opencaselaw.ch

BKBES.2025.179

Nichtanhandnahmeverfügung

Solothurn · 2026-05-11 · Deutsch SO
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS
Erwägungen (11 Absätze)

E. 1 Am 27. Oktober 2026 meldete sich C.___, Gemeindepräsidentin von [...], beim Polizeiposten [...] und gab an, Strafanzeige gegen B.___ wegen übler Nachrede erheben zu wollen. Sie warf ihm vor, auf der Webseite der [...] [...] einen Artikel mit ehrenrührigem Inhalt publiziert zu haben. Den entsprechenden Strafantrag unterzeichnete sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. November 2025. Wegen desselben Artikels erhob auch A.___, Finanzverwalterin der Gemeinde [...], gegen B.___ Strafantrag. Diesen unterzeichnete sie anlässlich der Einvernahme vom 31. Oktober 2025.

Mit Verfügung vom 20. November 2025 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.

E. 2 Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 6. Dezember 2025 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B.___ zu eröffnen.

E. 2.1 Im besagten Artikel vom 24. Oktober 2025 («[...] [...] – Bericht aus der Gemeinderatssitzung vom 21. Oktober 2025») erwähnte der Beschuldigte (Vorstandsmitglied der [...] [...] und Sitzungsbesucher), an der vierten Budgetlesung des Gemeinderats hätten plötzlich alle gut zugehört. Was ihre [...]-Gemeinderätin deutlich klargestellt habe, habe für Aufmerksamkeit und auch Erstaunen gesorgt. Die in den ersten drei Lesungen präsentierten Budgetergebnisse hätten nicht das korrekte Gesamtergebnis ausgewiesen. Grund dafür sei, dass die gebührenfinanzierten Spezialfinanzierungen (Wasser, Abwasser und Abfall) nicht ausgeglichen worden seien, wodurch die Aufwandüberschüsse das Gesamtergebnis negativ belastet hätten. Weder die Finanzverwalterin noch die Gemeindepräsidentin hätten bisher transparent aufgezeigt, wie stark sich das Ausgleichen der Spezialfinanzierungen auf das Resultat auswirken würde. Als Zuschauer habe man sich ob dieser Erkenntnis die Augen reiben müssen und es habe sich unweigerlich die Frage gestellt, weshalb diese Handhabung gewählt worden sei. Leider könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Budgetzahlen bewusst schlechter dargestellt worden seien, als sie tatsächlich seien. Ein Schelm, wer Böses dabei denke – zumal die Gemeindepräsidentin, wie bereits in ihrem letzten Bericht erwähnt, weiterhin mit einer Steuererhöhung liebäugle.

E. 2.2 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme der Strafanzeige aus, in der politischen Auseinandersetzung sei eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit Zurückhaltung anzunehmen und im Zweifelsfall zu verneinen. Die in einer Demokratie unabdingbare Meinungsfreiheit bedinge die Bereitschaft der politischen Akteure, sich der öffentlichen Kritik ihrer Meinung auszusetzen. Eine Kritik oder ein Angriff verletze dagegen die vom Strafrecht geschützte Ehre, wenn sie sich – in der Sache oder Form – nicht darauf beschränke, die Qualitäten des Politikers und den Wert seiner Handlungen herabzusetzen, sondern ihn zugleich als Mensch verächtlich erscheinen zu lassen. Sowohl A.___ als auch C.___ bekleideten ein politisches Amt in der Gemeinde [...]. Im fraglichen Artikel des Beschuldigten gehe es um die Gemeinderatssitzung vom

21. Oktober 2025 bzw. im Besonderen um das Traktandum «Budget», mithin einen politischen Akt. Die erwähnte Publikation ziele damit in erster Linie auf die von A.___ und C.___ für sich als politische Akteurinnen beanspruchten Qualitäten ab. Der Vorwurf, wonach Budgetzahlen falsch bzw. zu schlecht abgebildet worden seien, lasse sich nicht losgelöst von deren jeweiligen Funktionen als Finanzverwalterin bzw. Gemeindepräsidentin erheben. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der von Seiten des Beschuldigten erhobene Vorwurf A.___ und C.___ als Menschen geradezu verächtlich erscheinen liesse. Entsprechend gelte es festzuhalten, dass dem fraglichen Artikel bzw. dem darin enthaltenen Vorwurf, wonach Budgetzahlen bewusst schlechter dargestellt worden seien, als sie tatsächlich seien, nicht die Qualität einer Ehrverletzung zukomme.

E. 2.3 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, anlässlich der Sitzung vom 21. Oktober 2025 habe D.___, [...]-Gemeinderätin und Vorstandsmitglied der [...] Ortspartei [...], das Wort ergriffen und ausdrücklich festgestellt, sie habe bei einer Finanzverwalterin einer anderen Gemeinde den Ausgleich der Budgetposition «Spezialfinanzierung» abgeklärt. Das Ergebnis dieser Abklärung sei, so D.___, dass das von ihr (der Beschwerdeführerin) gewählte Vorgehen, die gebührenfinanzierten Spezialfinanzierungen nicht bereits ab der ersten Budget-Lesung auszugleichen, sondern unter entsprechenden Hinweisen erst nach Genehmigung der Investitionen resp. der damit verbundenen Berechnung der Abschreibungen bei der letzten Budgetdebatte vorzunehmen, buchhalterisch nicht korrekt sei. Aufgrund dieses Vorgehens werde im Budgetprozess der Aufwandüberschuss – und damit das projizierte Budgetgesamtergebnis – schlechter dargestellt als dies effektiv der Fall sei. Sie, D.___, stelle sich die Frage, ob dies bewusst so gemacht werde, um ein schlechteres Resultat auszuweisen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe entgegnet, dass dies sicher nicht der Fall ist. Sie habe vor jeder Budgetdebatte klar und unmissverständlich kommuniziert wie auch in Anträgen zur Budget-Lesung schriftlich festgehalten, dass die jeweiligen Abschreibungen und Ausgleiche noch nicht vorgenommen worden seien. Weiter habe sie festgehalten, dass dieses Vorgehen bereits im letzten Jahr so praktiziert worden sei und keiner der damaligen Gemeinderäte – auch D.___ nicht – dieses Vorgehen in Frage gestellt hätten. Das Amt für Gemeinden habe ihr zudem auf ihre schriftliche Anfrage hin bestätigt, dass das von ihr gewählte Vorgehen mit den entsprechenden Hinweisen eine mögliche Handhabung in Bezug auf den Ausgleich der Spezialfinanzierungen sei.

In der Folge habe B.___ den fraglichen Artikel auf der lokalen [...]-Webseite publiziert. Insbesondere die Aussage, es könne leider nicht ausgeschlossen werden, dass die Budgetzahlen bewusst schlechter dargestellt würden, als sie tatsächlich seien, habe sie dazu veranlasst eine Strafanzeige einzureichen. Die Aussage könne Dritte vermuten lassen, sie würde bewusst Zahlen fälschen oder würde über ungenügendes buchhalterisches Fachwissen verfügen. Sie bekleide kein politisches Amt, weshalb von einer strafrechtlich relevanten Ehrverletzung ohne Zurückhaltung ausgegangen werden dürfe. Sie fühle sich durch die zitierte Aussage in ihrer Ehre verletzt. Die Persönlichkeitsverletzung könne negative Auswirkungen auf ihre berufliche Weiterentwicklung haben. Es handle sich nicht um einen politischen Diskurs. D.___ habe ihr als Person eine gesetzeswidrige Handlung unterstellt und mit der Publikation im Internet müsse sie befürchten, dass der Eindruck erweckt werde, sie sei eine Person, die rechtswidrige Handlungen vornehme. Die Darstellung sei geeignet, ihr Ansehen nachhaltig zu beeinträchtigen und ihren Ruf als achtenswerte und ehrbare Person auch ausserhalb ihres beruflichen Umfelds in der Gemeinde [...], in der sie aufgewachsen und wo sie sehr verwurzelt sei, empfindlich zu schädigen. Sie sei Angestellte der Gemeinde und daher keine Person des öffentlichen Lebens, die sich mehr gefallen lassen müsse, als ein «Normalbürger».

E. 2.4 Die Staatsanwaltschaft erwähnte dazu in der Vernehmlassung vom 8. Januar 2026, es möge richtig sein, dass die Beschwerdeführerin kein politisches Amt bekleide. Nichtsdestotrotz ändere dies nichts am Umstand, dass sie in ihrer Rolle als Fachperson und damit einzig im beruflichen Kontext und nicht als Privatperson durch den Beitrag des Beschuldigten in Frage gestellt worden sei. Die Äusserung könnte unter Umständen den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz tangieren, dies habe jedoch nicht die Staatsanwaltschaft zu prüfen.

E. 2.5 Der Beschuldigte wies darauf hin, den Gemeinderatsmitgliedern sei nicht bewusst gewesen, dass der das Budget massgeblich beeinflussende Ausgleich der Spezialfinanzierungen noch ausstehend sei. Er habe nie behauptet, die Beschwerdeführerin würde Zahlen fälschen oder über ungenügende Kenntnisse verfügen. Von einer strafrechtlichen Relevanz seiner Ausführungen könne keine Rede sein.

3. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0; üble Nachrede) wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 173 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E.

E. 3 Die Staatsanwaltschaft beantragte am 8. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde.

E. 4 Der Beschuldigte beantragte am 18. Januar 2026 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

E. 4.2 mit Hinweisen).

Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

4. Bezüglich des in der Beschwerde erwähnten Verhaltens von D.___ ist festzuhalten, dass allfällige Äusserungen von ihr, die die Beschwerdeführerin als ehrenrührig empfunden haben kann, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können. Es geht nur um eine allfällige Ehrverletzung durch den Beschuldigten B.___.

Es ist nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin durch den Text von B.___ vom 24. Oktober 2025 auf der Webseite der [...] [...] in ihrer Ehre verletzt fühlt. Aus der Darstellung könnte entnommen werden, sie habe ihre Arbeit als Finanzverwalterin der Gemeinde [...] nicht ordnungsgemäss ausgeführt und sie habe auch nicht transparent informiert. Dies mag für die Beschwerdeführerin wohl insbesondere deshalb verletzend gewesen sein, als sie oder die Gemeindepräsidentin zuvor darauf hingewiesen hatten, dass der Ausgleich der Spezialfinanzierungen noch nicht vorgenommen worden sei. So geht aus dem Protokollauszug der zweiten Budgetlesung vom 23. September 2025 klar hervor, dass erwähnt wurde, der Ausgleich der Spezialfinanzierungen erfolge auf die nächste Lesung hin, nachdem die Investitionsrechnung besprochen worden sei. Im Weiteren ist im Protokollauszug der dritten Budgetlesung vom 14. Oktober 2025 zu Beginn bei der Ausgangslage ausgeführt: «Das Budget für die 3. Lesung vom 14.10.2025 zeigt einen Aufwandüberschuss von CHF 866’069.00. Dies vor Korrektur der Abschreibungen und Ausgleich der Spezialfinanzierungen» (Beschwerdebeilage 3). Auf diese Ausgangslage wurde auch anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 21. Oktober 2025 beim Traktandum 7 (Budget 2026, 4. Lesung) nochmals hingewiesen (Beschwerdebeilage 4). Zudem wurde dieses Vorgehen offenbar auch das Jahr vorher so praktiziert, ohne dass sich jemand dagegen ausgesprochen hätte.

Von einer Ehrverletzung in strafrechtlich relevanter Weise kann aufgrund des Schreibens aber nicht ausgegangen werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin in der Gemeinde [...] nicht ein politisches Amt bekleidet, betraf sie das Schreiben im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit und im Rahmen eines politischen Prozesses. Anlass des Schreibens war eine Budgetdebatte, anlässlich derer der Vorwurf erhoben wurde, die Zahlen würden zu schwarz gemalt. Die Beschwerdeführerin wurde durch das Schreiben nicht als Person verächtlich gemacht und die Äusserungen betrafen nicht ihre Geltung als ehrbarer Mensch. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige daher zu Recht nicht an die Hand genommen. In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

E. 5 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Der Beschuldigte, nicht anwaltlich vertreten, beantragt eine Parteientschädigung. Eine solche erscheint mit CHF 100.00 als angemessen (Aufwand im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 18. Januar 2026).

Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen, im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).

Beim Tatbestand der üblen Nachrede handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Entschädigung geht demnach zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Demnach wirdbeschlossen:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Hagmann                                                                          Ramseier

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Beschlussvom11. Mai 2026

Es wirken mit:

Präsident Hagmann

Oberrichter Schibli

Oberrichter Flückiger

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___,

Beschwerdeführerin

gegen

1.Staatsanwaltschaft,

Beschwerdegegnerin

2.B.___,

Beschuldigter

betreffendNichtanhandnahmeverfügung

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts inErwägung:

I.

1. Am 27. Oktober 2026 meldete sich C.___, Gemeindepräsidentin von [...], beim Polizeiposten [...] und gab an, Strafanzeige gegen B.___ wegen übler Nachrede erheben zu wollen. Sie warf ihm vor, auf der Webseite der [...] [...] einen Artikel mit ehrenrührigem Inhalt publiziert zu haben. Den entsprechenden Strafantrag unterzeichnete sie anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 4. November 2025. Wegen desselben Artikels erhob auch A.___, Finanzverwalterin der Gemeinde [...], gegen B.___ Strafantrag. Diesen unterzeichnete sie anlässlich der Einvernahme vom 31. Oktober 2025.

Mit Verfügung vom 20. November 2025 nahm die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige nicht an die Hand.

2. Gegen diese Verfügung erhob A.___ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 6. Dezember 2025 (Postaufgabe) Beschwerde mit dem Antrag auf deren Aufhebung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, eine Strafuntersuchung gegen B.___ zu eröffnen.

3. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 8. Januar 2026 die Abweisung der Beschwerde.

4. Der Beschuldigte beantragte am 18. Januar 2026 ebenfalls die Abweisung der Beschwerde.

5. Für die Standpunkte der Parteien wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, wird nachfolgend darauf eingegangen.

II.

1. Nach Art. 310 Abs. 1 Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a) oder wenn Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b). Ein Strafverfahren kann mithin in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO durch Nichtanhandnahme erledigt werden. Dies ist der Fall bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Ein Straftatbestand gilt nur dann als eindeutig nicht erfüllt, wenn kein zureichender Verdacht auf eine strafbare Handlung besteht oder sich der zu Beginn der Strafverfolgung gegebene Anfangsverdacht vollständig entkräftet hat. Ergibt sich indes aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den eigenen Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so eröffnet sie eine Untersuchung (Art. 309 Abs. 1 lit. a StPO). Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen allerdings erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Gerüchte oder Vermutungen genügen nicht. Der Anfangsverdacht muss auf einer plausiblen Tatsachengrundlage beruhen, aus welcher sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt. Der Grundsatz «in dubio pro duriore» gelangt erst dann zur Anwendung, wenn gestützt auf die Aktenlage zweifelhaft ist, ob ein hinreichender Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt bzw. eine Verurteilung wahrscheinlich macht. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_654/2022 vom 22. Februar 2023 E. 2.1 mit Hinweisen).

2.1 Im besagten Artikel vom 24. Oktober 2025 («[...] [...] – Bericht aus der Gemeinderatssitzung vom 21. Oktober 2025») erwähnte der Beschuldigte (Vorstandsmitglied der [...] [...] und Sitzungsbesucher), an der vierten Budgetlesung des Gemeinderats hätten plötzlich alle gut zugehört. Was ihre [...]-Gemeinderätin deutlich klargestellt habe, habe für Aufmerksamkeit und auch Erstaunen gesorgt. Die in den ersten drei Lesungen präsentierten Budgetergebnisse hätten nicht das korrekte Gesamtergebnis ausgewiesen. Grund dafür sei, dass die gebührenfinanzierten Spezialfinanzierungen (Wasser, Abwasser und Abfall) nicht ausgeglichen worden seien, wodurch die Aufwandüberschüsse das Gesamtergebnis negativ belastet hätten. Weder die Finanzverwalterin noch die Gemeindepräsidentin hätten bisher transparent aufgezeigt, wie stark sich das Ausgleichen der Spezialfinanzierungen auf das Resultat auswirken würde. Als Zuschauer habe man sich ob dieser Erkenntnis die Augen reiben müssen und es habe sich unweigerlich die Frage gestellt, weshalb diese Handhabung gewählt worden sei. Leider könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Budgetzahlen bewusst schlechter dargestellt worden seien, als sie tatsächlich seien. Ein Schelm, wer Böses dabei denke – zumal die Gemeindepräsidentin, wie bereits in ihrem letzten Bericht erwähnt, weiterhin mit einer Steuererhöhung liebäugle.

2.2 Die Staatsanwaltschaft führte zur Begründung der Nichtanhandnahme der Strafanzeige aus, in der politischen Auseinandersetzung sei eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung nur mit Zurückhaltung anzunehmen und im Zweifelsfall zu verneinen. Die in einer Demokratie unabdingbare Meinungsfreiheit bedinge die Bereitschaft der politischen Akteure, sich der öffentlichen Kritik ihrer Meinung auszusetzen. Eine Kritik oder ein Angriff verletze dagegen die vom Strafrecht geschützte Ehre, wenn sie sich – in der Sache oder Form – nicht darauf beschränke, die Qualitäten des Politikers und den Wert seiner Handlungen herabzusetzen, sondern ihn zugleich als Mensch verächtlich erscheinen zu lassen. Sowohl A.___ als auch C.___ bekleideten ein politisches Amt in der Gemeinde [...]. Im fraglichen Artikel des Beschuldigten gehe es um die Gemeinderatssitzung vom

21. Oktober 2025 bzw. im Besonderen um das Traktandum «Budget», mithin einen politischen Akt. Die erwähnte Publikation ziele damit in erster Linie auf die von A.___ und C.___ für sich als politische Akteurinnen beanspruchten Qualitäten ab. Der Vorwurf, wonach Budgetzahlen falsch bzw. zu schlecht abgebildet worden seien, lasse sich nicht losgelöst von deren jeweiligen Funktionen als Finanzverwalterin bzw. Gemeindepräsidentin erheben. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der von Seiten des Beschuldigten erhobene Vorwurf A.___ und C.___ als Menschen geradezu verächtlich erscheinen liesse. Entsprechend gelte es festzuhalten, dass dem fraglichen Artikel bzw. dem darin enthaltenen Vorwurf, wonach Budgetzahlen bewusst schlechter dargestellt worden seien, als sie tatsächlich seien, nicht die Qualität einer Ehrverletzung zukomme.

2.3 Dagegen brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, anlässlich der Sitzung vom 21. Oktober 2025 habe D.___, [...]-Gemeinderätin und Vorstandsmitglied der [...] Ortspartei [...], das Wort ergriffen und ausdrücklich festgestellt, sie habe bei einer Finanzverwalterin einer anderen Gemeinde den Ausgleich der Budgetposition «Spezialfinanzierung» abgeklärt. Das Ergebnis dieser Abklärung sei, so D.___, dass das von ihr (der Beschwerdeführerin) gewählte Vorgehen, die gebührenfinanzierten Spezialfinanzierungen nicht bereits ab der ersten Budget-Lesung auszugleichen, sondern unter entsprechenden Hinweisen erst nach Genehmigung der Investitionen resp. der damit verbundenen Berechnung der Abschreibungen bei der letzten Budgetdebatte vorzunehmen, buchhalterisch nicht korrekt sei. Aufgrund dieses Vorgehens werde im Budgetprozess der Aufwandüberschuss – und damit das projizierte Budgetgesamtergebnis – schlechter dargestellt als dies effektiv der Fall sei. Sie, D.___, stelle sich die Frage, ob dies bewusst so gemacht werde, um ein schlechteres Resultat auszuweisen. Sie (die Beschwerdeführerin) habe entgegnet, dass dies sicher nicht der Fall ist. Sie habe vor jeder Budgetdebatte klar und unmissverständlich kommuniziert wie auch in Anträgen zur Budget-Lesung schriftlich festgehalten, dass die jeweiligen Abschreibungen und Ausgleiche noch nicht vorgenommen worden seien. Weiter habe sie festgehalten, dass dieses Vorgehen bereits im letzten Jahr so praktiziert worden sei und keiner der damaligen Gemeinderäte – auch D.___ nicht – dieses Vorgehen in Frage gestellt hätten. Das Amt für Gemeinden habe ihr zudem auf ihre schriftliche Anfrage hin bestätigt, dass das von ihr gewählte Vorgehen mit den entsprechenden Hinweisen eine mögliche Handhabung in Bezug auf den Ausgleich der Spezialfinanzierungen sei.

In der Folge habe B.___ den fraglichen Artikel auf der lokalen [...]-Webseite publiziert. Insbesondere die Aussage, es könne leider nicht ausgeschlossen werden, dass die Budgetzahlen bewusst schlechter dargestellt würden, als sie tatsächlich seien, habe sie dazu veranlasst eine Strafanzeige einzureichen. Die Aussage könne Dritte vermuten lassen, sie würde bewusst Zahlen fälschen oder würde über ungenügendes buchhalterisches Fachwissen verfügen. Sie bekleide kein politisches Amt, weshalb von einer strafrechtlich relevanten Ehrverletzung ohne Zurückhaltung ausgegangen werden dürfe. Sie fühle sich durch die zitierte Aussage in ihrer Ehre verletzt. Die Persönlichkeitsverletzung könne negative Auswirkungen auf ihre berufliche Weiterentwicklung haben. Es handle sich nicht um einen politischen Diskurs. D.___ habe ihr als Person eine gesetzeswidrige Handlung unterstellt und mit der Publikation im Internet müsse sie befürchten, dass der Eindruck erweckt werde, sie sei eine Person, die rechtswidrige Handlungen vornehme. Die Darstellung sei geeignet, ihr Ansehen nachhaltig zu beeinträchtigen und ihren Ruf als achtenswerte und ehrbare Person auch ausserhalb ihres beruflichen Umfelds in der Gemeinde [...], in der sie aufgewachsen und wo sie sehr verwurzelt sei, empfindlich zu schädigen. Sie sei Angestellte der Gemeinde und daher keine Person des öffentlichen Lebens, die sich mehr gefallen lassen müsse, als ein «Normalbürger».

2.4 Die Staatsanwaltschaft erwähnte dazu in der Vernehmlassung vom 8. Januar 2026, es möge richtig sein, dass die Beschwerdeführerin kein politisches Amt bekleide. Nichtsdestotrotz ändere dies nichts am Umstand, dass sie in ihrer Rolle als Fachperson und damit einzig im beruflichen Kontext und nicht als Privatperson durch den Beitrag des Beschuldigten in Frage gestellt worden sei. Die Äusserung könnte unter Umständen den zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutz tangieren, dies habe jedoch nicht die Staatsanwaltschaft zu prüfen.

2.5 Der Beschuldigte wies darauf hin, den Gemeinderatsmitgliedern sei nicht bewusst gewesen, dass der das Budget massgeblich beeinflussende Ausgleich der Spezialfinanzierungen noch ausstehend sei. Er habe nie behauptet, die Beschwerdeführerin würde Zahlen fälschen oder über ungenügende Kenntnisse verfügen. Von einer strafrechtlichen Relevanz seiner Ausführungen könne keine Rede sein.

3. Gemäss Art. 173 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0; üble Nachrede) wird, auf Antrag, mit Geldstrafe bestraft, wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. In subjektiver Hinsicht verlangt Art. 173 Ziff. 1 StGB Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Art. 12 Abs. 1 und 2 StGB). Dieser muss sich auf den ehrverletzenden Charakter der Mitteilung, die Eignung zur Rufschädigung und die Kenntnisnahme der Äusserung durch eine Drittperson, nicht aber auf die Unwahrheit beziehen. Eine besondere Beleidigungsabsicht ist nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.2 mit Hinweisen).

Die Ehrverletzungstatbestände gemäss Art. 173 ff. StGB schützen nach ständiger Rechtsprechung den Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt. Unter der vom Strafrecht geschützten Ehre wird allgemein ein Recht auf Achtung verstanden, das durch jede Äusserung verletzt wird, die geeignet ist, die betroffene Person als Mensch verächtlich zu machen. Äusserungen, die sich lediglich eignen, jemanden in anderer Hinsicht, zum Beispiel als Geschäfts- oder Berufsmann, als Politiker oder Künstler in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB. Voraussetzung ist aber, dass die Kritik an den strafrechtlich nicht geschützten Seiten des Ansehens nicht zugleich die Geltung der Person als ehrbarer Mensch trifft (Urteil des Bundesgerichts 6B_874/2023 vom 23. Juni 2025 E. 4.3.1 mit Hinweisen).

4. Bezüglich des in der Beschwerde erwähnten Verhaltens von D.___ ist festzuhalten, dass allfällige Äusserungen von ihr, die die Beschwerdeführerin als ehrenrührig empfunden haben kann, nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein können. Es geht nur um eine allfällige Ehrverletzung durch den Beschuldigten B.___.

Es ist nachvollziehbar, dass sich die Beschwerdeführerin durch den Text von B.___ vom 24. Oktober 2025 auf der Webseite der [...] [...] in ihrer Ehre verletzt fühlt. Aus der Darstellung könnte entnommen werden, sie habe ihre Arbeit als Finanzverwalterin der Gemeinde [...] nicht ordnungsgemäss ausgeführt und sie habe auch nicht transparent informiert. Dies mag für die Beschwerdeführerin wohl insbesondere deshalb verletzend gewesen sein, als sie oder die Gemeindepräsidentin zuvor darauf hingewiesen hatten, dass der Ausgleich der Spezialfinanzierungen noch nicht vorgenommen worden sei. So geht aus dem Protokollauszug der zweiten Budgetlesung vom 23. September 2025 klar hervor, dass erwähnt wurde, der Ausgleich der Spezialfinanzierungen erfolge auf die nächste Lesung hin, nachdem die Investitionsrechnung besprochen worden sei. Im Weiteren ist im Protokollauszug der dritten Budgetlesung vom 14. Oktober 2025 zu Beginn bei der Ausgangslage ausgeführt: «Das Budget für die 3. Lesung vom 14.10.2025 zeigt einen Aufwandüberschuss von CHF 866’069.00. Dies vor Korrektur der Abschreibungen und Ausgleich der Spezialfinanzierungen» (Beschwerdebeilage 3). Auf diese Ausgangslage wurde auch anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 21. Oktober 2025 beim Traktandum 7 (Budget 2026, 4. Lesung) nochmals hingewiesen (Beschwerdebeilage 4). Zudem wurde dieses Vorgehen offenbar auch das Jahr vorher so praktiziert, ohne dass sich jemand dagegen ausgesprochen hätte.

Von einer Ehrverletzung in strafrechtlich relevanter Weise kann aufgrund des Schreibens aber nicht ausgegangen werden. Auch wenn die Beschwerdeführerin in der Gemeinde [...] nicht ein politisches Amt bekleidet, betraf sie das Schreiben im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit und im Rahmen eines politischen Prozesses. Anlass des Schreibens war eine Budgetdebatte, anlässlich derer der Vorwurf erhoben wurde, die Zahlen würden zu schwarz gemalt. Die Beschwerdeführerin wurde durch das Schreiben nicht als Person verächtlich gemacht und die Äusserungen betrafen nicht ihre Geltung als ehrbarer Mensch. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafanzeige daher zu Recht nicht an die Hand genommen. In einer zu eröffnenden Strafuntersuchung wäre mit grösster Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich eine solche nicht rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und sie ist entsprechend abzuweisen.

5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 800.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten der Beschwerdeführerin und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen.

Der Beschuldigte, nicht anwaltlich vertreten, beantragt eine Parteientschädigung. Eine solche erscheint mit CHF 100.00 als angemessen (Aufwand im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 18. Januar 2026).

Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen, im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO).

Beim Tatbestand der üblen Nachrede handelt es sich um ein Antragsdelikt. Die Entschädigung geht demnach zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Demnach wirdbeschlossen:

1.Die Beschwerde wird abgewiesen.

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Der Präsident                                                                    Die Gerichtsschreiberin

Hagmann                                                                          Ramseier