Erwägungen (11 Absätze)
E. 1 Am 8. März 2024 erstattete A.___ Strafanzeige gegen ihre Schwiegermutter, B.___. Sie warf ihr vor, sie so an den Haaren gezerrt zu haben, dass sie zu Boden gestürzt sei und sich an den Knien verletzt habe. Weiter sei sie von ihr beschimpft worden. Die Polizei führte diverse Einvernahmen durch und erhob am 24. Mai 2024 Strafanzeige gegen B.___ wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung. In derselben Strafanzeige wurde auch C.___, der Sohn von B.___ und Ehemann von A.___, von D.___, dem Vater von A.___, angezeigt. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und auf diese Anzeige wird in der Folge auch nicht mehr eingegangen.
Die Staatsanwaltschaft teilte den Parteien nach eröffneter Strafuntersuchung (eine Eröffnungsverfügung findet sich nicht in den Akten) am 8. Dezember 2025 den Abschluss der Untersuchung mit. Sie beabsichtige, das Verfahren gegen B.___ wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung einzustellen. Die Parteien könnten Einsicht in die Akten nehmen und Beweisanträge resp. die Beschuldigte zusätzlich allfällige Entschädigungsbegehren stellen. Durch die neu beigezogene Vertreterin, Rechtsanwältin Alina Arul, liess A.___ am 14. Januar 2026 mitteilen, sie sei mit einer Einstellung nicht einverstanden.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___ wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung ein.
E. 2 Gegen diese Verfügung liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 2. Februar 2026 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Sache sei zur Weiterführung des Strafverfahrens und zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung im Wesentlichen damit, Hintergrund der vorliegenden Strafanzeige sei eine gegenseitige Auseinandersetzung zwischen der Familie [...] und der Familie [...]. Die Beschuldigte habe die ihr gemachten Vorhalte von Anfang an bestritten und im Wesentlichen zu Protokoll gegeben, D.___ habe im Zuge des Streits einen Holzstock behändigt. Ihr Sohn C.___ habe ihm den Stock entrissen. Die Beschwerdeführerin habe den Stock festgehalten und sei dabei zu Fall gekommen. C.___ habe diesbezüglich gegenüber der Polizei angegeben, seine Frau (die Beschwerdeführerin) sei im Zuge der Auseinandersetzung selbst gestürzt. D.___ seinerseits habe gegenüber der Polizei die Angaben seiner Tochter, wonach diese an den Haaren gerissen worden und so zu Fall gekommen sei, bestätigt. F.___, der Ehemann der Beschuldigten, habe gegenüber der Polizei im Zuge einer schriftlichen Eingabe wiederum die Aussagen seiner Frau bestätigt.
Im Rahmen ihrer pflichtgemässen Prüfung der Prozessaussichten stelle die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang fest, dass vorliegend keine objektiven Beweismittel und namentlich auch keine Aussagen von unabhängigen Zeugen vorlägen, die auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten schliessen und dieses auch nur ansatzweise als rechtsgenüglich nachgewiesen erscheinen liessen. Daran vermöchten auch die durch Rechtsanwältin Arul zu den Akten gereichten Fotos der Verletzungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, zumal eben gerade bestritten sei, wie diese zustande gekommen seien. Auch die von Rechtsanwältin Arul beantragte nochmalige Einvernahme der beteiligten Personen würde an dieser Ausgangslage nichts ändern. Erfahrungsgemäss führten Fälle in solchen Konstellationen praktisch immer zu Freisprüchen.
E. 2.2 Dazu liess die Beschwerdeführerin vorbringen, es liege keine klare Straflosigkeit vor. Ihre Darstellung werde durch die Aussagen ihres Vaters gestützt und es seien fotografische Aufnahmen ihrer Verletzungen zu den Akten gereicht worden. Es treffe auch nicht zu, dass weitere Beweismassnahmen insbesondere erneute Einvernahmen der Beteiligten an der Ausgangslage nichts ändern könnten. Gerade bei Sachverhalten, die wesentlich auf den Aussagen der beteiligten Personen beruhten, sei bei der Einstellung eines Verfahrens besondere Zurückhaltung geboten. Die Staatsanwaltschaft habe ihre Untersuchungspflicht verletzt. Es habe sich nicht um eine gegenseitige Auseinandersetzung gehandelt, in deren Rahmen sich die Beteiligten gegenseitig tätlich angegangen seien, ohne dass eine Partei «zu viel habe einstecken müssen». Die Voraussetzungen für die Annahme einer Retorsion lägen nicht vor. Angesichts der vorliegenden Aussagen sowie der dokumentierten Verletzungen könne nicht von einer offensichtlichen oder klaren Straflosigkeit gesprochen werden. Die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren in Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore, unter Vornahme einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung sowie unter Missachtung der Untersuchungspflicht gemäss Art. 6 StPO eingestellt.
3. Die Beschwerdeführerin erwähnt sowohl in der Eingabe vom 14. Januar 2026 als auch in der Beschwerde, die Staatsanwaltschaft stütze sich zu Unrecht auf den Gedanken der Retorsion; es handle sich auch nicht um eine Bagatellkonstellation. Dieser Vorhalt geht fehl. Die Staatsanwaltschaft erwähnt in der Einstellungsverfügung weder, es habe sich um eine Bagatelle gehandelt, noch wird an irgendeiner Stelle ausgeführt, es lägen gleichwertige gegenseitige Tätlichkeiten vor. Die Beschwerdeführerin scheint auf die Einstellungsverfügung gegen sie selbst anzusprechen (ebenfalls vom 16. Januar 2026), welche aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Aus der hier fraglichen Einstellungsverfügung ist klar zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren deshalb eingestellt hat, weil es ihrer Auffassung nach keine objektiven Beweismittel und namentlich auch keine Aussagen von unabhängigen Zeugen gibt, die auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten schliessen und dieses auch nur ansatzweise als rechtsgenüglich nachgewiesen erscheinen liessen.
Dieser Auffassung ist zuzustimmen. In Aussage-gegen-Aussage-Situationen ist zwar in der Regel Anklage zu erheben. Vorliegend rechtfertigt sich dies aber nicht, da die Aussagen der Parteien zu weit auseinanderliegen und keine objektiven Beweismittel vorhanden sind, die die Angaben der einen oder anderen Seite stützen würden. Es gibt auch keine unabhängigen Zeugen, was die diversen Eingaben an die Beschwerdekammer verdeutlicht haben. Fest steht lediglich, dass es zu einer Verletzung der Beschwerdeführerin an den Knien gekommen ist. Weshalb dies geschehen ist, d.h. ob sie auf die Knie gestürzt ist, weil sie von der Beschuldigten an den Haaren gezogen wurde und deshalb zu Fall gekommen ist, oder ob sie im Rahmen des Haltens des Holzstocks selbst gestürzt ist, liess sich nicht klären und lässt sich auch mit weiteren Einvernahmen nicht klären.
Auch wenn im vorliegenden Verfahren der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.4.4), ist unter den genannten Umständen davon auszugehen, dass in einer weiterführenden Strafuntersuchung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch der Beschuldigten resultieren würde.
E. 3 Die Staatsanwaltschaft beantragte am 4. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde.
E. 4 Am 2. März 2026 erschien B.___ (nachfolgend Beschuldigte) bei der Beschwerdekammer des Obergerichts und erkundigte sich bezüglich der Fristen und dem Verfahren (s. Aktennotiz vom 2. März 2026).
E. 5 Mit einer Eingabe vom selben Tag liess die Beschwerdeführerin eine schriftliche Erklärung von C.___ einreichen. Darin bestätige dieser, dass seine bisherigen Aussagen in wesentlichen Punkten nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Er habe seine frühere Darstellung korrigiert. Diese Korrektur falle zugunsten der Beschwerdeführerin aus.
E. 6 Darauf teilte die Staatsanwaltschaft mit, gegen C.___ laufe ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung und Urkundenfälschung etc. C.___ sei seit ca. Juli 2024 flüchtig. An der Echtheit seines Schreibens werde deshalb gezweifelt. Das Schreiben werde sich weder in Bezug auf die Echtheit noch auf den Wahrheitsgehalt hin überprüfen lassen, weshalb es für das Beschwerdeverfahren unbeachtlich sei.
C.___ teilte der Beschwerdekammer am 6. März 2026 telefonisch mit, dass er das fragliche Schreiben nicht verfasst habe (Aktennotiz vom 6. März 2026).
E. 7 Am 7. März 2026 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie sei zwischenzeitlich in die Türkei gereist und habe C.___ getroffen. In einer Videobotschaft bestätige er, dass seine ursprünglichen Aussagen nicht der Wahrheit entsprächen. Es sei tatsächlich zu einem tätlichen Angriff durch seine Mutter auf die Beschwerdeführerin gekommen.
Am 1. April 2026 ging die Honorarnote der Vertreterin der Beschwerdeführerin ein.
E. 8 Am 7. Mai 2026 überbrachte die Beschuldigte der Beschwerdekammer ein Schreiben. Darin wird eine Stellungnahme eines weiteren Sohnes von ihr, E.___, wiedergegeben, welcher bestätigte, dass er am
4. März 2026 mit seinem Bruder telefoniert habe. Anlässlich dieses Gesprächs habe sein Bruder gesagt, dass er seine Aussage nicht geändert habe; seine Unterschrift sei gefälscht worden. Dass sein Bruder seine Aussage nun wieder ändere sei darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin ihm ihr Auto in die Türkei habe schicken lassen, er momentan mit diesem Auto unterwegs sei und es nicht zurückgeben wolle. Die Beschwerdeführerin könne gut Geschichten erfinden. Sein Bruder und seine Ehefrau seien Betrüger.
E. 9 Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
Dispositiv
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aus folgenden Gründen abzuweisen: Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Verfassungsnorm bezweckt, allen betroffenen Personen ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Abs. 2 die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (lit. c). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Abs. 3). Bezüglich der fehlenden Aussichtslosigkeit wird verlangt, dass die Verlustchancen beträchtlich geringer sind als die Gewinnchancen und Erstere deshalb nicht als ernsthaft bezeichnet werden können. Umgekehrt gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn Gewinn- und Verlustchancen sich die Waage halten oder jene etwas geringer sind als diese. Als Richtschnur gilt die Frage, ob ein Privater mit ausreichenden Mitteln, der für die Kosten selbst aufzukommen hätte, ein Verfahren auch anstrengen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Je anspruchsvoller und je umstrittener die sich in einem Verfahren stellenden Fragen sind, desto eher ist von genügenden Gewinnchancen auszugehen (Daniel Jositsch/Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
- Auflage, 2023, Art. 136 N. 6 mit Verweis auf BGE 138 III 218 E. 2.2.4). Das Rechtsbegehren ist vorliegend aussichtslos. Die Gewinn- und Verlustchancen hielten sich nicht die Waage. Die Aussagen der Parteien liegen zu weit auseinanderliegen, es gibt keine objektiven Beweismittel und keine unabhängigen Zeugen. Ferner ist nicht ersichtlich, welche noch zu tätigenden Ermittlungen zu zusätzlichen und verlässlichen Ergebnissen führen könnten. Damit erweist sich auch eine allfällige Zivilklage als aussichtslos. Entsprechend dem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Demnach wirdbeschlossen: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 zu bezahlen. 3.Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschlussvom15. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Oberrichter Schibli
Oberrichter Flückiger
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwältin Alina Arul,
Beschwerdeführerin
gegen
1.Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2.B.___,
Beschuldigte
betreffendEinstellungsverfügung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts inErwägung:
I.
1. Am 8. März 2024 erstattete A.___ Strafanzeige gegen ihre Schwiegermutter, B.___. Sie warf ihr vor, sie so an den Haaren gezerrt zu haben, dass sie zu Boden gestürzt sei und sich an den Knien verletzt habe. Weiter sei sie von ihr beschimpft worden. Die Polizei führte diverse Einvernahmen durch und erhob am 24. Mai 2024 Strafanzeige gegen B.___ wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung. In derselben Strafanzeige wurde auch C.___, der Sohn von B.___ und Ehemann von A.___, von D.___, dem Vater von A.___, angezeigt. Dies ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und auf diese Anzeige wird in der Folge auch nicht mehr eingegangen.
Die Staatsanwaltschaft teilte den Parteien nach eröffneter Strafuntersuchung (eine Eröffnungsverfügung findet sich nicht in den Akten) am 8. Dezember 2025 den Abschluss der Untersuchung mit. Sie beabsichtige, das Verfahren gegen B.___ wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung einzustellen. Die Parteien könnten Einsicht in die Akten nehmen und Beweisanträge resp. die Beschuldigte zusätzlich allfällige Entschädigungsbegehren stellen. Durch die neu beigezogene Vertreterin, Rechtsanwältin Alina Arul, liess A.___ am 14. Januar 2026 mitteilen, sie sei mit einer Einstellung nicht einverstanden.
Mit Verfügung vom 16. Januar 2026 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen B.___ wegen Tätlichkeiten und Beschimpfung ein.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 2. Februar 2026 Beschwerde erheben mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Sache sei zur Weiterführung des Strafverfahrens und zur Anklageerhebung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren.
3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 4. Februar 2026 die Abweisung der Beschwerde.
4. Am 2. März 2026 erschien B.___ (nachfolgend Beschuldigte) bei der Beschwerdekammer des Obergerichts und erkundigte sich bezüglich der Fristen und dem Verfahren (s. Aktennotiz vom 2. März 2026).
5. Mit einer Eingabe vom selben Tag liess die Beschwerdeführerin eine schriftliche Erklärung von C.___ einreichen. Darin bestätige dieser, dass seine bisherigen Aussagen in wesentlichen Punkten nicht der Wahrheit entsprochen hätten. Er habe seine frühere Darstellung korrigiert. Diese Korrektur falle zugunsten der Beschwerdeführerin aus.
6. Darauf teilte die Staatsanwaltschaft mit, gegen C.___ laufe ein Strafverfahren wegen gewerbsmässigen Betrugs, mehrfacher Veruntreuung und Urkundenfälschung etc. C.___ sei seit ca. Juli 2024 flüchtig. An der Echtheit seines Schreibens werde deshalb gezweifelt. Das Schreiben werde sich weder in Bezug auf die Echtheit noch auf den Wahrheitsgehalt hin überprüfen lassen, weshalb es für das Beschwerdeverfahren unbeachtlich sei.
C.___ teilte der Beschwerdekammer am 6. März 2026 telefonisch mit, dass er das fragliche Schreiben nicht verfasst habe (Aktennotiz vom 6. März 2026).
7. Am 7. März 2026 liess die Beschwerdeführerin mitteilen, sie sei zwischenzeitlich in die Türkei gereist und habe C.___ getroffen. In einer Videobotschaft bestätige er, dass seine ursprünglichen Aussagen nicht der Wahrheit entsprächen. Es sei tatsächlich zu einem tätlichen Angriff durch seine Mutter auf die Beschwerdeführerin gekommen.
Am 1. April 2026 ging die Honorarnote der Vertreterin der Beschwerdeführerin ein.
8. Am 7. Mai 2026 überbrachte die Beschuldigte der Beschwerdekammer ein Schreiben. Darin wird eine Stellungnahme eines weiteren Sohnes von ihr, E.___, wiedergegeben, welcher bestätigte, dass er am
4. März 2026 mit seinem Bruder telefoniert habe. Anlässlich dieses Gesprächs habe sein Bruder gesagt, dass er seine Aussage nicht geändert habe; seine Unterschrift sei gefälscht worden. Dass sein Bruder seine Aussage nun wieder ändere sei darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin ihm ihr Auto in die Türkei habe schicken lassen, er momentan mit diesem Auto unterwegs sei und es nicht zurückgeben wolle. Die Beschwerdeführerin könne gut Geschichten erfinden. Sein Bruder und seine Ehefrau seien Betrüger.
9. Für die Standpunkte der Parteien wird auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen.
II.
1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil 7B_163/2022 vom 30. August 2023 E. 2.2.1 mit Hinweisen).
2.1 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung im Wesentlichen damit, Hintergrund der vorliegenden Strafanzeige sei eine gegenseitige Auseinandersetzung zwischen der Familie [...] und der Familie [...]. Die Beschuldigte habe die ihr gemachten Vorhalte von Anfang an bestritten und im Wesentlichen zu Protokoll gegeben, D.___ habe im Zuge des Streits einen Holzstock behändigt. Ihr Sohn C.___ habe ihm den Stock entrissen. Die Beschwerdeführerin habe den Stock festgehalten und sei dabei zu Fall gekommen. C.___ habe diesbezüglich gegenüber der Polizei angegeben, seine Frau (die Beschwerdeführerin) sei im Zuge der Auseinandersetzung selbst gestürzt. D.___ seinerseits habe gegenüber der Polizei die Angaben seiner Tochter, wonach diese an den Haaren gerissen worden und so zu Fall gekommen sei, bestätigt. F.___, der Ehemann der Beschuldigten, habe gegenüber der Polizei im Zuge einer schriftlichen Eingabe wiederum die Aussagen seiner Frau bestätigt.
Im Rahmen ihrer pflichtgemässen Prüfung der Prozessaussichten stelle die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang fest, dass vorliegend keine objektiven Beweismittel und namentlich auch keine Aussagen von unabhängigen Zeugen vorlägen, die auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten schliessen und dieses auch nur ansatzweise als rechtsgenüglich nachgewiesen erscheinen liessen. Daran vermöchten auch die durch Rechtsanwältin Arul zu den Akten gereichten Fotos der Verletzungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, zumal eben gerade bestritten sei, wie diese zustande gekommen seien. Auch die von Rechtsanwältin Arul beantragte nochmalige Einvernahme der beteiligten Personen würde an dieser Ausgangslage nichts ändern. Erfahrungsgemäss führten Fälle in solchen Konstellationen praktisch immer zu Freisprüchen.
2.2 Dazu liess die Beschwerdeführerin vorbringen, es liege keine klare Straflosigkeit vor. Ihre Darstellung werde durch die Aussagen ihres Vaters gestützt und es seien fotografische Aufnahmen ihrer Verletzungen zu den Akten gereicht worden. Es treffe auch nicht zu, dass weitere Beweismassnahmen insbesondere erneute Einvernahmen der Beteiligten an der Ausgangslage nichts ändern könnten. Gerade bei Sachverhalten, die wesentlich auf den Aussagen der beteiligten Personen beruhten, sei bei der Einstellung eines Verfahrens besondere Zurückhaltung geboten. Die Staatsanwaltschaft habe ihre Untersuchungspflicht verletzt. Es habe sich nicht um eine gegenseitige Auseinandersetzung gehandelt, in deren Rahmen sich die Beteiligten gegenseitig tätlich angegangen seien, ohne dass eine Partei «zu viel habe einstecken müssen». Die Voraussetzungen für die Annahme einer Retorsion lägen nicht vor. Angesichts der vorliegenden Aussagen sowie der dokumentierten Verletzungen könne nicht von einer offensichtlichen oder klaren Straflosigkeit gesprochen werden. Die Staatsanwaltschaft habe das Strafverfahren in Verletzung des Grundsatzes in dubio pro duriore, unter Vornahme einer unzulässigen antizipierten Beweiswürdigung sowie unter Missachtung der Untersuchungspflicht gemäss Art. 6 StPO eingestellt.
3. Die Beschwerdeführerin erwähnt sowohl in der Eingabe vom 14. Januar 2026 als auch in der Beschwerde, die Staatsanwaltschaft stütze sich zu Unrecht auf den Gedanken der Retorsion; es handle sich auch nicht um eine Bagatellkonstellation. Dieser Vorhalt geht fehl. Die Staatsanwaltschaft erwähnt in der Einstellungsverfügung weder, es habe sich um eine Bagatelle gehandelt, noch wird an irgendeiner Stelle ausgeführt, es lägen gleichwertige gegenseitige Tätlichkeiten vor. Die Beschwerdeführerin scheint auf die Einstellungsverfügung gegen sie selbst anzusprechen (ebenfalls vom 16. Januar 2026), welche aber nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist. Aus der hier fraglichen Einstellungsverfügung ist klar zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren deshalb eingestellt hat, weil es ihrer Auffassung nach keine objektiven Beweismittel und namentlich auch keine Aussagen von unabhängigen Zeugen gibt, die auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Beschuldigten schliessen und dieses auch nur ansatzweise als rechtsgenüglich nachgewiesen erscheinen liessen.
Dieser Auffassung ist zuzustimmen. In Aussage-gegen-Aussage-Situationen ist zwar in der Regel Anklage zu erheben. Vorliegend rechtfertigt sich dies aber nicht, da die Aussagen der Parteien zu weit auseinanderliegen und keine objektiven Beweismittel vorhanden sind, die die Angaben der einen oder anderen Seite stützen würden. Es gibt auch keine unabhängigen Zeugen, was die diversen Eingaben an die Beschwerdekammer verdeutlicht haben. Fest steht lediglich, dass es zu einer Verletzung der Beschwerdeführerin an den Knien gekommen ist. Weshalb dies geschehen ist, d.h. ob sie auf die Knie gestürzt ist, weil sie von der Beschuldigten an den Haaren gezogen wurde und deshalb zu Fall gekommen ist, oder ob sie im Rahmen des Haltens des Holzstocks selbst gestürzt ist, liess sich nicht klären und lässt sich auch mit weiteren Einvernahmen nicht klären.
Auch wenn im vorliegenden Verfahren der Grundsatz «in dubio pro reo» nicht zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil 6B_782/2019 vom 19. Juni 2020 E. 2.4.4), ist unter den genannten Umständen davon auszugehen, dass in einer weiterführenden Strafuntersuchung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein Freispruch der Beschuldigten resultieren würde. Aus diesen Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen Tätlichkeiten eingestellt hat. Dies gilt auch hinsichtlich des Vorhalts der Beschimpfung, zu dem in der Beschwerde ohnehin keine näheren Ausführungen vorgebracht werden.
Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten der Beschwerdeführerin. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aus folgenden Gründen abzuweisen:
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Verfassungsnorm bezweckt, allen betroffenen Personen ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_219/2024 vom 13. September 2024 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilansprüche ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Abs. 2 die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (lit. c). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Abs. 3).
Bezüglich der fehlenden Aussichtslosigkeit wird verlangt, dass die Verlustchancen beträchtlich geringer sind als die Gewinnchancen und Erstere deshalb nicht als ernsthaft bezeichnet werden können. Umgekehrt gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn Gewinn- und Verlustchancen sich die Waage halten oder jene etwas geringer sind als diese. Als Richtschnur gilt die Frage, ob ein Privater mit ausreichenden Mitteln, der für die Kosten selbst aufzukommen hätte, ein Verfahren auch anstrengen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Je anspruchsvoller und je umstrittener die sich in einem Verfahren stellenden Fragen sind, desto eher ist von genügenden Gewinnchancen auszugehen (Daniel Jositsch/Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar,
4. Auflage, 2023, Art. 136 N. 6 mit Verweis auf BGE 138 III 218 E. 2.2.4).
Das Rechtsbegehren ist vorliegend aussichtslos. Die Gewinn- und Verlustchancen hielten sich nicht die Waage. Die Aussagen der Parteien liegen zu weit auseinanderliegen, es gibt keine objektiven Beweismittel und keine unabhängigen Zeugen. Ferner ist nicht ersichtlich, welche noch zu tätigenden Ermittlungen zu zusätzlichen und verlässlichen Ergebnissen führen könnten. Damit erweist sich auch eine allfällige Zivilklage als aussichtslos.
Entsprechend dem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Demnach wirdbeschlossen:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 zu bezahlen.
3.Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Hagmann Ramseier