opencaselaw.ch

BKBES.2026.11

Nichtanhandnahmeverfügung

Solothurn · 2026-05-15 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (10 Absätze)

E. 1 Mit Schreiben vom 6. Dezember 2025 reichte A.___ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Beschwerdegegnerin) eine Strafanzeige gegen B.___ (Beschuldigter), wegen «Ehrverletzung» (namentlich übler Nachrede (Art. 173 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB], SR 311.0), Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) ein. Zusammengefasst machte er geltend, der Beschuldigte habe ihn via Leserbrief, welcher am […] 2025 im […] Tagblatt publiziert worden sei, u.a. als «Intriganten» bezeichnet. Zudem werde ihm vorgeworfen, ein demokratisch korrektes Ergebnis in Misskredit zu bringen, sich unanständig und gefährlich zu verhalten, bewährte politische Prozesse in Verruf zu bringen, sich über den Volkswillen hinwegzusetzen und die eigenen Interessen über jene der Allgemeinheit zu stellen. In seinen Augen stelle der Beschuldigte ihn in mehrfacher Weise als intriganten Staatszerstörer dar, welcher schädlich für das Gemeinwohl sei. Dabei unterstelle er ihm, gemeingefährlich und antidemokratisch zu sein sowie sich strafbar zu verhalten. Hintergrund der angezeigten Ehrverletzungen sei eine Wahlbeschwerde des Beschwerdeführers, welche beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eingereicht worden resp. welche (zum damaligen Zeitpunkt) vor den Schranken des Bundesgerichts hängig gewesen sei. Diese richte sich gegen die Stadtpräsidentenwahlen vom 28. September 2025 (zweiter Wahlgang).

E. 2 Mit Verfügung vom 8. Januar 2026 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2025 nicht an die Hand.

E. 3 Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.___ am 26. Januar 2026 Beschwerde. Beantragt wurde die vollumfängliche Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Januar 2026 (Ziff. 1 der Beschwerde) und die gerichtliche Aufforderung der Beschwerdegegnerin, gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren zu eröffnen (Ziff. 2 der Beschwerde). Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 3 der Beschwerde). Zudem sei dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen einzuräumen, um die Beschwerde ausführlich zu begründen (Ziff. 4 der Beschwerde).

E. 4 Am 27. Januar 2026 verfügte die Beschwerdekammer des Obergerichts unter Feststellung des Eingangs der Beschwerde (Ziff. 1 der Verfügung), es sei durch den Beschwerdeführer – unter Androhung, dass ansonsten nicht auf die Beschwerde eingetreten werde – eine Prozesskostensicherheit zu leisten (Ziff. 2 und 3 der Verfügung). Der Antrag des Beschwerdeführers um Fristansetzung für eine ausführliche Begründung der Beschwerde wurde abgewiesen (Ziff. 4 der Verfügung).

E. 4.1 Mit Strafanzeige vom 6. Dezember 2025 nahm der Beschwerdeführer auf einen Leserbrief von B.___, publiziert im […] Tagblatt am […] 2025, Bezug. Zusammengefasst machte er geltend, der Beschuldigte habe folgende Vorwürfe erhoben:

Der Beschuldigte stelle ihn dabei in mehrfacher Weise als intriganten Staatszerstörer dar, der schädlich für das Gemeinwohl sei. Er stelle den Beschwerdeführer dar, als sei er gemeingefährlich, antidemokratisch und verhalte sich strafbar.

E. 4.2 Anlässlich der zweiten Stellungnahme vom 16. März 2026 hielt der Beschwerdeführer an den gemachten Ausführungen fest und ergänzte diese dahingehend, die Aussage der Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Januar 2026, im politischen Diskurs sei eine solche Wortwahl zulässig, als willkürlich. Insbesondere gehe nicht an, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer vorwerfe, er verhalte sich «strafrechtlich relevant». Mit dieser Stellungnahme vom 16. März 2026 ergänzte der Beschwerdeführer seine Summar-Beschwerde, was nicht zulässig ist. Sie ist vorliegend nicht zu berücksichtigen.

5. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer durch den Text im Leserbrief von B.___ in seiner Ehre verletzt fühlt. Aus der Darstellung könnte entnommen werden, der Beschwerdeführer benehme sich wie ein Intrigant – also wie eine Person, welches ein Verhalten zeige, das durch hinterhältiges und berechnendes Handeln gekennzeichnet sei. Ebenso könnte aus der Darstellung entnommen werden, der Beschuldigte habe sich «strafrechtlich relevant» verhalten.

Von einer Ehrverletzung in einer Weise, wie sie einen Straftatbestand der Ehrverletzungen der Art. 173 ff. StGB erfüllt, kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden.

Es ist festzuhalten, dass der Leserbrief von B.___ den Beschwerdeführer nicht als Privatperson betraf, sondern im Rahmen einer politischen Diskussion im Zusammenhang mit dem knappen Ergebnis des zweiten Wahlgangs der Wahl zum Stadtpräsidenten / der Stadtpräsidentin von […] resp. im Zusammenhang mit dem damit in unmittelbarer Verbindung stehenden politischen Engagement des Beschwerdeführers zur Unterstützung des Gegenkandidaten erfolgte. Die Ausführungen des Beschuldigten beschränkten sich – wenn auch mittels direkter und eher heftiger Wortwahl – auf Niederschrift seiner subjektiven Empfindungen in Bezug auf den umstrittenen Politprozess sowie das in diesem Rahmen erfolgte Verhalten des Beschwerdeführers als politischer Akteur und damit auf dessen Qualitäten als Politiker; überdies auch als unmittelbare und persönliche Reaktion auf den Leserbrief von […], welcher wiederum der Gegenseite (und damit auch dem Beschuldigten) im Zusammenhang mit dem Wahlprozedere politische «Mauscheleien» unterstellte (s. zu jenem Leserbrief ausführlich die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 08.01.2026, Ziff. 1.7. Erster Absatz). Gegenstand des Leserbriefes von B.___ war somit ausschliesslich das politische Engagement des Beschwerdeführers – nota bene nebst weiteren, im Leserbrief ebenfalls namentlich genannten Personen. Diesbezüglich gilt – wie vorstehend ausgeführt und auch von der Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Januar 2026 korrekt dargelegt – ein anderer Massstab als im privaten Bereich. Der Beschwerdeführer wurde durch das Schreiben von B.___ nicht als Person an sich verächtlich gemacht und die Äusserungen von B.___ betrafen nicht die persönliche Geltung von A.___ als ehrbarer Mensch an sich. Ein strafbares Verhalten ist nicht ersichtlich. Politischen Akteuren – wie der Beschwerdeführer selbst – muss im Rahmen der Meinungsfreiheit grundsätzlich möglich bleiben, ihren (politischen) Standpunkt öffentlich kundzutun. Macht der Beschwerdeführer nun über seinen Unmut über die verwendete Wortwahl hinaus auch geltend, er sei von Drittpersonen persönlich auf der Strasse in negativer Art und Weise angegangen worden resp. er sei gar bei darauf folgenden politischen Anlässen ausgebuht und mit Trillerpfeifen an der freien Rede gehindert worden, so führt dies zu keinem anderen Schluss: Der Beschwerdeführer verkennt, dass er im Rahmen der gesamthaften politischen Situation zur Stadtpräsidentenwahl resp. im Rahmen der öffentlich bekannt gegebenen Unterstützung des Gegenkandidaten unmittelbar in den Fokus der Öffentlichkeit und der darin geführten heftigen Diskussion betreffend die Wahl zum Stadtpräsidenten bzw. zur Stadtpräsidentin geraten ist. Dass sein politisches Verhalten nicht bei allen Betroffenen auf Wohlgefallen getroffen sein mag, war primär auf sein eigenes politisches Engagement und nicht auf den Leserbrief von B.___ zurückzuführen. Der öffentliche Druck, der auf den Beschwerdeführer ausgeübt wurde, kann nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die vom Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften genannten Ausdrücke wie «gemeingefährlich» «antidemokratisch» oder «intriganter Staatszerstörer» vom Beschuldigten gar nicht verwendet worden sind sowie dass es sich bei der Schilderung von B.___, dass es sich um «strafrechtlich relevantes» Verhalten der Beteiligten handle, wenn Vorwürfe ohne Belege erhoben würden, um eine reine Feststellung, jedoch nicht der Bezichtigung eines fehlbaren Verhaltens handelt.

Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige gegen den Beschuldigten daher zu Recht nicht an die Hand genommen. In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch des Beschuldigten zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Der Grundsatz in dubio pro duriore – welche nur zur Anwendung gelangt, wenn sich die Erfolgs- resp. Misserfolgschancen in etwa die Waage halten – kommt demnach nicht zur Geltung. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

III.

E. 5 Mit Schreiben vom 16. Februar 2026 verzichtete der Beschuldigte auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdeführers.

E. 6 Mit Schreiben vom 18. Februar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Hinsichtlich der formellen Vorfrage betreffend Ansetzung einer Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung pflichtete die Staatsanwaltschaft der Auffassung der Beschwerdekammer bei, wonach diese habe abgewiesen werden müssen. Unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung verzichtete die Staatsanwaltschaft schliesslich auf eine inhaltliche Vernehmlassung zur Sache. Den Ausführungen der angefochtenen Verfügung komme nach wie vor volle Geltung zu.

E. 7 Innert erstreckter Frist liess sich der Beschwerdeführer am 16. März 2026 noch einmal zur Sache vernehmen. An den bisherigen Ausführungen wurde festgehalten.

E. 8 Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2026, mit welchem die Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht an die Hand genommen wurde, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der Beschwerdeführer ist grundsätzlich als Anzeigeerstatter zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 lit. a StPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

3. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Nicht geschützt ist der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung, die z.B. bei der Herabsetzung als Berufsmann, Künstler oder Sportler, bei einer Kritik an der politischen Auffassung, etc. beeinträchtigt ist (BSK StGB-Riklin, 4. Auflage 2019, vor Art. 173 N 17). Das Bundesgericht hat seine Haltung aber insofern relativiert, als es bei Vorwürfen, welche die geistige Gesundheit berühren, die Möglichkeit der Mitbeeinträchtigung der sittlichen Ehre anerkennt. Vorwürfe bzgl. der gesellschaftlichen Ehre sind gemäss Bundesgericht somit strafrechtlich irrelevant, ausser wenn sie zugleich die Geltung der betreffenden Person als ehrbarer Mensch treffen können (BSK StGB-Riklin, 4. Auflage 2019, vor Art. 173 N 19). Massgebend für den Richter sind dabei nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d.h. in der Regel eine «Durchschnittsmoral» bzw. eine «Durchschnittsauffassung» über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen (BSK StGB-Riklin, 4. Auflage 2019, vor Art. 173 N 28). Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (BSK StGB-Riklin, 4. Auflage 2019, vor Art. 173 N 30).

In der politischen Auseinandersetzung ist eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung schliesslich nur mit Zurückhaltung anzunehmen und im Zweifelsfall zu verneinen. Die in einer Demokratie unabdingbare Meinungsfreiheit bedingt die Bereitschaft der politischen Akteure, sich der öffentlichen – manchmal heftigen – Kritik ihrer Meinung auszusetzen. So reicht es nicht, eine Person in den politischen Qualitäten, die sie zu besitzen glaubt, herabzusetzen. Eine Kritik oder ein Angriff verletzt dagegen die vom Strafrecht geschützte Ehre, wenn sie sich – in der Sache oder Form – nicht darauf beschränkt, die Qualitäten des Politikers und den Wert seiner Handlungen herabzusetzen, sondern ihn zugleich als Mensch verächtlich erscheinen lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2019 vom 08. Oktober 2019, E. 4.2).

Dispositiv
  1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
  2. Eine Parteientschädigung wurde durch den Beschuldigten nicht beantragt. Demnach wirdbeschlossen: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschlussvom15. Mai 2026

Es wirken mit:

Präsident Hagmann, Vorsitz

Oberrichter Schibli

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Schenker

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1.Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2.B.___,

Beschuldigter

betreffendNichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts inErwägung:

I.

1. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2025 reichte A.___ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn (Beschwerdegegnerin) eine Strafanzeige gegen B.___ (Beschuldigter), wegen «Ehrverletzung» (namentlich übler Nachrede (Art. 173 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB], SR 311.0), Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) und Beschimpfung (Art. 177 StGB) ein. Zusammengefasst machte er geltend, der Beschuldigte habe ihn via Leserbrief, welcher am […] 2025 im […] Tagblatt publiziert worden sei, u.a. als «Intriganten» bezeichnet. Zudem werde ihm vorgeworfen, ein demokratisch korrektes Ergebnis in Misskredit zu bringen, sich unanständig und gefährlich zu verhalten, bewährte politische Prozesse in Verruf zu bringen, sich über den Volkswillen hinwegzusetzen und die eigenen Interessen über jene der Allgemeinheit zu stellen. In seinen Augen stelle der Beschuldigte ihn in mehrfacher Weise als intriganten Staatszerstörer dar, welcher schädlich für das Gemeinwohl sei. Dabei unterstelle er ihm, gemeingefährlich und antidemokratisch zu sein sowie sich strafbar zu verhalten. Hintergrund der angezeigten Ehrverletzungen sei eine Wahlbeschwerde des Beschwerdeführers, welche beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eingereicht worden resp. welche (zum damaligen Zeitpunkt) vor den Schranken des Bundesgerichts hängig gewesen sei. Diese richte sich gegen die Stadtpräsidentenwahlen vom 28. September 2025 (zweiter Wahlgang).

2. Mit Verfügung vom 8. Januar 2026 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 6. Dezember 2025 nicht an die Hand.

3. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.___ am 26. Januar 2026 Beschwerde. Beantragt wurde die vollumfängliche Aufhebung der Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Januar 2026 (Ziff. 1 der Beschwerde) und die gerichtliche Aufforderung der Beschwerdegegnerin, gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren zu eröffnen (Ziff. 2 der Beschwerde). Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Ziff. 3 der Beschwerde). Zudem sei dem Beschwerdeführer eine Frist von 30 Tagen einzuräumen, um die Beschwerde ausführlich zu begründen (Ziff. 4 der Beschwerde).

4. Am 27. Januar 2026 verfügte die Beschwerdekammer des Obergerichts unter Feststellung des Eingangs der Beschwerde (Ziff. 1 der Verfügung), es sei durch den Beschwerdeführer – unter Androhung, dass ansonsten nicht auf die Beschwerde eingetreten werde – eine Prozesskostensicherheit zu leisten (Ziff. 2 und 3 der Verfügung). Der Antrag des Beschwerdeführers um Fristansetzung für eine ausführliche Begründung der Beschwerde wurde abgewiesen (Ziff. 4 der Verfügung).

5. Mit Schreiben vom 16. Februar 2026 verzichtete der Beschuldigte auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde des Beschwerdeführers.

6. Mit Schreiben vom 18. Februar 2026 beantragte die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Hinsichtlich der formellen Vorfrage betreffend Ansetzung einer Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung pflichtete die Staatsanwaltschaft der Auffassung der Beschwerdekammer bei, wonach diese habe abgewiesen werden müssen. Unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung verzichtete die Staatsanwaltschaft schliesslich auf eine inhaltliche Vernehmlassung zur Sache. Den Ausführungen der angefochtenen Verfügung komme nach wie vor volle Geltung zu.

7. Innert erstreckter Frist liess sich der Beschwerdeführer am 16. März 2026 noch einmal zur Sache vernehmen. An den bisherigen Ausführungen wurde festgehalten.

8. Auf die Ausführungen der Parteien wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

II.

1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 8. Januar 2026, mit welchem die Strafanzeige des Beschwerdeführers nicht an die Hand genommen wurde, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]) und der Beschwerdeführer ist grundsätzlich als Anzeigeerstatter zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 lit. a StPO). Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Nach Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

3. Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Nicht geschützt ist der gesellschaftliche Ruf, namentlich die berufliche Geltung, die z.B. bei der Herabsetzung als Berufsmann, Künstler oder Sportler, bei einer Kritik an der politischen Auffassung, etc. beeinträchtigt ist (BSK StGB-Riklin, 4. Auflage 2019, vor Art. 173 N 17). Das Bundesgericht hat seine Haltung aber insofern relativiert, als es bei Vorwürfen, welche die geistige Gesundheit berühren, die Möglichkeit der Mitbeeinträchtigung der sittlichen Ehre anerkennt. Vorwürfe bzgl. der gesellschaftlichen Ehre sind gemäss Bundesgericht somit strafrechtlich irrelevant, ausser wenn sie zugleich die Geltung der betreffenden Person als ehrbarer Mensch treffen können (BSK StGB-Riklin, 4. Auflage 2019, vor Art. 173 N 19). Massgebend für den Richter sind dabei nicht die Wertmassstäbe des Verletzers oder des Betroffenen, sondern derjenigen, die von der Eingriffshandlung Kenntnis erhalten, d.h. in der Regel eine «Durchschnittsmoral» bzw. eine «Durchschnittsauffassung» über die Bedeutung der zur Diskussion stehenden Ausdrucksweisen (BSK StGB-Riklin, 4. Auflage 2019, vor Art. 173 N 28). Handelt es sich um einen Text, so ist er nicht allein anhand der verwendeten Ausdrücke – je für sich allein genommen – zu würdigen, sondern auch nach dem Sinn, der sich aus dem Text als Ganzes ergibt, so wie die Äusserungen im Gesamtzusammenhang verstanden werden (BSK StGB-Riklin, 4. Auflage 2019, vor Art. 173 N 30).

In der politischen Auseinandersetzung ist eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung schliesslich nur mit Zurückhaltung anzunehmen und im Zweifelsfall zu verneinen. Die in einer Demokratie unabdingbare Meinungsfreiheit bedingt die Bereitschaft der politischen Akteure, sich der öffentlichen – manchmal heftigen – Kritik ihrer Meinung auszusetzen. So reicht es nicht, eine Person in den politischen Qualitäten, die sie zu besitzen glaubt, herabzusetzen. Eine Kritik oder ein Angriff verletzt dagegen die vom Strafrecht geschützte Ehre, wenn sie sich – in der Sache oder Form – nicht darauf beschränkt, die Qualitäten des Politikers und den Wert seiner Handlungen herabzusetzen, sondern ihn zugleich als Mensch verächtlich erscheinen lässt (Urteil des Bundesgerichts 6B_365/2019 vom 08. Oktober 2019, E. 4.2).

4.1. Mit Strafanzeige vom 6. Dezember 2025 nahm der Beschwerdeführer auf einen Leserbrief von B.___, publiziert im […] Tagblatt am […] 2025, Bezug. Zusammengefasst machte er geltend, der Beschuldigte habe folgende Vorwürfe erhoben:

Der Beschuldigte stelle ihn dabei in mehrfacher Weise als intriganten Staatszerstörer dar, der schädlich für das Gemeinwohl sei. Er stelle den Beschwerdeführer dar, als sei er gemeingefährlich, antidemokratisch und verhalte sich strafbar.

4.2. Anlässlich der zweiten Stellungnahme vom 16. März 2026 hielt der Beschwerdeführer an den gemachten Ausführungen fest und ergänzte diese dahingehend, die Aussage der Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Januar 2026, im politischen Diskurs sei eine solche Wortwahl zulässig, als willkürlich. Insbesondere gehe nicht an, dass der Beschuldigte dem Beschwerdeführer vorwerfe, er verhalte sich «strafrechtlich relevant». Mit dieser Stellungnahme vom 16. März 2026 ergänzte der Beschwerdeführer seine Summar-Beschwerde, was nicht zulässig ist. Sie ist vorliegend nicht zu berücksichtigen.

5. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer durch den Text im Leserbrief von B.___ in seiner Ehre verletzt fühlt. Aus der Darstellung könnte entnommen werden, der Beschwerdeführer benehme sich wie ein Intrigant – also wie eine Person, welches ein Verhalten zeige, das durch hinterhältiges und berechnendes Handeln gekennzeichnet sei. Ebenso könnte aus der Darstellung entnommen werden, der Beschuldigte habe sich «strafrechtlich relevant» verhalten.

Von einer Ehrverletzung in einer Weise, wie sie einen Straftatbestand der Ehrverletzungen der Art. 173 ff. StGB erfüllt, kann im vorliegenden Fall aber nicht ausgegangen werden.

Es ist festzuhalten, dass der Leserbrief von B.___ den Beschwerdeführer nicht als Privatperson betraf, sondern im Rahmen einer politischen Diskussion im Zusammenhang mit dem knappen Ergebnis des zweiten Wahlgangs der Wahl zum Stadtpräsidenten / der Stadtpräsidentin von […] resp. im Zusammenhang mit dem damit in unmittelbarer Verbindung stehenden politischen Engagement des Beschwerdeführers zur Unterstützung des Gegenkandidaten erfolgte. Die Ausführungen des Beschuldigten beschränkten sich – wenn auch mittels direkter und eher heftiger Wortwahl – auf Niederschrift seiner subjektiven Empfindungen in Bezug auf den umstrittenen Politprozess sowie das in diesem Rahmen erfolgte Verhalten des Beschwerdeführers als politischer Akteur und damit auf dessen Qualitäten als Politiker; überdies auch als unmittelbare und persönliche Reaktion auf den Leserbrief von […], welcher wiederum der Gegenseite (und damit auch dem Beschuldigten) im Zusammenhang mit dem Wahlprozedere politische «Mauscheleien» unterstellte (s. zu jenem Leserbrief ausführlich die zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 08.01.2026, Ziff. 1.7. Erster Absatz). Gegenstand des Leserbriefes von B.___ war somit ausschliesslich das politische Engagement des Beschwerdeführers – nota bene nebst weiteren, im Leserbrief ebenfalls namentlich genannten Personen. Diesbezüglich gilt – wie vorstehend ausgeführt und auch von der Staatsanwaltschaft in ihrer Nichtanhandnahmeverfügung vom 8. Januar 2026 korrekt dargelegt – ein anderer Massstab als im privaten Bereich. Der Beschwerdeführer wurde durch das Schreiben von B.___ nicht als Person an sich verächtlich gemacht und die Äusserungen von B.___ betrafen nicht die persönliche Geltung von A.___ als ehrbarer Mensch an sich. Ein strafbares Verhalten ist nicht ersichtlich. Politischen Akteuren – wie der Beschwerdeführer selbst – muss im Rahmen der Meinungsfreiheit grundsätzlich möglich bleiben, ihren (politischen) Standpunkt öffentlich kundzutun. Macht der Beschwerdeführer nun über seinen Unmut über die verwendete Wortwahl hinaus auch geltend, er sei von Drittpersonen persönlich auf der Strasse in negativer Art und Weise angegangen worden resp. er sei gar bei darauf folgenden politischen Anlässen ausgebuht und mit Trillerpfeifen an der freien Rede gehindert worden, so führt dies zu keinem anderen Schluss: Der Beschwerdeführer verkennt, dass er im Rahmen der gesamthaften politischen Situation zur Stadtpräsidentenwahl resp. im Rahmen der öffentlich bekannt gegebenen Unterstützung des Gegenkandidaten unmittelbar in den Fokus der Öffentlichkeit und der darin geführten heftigen Diskussion betreffend die Wahl zum Stadtpräsidenten bzw. zur Stadtpräsidentin geraten ist. Dass sein politisches Verhalten nicht bei allen Betroffenen auf Wohlgefallen getroffen sein mag, war primär auf sein eigenes politisches Engagement und nicht auf den Leserbrief von B.___ zurückzuführen. Der öffentliche Druck, der auf den Beschwerdeführer ausgeübt wurde, kann nicht dem Beschuldigten angelastet werden. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die vom Beschwerdeführer in seinen Rechtsschriften genannten Ausdrücke wie «gemeingefährlich» «antidemokratisch» oder «intriganter Staatszerstörer» vom Beschuldigten gar nicht verwendet worden sind sowie dass es sich bei der Schilderung von B.___, dass es sich um «strafrechtlich relevantes» Verhalten der Beteiligten handle, wenn Vorwürfe ohne Belege erhoben würden, um eine reine Feststellung, jedoch nicht der Bezichtigung eines fehlbaren Verhaltens handelt.

Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige gegen den Beschuldigten daher zu Recht nicht an die Hand genommen. In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch des Beschuldigten zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Der Grundsatz in dubio pro duriore – welche nur zur Anwendung gelangt, wenn sich die Erfolgs- resp. Misserfolgschancen in etwa die Waage halten – kommt demnach nicht zur Geltung. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

III.

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

2. Eine Parteientschädigung wurde durch den Beschuldigten nicht beantragt.

Demnach wirdbeschlossen:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Hagmann                                                                          Schenker