Erwägungen (7 Absätze)
E. 1 Am 14. September 2025 erstattete A.___ Strafanzeige wegen Betrugs gegen die B.___ AG, vertreten durch C.___. Die Strafanzeige stand im Zusammenhang mit einem Grundstückkaufvertrag zwischen A.___ und der B.___ AG.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 9. Januar 2026 nicht an die Hand.
E. 2 Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung reichte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Januar 2026 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss deren Aufhebung.
E. 3 Die Staatsanwaltschaft reichte am 18. Februar 2026 (Posteingang) die Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
E. 4 Die B.___ AG liess sich innert Frist nicht vernehmen.
E. 4.1 Bereits am 17. August 2022 erging eine Nichtanhandnahmeverfügung bzgl. einer Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen C.___ wegen Betrugs. Der Strafanzeige soll folgender Sachverhalt zugrunde gelegen haben: C.___ soll als Vertreter der B.___ AG dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 das Grundstück GB [...] Nr. [...] verkauft und dabei arglistig verschwiegen haben, dass sich das Grundstück in einer Gefahrenzone befinde. Zudem verweigere die B.___ AG das Ausstellen einer Eintragungsermächtigung, weshalb der Beschwerdeführer trotz Bezahlung des Kaufpreises nicht als Eigentümer im Grundbuch habe eingetragen werden können. Die Staatsanwaltschaft verneinte das Vorliegen des Tatbestands des Betrugs eindeutig und wies der Vollständigkeit halber darauf hin, dass auch das Nichtausstellen einer Ermächtigung für die Grundbucheintragung seitens der B.___ AG eindeutig keinen Straftatbestand erfülle. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern darin strafrechtlich relevantes Verhalten liegen sollte. Vielmehr dürfte es sich dabei um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handeln.
Auf die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. August 2022 erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn zufolge Verspätung nicht ein.
E. 4.2 Am 8. August 2025 nahm die Staatsanwaltschaft erneut eine Strafanzeige des Beschwerdeführers, diesmal gegen C.___ und E.___ wegen Veruntreuung, nicht an die Hand. Der Strafanzeige soll folgender Sachverhalt zugrunde gelegen haben: Trotz vollständiger Bezahlung des Kaufpreises für das Grundstück GB [...] Nr. [...] sei die Eigentumsübertragung auf den Beschwerdeführer seitens der B.___ AG nicht beim Grundbuchamt gemeldet worden, obschon dies vertraglich festgelegt worden sei. Die B.___ AG sei ihrer Vereinbarung des Kaufvertrags nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe für das von ihm bezahlte Geld keinerlei Gegenwert erhalten, was als Veruntreuung zu werten sei. Die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Begründung darauf hin, dass eine rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung grundsätzlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens verhindere. Der Sachverhalt, welcher Gegenstand der Anzeige des Beschwerdeführers bilde, sei bereits mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. August 2022 rechtskräftig abgeurteilt worden. Ferner würden keine neuen Tatsachen oder Beweise vorliegen, welche die Wiederaufnahme des rechtskräftig beendeten Verfahrens rechtfertigen würden. Die neue Strafanzeige wegen der gleichen Sache verstosse gegen das Verbot der Doppelverfolgung. Dementsprechend sei die Strafanzeige nicht an die Hand zu nehmen. Ohnehin handle es sich bei der vorliegenden Angelegenheit um eine zivilrechtliche Angelegenheit, die auf diesem Weg weiterverfolgt werden müsste.
E. 5 Aufgrund des Grundsatzes von ne bis in idem besteht von vornherein ein Verfahrenshindernis. Aus den Akten geht klar hervor, dass die Strafanzeige vom 14. September 2025 genau den gleichen Sachverhalt nämlich den Kaufvertrag über das Grundstück GB [...] Nr. [...] und die unterbliebene Eigentumsübertragung auf den Beschwerdeführer zum Gegenstand hat, wie die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 17. August 2022 und 8. August 2025. Das vom Beschwerdeführer angezeigte Delikt wurden bereits im Rahmen dieser Nichtanhandnahmeverfügungen rechtskräftig entschieden. Einer erneuten Behandlung des Vorhalts steht deshalb das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) entgegen. Eine Nichtanhandnahme des Verfahrens kommt einem Freispruch gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO; Art. 310 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer bringt keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Firma sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben, wie sie für eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO vorausgesetzt werden. Die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft ist aufgrund dieses Verfahrenshindernisses i.S.v. Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO nicht zu beanstanden.
Zusammengefasst ist die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2026 unbegründet und abzuweisen. Ausserdem ist darauf zu verweisen, dass das Strafverfahren nicht ein blosses Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein darf (Urteil des Bundesgerichts 7B_818/2025 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Die im Streit stehenden zivilrechtlichen Fragen können nicht im Strafprozess geklärt werden, sondern sind vor dem Zivilrichter auszutragen. Die Beschwerde erweist sich somit auch materiell als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
6.2 Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht geschuldet. Die Beschuldigte liess sich weder zur Sache vernehmen, noch machte sie irgendwelche Ansprüche geltend, womit sie mit diesem Verfahren keinerlei Aufwand hatte.
Demnach wirdbeschlossen:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens von total CHF 900.00 gehen zu Lasten von A.___.
3.Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Hagmann Zimmermann
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschlussvom28. Mai 2026
Es wirken mit:
Präsident Hagmann
Oberrichter Schibli
Oberrichterin Kofmel
Gerichtsschreiberin Zimmermann
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
1. Staatsanwaltschaft,
Beschwerdegegnerin
2. B.___AG,vertreten durch C.___,
Beschuldigte
betreffendNichtanhandnahmeverfügung
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts inErwägung:
I.
1. Am 14. September 2025 erstattete A.___ Strafanzeige wegen Betrugs gegen die B.___ AG, vertreten durch C.___. Die Strafanzeige stand im Zusammenhang mit einem Grundstückkaufvertrag zwischen A.___ und der B.___ AG.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn nahm die Strafanzeige mit Verfügung vom 9. Januar 2026 nicht an die Hand.
2. Gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung reichte A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Januar 2026 Beschwerde ein und beantragte sinngemäss deren Aufhebung.
3. Die Staatsanwaltschaft reichte am 18. Februar 2026 (Posteingang) die Akten ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
4. Die B.___ AG liess sich innert Frist nicht vernehmen.
5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.
II.
1. Die Staatsanwaltschaft verfügt nach Art. 310 Abs. 1 lit. a und b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind, oder Verfahrenshindernisse bestehen. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt resp. Verfahrenshindernisse bestehen. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen. Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung eines Strafverfahrens nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Einstellung oder Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Hingegen ist (sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt) Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_541/2017 E. 2.2 mit Hinweisen).
2. Nach dem in Art. 11 StPO verankerten Grundsatz «ne bis in idem» darf niemand wegen einer Straftat, für die er nach dem Gesetz und dem Strafverfahrensrecht eines Staates rechtskräftig verurteilt oder freigesprochen worden ist, in einem Strafverfahren desselben Staates erneut strafrechtlich verfolgt oder bestraft werden. Das Verbot der doppelten Strafverfolgung verbietet die Wiederholung eines durch rechtskräftige Entscheidung abgeschlossenen Strafverfahrens. Es bildet mithin ein Verfahrenshindernis, das in jedem Verfahrensstadium von Amtes wegen zu berücksichtigen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_74/2020 E. 2.4; BGE 144 IV 362 E. 1.3.2 mit Hinweisen).
3. Der Strafanzeige liegt gemäss Beschwerdeführer sinngemäss und im Wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Am 7. Juli 2020 hätten der Beschwerdeführer als Käufer und die B.___ AG als Verkäuferin, vertreten durch C.___, einen Kaufvertrag über das Grundstück GB [...] Nr. [...] abgeschlossen. Trotz vollständiger Bezahlung des Kaufpreises habe die Eigentumsübertragung nie stattgefunden. Nun habe die B.___ AG den Kaufvertrag auflösen / annullieren lassen und das Grundstück an die D.___ AG verkauft, was entsprechend im Grundbuch eingetragen worden sei. Somit sei das Eigentum des Beschwerdeführers ohne seine Zustimmung oder Rückgabe der Kaufsumme mit Zins ein weiteres mal von der B.___ AG verkauft worden.
4.1 Bereits am 17. August 2022 erging eine Nichtanhandnahmeverfügung bzgl. einer Strafanzeige des Beschwerdeführers gegen C.___ wegen Betrugs. Der Strafanzeige soll folgender Sachverhalt zugrunde gelegen haben: C.___ soll als Vertreter der B.___ AG dem Beschwerdeführer am 7. Juli 2020 das Grundstück GB [...] Nr. [...] verkauft und dabei arglistig verschwiegen haben, dass sich das Grundstück in einer Gefahrenzone befinde. Zudem verweigere die B.___ AG das Ausstellen einer Eintragungsermächtigung, weshalb der Beschwerdeführer trotz Bezahlung des Kaufpreises nicht als Eigentümer im Grundbuch habe eingetragen werden können. Die Staatsanwaltschaft verneinte das Vorliegen des Tatbestands des Betrugs eindeutig und wies der Vollständigkeit halber darauf hin, dass auch das Nichtausstellen einer Ermächtigung für die Grundbucheintragung seitens der B.___ AG eindeutig keinen Straftatbestand erfülle. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern darin strafrechtlich relevantes Verhalten liegen sollte. Vielmehr dürfte es sich dabei um eine rein zivilrechtliche Angelegenheit handeln.
Auf die gegen die Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. August 2022 erhobene Beschwerde trat die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Solothurn zufolge Verspätung nicht ein.
4.2 Am 8. August 2025 nahm die Staatsanwaltschaft erneut eine Strafanzeige des Beschwerdeführers, diesmal gegen C.___ und E.___ wegen Veruntreuung, nicht an die Hand. Der Strafanzeige soll folgender Sachverhalt zugrunde gelegen haben: Trotz vollständiger Bezahlung des Kaufpreises für das Grundstück GB [...] Nr. [...] sei die Eigentumsübertragung auf den Beschwerdeführer seitens der B.___ AG nicht beim Grundbuchamt gemeldet worden, obschon dies vertraglich festgelegt worden sei. Die B.___ AG sei ihrer Vereinbarung des Kaufvertrags nicht nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe für das von ihm bezahlte Geld keinerlei Gegenwert erhalten, was als Veruntreuung zu werten sei. Die Staatsanwaltschaft wies in ihrer Begründung darauf hin, dass eine rechtskräftige Nichtanhandnahmeverfügung grundsätzlich eine Wiederaufnahme des Verfahrens verhindere. Der Sachverhalt, welcher Gegenstand der Anzeige des Beschwerdeführers bilde, sei bereits mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 17. August 2022 rechtskräftig abgeurteilt worden. Ferner würden keine neuen Tatsachen oder Beweise vorliegen, welche die Wiederaufnahme des rechtskräftig beendeten Verfahrens rechtfertigen würden. Die neue Strafanzeige wegen der gleichen Sache verstosse gegen das Verbot der Doppelverfolgung. Dementsprechend sei die Strafanzeige nicht an die Hand zu nehmen. Ohnehin handle es sich bei der vorliegenden Angelegenheit um eine zivilrechtliche Angelegenheit, die auf diesem Weg weiterverfolgt werden müsste.
5. Aufgrund des Grundsatzes von ne bis in idem besteht von vornherein ein Verfahrenshindernis. Aus den Akten geht klar hervor, dass die Strafanzeige vom 14. September 2025 genau den gleichen Sachverhalt nämlich den Kaufvertrag über das Grundstück GB [...] Nr. [...] und die unterbliebene Eigentumsübertragung auf den Beschwerdeführer zum Gegenstand hat, wie die Nichtanhandnahmeverfügungen vom 17. August 2022 und 8. August 2025. Das vom Beschwerdeführer angezeigte Delikt wurden bereits im Rahmen dieser Nichtanhandnahmeverfügungen rechtskräftig entschieden. Einer erneuten Behandlung des Vorhalts steht deshalb das Verbot der Doppelbestrafung (ne bis in idem) entgegen. Eine Nichtanhandnahme des Verfahrens kommt einem Freispruch gleich (Art. 320 Abs. 4 StPO; Art. 310 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer bringt keine neuen Tatsachen oder Beweismittel vor, die für eine strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Firma sprechen und sich nicht aus den früheren Akten ergeben, wie sie für eine Wiederaufnahme des Strafverfahrens gemäss Art. 323 Abs. 1 StPO vorausgesetzt werden. Die Nichtanhandnahme der Staatsanwaltschaft ist aufgrund dieses Verfahrenshindernisses i.S.v. Art. 310 Abs. 1 lit. b StPO nicht zu beanstanden.
Zusammengefasst ist die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 9. Januar 2026 unbegründet und abzuweisen. Ausserdem ist darauf zu verweisen, dass das Strafverfahren nicht ein blosses Vehikel zur Durchsetzung von Zivilforderungen in einem Zivilprozess sein darf (Urteil des Bundesgerichts 7B_818/2025 E. 2.1.2 mit Hinweisen). Die im Streit stehenden zivilrechtlichen Fragen können nicht im Strafprozess geklärt werden, sondern sind vor dem Zivilrichter auszutragen. Die Beschwerde erweist sich somit auch materiell als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 900.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.
6.2 Eine Parteientschädigung ist bei diesem Verfahrensausgang nicht geschuldet. Die Beschuldigte liess sich weder zur Sache vernehmen, noch machte sie irgendwelche Ansprüche geltend, womit sie mit diesem Verfahren keinerlei Aufwand hatte.
Demnach wirdbeschlossen:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Die Kosten des Verfahrens von total CHF 900.00 gehen zu Lasten von A.___.
3.Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Hagmann Zimmermann