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BKBES.2026.132

Nichtanhandnahmeverfügung

Solothurn · 2026-08-24 · Deutsch SO
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Erwägungen (14 Absätze)

E. 1 Am 4. März 2026, 1. Juni 2026 und 16. Juli 2026 erstattete A.___ Strafanzeige wegen übler Nachrede, Verleumdung, Urkundenfälschung, Urkundenfälschung im Amt, falsche Anschuldigung, Begünstigung, Amtsmissbrauch und Beteiligung an einer kriminellen Organisation gegen B.___, C.___, D.___, E.___, F.___, G.___, H.___, I.___ sowie zahlreiche weitere Mitarbeiter der Behörden der Kantone Uri, Obwalden und Solothurn. Die Strafanzeigen standen im Zusammenhang mit einem gegen ihn laufenden Strafverfahren.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nahm die Strafanzeigen mit Verfügung vom 31. Juli 2026 nicht an die Hand.

E. 1.1 Der Beschwerdeführer stellte mit seiner Beschwerde zugleich ein «Begehren um Totalausstand der gesamten Strafkammer» und nannte als Mitglieder der Strafkammer F.___, G.___, H.___, I.___, sämtliche Ersatzrichter sowie J.___. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass F.___, G.___, H.___ und I.___ als Richter in eigener Sache agieren würden. Auch die kriminelle Befangenheit der direkten Kammerkollegen sei bewiesen. Weiter wurde ausgeführt, dass das Obergericht Solothurn per sofort jegliche funktionelle Kompetenz verloren habe, in dieser Sache materiell zu entscheiden, bevor über dieses Totalausstandsbegehren durch eine kantonsexterne, unabhängige Instanz rechtskräftig befunden worden sei.

E. 1.2 Da F.___, G.___, H.___ und I.___ sowie Ersatzrichter im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht im Spruchkörper sind, ist auf das Ausstandsbegehren in Bezug auf diese Gerichtsmitglieder nicht einzutreten.

E. 1.3 Das Ausstandsgesuch muss sich gegen die Mitwirkung einer bestimmten Person im konkreten Verfahren richten. Da Ausstandsgründe immer in der Person begründet sind, kann sich das Gesuch auch immer nur gegen die Mitwirkung einer in einer konkreten Sache tätigen einzelnen Person richten, nicht gegen die Gesamtbehörde Die Behörde als solche kann nicht befangen sein. Gegebenenfalls ist ein Gesuch gegen die Gesamtbehörde als einheitliches Ausstandsbegehren gegen sämtliche Einzelmitglieder entgegenzunehmen. Es muss aber entsprechend begründet sein (Markus Boog in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, Basel 2023, Art. 58 N 2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann zwar grundsätzlich gegen alle Mitglieder einer Instanz ein Ausstandsbegehren gestellt werden, nicht jedoch pauschal gegen eine Kollegialbehörde oder gegen alle Mitglieder einer Behörde. Wird der Ausstand eines ganzen Gerichts verlangt, muss der Gesuchsteller die Ausstandsgründe für jeden Richter einzeln benennen und glaubhaft machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2019 E. 2.4, mit weiteren Hinweisen).

Aus dem Gesuch geht nicht hervor, gegen welche weiteren Personen, als die namentlich genannten, des Obergerichts des Kantons Solothurn ein Ausstandsgesuch gestellt wird. Soweit der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren «en bloc» gegen das Obergericht stellt, ist darauf nicht einzutreten. Das Ausstandsbegehren genügt den Anforderungen an die Begründung eines gegen sämtliche Mitglieder des Obergerichts gerichteten Ausstandsgesuchs nicht. Es werden keinerlei differenzierte Ausstandsgründe gegen die einzelnen Personen vorgebracht. Auf das Ausstandsgesuch gegen das Obergericht ist nicht einzutreten.

E. 1.4 Was das Ausstandsbegehren gegen J.___ betrifft, begründet der Beschwerdeführer das Ausstandsbegehren mit der «Kammerkameradschaft» sowie mit Nichtigkeit der Verfügung vom 7. August 2026.

Bei Art. 56 lit. f der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) handelt es sich um eine Generalklausel, die alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Die abgelehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein; der Anschein der Befangenheit genügt. Beim Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO ist entscheidend, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind ansonsten primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_439/2022 E.

E. 2 Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung reichte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. August 2026 (Postaufgabe) Beschwerde ein, ergänzte diese am 10. August 2026 und reichte am 13. August 2026 eine abschliessende Beschwerdebegründung ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, stellte ein «formelles Begehren um Totalausstand der gesamten Strafkammer» und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.

E. 2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, oder Verfahrenshindernisse bestehen. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt resp. Verfahrenshindernisse bestehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 E. 2.2 mit Hinweisen).

E. 2.2 Die Strafanzeigen wurden im Rahmen von Eingaben in einem gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren (STA.[...]) eingereicht.  B.___ soll sich der Urkundenfälschung, der üblen Nachrede, der Verleumdung, der Begünstigung, der falschen Anschuldigung sowie des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben, indem sie ein Verfahren gegen ihn eröffnet haben soll und ihn damit einer Straftat beschuldigt haben, die er nicht begangen habe. Weiter soll sie sich der Begünstigung strafbar gemacht haben, indem sie das strafbare Verhalten diverser Mitglieder der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri schütze. Ausserdem würden die Akten rechtswidrig geführt (fehlende Paginierung, fehlendes Aktenverzeichnis), was durch E.___ und D.___ geduldet werde, wodurch sich diese des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht hätten. Ausserdem würden auch eine Vielzahl der Mitarbeitenden der Urner Behörden sich des Amtsmissbrauchs schuldig machen, durch Urkundenfälschung und Aktenmanipulation. Schliesslich sollen sich auch Mitglieder des Obergerichts des Kantons Solothurn des Amtsmissbrauchs und des Betrugs schuldig gemacht haben, indem seine Ausstandsgesuche kostenpflichtig abgewiesen worden seien.

E. 2.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme zusammengefasst damit, dass angebliche Rechtsverletzungen durch B.___ im Rahmen der Verfahrensleitung bzw. Aktenführung im entsprechenden Strafverfahren zu rügen seien und nicht mittels Strafanzeige überprüft werden könnten. Dasselbe gelte in Bezug auf die Strafanzeige gegen die am Entscheid über das Ausstandsgesuch beteiligten Amtspersonen. Zum angezeigten Amtsmissbrauch hielt die Staatsanwaltschaft u.a. fest, dass ein solcher vorliege, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwende, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen treffe oder auf andere Art Zwang ausübe, wo dies nicht geschehen dürfte. Selbst ein Entscheid, welcher an rechtlichen Mängeln leide und damit unter Umständen nicht richtig sei, sei nicht zwingend amtsmissbräuchlich gefällt worden. Ein solches Verhalten i.S.v. Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) durch B.___ sei nicht zu erkennen. Auch in Bezug auf E.___, D.___, E.___, F.___, G.___, H.___ und I.___ würden keine objektiven Hinweise bzgl. eines Amtsmissbrauchs vorliegen.

E. 2.4 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Staatsanwaltschaft den Aktenumfang reduziert habe, kein Aktenverzeichnis i.S.v. Art. 100 Abs. 2 StPO führe und ein Verfahrensjournal fehle, wodurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Zudem sei das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt worden, da man dem Beschwerdeführer die Akten nicht zugestellt und nur eine physische Akteneinsicht gewährt habe. Ferner habe E.___ das amtliche Journal manipuliert und gefälscht. Ausserdem wird K.___ Begünstigung im Amt durch die Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Uri vorgeworfen.

Ob der Beschwerdeführer damit die Anforderungen an die Begründung im Sinne von Art. 396 i.V.m. Art. 385 StPO erfüllt und auf die Beschwerde eingetreten werden kann, kann offen bleiben. Die Beschwerde ist ohnehin abzuweisen

E. 2.5 Was die angebliche Reduktion des Aktenumfangs durch die Staatsanwaltschaft betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht begründet, welche Akten genau fehlen sollen. Ausserdem erklärte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. August 2026, dass ihm am 12. August 2026 exakt diese Akte STA.[...] vollständig und unpaginiert im Umfang von 375 Seiten in [...] vorgelegt worden sei. Es ist daher nicht von einer Reduktion des Aktenumfangs durch die Staatsanwaltschaft auszugehen. Anzumerken bleibt, dass sich die Formulierung auf Seite 2 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Juli 2026 «(Aktenumfang inkl. Beilagen ca. 150 bzw. 180 Seiten)» auf die im selben Satz erwähnten zwei weiteren Eingaben bezieht und nicht auf den gesamten Aktenumfang des Strafverfahrens.

Gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO sorgt die Verfahrensleitung für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann jedoch von einem Verzeichnis abgesehen werden. Vorliegend umfassen die Akten lediglich Eingaben des Beschwerdeführers inkl. Beilagen sowie ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 2026 mit Aufforderung zur Konkretisierung, eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Uri und die Nichtanhandnahmeverfügung. Es handelt sich somit um einen einfachen Fall, der lediglich durch die zahlreichen und weitschweifigen Eingaben des Beschwerdeführers unübersichtlich wurde. Ein Verzeichnis war aus diesem Grund aber nicht zu führen. Selbst wenn ein Verzeichnis zu führen gewesen wäre, würde dies nicht zur Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung führen. Die Führung eines Verfahrensjournals ist gesetzlich nicht vorgesehen und selbst wenn ein solches zu führen gewesen wäre, würde auch dies nicht die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung rechtfertigen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist darin nicht zu erblicken. Inwiefern E.___ ein nicht existentes amtliches Journal manipuliert und gefälscht haben soll, erschliesst sich dem Gericht nicht.

Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt (Art. 102 Abs. 2 StPO). Dass man dem Beschwerdeführer Akteneinsicht lediglich vor Ort bei der Staatsanwaltschaft gewährte und ihm die Akten nicht zustellte, erfolgte gesetzeskonform.

Nach Art. 39 Abs. 1 StPO prüfen die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. Die Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Uri erfolgte demnach ebenfalls gesetzeskonform, zumal auch Strafanzeigen gegen Mitarbeiter der Behörden des Kantons Uri eingereicht wurden.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann darauf verzichtet werden den Beschuldigten die Beschwerde sowie die Ergänzungen dazu zuzustellen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aus folgenden Gründen abzuweisen:

Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Verfassungsnorm bezweckt, allen betroffenen Personen ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_219/2024 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilanspr.he ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Abs. 2 die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (lit. c). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Abs. 3).

Bezüglich der fehlenden Aussichtslosigkeit wird verlangt, dass die Verlustchancen beträchtlich geringer sind als die Gewinnchancen und Erstere deshalb nicht als ernsthaft bezeichnet werden können. Umgekehrt gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn Gewinn- und Verlustchancen sich die Waage halten oder jene etwas geringer sind als diese. Als Richtschnur gilt die Frage, ob ein Privater mit ausreichenden Mitteln, der für die Kosten selbst aufzukommen hätte, ein Verfahren auch anstrengen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Je anspruchsvoller und je umstrittener die sich in einem Verfahren stellenden Fragen sind, desto eher ist von genügenden Gewinnchancen auszugehen (Daniel Jositsch/Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 136 N. 6 mit Verweis auf BGE 138 III 218 E. 2.2.4).

Das Rechtsbegehren ist vorliegend aussichtslos. Die Gewinn- und Verlustchancen halten sich nicht die Waage. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Handlungen der Behördenmitglieder sind strafrechtlich nicht relevant. Die Strafanzeigen waren von vornherein unbegründet und damit erweist sich auch eine allfällige Zivilklage als aussichtslos.

Demnach wirdbeschlossen:

1.Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 zu bezahlen.

4.Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Hagmann                                                                          Zimmermann

E. 3 Die Staatsanwaltschaft reichte am 17. August 2026 (Posteingang) die Akten ein.

E. 4 Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

E. 4.1 f. mit Hinweisen).

Blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern, oder der Umstand, dass die betroffenen Gerichtspersonen am selben Arbeitsplatz tätig sind und häufige Kontakte unterhalten begründen für sich allein noch keinen Ausstandsgrund, sofern keine weiteren konkreten Umstände eine mangelnde Unvoreingenommenheit besorgen lassen (vgl. Markus Boog, a.a.O., N 40a). Demnach stellt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte «Kammerkameradschaft» keinen Ausstandsgrund dar. Was die J.___ vorgeworfenen Rechtsfehler betrifft, ist festzuhalten, dass die Beschwerdebegründung bereits vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss und eine spätere Ergänzung nicht möglich ist, zumal gerichtliche Fristen nicht erstreckt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_232/2017 E. 2.4.3); die Beschwerdekammer nicht verpflichtet ist, dem Privatkläger einen Rechtsvertreter zu suchen und dieser selbst für die Mandatierung verantwortlich ist; aus der Formulierung «hat der Präsident heute verfügt» in der Verfügung vom 7. August 2026 klar hervorgeht, dass nicht die Gerichtsschreiberin sondern der Präsident verfügt hat und lediglich die Gerichtsschreiberin unterschrieben hat und zudem die Gerichtsschreiber die Instruktion besorgen und das Präsidium der Kammer sie mit weiteren gerichtsinternen Aufgaben beauftragen kann (§ 34 des Geschäftsreglements des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte, BGS 125.71); dem Beschwerdeführer aus einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Mitarbeiter der Behörden der Kantone Uri und Obwalden kein Nachteil erwächst und er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Rechtsfehler liegen somit keine vor, weshalb auch damit kein Anschein der Befangenheit begründet werden kann. Über ein dermassen begründetes Ausstandsgesuch kann unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson entschieden werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_293/2018 E. 3). Das Ausstandsgesuch gegen J.___ ist daher abzuweisen.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschlussvom24. August 2026

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Oberrichter Thomann

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1.Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2.B.___

3.C.___

4.D.___

5.E.___

6.F.___

7.G.___

8.H.___

9.I.___

10.Zahlreiche weitere Mitarbeiter der Behörden der Kantone Uri, Obwalden und Solothurn

Beschuldigte

betreffendNichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts inErwägung:

I.

1. Am 4. März 2026, 1. Juni 2026 und 16. Juli 2026 erstattete A.___ Strafanzeige wegen übler Nachrede, Verleumdung, Urkundenfälschung, Urkundenfälschung im Amt, falsche Anschuldigung, Begünstigung, Amtsmissbrauch und Beteiligung an einer kriminellen Organisation gegen B.___, C.___, D.___, E.___, F.___, G.___, H.___, I.___ sowie zahlreiche weitere Mitarbeiter der Behörden der Kantone Uri, Obwalden und Solothurn. Die Strafanzeigen standen im Zusammenhang mit einem gegen ihn laufenden Strafverfahren.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nahm die Strafanzeigen mit Verfügung vom 31. Juli 2026 nicht an die Hand.

2. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung reichte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. August 2026 (Postaufgabe) Beschwerde ein, ergänzte diese am 10. August 2026 und reichte am 13. August 2026 eine abschliessende Beschwerdebegründung ein. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung, stellte ein «formelles Begehren um Totalausstand der gesamten Strafkammer» und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege.

3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 17. August 2026 (Posteingang) die Akten ein.

4. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

1.1 Der Beschwerdeführer stellte mit seiner Beschwerde zugleich ein «Begehren um Totalausstand der gesamten Strafkammer» und nannte als Mitglieder der Strafkammer F.___, G.___, H.___, I.___, sämtliche Ersatzrichter sowie J.___. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass F.___, G.___, H.___ und I.___ als Richter in eigener Sache agieren würden. Auch die kriminelle Befangenheit der direkten Kammerkollegen sei bewiesen. Weiter wurde ausgeführt, dass das Obergericht Solothurn per sofort jegliche funktionelle Kompetenz verloren habe, in dieser Sache materiell zu entscheiden, bevor über dieses Totalausstandsbegehren durch eine kantonsexterne, unabhängige Instanz rechtskräftig befunden worden sei.

1.2 Da F.___, G.___, H.___ und I.___ sowie Ersatzrichter im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht im Spruchkörper sind, ist auf das Ausstandsbegehren in Bezug auf diese Gerichtsmitglieder nicht einzutreten.

1.3 Das Ausstandsgesuch muss sich gegen die Mitwirkung einer bestimmten Person im konkreten Verfahren richten. Da Ausstandsgründe immer in der Person begründet sind, kann sich das Gesuch auch immer nur gegen die Mitwirkung einer in einer konkreten Sache tätigen einzelnen Person richten, nicht gegen die Gesamtbehörde Die Behörde als solche kann nicht befangen sein. Gegebenenfalls ist ein Gesuch gegen die Gesamtbehörde als einheitliches Ausstandsbegehren gegen sämtliche Einzelmitglieder entgegenzunehmen. Es muss aber entsprechend begründet sein (Markus Boog in: Marcel Alexander Niggli / Marianne Heer / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung / Jugendstrafprozessordnung, Basel 2023, Art. 58 N 2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann zwar grundsätzlich gegen alle Mitglieder einer Instanz ein Ausstandsbegehren gestellt werden, nicht jedoch pauschal gegen eine Kollegialbehörde oder gegen alle Mitglieder einer Behörde. Wird der Ausstand eines ganzen Gerichts verlangt, muss der Gesuchsteller die Ausstandsgründe für jeden Richter einzeln benennen und glaubhaft machen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1359/2019 E. 2.4, mit weiteren Hinweisen).

Aus dem Gesuch geht nicht hervor, gegen welche weiteren Personen, als die namentlich genannten, des Obergerichts des Kantons Solothurn ein Ausstandsgesuch gestellt wird. Soweit der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren «en bloc» gegen das Obergericht stellt, ist darauf nicht einzutreten. Das Ausstandsbegehren genügt den Anforderungen an die Begründung eines gegen sämtliche Mitglieder des Obergerichts gerichteten Ausstandsgesuchs nicht. Es werden keinerlei differenzierte Ausstandsgründe gegen die einzelnen Personen vorgebracht. Auf das Ausstandsgesuch gegen das Obergericht ist nicht einzutreten.

1.4 Was das Ausstandsbegehren gegen J.___ betrifft, begründet der Beschwerdeführer das Ausstandsbegehren mit der «Kammerkameradschaft» sowie mit Nichtigkeit der Verfügung vom 7. August 2026.

Bei Art. 56 lit. f der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) handelt es sich um eine Generalklausel, die alle Ausstandsgründe erfasst, die in Art. 56 lit. a-e StPO nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Sie entspricht Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Danach hat jede Person Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitragen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen. Die Garantie des verfassungsmässigen Gerichts wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Die abgelehnte Gerichtsperson muss nicht tatsächlich befangen sein; der Anschein der Befangenheit genügt. Beim Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. f StPO ist entscheidend, ob bei objektiver Betrachtungsweise der Ausgang des Verfahrens noch als offen erscheint. Wird der Ausstandsgrund aus materiellen oder prozessualen Rechtsfehlern abgeleitet, so sind diese nur wesentlich, wenn sie besonders krass sind oder wiederholt auftreten, sodass sie einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken; andernfalls begründen sie keinen hinreichenden Anschein der Befangenheit. Gegen beanstandete Verfahrenshandlungen sind ansonsten primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 1B_439/2022 E. 4.1 f. mit Hinweisen).

Blosse Kollegialität unter Gerichtsmitgliedern, oder der Umstand, dass die betroffenen Gerichtspersonen am selben Arbeitsplatz tätig sind und häufige Kontakte unterhalten begründen für sich allein noch keinen Ausstandsgrund, sofern keine weiteren konkreten Umstände eine mangelnde Unvoreingenommenheit besorgen lassen (vgl. Markus Boog, a.a.O., N 40a). Demnach stellt die vom Beschwerdeführer geltend gemachte «Kammerkameradschaft» keinen Ausstandsgrund dar. Was die J.___ vorgeworfenen Rechtsfehler betrifft, ist festzuhalten, dass die Beschwerdebegründung bereits vollständig in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein muss und eine spätere Ergänzung nicht möglich ist, zumal gerichtliche Fristen nicht erstreckt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_232/2017 E. 2.4.3); die Beschwerdekammer nicht verpflichtet ist, dem Privatkläger einen Rechtsvertreter zu suchen und dieser selbst für die Mandatierung verantwortlich ist; aus der Formulierung «hat der Präsident heute verfügt» in der Verfügung vom 7. August 2026 klar hervorgeht, dass nicht die Gerichtsschreiberin sondern der Präsident verfügt hat und lediglich die Gerichtsschreiberin unterschrieben hat und zudem die Gerichtsschreiber die Instruktion besorgen und das Präsidium der Kammer sie mit weiteren gerichtsinternen Aufgaben beauftragen kann (§ 34 des Geschäftsreglements des Obergerichts des Kantons Solothurn und der ihm angegliederten Spezialgerichte, BGS 125.71); dem Beschwerdeführer aus einer allfälligen Verletzung des rechtlichen Gehörs der Mitarbeiter der Behörden der Kantone Uri und Obwalden kein Nachteil erwächst und er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten kann. Rechtsfehler liegen somit keine vor, weshalb auch damit kein Anschein der Befangenheit begründet werden kann. Über ein dermassen begründetes Ausstandsgesuch kann unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson entschieden werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_293/2018 E. 3). Das Ausstandsgesuch gegen J.___ ist daher abzuweisen.

2.1 Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, oder Verfahrenshindernisse bestehen. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt resp. Verfahrenshindernisse bestehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung – oder Nichtanhandnahme – durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 E. 2.2 mit Hinweisen).

2.2 Die Strafanzeigen wurden im Rahmen von Eingaben in einem gegen den Beschwerdeführer laufenden Strafverfahren (STA.[...]) eingereicht.  B.___ soll sich der Urkundenfälschung, der üblen Nachrede, der Verleumdung, der Begünstigung, der falschen Anschuldigung sowie des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht haben, indem sie ein Verfahren gegen ihn eröffnet haben soll und ihn damit einer Straftat beschuldigt haben, die er nicht begangen habe. Weiter soll sie sich der Begünstigung strafbar gemacht haben, indem sie das strafbare Verhalten diverser Mitglieder der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri schütze. Ausserdem würden die Akten rechtswidrig geführt (fehlende Paginierung, fehlendes Aktenverzeichnis), was durch E.___ und D.___ geduldet werde, wodurch sich diese des Amtsmissbrauchs schuldig gemacht hätten. Ausserdem würden auch eine Vielzahl der Mitarbeitenden der Urner Behörden sich des Amtsmissbrauchs schuldig machen, durch Urkundenfälschung und Aktenmanipulation. Schliesslich sollen sich auch Mitglieder des Obergerichts des Kantons Solothurn des Amtsmissbrauchs und des Betrugs schuldig gemacht haben, indem seine Ausstandsgesuche kostenpflichtig abgewiesen worden seien.

2.3 Die Staatsanwaltschaft begründete die Nichtanhandnahme zusammengefasst damit, dass angebliche Rechtsverletzungen durch B.___ im Rahmen der Verfahrensleitung bzw. Aktenführung im entsprechenden Strafverfahren zu rügen seien und nicht mittels Strafanzeige überprüft werden könnten. Dasselbe gelte in Bezug auf die Strafanzeige gegen die am Entscheid über das Ausstandsgesuch beteiligten Amtspersonen. Zum angezeigten Amtsmissbrauch hielt die Staatsanwaltschaft u.a. fest, dass ein solcher vorliege, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwende, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen treffe oder auf andere Art Zwang ausübe, wo dies nicht geschehen dürfte. Selbst ein Entscheid, welcher an rechtlichen Mängeln leide und damit unter Umständen nicht richtig sei, sei nicht zwingend amtsmissbräuchlich gefällt worden. Ein solches Verhalten i.S.v. Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) durch B.___ sei nicht zu erkennen. Auch in Bezug auf E.___, D.___, E.___, F.___, G.___, H.___ und I.___ würden keine objektiven Hinweise bzgl. eines Amtsmissbrauchs vorliegen.

2.4 Dagegen brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Staatsanwaltschaft den Aktenumfang reduziert habe, kein Aktenverzeichnis i.S.v. Art. 100 Abs. 2 StPO führe und ein Verfahrensjournal fehle, wodurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt worden sei. Zudem sei das Gebot der Rechtsgleichheit verletzt worden, da man dem Beschwerdeführer die Akten nicht zugestellt und nur eine physische Akteneinsicht gewährt habe. Ferner habe E.___ das amtliche Journal manipuliert und gefälscht. Ausserdem wird K.___ Begünstigung im Amt durch die Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Uri vorgeworfen.

Ob der Beschwerdeführer damit die Anforderungen an die Begründung im Sinne von Art. 396 i.V.m. Art. 385 StPO erfüllt und auf die Beschwerde eingetreten werden kann, kann offen bleiben. Die Beschwerde ist ohnehin abzuweisen

2.5 Was die angebliche Reduktion des Aktenumfangs durch die Staatsanwaltschaft betrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht begründet, welche Akten genau fehlen sollen. Ausserdem erklärte der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 13. August 2026, dass ihm am 12. August 2026 exakt diese Akte STA.[...] vollständig und unpaginiert im Umfang von 375 Seiten in [...] vorgelegt worden sei. Es ist daher nicht von einer Reduktion des Aktenumfangs durch die Staatsanwaltschaft auszugehen. Anzumerken bleibt, dass sich die Formulierung auf Seite 2 der Nichtanhandnahmeverfügung vom 31. Juli 2026 «(Aktenumfang inkl. Beilagen ca. 150 bzw. 180 Seiten)» auf die im selben Satz erwähnten zwei weiteren Eingaben bezieht und nicht auf den gesamten Aktenumfang des Strafverfahrens.

Gemäss Art. 100 Abs. 2 StPO sorgt die Verfahrensleitung für die systematische Ablage der Akten und für deren fortlaufende Erfassung in einem Verzeichnis; in einfachen Fällen kann jedoch von einem Verzeichnis abgesehen werden. Vorliegend umfassen die Akten lediglich Eingaben des Beschwerdeführers inkl. Beilagen sowie ein Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 27. Mai 2026 mit Aufforderung zur Konkretisierung, eine Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Uri und die Nichtanhandnahmeverfügung. Es handelt sich somit um einen einfachen Fall, der lediglich durch die zahlreichen und weitschweifigen Eingaben des Beschwerdeführers unübersichtlich wurde. Ein Verzeichnis war aus diesem Grund aber nicht zu führen. Selbst wenn ein Verzeichnis zu führen gewesen wäre, würde dies nicht zur Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung führen. Die Führung eines Verfahrensjournals ist gesetzlich nicht vorgesehen und selbst wenn ein solches zu führen gewesen wäre, würde auch dies nicht die Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung rechtfertigen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers ist darin nicht zu erblicken. Inwiefern E.___ ein nicht existentes amtliches Journal manipuliert und gefälscht haben soll, erschliesst sich dem Gericht nicht.

Die Akten sind am Sitz der betreffenden Strafbehörde oder rechtshilfeweise bei einer andern Strafbehörde einzusehen. Anderen Behörden sowie den Rechtsbeiständen der Parteien werden sie in der Regel zugestellt (Art. 102 Abs. 2 StPO). Dass man dem Beschwerdeführer Akteneinsicht lediglich vor Ort bei der Staatsanwaltschaft gewährte und ihm die Akten nicht zustellte, erfolgte gesetzeskonform.

Nach Art. 39 Abs. 1 StPO prüfen die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. Die Gerichtsstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Uri erfolgte demnach ebenfalls gesetzeskonform, zumal auch Strafanzeigen gegen Mitarbeiter der Behörden des Kantons Uri eingereicht wurden.

Damit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen. Bei diesem Ergebnis kann darauf verzichtet werden den Beschuldigten die Beschwerde sowie die Ergänzungen dazu zuzustellen.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang zu Lasten des Beschwerdeführers. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist aus folgenden Gründen abzuweisen:

Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Die Verfassungsnorm bezweckt, allen betroffenen Personen ohne Rücksicht auf ihre finanzielle Situation tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B_219/2024 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Art. 136 StPO konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen der Privatklägerschaft unentgeltliche Rechtspflege im Strafprozess gewährt wird. Nach Art. 136 Abs. 1 lit. a StPO gewährt die Verfahrensleitung der Privatklägerschaft für die Durchsetzung ihrer Zivilanspr.he ganz oder teilweise die unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nach Abs. 2 die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (lit. a), die Befreiung von den Verfahrenskosten (lit. b) und die Bestellung eines Rechtsbeistands, wenn dies zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft oder des Opfers notwendig ist (lit. c). Im Rechtsmittelverfahren ist die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen (Abs. 3).

Bezüglich der fehlenden Aussichtslosigkeit wird verlangt, dass die Verlustchancen beträchtlich geringer sind als die Gewinnchancen und Erstere deshalb nicht als ernsthaft bezeichnet werden können. Umgekehrt gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn Gewinn- und Verlustchancen sich die Waage halten oder jene etwas geringer sind als diese. Als Richtschnur gilt die Frage, ob ein Privater mit ausreichenden Mitteln, der für die Kosten selbst aufzukommen hätte, ein Verfahren auch anstrengen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet. Je anspruchsvoller und je umstrittener die sich in einem Verfahren stellenden Fragen sind, desto eher ist von genügenden Gewinnchancen auszugehen (Daniel Jositsch/Niklaus Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, Zürich/St. Gallen 2023, Art. 136 N. 6 mit Verweis auf BGE 138 III 218 E. 2.2.4).

Das Rechtsbegehren ist vorliegend aussichtslos. Die Gewinn- und Verlustchancen halten sich nicht die Waage. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Handlungen der Behördenmitglieder sind strafrechtlich nicht relevant. Die Strafanzeigen waren von vornherein unbegründet und damit erweist sich auch eine allfällige Zivilklage als aussichtslos.

Demnach wirdbeschlossen:

1.Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.A.___ hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 zu bezahlen.

4.Das Gesuch von A.___ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Hagmann                                                                          Zimmermann