft) eine Strafanzeige von A.___ und B.___ (Beschwerdeführer) gegen unbekannte Täterschaft, resp. gegen mehrere namentlich bezeichnete Personen, ein. Hintergrund der Anzeige war, dass die Beschwerdeführer scheinbar der Autogarage C.___ GmbH den Auftrag erteilt haben sollen, einen von ihnen selbst gekauften, gemäss Angaben der Autogarage angeblich defekten Motor in ihren Land Rover einzubauen und das umgebaute Fahrzeug der Motorfahrzeugkontrolle (MFK) vorzuführen. Im Rahmen der Überführung sei es dann zu einem Motorschaden gekommen, wobei nun strittig sei, wer für diesen Motorschaden verantwortlich sei resp. wer die daraus entstandenen Kosten zu tragen habe. Nach Ansicht der Beschwerdeführer hätten sich die in der Anzeige namentlich genannten sowie allfällige weitere Personen im Zusammenhang mit diesem Werkvertrag wegen diverser Delikte strafbar gemacht.

2. Mit Verfügung vom 27. Januar 2026 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Beschwerdeführer vom 14. Januar 2026 nicht an die Hand.

3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhoben A.___ und B.___ das Rechtsmittel der Beschwerde. Beantragt wurden die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung sowie die Einleitung einer Strafuntersuchung gegen D.___ ([…] Rechtsschutz AG), E.___ ([…] Rechtsschutz AG), F.___ ([…] Rechtsschutz AG), G.___ ([…] Rechtsschutz AG), Rechtsanwalt H.___ ([…] Bern) sowie I.___ ([…]). Insgesamt wurden Ausführungen gemacht zu Themen wie «vorsätzlicher Mandatsverrat und betrügerische Kollusion», «manipulative Beweisführung», «wirtschaftliche Nötigung», «technischer Betrug», «Mandatsverrat und Honorar-Betrug» sowie «systematische Aktenunterdrückung».

4. Mit Schreiben vom 16. Februar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen. Auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde hat sie unter Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.

5. Mit Eingaben vom 16. Februar 2026 und

20. Februar 2026 reichten die Beschwerdeführer zwei «Beweisnachreichungen» zu den Akten.

6. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

a

II.

1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 27. Januar 2026, mit welcher die Strafanzeige der Beschwerdeführer nicht an die Hand genommen wurde, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und die Beschwerdeführer sind grundsätzlich als Anzeigeerstatter zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 lit. a StPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. An einem Straftatbestand fehlt es u.a. bei Streitigkeiten rein zivilrechtlicher Natur. Eine Strafuntersuchung darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht als Vehikel zur Durchsetzung allfälliger rein zivilrechtlicher Ansprüche missbraucht werden (BGE 137 IV 246 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 7B_818/2025 vom 9.9.2025 E. 2.1.2, 6B_275/2023 vom 24.5.2023 E. 3.4, 6B_1404/2022 vom 6.2.2023 E. 5.2 und 6B_1012/2022 vom 23.9.2022 E. 3, je m.w.Verw.). Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22.2.2023 E. 2.1 m.w.Verw.).

3. In der Strafanzeige vom 14. Januar 2026 führen die Beschwerdeführer zusammengefasst aus, es hätten sich diverse Personen wegen diverser Delikte strafbar gemacht (K.___ und L.___ als Mitarbeiter der C.___ GmbH wegen Nötigung und Sachentziehung infolge Rückbehalt des Fahrzeugausweises als Druckmittel, um eine Beweissicherung am Motor zu verhindern, wegen gewerbsmässigen Wuchers infolge Verrechnung von Standgebühren sowie wegen Betrugs und Fiskaldelikten wegen Einforderung von Zollkosten; I.___ als Anwältin der […] AG wegen Begünstigung und Hehlerei an Daten infolge Annahme von Daten der Anzeigesteller noch vor eigentlicher Mandatierung und wegen Mitwirkung an der oben beschriebenen Nötigung; Rechtsanwalt H.___ wegen qualifizierten «Mandatsverrats» und Geheimnisbruchs infolge Tätigwerdens vor eigentlicher Mandatierung sowie wegen Betrugs; J.___ als technischer Experte wegen Urkundenfälschung durch Erstellung von Fachgutachten unter falschem Namen]; E.___, G.___ und F.___ als Juristen der […] Rechtsschutz AG wegen gewerbsmässigen Prozessbetrugs infolge Vorbefassung und D.___ als Teamleiter der Anwälte wegen «Urkundenunterdrückung»).

4. Zu den Angaben der Beschwerdeführer gemäss dieser Strafanzeige vom 14. Januar 2026 hielt die Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 27. Januar 2026 fest, weder der Anzeige noch den eingereichten Unterlagen lasse sich ein strafbares Verhalten der angezeigten Personen entnehmen. Hinzu komme, dass auch weitere Befragungen i.S.v. Art. 309 Abs. 2 StPO (und damit vor Eröffnung einer Untersuchung) nichts mehr zur Thematik beitragen würden. Die Ausgangslage sei klar. Den Anzeigern dürfte namentlich bekannt gewesen sein, dass der Occasion-Motor aus Polen Brandspuren aufgewiesen habe. Mit dem Auftrag, den Motor einzubauen, sei ein Werkvertrag entstanden. Eine Reparatur des Motors sei offenbar explizit nicht abgemacht worden. Aufgrund des bekanntermassen «geschädigten» Motors sei der Land Rover von der Motorfahrzeugkontrolle denn auch als nicht gebrauchsfähig eingestuft worden – dies wegen Reparatur bzw. wegen Motorenwechsels. Hinzu komme, dass an der Einschätzung des Gutachters nichts auszusetzen sei und der Schriftverkehr zwischen den betroffenen Versicherungen resp. deren handelnden Juristen sich in einem üblichen Rahmen bewege. Aus keinem der Dokumente lasse sich ein strafbares Verhalten herleiten (a.a.O. Ziff. 1.5).

5. Weder mit ihrer Beschwerde vom 5. Februar 2026 noch mit Stellungnahmen vom 16. Februar 2020 und 20. Februar 2020 vermögen die Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern diese Ausführungen der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein sollen.

Werden die von den Beschwerdeführern eingereichten Akten konsultiert, so ist diesen einzig eine normale Korrespondenz zwischen beteiligten Rechtsanwälten zu entnehmen, wie sie im Rahmen einer üblichen Korrespondenz unter Anwälten im Zusammenhang mit einer Rechtsstreitigkeit entsteht. Konkret drehen sich die vorliegenden Akten darum, dass die jeweiligen Beteiligten versucht haben, abzuklären, ob der von den Beschwerdeführern selbst gekaufte Motor, welcher zum Einbau in den Range Rover vorgesehen war, bereits vor dem Verbauen einen Schaden aufgewiesen hat oder erst nachher. Dabei wurde nicht nur ein Gutachten in Auftrag gegeben, sondern auch Schriftenwechsel zwischen beteiligten Anwälten und der Rechtsschutzversicherung zur Klärung der Kosten durchgeführt. Ebenso liegen diverse Schriftstücke vor, welche die Vorbringen der Gegenpartei, konkret der Autogarage und deren Mitarbeiter, belegen sollen. Soweit die Beschwerdeführer aus der vorliegenden Korrespondenz sinngemäss einen Komplott sämtlicher Beteiligten zu belegen versuchen, kann darauf nicht eingegangen werden. Es handelt sich vorliegend um eine ausschliesslich zivilrechtliche Streitigkeit, für welche im Strafprozess grundsätzlich kein Platz ist.

Diesbezüglich ist insbesondere und beispielhaft auszuführen was folgt:

Zusammengefasst ist in Bezug auf sämtliche durch die Beschwerdeführer genannten Vorhalte vorzubringen, dass diese rein und ausschliesslich zivilrechtliche, konkret werkvertragliche Streitigkeiten betreffen. Alleine aufgrund des Umstandes, dass die im Rahmen der zivilrechtlichen Streitigkeiten vorgenommenen Abklärungen der Beteiligten den Beschwerdeführern nicht das gewünschte Ergebnis gebracht haben mögen, begründet sich nicht per se eine Strafbarkeit. Das Strafrecht darf denn auch ausdrücklich nicht blosses Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein. Die Ausführungen der Beschwerdeführer belegen keine Verdachtslage, die als hinreichend i.S.v. Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO erachtet werden müsste. Die Eröffnung einer Strafuntersuchung ist demnach nicht angezeigt.

6. Aus den dargelegten Gründen hat die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige der Beschwerdeführer vom 14. Januar 2026 zu Recht nicht an die Hand genommen. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführer und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Demnach wirdbeschlossen:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.A.___ und B.___ haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 zu bezahlen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Hagmann                                                                          Schenker