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BKBES.2025.180

Einstellungsverfügung

Solothurn · 2026-04-22 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (18 Absätze)

E. 1 Am 7. Mai 2025 reichte A.___ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige wegen Nötigung gegen B.___ und C.___ (nachfolgend: Beschuldigte) ein. Letztere würden ihm sein grundbuchlich gesichertes «unbeschränktes Geh- und Fahrrecht» verunmöglichen. Durch einen Maschendrahtzaun sowie einen zweiten «mobilen» Zaun werde A.___ der Zugang zu seinem Grundstück oder der Abgang von diesem über das Grundstück der Beschuldigten verwehrt, trotz «unbeschränktem Geh- und Fahrrecht».

E. 2 Am 13. Mai 2025 (Posteingang) reichte A.___ bei der Staatsanwaltschaft eine weitere Strafanzeige gegen die Beschuldigten ein, diesmal wegen mehrfacher Nötigung sowie mehrfachem Hausfriedensbruch. Nebst der bereits in der ersten Strafanzeige geschilderten Nötigung wird neu Hausfriedensbruch durch Schliessen der Fussgängertür durch die Beschuldigten auf dem Grundstück des Anzeigeerstatters geltend gemacht.

E. 2.1 In den Strafanzeigen wird den Beschuldigten vorgehalten, dem Beschwerdeführer das grundbuchlich gesicherte «unbeschränkte Geh- und Fahrrecht» zu verunmöglichen. Durch den Maschendrahtzaun sowie den zweiten «mobilen» Zaun werde dem Beschwerdeführer der Zugang zu seinem Grundstück oder der Abgang von diesem über das Grundstück der Beschuldigten verwehrt, trotz «unbeschränktem Geh- und Fahrrecht». Des Weiteren sei die Fussgängertür des Beschwerdeführers mehrmals (über fünf Mal) von den Beschuldigten von Freitag bis Sonntag von Hand geschlossen worden. Da sich diese komplett auf der Parzelle des Beschwerdeführers befinde und gegen diese öffne, habe hierzu zwingend die Parzelle des Beschwerdeführers betreten werden müssen.

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung im Wesentlichen damit, dass die Beschuldigten für eine kurze Zeit einen mobilen Maschendrahtzaun vor der Fussgängertür des Beschwerdeführers montiert hätten, um ein Weglaufen der Hunde zu verhindern bzw. um zu vermeiden, dass die Hunde durch die vom Beschwerdeführer offengelassene Fussgängertür auf dessen Grundstück gelangen können. Dieser mobile Maschendrahtzaun habe ohne Weiteres «versetzt» werden können und sei nur so lange angebracht worden, bis der fix installierte Gartenzaun fertig erstellt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei es somit ohne Weiteres möglich gewesen, sein Wegrecht wahrzunehmen. Er habe durch seine Fussgängertür das Grundstück der Beschuldigten betreten und sein Wegrecht ausüben können, indem er den mobilen Zaun zwecks Durchgehens kurz versetzt und anschliessend das Grundstück der Beschuldigten durch das am fixen Zaun angebrachte Türchen habe verlassen können. Selbst wenn von einer Nötigung ausgegangen würde, seien Schuld und Tatfolgen in einer Gesamtschau als gering einzustufen und von einer Strafverfolgung abzusehen.

Der Beschuldigte habe das Grundstück des Beschwerdeführers nicht betreten, weshalb sich der Tatverdacht gegen ihn bzgl. des Tatbestandes des Hausfriedensbruchs nicht erhärtet habe und diesbezüglich das Verfahren gegen ihn einzustellen sei. Die Beschuldigte habe das Grundstück des Beschwerdeführers mit einem Fuss betreten, um die Fussgängertür zu schliessen. Das Betreten des Grundstücks dürfte sich auf wenige Sekunden beschränkt haben. Schuld und Tatfolgen seien in einer Gesamtschau als gering einzustufen und von einer Strafverfolgung abzusehen. Ob ein vorsätzliches Handeln der Beschuldigten in Bezug auf den Hausfriedensbruch vorliege, könne offenbleiben.

E. 2.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschuldigten hätten wiederholt sein umfriedetes Privatgrundstück betreten und hätten darauf verweilt zwecks Einfangens ihrer Hunde. Zudem hätten die Beschuldigten das unbeschränkte Geh- und Fahrrecht mit mobilen Zäunen blockiert. In der angefochtenen Verfügung habe die Staatsanwaltschaft wesentliche Beweise wie den Mutationsplan [...], das Urteil TGZPR.[...], fotografische Beweise, mehrfache Betretungen sowie die Umfriedung des Grundstücks nicht berücksichtigt und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dies stelle eine erhebliche Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Ferner würden die Voraussetzungen von Art. 52 StGB nicht vorliegen, sprich keine Geringfügigkeit des Verschuldens, keine Geringfügigkeit der Folgen sowie ein überwiegendes Interesse an der Strafverfolgung bestehen. Ferner seien der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs durch das Betreten des Grundstücks des Beschwerdeführers durch die Beschuldigten zwecks Einfangens der Hunde erfüllt. Der subjektive Tatbestand ergebe sich aus dem bewussten, planmässigen und wiederholten Vorgehen, entgegen dem erklärten Willen des Berechtigten. Ferner stelle die Blockade des Wegrechts eine erhebliche Behinderung der Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers dar. Die von den Beschuldigten errichteten mobilen Zäune hätten den Beschwerdeführer an der Ausübung seines unbeschränkten Wegrechts behindert. Ausserdem habe das Bau- und Justizdepartement (BJD) mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 festgestellt, dass das Wegrecht des Beschwerdeführers durch Anlagen und Einfriedungen auf dem Grundstück der Beschuldigten beeinträchtigt worden sei.

3. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]), durch angebliche Nichtberücksichtigung wesentlicher Beweise, ist zu verneinen. Die Staatsanwaltschaft kam ihrer Begründungspflicht, gemäss welcher sie kurz die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, zu nennen hat, nach. In ihrer Einstellungsverfügung setzte sie sich mit den eingereichten Beweismitteln auseinander. Eine Verpflichtung, auf jedes einzelne Beweismittel Bezug zu nehmen, besteht nicht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2019 E. 1.2.2, mit weiteren Hinweisen). Insbesondere legt der Beschwerdeführer, unter Bezugnahme auf die angeblich nicht berücksichtigen Beweise, nicht dar, zu welchem anderen Ergebnis dies geführt hätte.

E. 3 Die Staatsanwaltschaft eröffnete am

10. Juli 2025 eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Nötigung und mehrfachem Hausfriedensbruch. Die Eröffnungsverfügung wurde am 18. Juli 2025 konkretisiert.

E. 4 Mit Verfügung vom 26. November 2025 wurde das Verfahren gegen die Beschuldigten eingestellt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Tatbestände der Nötigung und des Hausfriedensbruchs seien nicht erfüllt und selbst wenn dem so wäre, das Strafverfahren gestützt auf Art. 52 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) einzustellen sei.

E. 4.1 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist nach der Rechtsprechung restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_49/2021 E. 2, mit weiteren Hinweisen).

E. 4.2 Es ist unbestritten, dass zu Gunsten des Grundstücks des Beschwerdeführers auf dem Grundstück der Beschuldigten ein Wegrecht besteht. Der Zugang vom Grundstück des Beschwerdeführers auf den Grundstücksteil der Beschuldigten, auf welchem das Wegrecht verläuft (östliche Grundstücksseite), erfolgt durch eine Fussgängertür. Ebenso ist unbestritten, dass die Beschuldigten vor der Fussgängertür vorübergehend einen mobilen Zaun aufstellten, welcher auf dem Grundstücksteil, auf welchem das Wegrecht des Beschwerdeführers verläuft (östliche Grundstücksseite), zu liegen kam. Grund für den vorübergehenden mobilen Zaun war es, die Hunde der Beschuldigten vom Betreten des Grundstücks des Beschwerdeführers durch die Fussgängertür abzuhalten. Obschon der vorübergehende mobile Zaun auf dem Grundstücksteil, auf welchem das Wegrecht des Beschwerdeführers verläuft, aufgestellt wurde, stellt dies keine Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB dar. Wie auf den Fotos in den Akten erkennbar ist, konnte der vorübergehende mobile Zaun zwecks Durchgangs leicht versetzt werden und der Beschwerdeführer wurde in seiner Handlungsfreiheit nicht derart eingeschränkt, dass eine Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB vorgelegen hatte. Obschon es an der rechtlichen Würdigung nichts ändert, ist dennoch anzumerken, dass das Offenlassen der Fussgängertür des Beschwerdeführers die Errichtung des vorübergehenden Zauns erst notwendig machte.

In seiner Beschwerde vom 8. Dezember 2025 rügt der Beschwerdeführer lediglich, dass eine Nötigung aufgrund mobiler Zäune bestünde. Im Nachtrag zur Beschwerde vom 5. Januar 2026 (Posteingang) wurden dann erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (mutmasslich) auch fest installierte Einfriedungen der Beschuldigten gerügt. Inwiefern dadurch eine Nötigung erfolgt sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht erkennbar. Selbst wenn das BJD festgestellt haben sollte, dass das Wegrecht des Beschwerdeführers durch Anlagen und Einfriedungen beeinträchtigt worden sein soll, belegt dies noch keine Nötigung. Was den Maschendrahtzaun auf der östlichen Seite des Wegrechts auf dem Grundstück der Beschuldigten betrifft, ist der Feststellung der Staatsanwaltschaft zu folgen, wonach der Grundstücksteil der Beschuldigten, auf welchem das Wegrecht verläuft (östliche Grundstücksseite), durch das am fixen Zaun angebrachte Türchen verlassen werden kann. Eine Nötigung, also eine Beschränkung der Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers, ist nicht auszumachen.

E. 4.3 Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB).

Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2020, UE200033-O/U, E. 3.2).

E. 4.4 Selbst wenn, entgegen den vorstehenden Ausführungen, von einer Nötigung, ausgegangen würde, rechtfertigt die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Einstellung. Die allfällige Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit, welche der Beschwerdeführer dadurch erlitt, dass er während einiger Tage vor der Ausübung seines Wegrechts jeweils einen mobilen Zaun versetzen und den Grundstücksteil der Beschuldigten, auf welchem das Wegrecht verläuft (östliche Grundstücksseite), durch ein Gartentor der Beschuldigten verlassen musste, ist so gering, dass eine Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt erscheint. Die Tatfolgen der Nötigung, sollte denn überhaupt eine solche bestanden haben, sind geringfügig. Auch wenn von einer Strafbarkeit der Beschuldigten ausgegangen würde, wären die gegen sie erhobenen Vorwürfe im absoluten Bagatellbereich einzuordnen. Schuld und Tatfolgen wären im Vergleich zu üblicherweise unter den Tatbestand der Nötigung fallenden Handlungsweisen offensichtlich von derartiger Geringfügigkeit, dass zweifellos keinerlei Strafbedürfnis vorliegen würde und auf eine Strafverfolgung zu verzichten wäre. Entsprechend hätte die Staatsanwaltschaft auch in diesem Fall die Einstellung der Strafuntersuchung verfügen müssen. Anzumerken bleibt, dass keine Nötigungshandlung bzgl. des Fahrrechts geltend gemacht wurde. Ohnehin verunmöglicht die Breite der Fussgängertür sowie die selbst erstellte Betonmauer die Ausübung des Fahrrechts mit Personenwagen oder anderen grösseren Fahrzeugen.

E. 5 Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Dezember 2025 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Kosten seien der Staatsanwaltschaft, eventualiter den Beschuldigten aufzuerlegen. Am 5. Januar 2026 (Posteingang) reichte der Beschwerdeführer einen Nachtrag zur Beschwerde ein.

E. 5.1 Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB). Dazu ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Die Täterschaft muss den Willen haben, das Hausrecht ihres Opfers zu verletzen, und sie muss sich bewusst sein, dass ihr Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Sie muss zudem um die Unrechtmässigkeit ihres Eindringens bzw. Verbleibens wissen und dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen (Vera Delnon / Bernhard Rüdy in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Basel 2019, Art. 186 N 39).

E. 5.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, die Beschuldigten hätten wiederholt sein Grundstück betreten und hätten darauf verweilt, um ihre Hunde wieder einzufangen. Die Beschuldigten bestreiten, das Grundstück des Beschwerdeführers zwecks Einfangens der Hunde betreten zu haben. Bei den Darstellungen des Beschwerdeführers handelt es sich um reine Behauptungen, die nicht durch Beweismittel belegt sind. Viel wahrscheinlicher scheint es, dass sich lediglich ein Hund der Beschuldigten auf dem Grundstück des Beschwerdeführers länger aufgehalten hatte.

Unbestritten ist dagegen, dass die Beschuldigte das Grundstück des Beschwerdeführers mehrmals kurz betreten hatte (mit einem Fuss), um die Fussgängertür des Beschwerdeführers zu schliessen, damit ihre Hunde nicht auf das Grundstück des Beschwerdeführers gelangen konnten. Eigenen Aussagen zufolge betrat die Beschuldigte das Grundstück des Beschwerdeführers einzig um die Fussgängertür zu schliessen, damit die Hunde dadurch nicht entweichen konnten. Dies sei nach Errichtung der mobilen Zäune nicht mehr notwendig gewesen. Zweck des Betretens des Grundstücks des Beschwerdeführers durch die Beschuldigte war nicht die Verletzung des Hausrechts des Beschwerdeführers, sondern lediglich die Schliessung der Fussgängertür zu ihrem Grundstück. Ein vorsätzliches Handeln der Beschuldigten in Bezug auf den Hausfriedensbruch ist auszuschliessen. Ob sie die Verletzung des Hausrechts des Beschwerdeführers zumindest in Kauf nahm, ist äusserst fraglich, jedoch nicht ausgeschlossen.

E. 5.3 Wie bereits in E. II. / 4.3 ausgeführt, kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB).

Die Beschuldigte betrat jeweils nur für Sekunden mit einem Fuss das Grundstück des Beschwerdeführers, in der Absicht, die Fussgängertür des Beschwerdeführers zu schliessen, um ein Entweichen der Hunde auf das Grundstück des Beschwerdeführers zu verhindern. Die Geringfügigkeit der Schuld und Tatfolgen eines allfälligen Hausfriedensbruchs, sollte denn Eventualvorsatz bejaht werden, begangen durch die Beschuldigte, rechtfertigen die Einstellung des Verfahrens. Sollte die Beschuldigte einen Hausfriedensbruch begangen haben, so erscheint dieser in Bezug auf die Dauer und Art des Eindringens sowie das Verschulden der Beschuldigten und die Tatfolgen für den Beschwerdeführer als unerheblich. Eine Strafbedürftigkeit fehlt offensichtlich.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Demnach wirdbeschlossen:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A.___. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Hagmann                                                                          Zimmermann

E. 6 Die Beschuldigten beantragten am 12. Januar 2026 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

E. 7 Die Staatsanwaltschaft beantragte am

13. Januar 2026 (Posteingang) ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

E. 8 Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. Der Sachverhalt geht aus den beigezogenen Akten und den eingereichten Unterlagen hinreichend hervor. Ein Beizug weiterer Akten erübrigt sich.

II.

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 7B_163/2022 E. 2.2.1, mit weiteren Hinweisen).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschlussvom22. April 2026

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Oberrichterin Kofmel

Oberrichter Thomann

Gerichtsschreiberin Zimmermann

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführer

gegen

1.Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2.B.___,

3.C.___,

Beschuldigte

betreffendEinstellungsverfügung

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts inErwägung:

I.

1. Am 7. Mai 2025 reichte A.___ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn Strafanzeige wegen Nötigung gegen B.___ und C.___ (nachfolgend: Beschuldigte) ein. Letztere würden ihm sein grundbuchlich gesichertes «unbeschränktes Geh- und Fahrrecht» verunmöglichen. Durch einen Maschendrahtzaun sowie einen zweiten «mobilen» Zaun werde A.___ der Zugang zu seinem Grundstück oder der Abgang von diesem über das Grundstück der Beschuldigten verwehrt, trotz «unbeschränktem Geh- und Fahrrecht».

2. Am 13. Mai 2025 (Posteingang) reichte A.___ bei der Staatsanwaltschaft eine weitere Strafanzeige gegen die Beschuldigten ein, diesmal wegen mehrfacher Nötigung sowie mehrfachem Hausfriedensbruch. Nebst der bereits in der ersten Strafanzeige geschilderten Nötigung wird neu Hausfriedensbruch durch Schliessen der Fussgängertür durch die Beschuldigten auf dem Grundstück des Anzeigeerstatters geltend gemacht.

3. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am

10. Juli 2025 eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Nötigung und mehrfachem Hausfriedensbruch. Die Eröffnungsverfügung wurde am 18. Juli 2025 konkretisiert.

4. Mit Verfügung vom 26. November 2025 wurde das Verfahren gegen die Beschuldigten eingestellt. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, die Tatbestände der Nötigung und des Hausfriedensbruchs seien nicht erfüllt und selbst wenn dem so wäre, das Strafverfahren gestützt auf Art. 52 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) einzustellen sei.

5. Gegen diese Einstellungsverfügung erhob A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 8. Dezember 2025 Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Die Kosten seien der Staatsanwaltschaft, eventualiter den Beschuldigten aufzuerlegen. Am 5. Januar 2026 (Posteingang) reichte der Beschwerdeführer einen Nachtrag zur Beschwerde ein.

6. Die Beschuldigten beantragten am 12. Januar 2026 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.

7. Die Staatsanwaltschaft beantragte am

13. Januar 2026 (Posteingang) ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

8. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachfolgend darauf einzugehen. Der Sachverhalt geht aus den beigezogenen Akten und den eingereichten Unterlagen hinreichend hervor. Ein Beizug weiterer Akten erübrigt sich.

II.

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (lit. d) oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann (lit. e).

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, sodass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen. Im Rahmen von Art. 319 Abs. 1 lit. b und c StPO sind Sachverhaltsfeststellungen der Staatsanwaltschaft in der Regel gar notwendig. Auch insoweit gilt jedoch, dass der rechtlichen Würdigung der Sachverhalt «in dubio pro duriore», das heisst der klar erstellte Sachverhalt, zugrunde gelegt werden muss (Urteil des Bundesgerichts 7B_163/2022 E. 2.2.1, mit weiteren Hinweisen).

2.1 In den Strafanzeigen wird den Beschuldigten vorgehalten, dem Beschwerdeführer das grundbuchlich gesicherte «unbeschränkte Geh- und Fahrrecht» zu verunmöglichen. Durch den Maschendrahtzaun sowie den zweiten «mobilen» Zaun werde dem Beschwerdeführer der Zugang zu seinem Grundstück oder der Abgang von diesem über das Grundstück der Beschuldigten verwehrt, trotz «unbeschränktem Geh- und Fahrrecht». Des Weiteren sei die Fussgängertür des Beschwerdeführers mehrmals (über fünf Mal) von den Beschuldigten von Freitag bis Sonntag von Hand geschlossen worden. Da sich diese komplett auf der Parzelle des Beschwerdeführers befinde und gegen diese öffne, habe hierzu zwingend die Parzelle des Beschwerdeführers betreten werden müssen.

2.2 Die Staatsanwaltschaft begründete die Einstellung im Wesentlichen damit, dass die Beschuldigten für eine kurze Zeit einen mobilen Maschendrahtzaun vor der Fussgängertür des Beschwerdeführers montiert hätten, um ein Weglaufen der Hunde zu verhindern bzw. um zu vermeiden, dass die Hunde durch die vom Beschwerdeführer offengelassene Fussgängertür auf dessen Grundstück gelangen können. Dieser mobile Maschendrahtzaun habe ohne Weiteres «versetzt» werden können und sei nur so lange angebracht worden, bis der fix installierte Gartenzaun fertig erstellt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei es somit ohne Weiteres möglich gewesen, sein Wegrecht wahrzunehmen. Er habe durch seine Fussgängertür das Grundstück der Beschuldigten betreten und sein Wegrecht ausüben können, indem er den mobilen Zaun zwecks Durchgehens kurz versetzt und anschliessend das Grundstück der Beschuldigten durch das am fixen Zaun angebrachte Türchen habe verlassen können. Selbst wenn von einer Nötigung ausgegangen würde, seien Schuld und Tatfolgen in einer Gesamtschau als gering einzustufen und von einer Strafverfolgung abzusehen.

Der Beschuldigte habe das Grundstück des Beschwerdeführers nicht betreten, weshalb sich der Tatverdacht gegen ihn bzgl. des Tatbestandes des Hausfriedensbruchs nicht erhärtet habe und diesbezüglich das Verfahren gegen ihn einzustellen sei. Die Beschuldigte habe das Grundstück des Beschwerdeführers mit einem Fuss betreten, um die Fussgängertür zu schliessen. Das Betreten des Grundstücks dürfte sich auf wenige Sekunden beschränkt haben. Schuld und Tatfolgen seien in einer Gesamtschau als gering einzustufen und von einer Strafverfolgung abzusehen. Ob ein vorsätzliches Handeln der Beschuldigten in Bezug auf den Hausfriedensbruch vorliege, könne offenbleiben.

2.3 Dagegen bringt der Beschwerdeführer vor, die Beschuldigten hätten wiederholt sein umfriedetes Privatgrundstück betreten und hätten darauf verweilt zwecks Einfangens ihrer Hunde. Zudem hätten die Beschuldigten das unbeschränkte Geh- und Fahrrecht mit mobilen Zäunen blockiert. In der angefochtenen Verfügung habe die Staatsanwaltschaft wesentliche Beweise wie den Mutationsplan [...], das Urteil TGZPR.[...], fotografische Beweise, mehrfache Betretungen sowie die Umfriedung des Grundstücks nicht berücksichtigt und damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt. Dies stelle eine erhebliche Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Ferner würden die Voraussetzungen von Art. 52 StGB nicht vorliegen, sprich keine Geringfügigkeit des Verschuldens, keine Geringfügigkeit der Folgen sowie ein überwiegendes Interesse an der Strafverfolgung bestehen. Ferner seien der objektive Tatbestand des Hausfriedensbruchs durch das Betreten des Grundstücks des Beschwerdeführers durch die Beschuldigten zwecks Einfangens der Hunde erfüllt. Der subjektive Tatbestand ergebe sich aus dem bewussten, planmässigen und wiederholten Vorgehen, entgegen dem erklärten Willen des Berechtigten. Ferner stelle die Blockade des Wegrechts eine erhebliche Behinderung der Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers dar. Die von den Beschuldigten errichteten mobilen Zäune hätten den Beschwerdeführer an der Ausübung seines unbeschränkten Wegrechts behindert. Ausserdem habe das Bau- und Justizdepartement (BJD) mit Verfügung vom 15. Dezember 2025 festgestellt, dass das Wegrecht des Beschwerdeführers durch Anlagen und Einfriedungen auf dem Grundstück der Beschuldigten beeinträchtigt worden sei.

3. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101]), durch angebliche Nichtberücksichtigung wesentlicher Beweise, ist zu verneinen. Die Staatsanwaltschaft kam ihrer Begründungspflicht, gemäss welcher sie kurz die wesentlichen Überlegungen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt, zu nennen hat, nach. In ihrer Einstellungsverfügung setzte sie sich mit den eingereichten Beweismitteln auseinander. Eine Verpflichtung, auf jedes einzelne Beweismittel Bezug zu nehmen, besteht nicht (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 6B_688/2019 E. 1.2.2, mit weiteren Hinweisen). Insbesondere legt der Beschwerdeführer, unter Bezugnahme auf die angeblich nicht berücksichtigen Beweise, nicht dar, zu welchem anderen Ergebnis dies geführt hätte.

4.1 Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 181 StGB). Die Tatbestandsvariante der «anderen Beschränkung der Handlungsfreiheit» ist nach der Rechtsprechung restriktiv auszulegen. Dieses Zwangsmittel muss, um tatbestandsmässig zu sein, das üblicherweise geduldete Mass an Beeinflussung in ähnlicher Weise eindeutig überschreiten, wie es für die ausdrücklich genannten Nötigungsmittel der Gewalt und der Androhung ernstlicher Nachteile gilt. Es führt somit nicht jeder noch so geringfügige Druck auf die Entscheidungsfreiheit eines andern zu einer Bestrafung nach Art. 181 StGB. Eine Nötigung ist unrechtmässig, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn das Mittel zum angestrebten Zweck nicht im richtigen Verhältnis steht oder wenn die Verknüpfung zwischen einem an sich zulässigen Mittel und einem erlaubten Zweck rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_49/2021 E. 2, mit weiteren Hinweisen).

4.2 Es ist unbestritten, dass zu Gunsten des Grundstücks des Beschwerdeführers auf dem Grundstück der Beschuldigten ein Wegrecht besteht. Der Zugang vom Grundstück des Beschwerdeführers auf den Grundstücksteil der Beschuldigten, auf welchem das Wegrecht verläuft (östliche Grundstücksseite), erfolgt durch eine Fussgängertür. Ebenso ist unbestritten, dass die Beschuldigten vor der Fussgängertür vorübergehend einen mobilen Zaun aufstellten, welcher auf dem Grundstücksteil, auf welchem das Wegrecht des Beschwerdeführers verläuft (östliche Grundstücksseite), zu liegen kam. Grund für den vorübergehenden mobilen Zaun war es, die Hunde der Beschuldigten vom Betreten des Grundstücks des Beschwerdeführers durch die Fussgängertür abzuhalten. Obschon der vorübergehende mobile Zaun auf dem Grundstücksteil, auf welchem das Wegrecht des Beschwerdeführers verläuft, aufgestellt wurde, stellt dies keine Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB dar. Wie auf den Fotos in den Akten erkennbar ist, konnte der vorübergehende mobile Zaun zwecks Durchgangs leicht versetzt werden und der Beschwerdeführer wurde in seiner Handlungsfreiheit nicht derart eingeschränkt, dass eine Nötigung i.S.v. Art. 181 StGB vorgelegen hatte. Obschon es an der rechtlichen Würdigung nichts ändert, ist dennoch anzumerken, dass das Offenlassen der Fussgängertür des Beschwerdeführers die Errichtung des vorübergehenden Zauns erst notwendig machte.

In seiner Beschwerde vom 8. Dezember 2025 rügt der Beschwerdeführer lediglich, dass eine Nötigung aufgrund mobiler Zäune bestünde. Im Nachtrag zur Beschwerde vom 5. Januar 2026 (Posteingang) wurden dann erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens (mutmasslich) auch fest installierte Einfriedungen der Beschuldigten gerügt. Inwiefern dadurch eine Nötigung erfolgt sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht erkennbar. Selbst wenn das BJD festgestellt haben sollte, dass das Wegrecht des Beschwerdeführers durch Anlagen und Einfriedungen beeinträchtigt worden sein soll, belegt dies noch keine Nötigung. Was den Maschendrahtzaun auf der östlichen Seite des Wegrechts auf dem Grundstück der Beschuldigten betrifft, ist der Feststellung der Staatsanwaltschaft zu folgen, wonach der Grundstücksteil der Beschuldigten, auf welchem das Wegrecht verläuft (östliche Grundstücksseite), durch das am fixen Zaun angebrachte Türchen verlassen werden kann. Eine Nötigung, also eine Beschränkung der Handlungsfreiheit des Beschwerdeführers, ist nicht auszumachen.

4.3 Die zuständige Behörde sieht von einer Strafverfolgung, einer Überweisung an das Gericht oder einer Bestrafung ab, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB).

Die Bestimmung erfasst nach der Botschaft relativ unbedeutende Verhaltensweisen, welche die Schwere und Härte einer Strafe nicht verdienen. Voraussetzung für die Strafbefreiung und Einstellung des Verfahrens gemäss Art. 52 StGB ist die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das Verhalten des Täters muss im Quervergleich zu typischen unter dieselbe Gesetzesbestimmung fallenden Taten insgesamt – vom Verschulden wie von den Tatfolgen her – als unerheblich erscheinen, so dass die Strafbedürftigkeit offensichtlich fehlt. Die Behörde hat sich mithin am Regelfall der Straftat zu orientieren (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Mai 2020, UE200033-O/U, E. 3.2).

4.4 Selbst wenn, entgegen den vorstehenden Ausführungen, von einer Nötigung, ausgegangen würde, rechtfertigt die Geringfügigkeit von Schuld und Tatfolgen eine Einstellung. Die allfällige Einschränkung seiner Handlungsfähigkeit, welche der Beschwerdeführer dadurch erlitt, dass er während einiger Tage vor der Ausübung seines Wegrechts jeweils einen mobilen Zaun versetzen und den Grundstücksteil der Beschuldigten, auf welchem das Wegrecht verläuft (östliche Grundstücksseite), durch ein Gartentor der Beschuldigten verlassen musste, ist so gering, dass eine Einstellung des Verfahrens gerechtfertigt erscheint. Die Tatfolgen der Nötigung, sollte denn überhaupt eine solche bestanden haben, sind geringfügig. Auch wenn von einer Strafbarkeit der Beschuldigten ausgegangen würde, wären die gegen sie erhobenen Vorwürfe im absoluten Bagatellbereich einzuordnen. Schuld und Tatfolgen wären im Vergleich zu üblicherweise unter den Tatbestand der Nötigung fallenden Handlungsweisen offensichtlich von derartiger Geringfügigkeit, dass zweifellos keinerlei Strafbedürfnis vorliegen würde und auf eine Strafverfolgung zu verzichten wäre. Entsprechend hätte die Staatsanwaltschaft auch in diesem Fall die Einstellung der Strafuntersuchung verfügen müssen. Anzumerken bleibt, dass keine Nötigungshandlung bzgl. des Fahrrechts geltend gemacht wurde. Ohnehin verunmöglicht die Breite der Fussgängertür sowie die selbst erstellte Betonmauer die Ausübung des Fahrrechts mit Personenwagen oder anderen grösseren Fahrzeugen.

5.1 Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 186 StGB). Dazu ist Vorsatz bzw. Eventualvorsatz erforderlich. Die Täterschaft muss den Willen haben, das Hausrecht ihres Opfers zu verletzen, und sie muss sich bewusst sein, dass ihr Verhalten diese Wirkung hervorruft und dies zumindest in Kauf nehmen. Sie muss zudem um die Unrechtmässigkeit ihres Eindringens bzw. Verbleibens wissen und dies auch wollen oder zumindest in Kauf nehmen (Vera Delnon / Bernhard Rüdy in: Marcel Alexander Niggli / Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht, Basel 2019, Art. 186 N 39).

5.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, die Beschuldigten hätten wiederholt sein Grundstück betreten und hätten darauf verweilt, um ihre Hunde wieder einzufangen. Die Beschuldigten bestreiten, das Grundstück des Beschwerdeführers zwecks Einfangens der Hunde betreten zu haben. Bei den Darstellungen des Beschwerdeführers handelt es sich um reine Behauptungen, die nicht durch Beweismittel belegt sind. Viel wahrscheinlicher scheint es, dass sich lediglich ein Hund der Beschuldigten auf dem Grundstück des Beschwerdeführers länger aufgehalten hatte.

Unbestritten ist dagegen, dass die Beschuldigte das Grundstück des Beschwerdeführers mehrmals kurz betreten hatte (mit einem Fuss), um die Fussgängertür des Beschwerdeführers zu schliessen, damit ihre Hunde nicht auf das Grundstück des Beschwerdeführers gelangen konnten. Eigenen Aussagen zufolge betrat die Beschuldigte das Grundstück des Beschwerdeführers einzig um die Fussgängertür zu schliessen, damit die Hunde dadurch nicht entweichen konnten. Dies sei nach Errichtung der mobilen Zäune nicht mehr notwendig gewesen. Zweck des Betretens des Grundstücks des Beschwerdeführers durch die Beschuldigte war nicht die Verletzung des Hausrechts des Beschwerdeführers, sondern lediglich die Schliessung der Fussgängertür zu ihrem Grundstück. Ein vorsätzliches Handeln der Beschuldigten in Bezug auf den Hausfriedensbruch ist auszuschliessen. Ob sie die Verletzung des Hausrechts des Beschwerdeführers zumindest in Kauf nahm, ist äusserst fraglich, jedoch nicht ausgeschlossen.

5.3 Wie bereits in E. II. / 4.3 ausgeführt, kann von einer Strafverfolgung abgesehen werden, wenn Schuld und Tatfolgen geringfügig sind (Art. 52 StGB).

Die Beschuldigte betrat jeweils nur für Sekunden mit einem Fuss das Grundstück des Beschwerdeführers, in der Absicht, die Fussgängertür des Beschwerdeführers zu schliessen, um ein Entweichen der Hunde auf das Grundstück des Beschwerdeführers zu verhindern. Die Geringfügigkeit der Schuld und Tatfolgen eines allfälligen Hausfriedensbruchs, sollte denn Eventualvorsatz bejaht werden, begangen durch die Beschuldigte, rechtfertigen die Einstellung des Verfahrens. Sollte die Beschuldigte einen Hausfriedensbruch begangen haben, so erscheint dieser in Bezug auf die Dauer und Art des Eindringens sowie das Verschulden der Beschuldigten und die Tatfolgen für den Beschwerdeführer als unerheblich. Eine Strafbedürftigkeit fehlt offensichtlich.

6. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

7. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Demnach wirdbeschlossen:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 gehen zu Lasten von A.___. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Hagmann                                                                          Zimmermann