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BKBES.2022.74

Solothurn · 2023-01-23 · Deutsch SO
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Einstellungsverfügung

Sachverhalt

1. Der Beschuldigte und die

Beschwerdeführerin sind die Eltern von C.___ (geb. [...] 2012). Mit Urteil des

Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. November 2014 wurde ihre Ehe

geschieden, das Kind unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen, die

Obhut der Mutter zugeteilt und die Vereinbarung der Parteien über die

Besuchsrechtsregelung des Vaters genehmigt.

2. Das Mädchen wollte in der Folge nicht

zu ihrem Vater, was zu Unstimmigkeiten zwischen den Eltern führte. Im Februar

2015 wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)

Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom Beschuldigten und der Beschwerdeführerin auf

die Konfliktsituation aufmerksam gemacht, als sich der Kindsvater schriftlich

an die Behörde wandte. Mit den von der KESB über Jahre hinweg getroffenen

Massnahmen konnten sich beide Parteien nicht einverstanden erklären, was in

zahlreiche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mündete

(vgl. Verfahren VWBES.2015.443, VWBES.2017.426, VWBES.2019.350, VWBES.2020.488,

VWBES.2021.102, VWBES.2021.501).

3. Der Konflikt zwischen den Kindseltern

und die Auseinandersetzung um das Besuchsrecht setzten sich fort. C.___ weigerte

sich ab Oktober 2019, ihren Vater zu besuchen. In ihren Aussagen erwähnte sie,

dass sie nicht mehr zu ihrem Vater gehen möchte. Sie gab an, dass sie nach den

Besuchen krank sei und dann jeweils ca. zwei Wochen lang Bauchschmerzen habe.

4. Gemäss Rapport der Polizei Kanton

Solothurn vom 4. November 2020, kamen die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter,

C.___, sowie F.___, die Wahlgotte von C.___, am 2. Dezember 2019, um 15:00 Uhr,

persönlich beim Polizeiposten in […] vorbei. Dabei wollte sie eine Strafanzeige

gegen den Beschuldigten erstatten. Auf die Frage bezüglich welcher Delikte die

Beschwerdeführerin den Beschuldigten beanzeigen wolle, gab diese an, dass es

ihr darum gehe, dass die zuständige KESB dem Vater des gemeinsamen Kindes (C.___)

das Sorgerecht entziehen solle. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass

es sich hierbei um kein Delikt handle, welches bei der Polizei beanzeigt werden

könne.

5. Die Beschwerdeführerin erwähnte in

der Folge, dass ihr Ex-Mann ihrer Tochter über den Zeitraum von den

Sommerferien 2018 bis am 2. Dezember 2019 (Zeitpunkt der Meldung auf dem

Polizeiposten), mehrere Male sein Geschlechtsteil gezeigt und daran manipuliert

habe. Diese Vorfälle hätten sich am Domizil des Beschuldigten und an einem

FKK-Strand in der französischsprachigen Schweiz zugetragen. Weiter habe die

Tochter jedes Mal mit dem Vater auf die Toilette gehen müssen, wenn er oder sie

ihre Notdurft hätte verrichten müssen.

6. Am 6. Dezember 2019 wurde die

Beschwerdeführerin als Auskunftsperson einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab

zusammenfassend an, sie habe von ihrer Tochter C.___ erfahren, dass ihr Vater

immer so "gruusige" Sachen mache. Er habe nackt gekocht und sein

Schnäbi eingecremt, bis es sich bewegt habe. C.___ habe ihren Vater immer auf

das WC begleiten und dort zusehen müssen, wie er an seinem Schnäbi

herumgerieben habe. Er sei mit ihr an einen FKK-Strand gefahren, wo sie nackt

habe baden müssen. Er habe ihr auch Bilder von "blutten Fudis" von

seinen Kollegen gezeigt. Sie habe nie richtig zu ihrem Vater gewollt.

7. Am 10. Dezember 2019 meldete die

Polizei Kanton Solothurn den Fall der Staatsanwaltschaft.

8. Am 22. Januar 2020 wurde die Tochter

als Auskunftsperson im Rahmen einer audiovisuellen Einvernahme befragt. Sie gab

zusammenfassend an, dass der Beschuldigte nackt gekocht und seinen nackten

Körper eingecremt habe. Sie habe ihren Vater auf das WC begleiten müssen, wo er

seinen Penis hin und her bewegt, ihn eingecremt und daran gerieben habe. Das

sei "gruusig" gewesen. Er mache immer so "gruusige" Sachen.

Er habe sie gezwungen, dass sie sich das anschaue, wobei mit dem

"Schnäbi" nichts passiert sei. Sie sei mit ihrem Vater auch an einem

Nacktbadestrand gewesen, wo er ihr ein grosses Plakat mit vier "blutten Fudis"

gezeigt habe. Er habe sie dann gezwungen, "blutt" schwimmen zu gehen.

Andere Leute seien auch "blutt" im Wasser gewesen. Es sei einfach

"gruusig" gewesen.

9. Gestützt auf die Aussagen des Kindes

eröffnete die Staatsanwaltschaft am 28. Januar 2020 ein Strafverfahren

gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind

nach Art. 187 Ziff. 1 StGB.

10. Am 16. April 2020 wurde

die Tochter in der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Poliklinik […] (KJP) im

Rahmen einer Therapie der Eltern zwecks Wiederaufnahme des Besuchsrechts des

Vaters, durch Ärztinnen befragt. Aus dem aufgezeichneten Gespräch geht hervor,

dass C.___ von ihrem Vater sexuell missbraucht worden sein soll. So habe der

Vater sie einmal gefesselt und zu ihr gesagt, dass er sein Schnäbi in sie

reinstecken und sie danach mit dem Schwert umbringen werde. Er habe sie auch

fotografiert, während sie auf dem WC gesessen sei. Weiter habe ihr Vater auch

in die Hand gekotet und sich den Kot an den Körper gestrichen. Sie sei auch oft

von ihrem Vater geschlagen worden, weil er sein Schnäbi nicht in sie

hineinstecken und nicht alles mit seiner Flüssigkeit vollspritzen konnte. Er

habe auch ein Foto, auf welchem sie auf dem WC sass, von ihr ausgedruckt und

mit seiner Flüssigkeit auf das Foto gespritzt. Weiter habe der Vater in […]

Schafe und deren Lämmer penetriert und «reingemacht». Er habe den Schafen auch

sein Sperma zum Trinken gegeben.

11. Gestützt auf den sich aus den

Gesprächsaufnahmen und den erwähnten Ausführungen ergebenden hinreichenden

Tatverdacht, dass der Beschuldigte sich u.a. der mehrfachen sexuellen

Handlungen mit einem Kind strafbar gemacht haben könnte, nahm die

Staatsanwaltschaft in der Folge beim Beschuldigten diverse Zwangsmassnahmen

vor: Hausdurchsuchungen, Durchsuchung und Auswertung von Datenträgern

(Computer, Fotokamera, Digitalkamera und Speicherkarte), Durchsuchung und

Auswertung des Mobiltelefons, ohne dass etwas deliktspezifisches zu Tage

getreten ist.

12. In der Folge reichte die

Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen 15. April 2020 und

5. Juni 2020 der Polizei oder der Staatsanwaltschaft 16 schriftliche

Stellungnahmen ein. Diese waren von der Beschwerdeführerin abgefasst und

unterschrieben worden und schildern die sexuellen Handlungen, welche C.___

erlebt haben soll. Darin wurden jeweils neue und schwere Vorwürfe gegen den

Beschuldigten erhoben. Mit jedem neuen Statement wurden die Anschuldigungen

entsetzlicher. Die Statements werden im Folgenden auszugsweise bzw.

zusammenfassend wiedergegeben:

C.___ habe erzählt, dass ihr Vater sich

mit ihr auf dem WC eingeschlossen habe und sich an ihr habe reiben wollen. Auch

habe er manchmal seine Flüssigkeit (Sperma) in einer Schale aufgefangen und ihr

Gesicht damit einreiben wollen. Beim Nacktbadestrand sei er mit ihr auf einem

Boot gesessen. Er habe immer ihr "Fudi" sehen wollen und habe an

seinem Glied gerieben, bis es herausgespritzt habe. Er habe ihr sein Glied in

den Anus und in den Mund gesteckt, habe C.___ am Po gestreichelt und sie

forciert, ihn (auch am Glied) zu streicheln. Im Gartenhaus in […] habe er nackt

und mit erigiertem Glied versucht, C.___ die Flüssigkeit anzuspritzen. Wenn er

das Sperma in einer Schale aufgefangen habe, habe er gewollt, dass C.___ das

trinke. Der Vater habe auch sein Sperma geschlürft. Einmal habe er altes Sperma

vom Vortag mit Kaffee und Sirup vermischt und es gierig getrunken. Es sei auch

von Satan gesprochen worden.

Weiter wurde dem Beschuldigten unter

anderem vorgeworfen, er habe vor C.___ abartige sexuelle Handlungen vorgenommen

und diese zum Teil miteinbezogen. Er habe in einer Schale Sperma, Kot und Urin

vermischt und gesagt, dies habe Gott so gerne. Satan sei mehr als Gott. Dann

habe er die Schale über seinen Kopf geleert. Weiter habe er einem Schaf den

Penis in dessen After gesteckt. Das Schaf habe ihn danach gebissen. Der

Beschuldigte habe C.___ Filme gezeigt, in welchen Männer Frauen Flüssigkeit

gegeben hätten. Auch sei darin ersichtlich gewesen, wie Kinder ersäuft worden

seien. Während des Filmeschauens habe er Flüssigkeit auf den PC gespritzt und

ihr gesagt, er wolle sie auf die gleiche Weise wie im Film umbringen. Auch habe

er C.___ gewürgt und mit einem Metallschläger auf den Kopf, das Herz, die Brust

und den Bauch geschlagen. Sie sei eigentlich jedes Mal durch den Vater

geschlagen worden, bis sie fast tot gewesen sei. Im Weiteren sei C.___ jedes

Mal, mindestens einmal pro Besuch, meistens zwei oder gar mehrere Male, vom

Beschuldigten vergewaltigt worden. Er habe sein "Schnäbi" in sie

reingesteckt. Dazu habe er sie festgebunden und sie auch derart stark

geschlagen, so dass sie zwischendurch das Bewusstsein verloren habe. Er besitze

auch Waffen, ziele damit auf C.___ und habe auch nahe an ihr vorbeigeschossen.

Die Pistole habe er unter der Matratze versteckt. Er habe Puppen in

verschiedenen Grössen in seine sexuellen Handlungen miteinbezogen. In diese

habe er z.B. auch sein "Schnäbi" oft reingesteckt. Weiter habe er C.___

auf der Kochplatte rösten wollen, was ihm aber nie gelungen sei.

Schliesslich wurde dem Beschuldigten die

Tötung eines Babys, eines Mädchens und einer Frau in einer Kirche vorgeworfen.

Der Beschuldigte habe einmal ein Baby auf dem Altar umgebracht, einmal ein

Mädchen und einmal eine Frau. Man habe die Leichen jeweils draussen in ein

Feuer geworfen, die Asche in einen schwarzen Behälter getan und Blut darüber

gegossen. Weitere Mädchen und C.___ seien geschlagen worden und das

"Schnäbi" sei ihnen auch hineingesteckt worden. Der Ort, wo sich das

ereignet habe, sei ihr nicht bekannt.

13. Am 16. Juni 2020 wurde C.___ erneut

als Auskunftsperson per Video einvernommen. Dabei machte sie massiv

belastendere Aussagen gegenüber dem Beschuldigten. C.___ gab zusammenfassend

an, dass ihr Vater sie vergewaltigt habe, ihr beim Nacktbadestrand sein

"Schnäbi" reingesteckt und sie für Geld an andere Männer

weitergegeben habe. Ihr Vater habe Kot, Urin und Sperma aufgekocht und ihr das

zum Essen gegeben. Bei Puppen habe ihr Vater auch sein "Schnäbi"

reingesteckt. Auch bei Tieren habe er jeden Tag sein "Schnäbi"

reingesteckt, ein- bis zwei Mal am Tag. In einer Kirche hätten Männer und ihr

Vater ca. 5 bis 10 junge Frauen, ein Kind und ein "Buschi" mit einem

Schwert umgebracht. Die Leichen seien in einem kleinen Feuer auf dem Altar

verbrannt worden. Die Asche sei in eine kleine Schale gegeben, Blut darüber

gegossen und verzehrt worden. Im Wald habe sich ihr Vater an ein Reh

herangepirscht, eingefangen, angebunden und dann sein "Schnäbi"

reingesteckt.

14. In der Folge wurde diverse Personen

von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf

die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung

verwiesen werden (S. 11 ff.).

15. Am 10. August 2020 wurde die

Beschwerdeführerin als Auskunftsperson zu den eingereichten Statements

einvernommen. Dabei gab sie zusammenfassend an, dass C.___ ihr beim

Holundersuchen oder vor dem Schlafengehen erzählt habe, was der Vater ihr

angetan habe. Das sei furchtbar gewesen, und sie hätten zusammen geweint. Sie

habe sich Notizen gemacht und diese am Abend auf dem PC niedergeschrieben. Sie

glaube diesen Schilderungen, und sie glaube, dass C.___ durch den Beschuldigten

und auch durch fremde Männer vergewaltigt worden sei. Seit dem 4. Lebensjahr

gehe C.___ ihren Vater alleine besuchen. Sie habe nie zu ihm gewollt und sei

gegen Mitte September 2019 das letzte Mal bei ihm gewesen. Auf Beschreibung von

C.___ habe sie den Nacktbadestrand "[…]" in […] gefunden. Auch zwei

andere Mädchen seien auf dem Zeltplatz dieser Badi vergewaltigt worden. Der

Beschuldigte habe auch Leute auf dem Altar einer dunklen Kirche ermordet, wobei

der Ort nicht bekannt sei. Sie habe den Beschuldigten im November 2009

kennengelernt, und sie hätten im Frühling 2010 geheiratet. Sie sei von ihm

überrollt worden und empfinde heute nur noch Fassungslosigkeit für ihn. Auf die

veröffentlichten Presseberichte angesprochen erklärte die Beschwerdeführerin,

dass sie selber keine Informationen direkt weitergegeben habe, aber wisse, wer

das gewesen sei: Sie wolle aber nicht sagen, wer. Sie stehe hundert Prozent

hinter den Aussagen von C.___ und traue dem Beschuldigten alles zu.

16.

Nachdem via Interpol Bern

durch Interpol Wiesbaden (und nicht durch die Anzeigerin

oder deren Rechtsanwalt) bekannt geworden war, dass die Staatsanwaltschaft […]

(D) in Zusammenhang mit E.___ und C.___ zur gleichen Zeit wie die

Staatsanwaltschaft Solothurn ebenfalls eine Strafuntersuchung führte bzw.

geführt hatte, welche in engem Zusammenhang mit der Strafuntersuchung

STA.2019.5288 stand, wurde, da es sich u.a. um dieselbe Täterschaft, dieselben

Beteiligten und dieselben Delikte (Vielzahl von Vergewaltigungen und schwerer

sexueller Missbrauch von Kindern und diverse Ritualmorde) handelte, am 20.

November 2020 an die Staatsanwaltschaft […] ein Rechtshilfeersuchen gestellt.

Darin wurde diese gebeten, der Staatsanwaltschaft in Solothurn

eine Kopie der Akten (Aktenzeichen 204

Js 12101/20) zuzustellen, wobei vor allem die darin vorhandene gutachterliche

Einschätzung interessierte.

Die angeforderten Akten gingen am 1.

April 2020 bei der Staatsanwaltschaft Solothurn ein. Dem aussagepsychologischen

Gutachten vom 14. Dezember 2020 zu C.___ Ausführungen

gegen E.___

ist u.a. zu entnehmen, dass die

Kindsmutter in einem Telefonat am 17. November 2020 nicht gestattete, dass die

Gutachterin

K.___

mit ihrer Tochter sprach. Die

Kindsmutter begründete dies damit, dass sie von den deutschen Behörden

enttäuscht und nicht mehr bereit sei, die Ermittlungen zu unterstützen. Sie

hätten alles getan, um den deutschen Behörden bei der Aufklärung zu helfen.

Eine Polizeibeamtin habe ihr gegenüber am Telefon geäussert, dass man ihrer

Tochter kein Wort glaube. Man müsse jetzt einfach graben, um die Knochen der

Getöteten zu finden. Sie und ihre Tochter seien bei Dr. F

.___

in psychologischer und psychiatrischer Betreuung, und dort

schenke man ihnen Glauben. Die Sachverständige möge diesen kontaktieren.

Auf Seite 19 ihres Gutachtens kommt die

Gutachterin schliesslich unter "Zusammenfassende Diskussion der

Hypothesen" zu folgendem Schluss:

Hypothese 1: Die Aussage der Zeugin ist

zumindest in den Teilen, die den Beschuldigten E.___ betreffen, das Produkt

suggestiver Prozesse. Es lassen sich zahlreiche, miteinander interagierende

suggestive Faktoren identifizieren, die sämtliche Äusserungen der Zeugin zu

erlittener oder beobachteter sexueller und/oder ritueller Gewalt und daher auch

die Aussage zu der Beteiligung des Beschuldigten E.___, als Produkt einer

Pseudoerinnerung erklären können. Die Hypothese ist mit den Befunden vereinbar

und kann nicht verworfen werden. Unter Berücksichtigung der empirischen Befunde

zu suggestiven Prozessen und wiedererlangten Erinnerungen auf der einen Seite

und dem im konkreten Fall nachvollziehbaren Prozess der Aussageentstehung und

Aussageentwicklung auf der anderen Seite, erscheint das Vorliegen einer Pseudoerinnerung

nicht nur möglich, sondern ganz überwiegend wahrscheinlich.

Hypothese 2: Bei der Aussage handelt es

sich, zumindest in den Teilen, die Handlungen des Beschuldigten E.___

betreffen, um eine intentionale Falschaussage.

Die Prüfung der Hypothese ist in

Ermanglung einer vollständigen Exploration zur Sache und dem Fehlen von Daten,

die für einen individuellen Qualitäts-Kompetenz-Vergleich herangezogen werden

könnten, derzeit nicht möglich.

Die Hypothese kann auf der Grundlage der

bisher vorliegenden Informationen nicht verworfen werden. Ergebnisse sind,

vorbehaltlich neuer Informationen, als vorläufig zu betrachten.

Die Staatsanwaltschaft […] stellte das

Verfahren schliesslich mangels objektiven Beweismitteln und gestützt auf die

überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der aussagepsychologischen

Sachverständigen, wonach bei C.___ eine suggestive Konstruktion ihrer Aussagen

überwiegend wahrscheinlich sei, mittels Verfügung vom 8. Februar 2021 ein.

Rechtliches

1. Nach Art. 319 Abs. 1 Schweizerische

Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft unter

anderem dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn

kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein

Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen

Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung

eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore"

zu richten. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt,

ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als

ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine

Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten,

eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht

die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs

zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der

Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der

Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E.

2.2.1 S. 243 mit Hinweisen; Urteile 6B_790/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 2.2.1

und 6B_626/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 2.1).

2. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 Schweizerisches

Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) macht sich der sexuellen Handlungen mit

Kindern schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung

vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung

einbezieht. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren

Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick

auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 125 IV 58 E. 3b).

3. Eine Vergewaltigung nach Art.

190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung

des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie

unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.

4. Eine sexuelle Nötigung im Sinne

von Art. 189 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter eine Person zur

Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ähnlichen Handlung nötigt,

namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck

setzt oder zum Widerstand unfähig macht.

5. Nach Art. 197 StGB macht sich

strafbar, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen,

andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person

unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio

oder Fernsehen verbreitet (Abs. 1).

6. Wer jemanden durch schwere Drohung in

Schrecken oder Angst ver­setzt, wird, auf Antrag, mit Frei­heitsstrafe bis zu

drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB).

Glaubhaftigkeitsgutachten

1. Aufgrund der aussergewöhnlichen

Ausgangs- und Aktenlage – trotz umfangreicher Ermittlungen kein einziges Indiz

– sowie des Alters von C.___ (9 Jahre) wurde am 25. Januar 2021 bei Prof. Dr. D.___,

Diplom-Psychologin, Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP/DGPs, von der […],

ein Glaubhaftigkeitsgutachten in Auftrag gegeben. Dieses sollte sich u.a. zur

Frage äussern, was aus aussagepsychologischer Sicht dafür- oder dagegenspricht,

dass es sich bei den im Strafverfahren vorliegenden Aussagen C.___ um eine

absichtliche Falschaussage oder um das Ergebnis suggestiver Prozesse handeln

könnte.

2. Am 4. Juli 2021 erstellte Prof. Dr. D.___

das Glaubhaftigkeitsgutachten / aussagepsychologische Gutachten. Deren

abschliessende Beurteilung des Erlebnisbezugs der Aussagen von C.___ ergab zusammenfassend

folgende fachliche Einschätzung:

«

Abschliessend

erfolgt eine integrative Betrachtung der vorgenommenen Analysen bezüglich relevanter

Gegenhypothesen zur Erlebnishypothese, da es in der aussagepsychologischen

Begutachtung zu klären gilt, ob relevante Gegenannahmen, die die Entstehung der

vorliegenden Angaben anders als durch eigenes Erleben erklären könnten, im

vorliegenden Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit abgewiesen werden können (u.a.

BGE 128 I 81, 82ff.; BGer, Urteil v. 20.12.2001, 6P.36/2001, E. 2 und 3;

Volbert, 2000, 2008, 2010a; zusammenfassend Berlinger, 2014).

Auf eine Untersuchung C.___ wurde

verzichtet. Das mit einer Exploration in diesem Fall verbundene Risiko, die

Probandin ohne Not zu belasten, wurde aus professionsethischen Gründen nicht

eingegangen, da eine Exploration bei dieser Ausgangslage keinen

Erkenntnisgewinn versprochen hätte, der noch zu einer Substantiierung eines

Teils der Beschuldigungen hätte führen können. Durch den Verzicht auf eine

Exploration ergeben sich im vorliegenden Fall keine bedeutsamen Einschränkungen

der diagnostischen Schlussfolgerungen, auf kleinere Einschränkungen wird

hingewiesen.

Im Hinblick auf die Frage der

Aussagetüchtigkeit ist zunächst zusammenfassend festzustellen, dass angesichts

ihres Alters zu den Zeitpunkten der beurteilungsrelevanten Aussagen,

testpsychologisch unauffälliger intellektueller Fähigkeiten und fehlender Hinweise

auf eine aussagepsychologisch relevante, schwerwiegende Psychopathologie

mindestens für den Berichtszeitraum ab sechs Jahren höchstwahrscheinlich von

gegebener Aussagetüchtigkeit, also davon ausgegangen werden kann, dass C.___

grundsätzlich brauchbare Angaben zu persönlich bedeutsamen Ereignissen machen könnte,

wenn sie diese erlebt hätte. Allerdings könnte C.___ aufgrund ihrer nach

eigenen Angaben sehr engen Beziehung zur Kindsmutter und den Befragungspersonen

J.___ und I.___ unter den bereits nach Selbstauskunft der Befragenden

nachweisbar massiven Beeinflussungsbedingungen möglicherweise nicht dazu in der

Lage gewesen sein, sich dauerhaft gegen die wahrgenommenen Befürchtungen und

Überzeugungen ihrer engsten Bezugsperson abzugrenzen. Da dieses Problem jedoch

bei C.___ nicht allgemein, sondern sachverhaltsspezifisch zu sein scheint, ist

dies nicht unter dem Aspekt der Aussagetüchtigkeit, sondern vielmehr im

Zusammenhang mit der Aussagezuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit zu diskutieren.

Zu der Hypothese einer selbst

initiierten und vollständig eigenständig erdachten und präsentierten Lüge

darüber, Opfer wiederholten schweren sexuellen Missbrauchs und schwerer

Misshandlung geworden zu sein, ist zunächst zu sagen, dass bereits die Geschichte

der Aussageentstehung und -entwicklung eine selbst initiierte

Falschbezichtigung des Vaters (Hypothese 1a) nicht nahelegt, da entsprechende

Angaben erst reaktiv auf suggestive Befragung erfolgten.

Entwicklungs- und aussagepsychologisch nicht

ausschliessen lässt sich andererseits die Möglichkeit, dass C.___ zunächst

gegenüber der Mutter wider besseres Wissen Angaben gemacht haben könnte (Variante

der Hypothese 1a), etwa um wahrgenommene Erwartungen zu erfüllen oder die

dadurch unbedingte Aufmerksamkeit des Umfeldes (Kindsmutter, Onkel,

Babysitterin, Presse, Helfernetz) zu erlangen bzw. zu erhalten. Angesichts der

genauen Vorstellungen insbesondere des befragenden I.___, der eigenen Angaben

nach neben regelmässigen Gesprächen über die in Frage stehende Sache auch mit

Ortsbegehungen, Vorlage von Fotos und sehr konkreten Fragen arbeitete, um an

Informationen von C.___ zu gelangen, könnte C.___ grundsätzlich durchaus dazu

in der Lage gewesen sein, Entsprechendes mit Hilfe entsprechender Vorgaben zu

erfinden oder auf spezifische Hinweisreize zu reagieren und Entsprechendes

selbst weiter auszugestalten, zumal festzustellen ist, dass ihre Angaben nicht

nur im Zeitverlauf so fluktuierend vorgebracht wurden, dass die im forensischen

Kontext geltenden Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Angaben hier nicht

erfüllt werden und entsprechende Äusserungen inhaltsanalytisch gar nicht

verwertet werden dürften, sondern dass C.___ Angaben vielmehr

altersentsprechend fehlende Erfahrung mit sexuellen Handlungen widerspiegeln

und ein sehr beeindruckendes Ausmass logischer Widersprüche und fantastischer

Elemente aufweisen. Bereits angesichts dieser Befunde ist die Denkmöglichkeit

einer Lüge im Auftrag einer erwachsenen Person (Hypothese 1b) zu verwerfen.

Auf phänomenaler Ebene beschrieben wird

zu Beginn lediglich ein Handlungsablauf im Zusammenhang mit Urinieren des auf

dem WC sitzenden Vaters; die sorgfältige Abklärung dieser Szene im Rahmen der

ersten Einvernahme zeigte eindeutig, dass C.___ zu diesem Zeitpunkt keine

Manipulation zum Erreichen einer Erektion beschrieb, explizit angab, dass der

Penis sich nicht verändert habe, sondern ausschliesslich (strafrechtlich nicht

relevante) im Zusammenhang mit Urinieren erwartbare Handlungen beschrieb und

sich ohnedies in erster Linie entsetzt darüber äusserte, dass der Beschuldigte

seine Hände im Anschluss an den WC-Besuch nicht gewaschen habe.

Grundsätzlich wäre zur Prüfung der

Gegenhypothese einer absichtlichen Falschaussage eine Analyse der

Aussagequalität von Originalaussagen mittels merkmalsorientierter

Inhaltsanalyse (Steller & Köhnken, 1989; Volbert & Steller, 2014)

vorzunehmen, deren Anwendungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall jedoch nicht

gegeben sind, da die Entstehungsbedingungen der vorliegenden Beschuldigungen,

wie im Zusammenhang mit der Rekonstruktion der Aussageentstehung (Abschnitt

3.2.1.) ausgeführt wurde, aussagepsychologisch als hochgradig suggestiv zu

bewerten sind.

Eine Analyse der Aussagequalität ist

daher als obsolet zu betrachten, da diese unter den gegebenen Umständen nicht

mehr der Substantiierung der Beschuldigung dienen könnte. Ungeachtet dessen ist

unter Bezug auf die Ergebnisse der Konstanzanalysen anzumerken, dass die

Angaben C.___ über verschiedene Aussagezeitpunkte hinweg dermassen inkonstant

berichtet wurden, dass letztlich selbst dann, wenn die Entstehungsgeschichte

unauffällig wäre, kein Aussagematerial bliebe, welches für eine

Qualitätsanalyse verwendet werden dürfte, da inkonstant und damit mit nicht

hinreichender Zuverlässigkeit berichtete Details bei einer Analyse der

Aussagequalität grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen. Die

auffallend inkonstanten Angaben (Veränderungen der Aussage über die Zeit, die

zu massiven Widersprüchen im Kern der Beschuldigungen führen) sprechen vielmehr

für sich genommen schon dagegen, dass es sich bei den Angaben um echte

Erinnerungen an Erlebtes und Beobachtetes handelt.

Die zur Plausibilisierung dieser Diskontinuität

der Erinnerungen von C.___ selbst und ihrem Umfeld im Laufe der Zeit

angeführten Erklärungen (z.B. Scham, Traumatisierung, Schweigegebot,

Todesdrohungen, Gewöhnung bzw. Normalität), weisen nicht nur logische

Inkonsistenzen auf, sondern lassen sich letztlich alle nicht mit

entwicklungspsychologischen Erkenntnissen in Einklang bringen. Denn dass C.___

massive Missbrauchs- und Misshandlungserlebnisse sowie beobachtete Tötungen und

Vergewaltigungen anderer Personen über einen Zeitraum von mehreren Jahren trotz

mindestens im Rahmen der zivilrechtlichen Begutachtung erfolgter,

differenzierter Nachfrage (es ist darüber hinaus zu vermuten, dass auch die

Kindsmutter in diesen Jahren mal nachgefragt haben dürfte, was C.___ den Tag

über mit ihrem Vater unternommen habe) bewusst zurückgehalten haben könnte,

erscheint entwicklungspsychologisch nicht möglich. In den ersten eineinhalb

Jahren (unter vierjährig) wäre sie mangels Geheimniskonzept kognitiv gar nicht

dazu in der Lage gewesen, dies für sich zu behalten, und selbst später wäre bei

differenzierter Nachfrage nicht zu erwarten gewesen, dass es ihr gelungen wäre,

Entsprechendes zu verneinen; vier- bis sechsjährige Kinder können grundsätzlich

etwas verheimlichen wollen, die Umsetzung dieses Vorhabens scheitert aber an

der noch fehlenden „Leakage Control“ (Abschnitt 3.2.2.).

Die auffallende Diskontinuität der

Erinnerungen lässt aber im vorliegenden Fall vor allem an die Möglichkeit einer

durch fremd- und autosuggestive Prozesse entstandenen Falschaussage, allenfalls

auch einer echten Pseudoerinnerung denken. Zu einer Ausbildung von

Scheinerinnerungen kommt es vor allem dann, wenn intensive mentale Bilder über

das vermeintliche Ereignis erzeugt und wiederholt bearbeitet werden. Dadurch

werden die Bilder vertraut, lebhaft und leicht abzurufen, was wiederum bewirkt,

dass sie für tatsächlich erlebt gehalten werden (Volbert, 2004, 2018).

Gefördert wird dieser sog. Quellenverwechslungsfehler noch dadurch, dass eine

zu Beginn bezüglich der Echtheit der inneren Bilder unsichere Person durch eine

enge Bezugsperson (oder einen als Experte wahrgenommenen Psychiater) in der

Auffassung gestützt wird, das mentale Bild sei als Erinnerung zu werten

(Volbert, 2014). Für die Entstehung einer Pseudoerinnerung müssen auf Seiten

der involvierten Personen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein (Volbert,

2010): seitens der beeinflussten Personen eine besondere Empfänglichkeit,

seitens des beeinflussenden Umfeldes eine Erwartungshaltung bezüglich

vorliegenden Missbrauchs und ein daraus resultierendes, problematisches

Befragungsverhalten.

Eine Empfänglichkeit für suggestive

Effekte auf Seiten der betroffenen Person entsteht aus einem kognitiven oder

emotionalen Mangelzustand, einer momentanen Bedürfnisstruktur heraus (z.B.

emotionale Bedürfnisse durch Verunsicherung in unklarer familiärer Situation

oder den Eindruck, dass eine relevante Bezugsperson von einem Sachverhalt

ausgeht, an den man selbst keine Erinnerung hat). Suggestionseffekte können

dann eintreten, wenn die suggerierte Lösung geeignet ist, diesen spezifischen

Mangel zu beheben, z.B. dadurch, dass eine klare Position im elterlichen

Konflikt die Beziehung zur Hauptbezugsperson stärkt bzw. mit verstärkter

positiver Zuwendung belohnt wird oder Loyalitätskonflikte auf diese Weise durch

klare Positionierung endgültig beendet werden.

Betrachtet man C.___ Situation in der

emotional aufgeladenen, Jahre dauernden Konfliktsituation der Eltern, so

dürften emotionale Bedürfnisse nach Ruhe, Stabilität und Beendigung des mit den

Übergabesituationen erlebten Stresses die Tendenz zu erwartungskonformen

Antworten in besorgten, wiederholt insistierenden Befragungen verstärkt haben.

Aufgrund der damaligen Gesamtsituation (Erwartungsdruck, negativeres Bild vom

Vater, Abstand, Isolation wegen Corona) ist für den relevanten Zeitraum von

einer erhöhten Beeinflussbarkeit C.___ auszugehen.

Die Plausibilität entsprechender

Behauptungen ohne eigene Erinnerungen ergibt sich für jüngere Kinder häufig

bereits daraus, dass der befragende Erwachsene von dem Sachverhalt überzeugt zu

sein scheint: Kinder gehen davon aus, dass sie der Überzeugung oder Erinnerung

von Erwachsenen eher vertrauen können als ihrer eigenen. Auf der Grundlage

wiederholter Gespräche und Befragungen entsteht beim Kind ein mentales Bild, welches

durch weitere Befragungen oder eigene mentale Beschäftigung mit dem Thema

weiter ausgebaut wird, sodass mit der Zeit lebendige Bilder vermeintlicher

Ereignisse entstehen. Dabei müssen keineswegs Details vom Erwachsenen

vorgegeben werden, als besonders brisant hat sich vielmehr die Entwicklung

einer Eigendynamik von Pseudoerinnerungen herausgestellt, durch die es mitunter

zu sehr detaillierten Aussagen mit teilweise ungewöhnlichen Details kommen kann

(z.B. Erdmann et al., 2004). Wird darüber hinaus aufgrund des bestehenden

Verdachts der Kontakt zum beschuldigten Elternteil unterbunden (wie dies im

vorliegenden Fall nach Aktenlage ab September 2019 konsequent von der

Kindsmutter gehandhabt wurde), besteht für ein Kind keine Möglichkeit mehr,

etwaig entstehende Pseudoerinnerungen, Befürchtungen und Meinungen über den

Beschuldigten an der Realität zu überprüfen und allenfalls zu revidieren. Das

nicht zuletzt durch die Presse aktivierte Stereotyp des bösen, perversen

Mannes, dem alles Mögliche zuzutrauen wäre, dürfte diesen Prozess schliesslich

erheblich beschleunigt haben.

Seitens Befragender bzw. des sozialen

und professionellen Umfeldes hat sich als bedeutsamster Faktor die spezifische

Erwartungshaltung erwiesen, dass ein bestimmter Sachverhalt stattgefunden haben

müsse (vom Schemm & Köhnken, 2008). Dass diese spezifische

Erwartungshaltung bei der Kindsmutter implizit von Beginn an und explizit ab

Sommer 2018 und damit lange vor ersten strafrechtlich relevanten Bekundungen C.___

bestanden zu haben scheint, ist aktenkundig.

Angeregt durch Mediendarstellungen,

populärwissenschaftliche Literatur und weit verbreitete falsche Annahmen

erfolgt eine entsprechende Verdachtsbildung in solchen Fällen häufig durch

wissenschaftlich nicht haltbare Interpretation vermeintlich symptomatischer

„Verhaltensauffälligkeiten“ (z.B. Ängste, Einnässen, Bauchschmerzen,

auffälliges Spiel mit Puppen).  Es gibt jedoch keine Auffälligkeiten im

kindlichen Verhalten, die spezifisch für das Erleben sexuellen Missbrauchs

wären (z.B. Köhnken, 2019). Die spezielle Problematik liegt in

Suggestionsfällen weniger in einer vollkommen falschen Wahrnehmung besorgter

Elternteile, als vielmehr in der einseitigen Kausalattribution von Auffälligkeiten:

Tatsächlich auftretende Verhaltensänderungen oder auch Symptome des Kindes

werden als „Zeichen“ sexuellen Missbrauchs aufgefasst und andere mögliche

Erklärungen, die auch in der konflikthaften Trennungssituation liegen können,

nicht in Betracht gezogen.

Diese fehlerhaften Annahmen führen aber

zusammen mit weiteren empirisch belegten Fehlannahmen (wie etwa der Annahme,

dass missbrauchte Kinder auf Ansprache grundsätzlich das Erleben eines

Missbrauchs bestreiten würden oder ihnen besonders schlimme Erinnerungen nicht

zugänglich seien) unbemerkt zum Einsatz hochgradig suggestiver

Befragungstechniken und therapeutischer Techniken, um dem Kind die Aussage zu

erleichtern und den vermeintlich geheim gehaltenen Missbrauch aufzudecken.

Beim Umfeld kommen bei spezifischer

Erwartungshaltung konfirmatorische (d.h. die eigene Erwartungshaltung

bestätigende) Prozesse in Gang, die keine offene Verdachtsprüfung mehr

beinhalten, sondern lediglich dazu geeignet sind, die bereits bestehende

Vorannahme zu bestätigen. Selbst wenn Kinder auf entsprechende Fragen keine

Missbrauchsschilderungen liefern oder entsprechendes Erleben sogar abstreiten

(wie dies auch bei C.___ zu Beginn der Fall war, die im Alter von fünfeinhalb

noch explizit verneinte, dass ihr der Vater irgendetwas getan habe, und die

auch lange Zeit später noch nichts Relevantes behauptete), werden nicht nur

keine Zweifel bei Befragenden geweckt, sondern dies häufig als weiterer Beleg

für einen tatsächlichen Missbrauch identifiziert, über den das Kind nicht zu sprechen

wage, wobei übersehen wird, wie begrenzt effektive Geheimhaltungsfähigkeiten

gerade bei jungen Kindern sind (Volbert, 2017). In Folge dieser Fehlannahmen

werden wiederholte Befragungen und „Aufdeckungsmassnahmen“ als notwendig

erachtet.

Ein solches Vorgehen setzt keine

Schädigungsabsicht voraus. Eine mögliche Plausibilität des entstandenen

Verdachts kann aber in der eigenen emotionalen Verletzung durch den ehemaligen

Partner (im Falle I.___ allenfalls auch stellvertretender Verletzung) begründet

liegen, welcher sich allenfalls auch auf anderen Ebenen als „Enttäuschung“

erwiesen hat, und dem man nunmehr geneigt ist, mehr negative Eigenschaften

zuzuschreiben oder zuzutrauen. Sexueller Kindesmissbrauch ist ein emotional

ohnehin aufgeladenes Thema, vor dem Hintergrund einer ihrerseits emotional

aufgeladenen Trennungssituation kann sich dies noch erheblich potenzieren.

Die zur Prüfung der Hypothese einer

Fremdsuggestion vorgenommene chronologische Rekonstruktion der

Aussageentstehung und -entwicklung (Abschnitt 3.2.1.) lässt deutlich erkennen,

dass die erläuterten Voraussetzungen zur Entwicklung von Pseudoerinnerungen bei

Kindern im vorliegenden Fall idealtypisch gegeben waren, bevor es zu ersten

strafrechtlich relevanten Angaben C.___ kam. Die Ausführungen I.___ lesen sich

aus aussagepsychologischer Perspektive wie eine Anleitung zur Implantation von

Pseudoerinnerungen. Beeinflussung in dieser extremen und systematischen Weise

dürfte in der forensischen Praxis Seltenheitswert haben. Sehr eindrücklich ist

dabei dessen offenkundig fehlendes Problembewusstsein. Seine Ausführungen

machen deutlich, wie stark I.___ in konfirmatorischen Prozessen gefangen und

nicht dazu in der Lage zu sein scheint, die Folgen seines Handelns zu

reflektieren. Die Hypothese einer absichtlichen Induktion falscher Erinnerungen

(Hypothese 2b) ist insofern für I.___ und auch für J.___ zu verwerfen.

Bezüglich der Kindsmutter ist dagegen

festzustellen, dass sie sich insbesondere in ihrer letzten Einvernahme

ausgesprochen bemüht zeigte, jegliche Hinweise auf Beeinflussung zu

unterdrücken, man habe in der ganzen Zeit vielleicht zwei oder drei Mal

nachgefragt (was sich indes bereits mit ihrer eigenen Aussage zu Beginn des

Verfahrens nicht in Einklang bringen lässt), bei der Ortsbegehung in […] sei

nur die kleine Schwester dabei gewesen etc. (aktenkundig ist hingegen, dass I.___

dabei war), scheint sich der Problematik somit durchaus zumindest so weit

bewusst zu sein, dass sie es für wichtig zu halten scheint, die

Ermittlungsbehörden nicht wissen zu lassen, wie die Aussagen zustande gekommen

sind.

Eine Prüfung der Denkmöglichkeit einer

von der Kindsmutter angestossenen, gezielten Herbeiführung einer induzierten

Falschaussage über den Einsatz von deren Bruder würde theoretisch keine kognitiven

Anforderungen an die Probandin stellen, dafür jedoch hohe Anforderungen an die

mögliche Drahtzieherin (psychologisches Geschick, Wissen über

Suggestionsprozesse und Schauspieltalent sowie Planungskapazität und Ausdauer

und nicht zuletzt auch eine Gleichgültigkeit hinsichtlich der Schädigung des

Kindes). Eine Prüfung dieser Hypothese würde im vorliegenden Fall Informationen

erfordern (z.B. zu Persönlichkeitseigenschaften, Planungskapazitäten,

Motivlagen sowie möglichen psychopathologischen Auffälligkeiten und

Hintergrundwissen der Kindsmutter über Suggestion), zu deren Erhebung letztlich

eine Begutachtung der Kindsmutter vorgenommen werden müsste, eine solche ist

aber auftragsgemäss nicht Aufgabe der Sachverständigen. Es sei jedoch

angemerkt, dass zumindest die schriftlichen Unterlagen (mütterliche

Dokumentation, Dokumentation ihres Bruders sowie Dr. L.___ Notiz, dass sie

nicht das Kind, sondern dessen Mutter im Anschluss an die Aussage habe trösten

müssen) Hinweise auf mütterliche Verzweiflung und deren zeitweiligen

Schockzustand enthalten, die zumindest darauf hindeuten könnten, dass sie diese

Entwicklung nicht gewollt haben dürfte; Hypothese 2b kann in Bezug auf die

Kindsmutter somit zwar nicht richtig geprüft und daher auch nicht verworfen

werden, es liegen aber durchaus auch Hinweise vor, die gegen deren Annahme

sprechen.

Nicht zuletzt wird das Gefangensein des

gesamten Umfeldes C.___ in konfirmatorischen Denkprozessen sehr eindrücklich

daran deutlich, dass die Beteiligten nicht einmal zu realisieren in der Lage

sind, dass sie die psychische Gesundheit der kleinen Schwester C.___ in höchst

bedenklicher Weise gefährdeten, indem sie diese im Alter von drei Jahren nach

Angaben von I.___ regelmässig bei Berichten C.___ über brutalste

Gruppenvergewaltigungen, über Sex mit Tieren, das Töten, Zersägen und

Verspeisen von Säuglingen etc. räumlich anwesend sein liessen, obwohl

augenscheinlich genügend potentielle Betreuungspersonen vorhanden gewesen

wären, um mit ihr den Raum zu verlassen.

Vor diesem Hintergrund lässt sich die

Annahme, dass C.___ Bekundungen über selbst erlebte sexuelle Übergriffe und

schwere Misshandlungen durch ihren Vater sowie dessen von ihr beobachtete

Tötungen von Menschen, sexuelle Handlungen mit Wildtieren etc. durch ihren

Vater erlebnisbegründet seien, aussagepsychologisch nicht substantiieren. Die

Gegenannahme zur Wahrannahme, dass auf der Basis von Vorgaben und spezifischen

Fragen zunächst Aussagen erzeugt wurden, welche in erster Linie den

Vorstellungen der Befragenden (I.___, J.___ und Kindsmutter) über das fragliche

Geschehen entsprachen aber keine Wiedergabe tatsächlichen Erlebens darstellten

(Hypothese 2a), lässt sich nicht nur nicht abweisen, sie erscheint in

Anbetracht der vorliegenden Hinweise auf konfirmatorische Prozesse und

intensive Beeinflussungen auch sehr wahrscheinlich.

Darüber hinaus lassen sich in den

Aussagen selbst und deren Veränderung über die Zeit deutliche Hinweise darauf

finden, dass die aufgezeigten Beeinflussungsbedingungen auch tatsächlich ihre

Wirkung entfaltet haben. Zu dieser Einschätzung trägt insbesondere der Verlauf

der Aussageentwicklung bei, mit der ersten Aussage als Reaktion auf suggestive

Befragung durch mehrere Bezugspersonen mit spezifischer Erwartungshaltung, mit

der Diskontinuität der Erinnerungen, dem gedächtnispsychologisch und

entwicklungspsychologisch nicht erklärbaren Entwicklungsverlauf vom Abstreiten

entsprechender Erlebnisse bis zu erst im Laufe wiederholter Befragungen immer

konkreter und belastender werdenden Schilderungen massiver Gewalttaten

(Ausweitung der Beschuldigungen), an die Monate zuvor noch keine Erinnerungen

angegeben wurden, massiven logischen Widersprüchen sowie objektiven

Unmöglichkeiten und sehr bizarren Elementen, welche sich wiederum in Fällen von

Fremdsuggestion bei Kindern nicht selten finden. Die vorgenannten Merkmale und

Entwicklungsbedingungen legen aus aussagepsychologischer Sicht das Vorliegen

einer durch I.___ und die Beschwerdeführerin sowie die Babysitterin induzierten

und durch das Helfersystem – hier v.a. den Psychiater und die Presse – weiter

beförderten Falschaussage nahe, von deren Erlebnisgrundlage C.___ inzwischen

möglicherweise auch selbst überzeugt sein könnte.

Andererseits finden sich auch mit

Plausibilisierungsbemühungen, Belastungseifer, Schwarz-Weiss-Darstellung und

einer Vermeidung der Widerlegbarkeit (z.B. es habe Gespräche darüber gegeben,

ob die Satanskirche abgerissen werden solle; die Puppen und die Waffen habe er

nur in […] besessen) auch einige Hinweise auf eine recht strategisch anmutende

Aussageweise, die eher ungewöhnlich für Aussagende ist, die vom Zutreffen ihrer

Angaben überzeugt sind. Auch die inadäquat wirkende Diskrepanz zwischen

Aussageinhalt und gezeigtem aussagebegleitendem Verhalten erschiene bei

Überzeugtheit zumindest ungewöhnlich. Nach dem Eindruck aus den aktenkundigen

Video- und Audioaufnahmen (Gespräche in der KJP, bei den Sozialen Diensten und

in den Einvernahmen), ist bei der Schilderung der grausamsten Dinge

aussagebegleitend (Gesichtsausdruck, Augenausdruck, Stimme) an keiner Stelle

Angst oder eine andere emotionale Betroffenheit zu erahnen.

Die suggestiven Bedingungen und C.___

gut dokumentierte Neigung, sich von äusseren Hinweisreizen inspirieren zu

lassen und neue Inhalte rasch in ihre Aussagen zu integrieren einerseits und

ihr recht strategisch wirkendes Aussageverhalten andererseits, legen eine

Gemengelage zwischen absichtlicher Falschbezichtigung und suggestionsbedingter

Falschaussage nahe. Offen bleibt dabei, ob und in welchem Ausmass C.___ aktuell

selbst vom Realitätsgehalt ihrer Äusserungen überzeugt ist. Ob C.___ in den

nachfolgenden Monaten möglicherweise im Zuge autosuggestiver Prozesse (nicht

nur ihr soziales Umfeld, sondern) auch sich selbst zunehmend vom Zutreffen der

ausgesagten Inhalte überzeugt und damit eine echte Pseudoerinnerung entwickelt

haben könnte, kann ohne Kenntnis der Videoaufnahmen aus dem deutschen

Ermittlungsverfahren nicht abschliessend beurteilt werden, zumal die

Sachverständige K.___ in ihrem Gutachten keinen klinischen Eindruck von der

Probandin zum Zeitpunkt der Aussage zur Sache oder der videografierten

Ortsbegehung wiedergibt.

Da C.___ aber weder in der Schweiz noch

in Deutschland strafmündig ist und insofern ohnehin nicht wegen falscher

Anschuldigung oder wegen Irreführung rechtlich belangt werden könnte, erscheint

eine genaue Differenzierung des Grades ihrer eigenen Überzeugtheit letztlich

zweitrangig. Zentral für die Beantwortung der Fragestellung der

Staatsanwaltschaft ist, dass sich mehrere Alternativen zur Wahrannahme im

vorliegenden Fall nicht abweisen lassen. Darüber hinaus ist angesichts der

Befundlage zu konstatieren,

eine

Gemengelage aus bewusstseinsnahen Falschangaben und Elementen, die auf fremd-

und autosuggestiven Prozessen basieren, angesichts der Befundlage besonders

wahrscheinlich erscheint und diese dem Graubereich zwischen absichtlicher

Falschaussage und Pseudoerinnerung zuzuordnende modifizierte Hypothese am

besten geeignet zu sein scheint, die vorliegenden Befunde zu erklären, da sich

für die Angaben im Jahr 2020 sowohl Hinweise auf strategische Kommunikation als

auch Merkmale suggestiver Aussageentstehung zeigen.

»

3.1 Nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichts ist es bei der Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens

Aufgabe des Sachverständigen, auf Grundlage der mit wissenschaftlichen Methoden

erhobenen und ausgewerteten Befunde und Anknüpfungstatsachen eine Wahrscheinlichkeitseinschätzung

des Erlebnisbezugs einer Aussage abzugeben. Der hierzu notwendige diagnostische

Prozess folgt der Leitfrage, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung

der konkreten Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage

die zu beurteilende Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte.

Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung, dass bei der Begutachtung

im Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet

sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten und die

Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten

nachvollziehbar dargestellt sein (Urteil 6B_1237/2015 vom 25. Februar 2016 E.

1.3.3 mit Hinweis).

3.2 Wie die Staatsanwaltschaft aufgrund

der vorhandenen Akten richtig feststellte, müsste sich ein Schuldspruch mangels

anderer direkter Beweise hauptsächlich auf die Aussagen der Tochter abstützen.

Entsprechend kommt der Frage der Nachvollziehbarkeit ihrer Angaben zentrale

Bedeutung zu. Obwohl die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen grundsätzlich

primär Sache der Gerichte ist, liegen im hiesigen Verfahren besondere Umstände

vor, die einen Rückgriff auf ein aussagepsychologisches Gutachten

rechtfertigen. Dabei würdigt das Gericht ein Gutachten grundsätzlich frei, darf

aber nach konstanter Praxis nicht ohne triftige Gründe von den Feststellungen

eines Sachverständigen abweichen. Für eine Beurteilung der Frage, ob die

Aussagen der Tochter erlebnisbegründet sind und somit als Grundlage für einen

Schuldspruch dienen könnten, ist somit näher auf das aussagepsychologische

Gutachten und die Vorbingen der Beschwerdeführerin einzugehen.

3.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt

zunächst vor, dass ein disziplinäres Gutachten durch eine traumaerfahrene

Fachperson hätte eingeholt werden müssen, da die Gutachterin Prof. Dr. D.___

nicht über die erforderliche Erfahrung auf diesem Gebiet verfüge.

3.3.2 Dieser Argumentation kann nicht

gefolgt werden. Bei der Gutachterin Prof. Dr. D.___ handelt es sich um eine

Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP/DGPs, die sich auf dem Gebiet der

Aussagepsychologie (Glaubhaftigkeit) gerade bei Kindern als Opfer von sexualisierter

Gewalt verdient gemacht hat. Erlebte Traumata und Aussagepsychologie stellen –

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – keinen Antagonismus dar. Bei

einer Spezialisierung auf das Feld der Aussagepsychologie – wie es bei Prof.

Dr. D.___ der Fall ist – muss sich die Gutachterin für eine wissenschaftliche

Auswertung psychologische Spezialkenntnisse aneignen, so auch hinsichtlich der

Themen Trauma oder Entwicklungspsychologie. Wie aus den zahlreichen

Publikationen der Gutachterin hervorgeht, so unter anderem aus dem im Jahre

2018 publizierten Themenheft Trauma und Aussagepsychologie ([…]), steht

unzweifelhaft fest, dass sie über das spezifische Fachwissen – auch im Bereich

Trauma – verfügt. Es gibt folglich auch keinen Anlass, an der fachlichen

Qualifikation der Gutachterin zu zweifeln und damit einhergehend, ein weiteres

Gutachten einzuholen.

Inwieweit die Ausführungen des von der

Beschwerdeführerin als «Experten» beigezogenen Rechtsanwalts G.___,

der

über keine fachpsychologische Ausbildung verfügt und die Schlussfolgerungen von

Dr. D.___ als lückenhaft, fehlerhaft und unzulässig betitelt, von Belang sein

sollen, ist nicht erkennbar.

3.4.1 Weiter bringt die

Beschwerdeführerin generelle Kritik am Einsatz von

Glaubhaftigkeitsbegutachtungen in Verfahren zu Sexualdelikten vor.

Zusammengefasst wird ins Feld geführt, dass die wissenschaftlichen Grundlagen

der Aussagepsychologie für ihren praktischen Einsatz bei einigen relevanten

Fragestellungen für Glaubhaftigkeitsbeurteilungen nicht ausreichend seien.

3.4.2 Dabei handelt es sich um nicht fundierte

Kritik. Das hauptsächliche Anwendungsgebiet der Aussagepsychologie in der

Schweizerischen Gerichtspraxis ist die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von

Anschuldigungen über Sexualdelikte. Bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen

mit Fehlen von Sachbeweisen oder Beobachtungszeugen erhoffen sich die

Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichte vom sachverständigen Helfer einen

wissenschaftlich begründeten Beitrag zur Wahrheitsfindung. In solchen Fällen

können die Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichte ein Glaubhaftigkeitsgutachten anordnen.

Geprüft wird die Glaubhaftigkeit des Opfers. Zur adäquaten Erfüllung der ureigenen

Aufgabe der Behörden und zur Optimierung ihrer Kompetenzen kann es – wie

vorliegend – geboten sein, geeignete Sachverständige heranzuziehen.

Aussagepsychologie ist angewandte Psychologie des Gedächtnisses, daher sind

ihre Erkenntnisse für Fälle wie den vorliegenden mit Erinnern nach

Nicht-Erinnern zentral.

Wenn – wie vorliegend die

Beschwerdeführerin – vermeintliche Kritik an Glaubhaftigkeitsbegutachtungen mit

opferzentrierter Optik vorgetragen wird, ist das besonders befremdlich. Denn

dabei wird Folgendes verkannt: Glaubhaftigkeitsbegutachtungen tragen zur Substantiierung

der Aussagen von Opfer bei, und es gibt keine anderen wissenschaftlich

anerkannten Möglichkeiten zur Überwindung der Unschuldsvermutung bei Fehlen von

Beweisen ausserhalb der belastenden Aussagen.

3.5.1 Weiter wird vorgebracht, der von

Prof. Dr. D.___ gewählte Methodenansatz zur Erstellung des Gutachtens sei

einseitig und deshalb kritisch zu betrachten.

3.5.2 Diese Kritik ist erweist sich

ebenfalls als nicht fundiert. Prof. Dr. D.___ hat das Gutachten nach

eingehender Analyse der vollständigen Verfahrensunterlagen erstellt. Ihr sind

insbesondere die audiovisuelle Einvernahme der Tochter und das

aussagepsychologische Gutachten K.___ betreffend C.___ Beschuldigungen gegen E.___

zur Verfügung gestanden. Die methodische Vorgehensweise der Sachverständigen (Seiten

6 ff. des Gutachtens) entspricht den hiervor zitierten bundesgerichtlichen

Standards, wird offen deklariert und genau erklärt. Auch die

hypothesengeleitete Analyse der Aussagen hinsichtlich Entstehung, Verhalten und

Inhalt sind sehr ausführlich sowie transparent. Ausserdem werden im

Glaubhaftigkeitsgutachten zu allen aufgeführten Fragen Stellung genommen.

Insofern erweist sich das Gutachten als methodisch korrekt, transparent und

betreffend die Fragestellung als vollständig; insgesamt lässt sich feststellen,

dass das fragliche Gutachten durchwegs lege artis erstellt wurde.

3.5.3 Unbehilflich ist der Einwand der

Beschwerdeführerin, die Gutachterin habe die Expertise ohne persönliche

Exploration des Kindes vorgenommen. Eine eigene Exploration des Kindes wäre

aufgrund der umfangreichen Aktenlage zur Beantwortung der Fragestellung nicht

angezeigt gewesen, weil sie zu keinem anderen Schluss mehr hätten führen

können. Durch den Verzicht auf eine Exploration ergeben sich im vorliegenden

Fall keine bedeutsamen Einschränkungen der diagnostischen Schlussfolgerungen.

Das mit einer Exploration in diesem Fall verbundene Risiko, das Kind durch eine

unnötige weitere Befragung zur Sache ohne Not zu belasten, wäre aus

professionsethischen Gründen bei dieser Ausgangslage nicht vertretbar gewesen.

3.5.4 Nicht zu folgen ist der

Beschwerdeführerin sodann, wenn sie geltend macht, das Gutachten sei ohne

merkmalsorientierte Inhaltsanalyse erfolgt. Wie bereits ausgeführt besteht bei

der Begutachtung Methodenfreiheit. Es ist zwar zutreffend, dass zur Prüfung

einer absichtlichen Falschaussage eine Analyse der Aussagequalität von

Originalaussagen grundsätzlich mittels merkmalsorientierter Inhaltsanalyse

vorgenommen wird; deren Anwendungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall

jedoch nicht gegeben. Die Entstehungsbedingungen der vorliegenden

Beschuldigungen sind, wie im Zusammenhang mit der Rekonstruktion der

Aussageentstehung von der Gutachterin ausgeführt wurde, aussagepsychologisch

als hochgradig suggestiv zu bewerten. Unter solchen Befragungsbedingungen

entstandene Aussagen können nicht inhaltsanalytisch verwertet werden. Eine

Analyse der Aussagequalität ist daher als obsolet zu betrachten, da diese nicht

mehr der Substantiierung der Beschuldigung dienen könnte.

3.6.1 Die Beschwerdeführerin macht

weiter geltend, das Gutachten sei inhaltlich falsch.

3.6.2 Die Unterstellung der inhaltlich

undifferenzierten Anwendung der Aussagepsychologie wird weder substantiiert

dargestellt noch begründet, vielmehr werden die umstrittenen

psychotraumatologischen Behauptungen wiederholt.

Inhaltlich entspricht das Gutachten in allen

Teilen den Standards, die nach neuster Lehre und Rechtsprechung an solche

Feststellungen gestellt werden. So geht die Sachverständige eingehend auf die

Persönlichkeit des Opfers ein, was zu Recht einen gewichtigen Teil des

Begutachtungsprozesses darstellt. Tatsächlich kann die Frage nach dem

Realitätsgehalt von Aussagen nur vor dem Hintergrund solcher Erkenntnisse

zuverlässig beantwortet werden. Relevant ist, dass die Aussagetüchtigkeit des

Opfers klar bejaht wurde. Hauptsächlicher Gegenstand der aussagepsychologischen

Begutachtung war die kriterienorientierte Analyse des Aussagegehaltes. Diese

Methode hat sich heute weitgehend durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster

Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der

Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche

Aussage ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Hierfür wurden

fallspezifische Gegenhypothesen zur Erlebnisannahme abgeklärt. Durch eine Analyse

der Entstehungsgeschichte der Aussage und des Aussageverhaltens insgesamt

werden die Angaben von Zeugen auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche

Kompetenz der aussagenden Person analysiert. Die von der Gutachterin

vorgenommene Begutachtung hält den Anforderungen, die in Lehre und Praxis an

entsprechende Erkenntnisse gestellt werden, einer näheren Prüfung stand. Sie

entspricht dem aktuellen wissenschaftlichen Standard. Die Sachverständige führt

verschiedene Kennzeichen an, welche zu Zweifeln Anlass geben können, ob die

Aussagen des Opfers realitäts- oder erlebnisbegründet sind. Sie gibt auch die

Motivlage des Opfers für eine allfällige Verzerrung des Sachverhalts an, die

plausibel erscheint. Mit Blick auf eine fundierte Überprüfung der einzelnen

Angaben von C.___ kommt die Sachverständige zum Schluss, dass deren Aussagen

insgesamt als nicht glaubhaft anzusehen sind.

3.6.3 Soweit die Beschwerdeführerin

geltend macht, für die Authentizität der Erinnerungen des Opfers spreche der

Detailreichtum und diesen könne sie nicht aus Romanen haben, verkennt sie, dass

bei Menschen verfälschte Erinnerungen mit vielen Details erzeugt werden

können. Detailreichtum ist ein wichtiges, aber bewiesenermassen kein

alleiniges Kriterium, um ein erinnertes Ereignis als erlebnisfundiert („echt“)

beurteilen zu können. Um eine Aussage als erlebnisfundiert beurteilen zu

können, müssen – und das zeigt das Gutachten auf – deutlich mehr Kriterien

erfüllt werden.

3.6.4 In diesem Zusammenhang ist darauf

hinzuweisen, dass auch ein Zweitgutachten, wie es von der Beschwerdeführerin beantragt

wird, an der grundsätzlichen Beweisproblematik im vorliegenden Fall nichts zu

ändern vermöchte. Sowohl die inhaltlichen Mängel in Bezug auf die verwertbaren

Aussagen des Opfers, welche die Sachverständige anführt, wie auch die Probleme,

die in der Persönlichkeit des Opfers selbst begründet sind und Zweifel darüber

entstehen lassen, dass ihre Angaben erlebnisbegründet sind (Suggestibilität

durch diverse Personen) lassen sich durch weitere Beweisvorkehren nicht

beseitigen. Eine Wiederholung von Befragungen des Opfers bzw. ein

Zweitgutachten würden kaum zu zuverlässigeren neuen Ergebnissen führen.

4. Nach dem Gesagten kann auf das

Gutachten von Prof. Dr. D.___ vollumfänglich abgestützt werden; es ist

überzeugend und nachvollziehbar.

Rechtmässigkeit der Einstellung

1. Im vorliegenden Fall wurden alle nur

erdenklichen Abklärungen und Ermittlungen getätigt, um den Sachverhalt bzw. die

dem Beschuldigten vorgehaltenen gravierenden Anschuldigungen und Delikte

restlos zu klären.

2. Die Anschuldigungen gegenüber dem

Beschuldigten basieren einzig auf den Aussagen von C.___ sowie den Aussagen

aller anderen Auskunftspersonen aus dem unmittelbaren Umfeld von C.___,

insbesondere denen der Beschwerdeführerin, wobei zu erwähnen ist, dass sich die

Aussagen aus dem Umfeld von C.___ einzig auf die gemachten Aussagen des Kindes

stützen. Hinzu kommen die von der Beschwerdeführerin abgefassten und

eingereichten 16 Statements, welchen aber ebenfalls keine objektive Bedeutung

zukommen kann.

3. Es sind insbesondere mit Verweis auf

das Gutachten keinerlei objektive Beweismittel vorhanden, welche die

Behauptungen von C.___ und ihrem Umfeld untermauern würden. Diverse

Behauptungen des Kindes erscheinen bereits aus objektiven Gründen nicht

glaubwürdig. So ist davon auszugehen, dass die angeblichen regelmässigen und

teils massiven Verletzungen, die sie erlitten haben soll, mit grösster

Wahrscheinlichkeit bereits früher entdeckt worden wären. Ferner ist darauf

hinzuweisen, dass die Behauptungen von C.___ zum Teil physikalisch unmöglich

erscheinen. Beispielsweise lassen sich Wildtiere nicht mit blossen Händen

einfangen und menschliche Leichen können mit einem gewöhnlichen Feuer nicht zu

purer Asche verbrannt werden. Im Gegenzug förderten die anlässlich der

Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten und ausgewerteten

Gegenstände sogar eindeutig entlastende Momente zu Tage, so u.a. normale Fotos

und bunte Zeichnungen von C.___ sowie ein Video, auf welchem C.___ zu sehen

ist, wie sie zufrieden durch den Gemüsegarten tanzt, welchen sie zuvor bei

ihrem Vater angepflanzt hatte.

4. Was die

Aussageglaubhaftigkeit von C.___ anbelangt, kann vollumfänglich auf das

ausführliche Gutachten von Dr. med. D.___ und deren nachvollziehbaren

Schlussfolgerungen verwiesen werden (vgl. die Ausführungen zum Gutachten

hiervor). Zusammenfassend lässt sich gestützt auf das schlüssige Gutachten

festhalten, dass C.___ Bekundungen über selbst erlebte sexuelle Übergriffe und

schwere Misshandlungen durch ihren Vater sowie dessen von ihr beobachtete

Tötungen von Menschen und sexuelle Handlungen mit Wildtieren etc.

erlebnisbegründet seien, aussagepsychologisch nicht substantiieren liessen.

Vielmehr ist gemäss dem Gutachten von Frau Prof. Dr. D.___ davon auszugehen,

dass auf der Basis von Vorgaben und spezifischen Fragen zunächst Aussagen

erzeugt wurden, welche in erster Linie den Vorstellungen der Befragenden (I.___,

J.___ und Kindsmutter) über das fragliche Geschehen entsprachen, aber keine

Wiedergabe tatsächlichen Erlebens darstellten. Insbesondere die Ausführungen

der nahen Bezugsperson von C.___, I.___, seien aus aussagepsychologischer

Perspektive gar wie eine Anleitung zur Implantation von Pseudoerinnerungen zu

lesen. Es bestehen gemäss Gutachten keine erkennbaren Zweifel daran, dass es

bei den gemachten Vorwürfen von C.___ gegenüber dem Beschuldigten mit grosser

Wahrscheinlichkeit um eine durch fremd- und autosuggestive Prozesse

entstandene, d.h. konkret einer durch I.___ und die Beschwerdeführerin sowie

die Babysitterin induzierte und durch das Helfersystem – hier v.a. durch den

Psychiater (und die Presse) – weiter beförderte, Falschaussagen handelt, von

deren Erlebnisgrundlage C.___ inzwischen möglicherweise auch selbst überzeugt

sein könnte (sog. Pseudoerinnerung).

5. Erschwerend kommt das Narrativ dazu,

dem sich die Beschwerdeführerin insbesondere in ihren 16 Statements an die

Staatsanwaltschaft bedient, das typische Elemente der international

verbreiteten Verschwörungserzählung unter dem Titel der «Rituelle Gewalt»-Theorie

enthält. Gestärkt wird diese Tatsache durch das Gutachten, in dem von

Implantation von Pseudoerinnerungen durch die nahen Bezugspersonen die Rede

ist.

5.1 Die «Rituelle Gewalt»-Theorie verbreitete

sich, weil plötzlich viele Betroffene erzählten, sich daran erinnern zu können,

von satanistischen Täterkreisen missbraucht worden zu sein. Beweise für solche

Zirkel und Rituale, von deren Existenz auch die Beschwerdeführerin ausgeht, konnten

trotz intensiver polizeilicher und staatsanwaltlicher Ermittlungen in

zahlreichen Ländern nie erbracht werden. Gestützt wird die These allein durch

die Berichte von Betroffenen, deren Erinnerung an schwerste psychische, physische

und sexuelle Grausamkeiten meist erst später wiedererlangt wurde. Dies wird

dadurch begründet, dass die Erinnerungen verdrängt worden seien und nun

„wiederhergestellt“ werden müssten.

Klar ist, dass sich niemand absichtlich

falsche Wirklichkeiten zu eigen macht. Die Gründe, weshalb es dennoch dazu

kommen kann, sind individuell und komplex. Einer davon ist die Induzierung

und Beförderung von Pseudoerinnerungen. Wenn die Betroffenen sich zuerst an keinen

Missbrauch erinnern und die Erinnerungen – so auch vorliegend – erst nach und

nach und in einer zunehmenden Intensivität zurückkehren, liegt der Schluss

nahe, dass durch fremd- und autosuggestive Prozesse verfälschte Erinnerungen entstanden

sind. Von dem geht auch die Gutachterin aus.

5.2 Basierend darauf wird das

Argumentationsmuster der Beschwerdeführerin bzw. ihres Umfelds deutlich: Es ist

lediglich eine Frage des Glaubens, nicht aber der Prüfung des Realitätsgehaltes

oder der Glaubhaftigkeit. Zum einen werden allgemein gültige und

unumstrittene Erkenntnisse zu sexuellem Missbrauch und Gewalt als Belege so

herangezogen, als würde daraus folgen müssen, es gebe daher auch das Phänomen

der „rituellen Gewalt“. Zum anderen werden Aussagen gemacht, die

wissenschaftlich nicht belegt werden können, sondern nur auf dem Expertenstatus

von Drittpersonen (exemplarisch zu sehen bei den Eingaben von Dr. G.___ und H.___)

beruhen. Wenn man etwas glaubt, wofür es keinen Beleg gibt, dann entzieht man

sich der Realitätskontrolle. Damit lässt sich eine Theorie wie die der rituellen

Gewalt hermetisch gegen Kritik abschirmen. Am Anfang steht der feste Glaube: Die

Opfer werden so geschickt ferngesteuert, dass nichts ans Tageslicht kommt. Dann

wird die Tatsache, dass man – wie vorliegend – nichts beweisen kann, zu einem

Beleg für die Theorie. Das ist ein geschlossener Kreis.

6. Mit Blick auf die genannten Fakten

ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den

Beschuldigten wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfacher

Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, Pornografie und Drohung zum

Nachteil von C.___ zu Recht eingestellt hat. Eine Verurteilung des

Beschuldigten ist aufgrund der Beweislage höchst unwahrscheinlich.

7. Gleich verhält es sich bezüglich das Strafverfahren

gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil der

Beschwerdeführerin. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine

Aussage-gegen-Aussage-Situation. Es sind weder objektive Beweise wie

beispielsweise Video- oder Tonaufnahmen oder Arztberichte von allfälligen

Verletzungen der Geschädigten, noch Spuren oder Aussagen von Auskunftspersonen

bzw. Zeugen vorhanden, welche die Aussagen der Geschädigten bestätigen und den

Beschuldigten belasten. Mithin kann einzig und alleine auf die Aussagen der Beteiligten

abgestellt werden, und die Schilderungen der Direktbeteiligten sind demnach die

zentralen Beweismittel. Die Aussagen der Geschädigten sind in einer Gesamtschau

nicht zuverlässig, unbefangen, plausibel und (angesichts der Qualität der

Aussagen hinsichtlich Homogenität und Verflechtung) derart glaubhaft, dass sie

geeignet wären, ohne Unterstützung durch andere Beweismittel und entgegen der

Beteuerungen sowie den zumindest nicht weniger glaubhaften Aussagen des

Beschuldigten den Wahrheitsbeweis zu erbringen. Das Ergebnis der

Strafuntersuchung lässt keine andere Möglichkeit als die Einstellung des

Verfahrens zu. In ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin weder neue

tatsächliche noch rechtliche Gesichtspunkte offenbart. Der von ihr gestellte Beweisantrag

bzgl. Befragung von noch zu bestimmenden Auskunftspersonen / Zeugen vermöchte

keine neuen Erkenntnisse zu bringen.

8. Die Beschwerde erweist sich nach dem

Vorgenannten als unbegründet und ist abzuweisen.

III.

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 2’000.00 sind infolge Unterliegens der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen.

2. Beim vorliegenden Ausgang des

Verfahrens steht dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zu.

Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das

Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte

Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,

im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende Privatklägerschaft

entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um

ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die

Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 432 Abs. 2 StPO).

Bei den hier zu beurteilenden Delikten

handelt es sich um Offizialdelikte, die Parteientschädigung an den

Beschuldigten hat demnach der Staat zu bezahlen.

Rechtsanwalt Alain Joset macht einen

Aufwand von 7,5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 300.00 sowie 0.25

Stunden à CHF 280.00 geltend, was in Bezug auf den Aufwand angemessen

erscheint. Praxisgemäss wird die Stunde indessen höchstens mit CHF 260.00

entschädigt, es sei denn, es liege ein Fall von ausserordentlicher Komplexität

vor. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 144.00

für Fotokopien (CHF 1.00 pro Stück) sind zu halbieren, da für Fotokopien

nur 50 Rappen pro Stück vergütet werden.

Es sind demnach 7,75 Stunden zu CHF

260.00 pro Stunde zu entschädigen, d.h. CHF 2’015.00. Inklusive Auslagen

von CHF 122.10 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % ergibt dies eine

Entschädigung von CHF 2'301.65.

Erwägungen (19 Absätze)

E. 1 Fotokamera, Digitalkamera, Casio Exilim, ausgeschaltet mit Speicherkarte 11. Die Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn.

E. 3 Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben wegen sexuellen Handlungen mit bzw. vor einem Kinde.

E. 3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es bei der Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens Aufgabe des Sachverständigen, auf Grundlage der mit wissenschaftlichen Methoden erhobenen und ausgewerteten Befunde und Anknüpfungstatsachen eine Wahrscheinlichkeitseinschätzung des Erlebnisbezugs einer Aussage abzugeben. Der hierzu notwendige diagnostische Prozess folgt der Leitfrage, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage die zu beurteilende Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung, dass bei der Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt sein (Urteil 6B_1237/2015 vom 25. Februar 2016 E. 1.3.3 mit Hinweis).

E. 3.2 Wie die Staatsanwaltschaft aufgrund

der vorhandenen Akten richtig feststellte, müsste sich ein Schuldspruch mangels

anderer direkter Beweise hauptsächlich auf die Aussagen der Tochter abstützen.

Entsprechend kommt der Frage der Nachvollziehbarkeit ihrer Angaben zentrale

Bedeutung zu. Obwohl die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen grundsätzlich

primär Sache der Gerichte ist, liegen im hiesigen Verfahren besondere Umstände

vor, die einen Rückgriff auf ein aussagepsychologisches Gutachten

rechtfertigen. Dabei würdigt das Gericht ein Gutachten grundsätzlich frei, darf

aber nach konstanter Praxis nicht ohne triftige Gründe von den Feststellungen

eines Sachverständigen abweichen. Für eine Beurteilung der Frage, ob die

Aussagen der Tochter erlebnisbegründet sind und somit als Grundlage für einen

Schuldspruch dienen könnten, ist somit näher auf das aussagepsychologische

Gutachten und die Vorbingen der Beschwerdeführerin einzugehen.

3.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt

zunächst vor, dass ein disziplinäres Gutachten durch eine traumaerfahrene

Fachperson hätte eingeholt werden müssen, da die Gutachterin Prof. Dr. D.___

nicht über die erforderliche Erfahrung auf diesem Gebiet verfüge.

3.3.2 Dieser Argumentation kann nicht

gefolgt werden. Bei der Gutachterin Prof. Dr. D.___ handelt es sich um eine

Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP/DGPs, die sich auf dem Gebiet der

Aussagepsychologie (Glaubhaftigkeit) gerade bei Kindern als Opfer von sexualisierter

Gewalt verdient gemacht hat. Erlebte Traumata und Aussagepsychologie stellen –

entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – keinen Antagonismus dar. Bei

einer Spezialisierung auf das Feld der Aussagepsychologie – wie es bei Prof.

Dr. D.___ der Fall ist – muss sich die Gutachterin für eine wissenschaftliche

Auswertung psychologische Spezialkenntnisse aneignen, so auch hinsichtlich der

Themen Trauma oder Entwicklungspsychologie. Wie aus den zahlreichen

Publikationen der Gutachterin hervorgeht, so unter anderem aus dem im Jahre

2018 publizierten Themenheft Trauma und Aussagepsychologie ([…]), steht

unzweifelhaft fest, dass sie über das spezifische Fachwissen – auch im Bereich

Trauma – verfügt. Es gibt folglich auch keinen Anlass, an der fachlichen

Qualifikation der Gutachterin zu zweifeln und damit einhergehend, ein weiteres

Gutachten einzuholen.

Inwieweit die Ausführungen des von der

Beschwerdeführerin als «Experten» beigezogenen Rechtsanwalts G.___,

der

über keine fachpsychologische Ausbildung verfügt und die Schlussfolgerungen von

Dr. D.___ als lückenhaft, fehlerhaft und unzulässig betitelt, von Belang sein

sollen, ist nicht erkennbar.

3.4.1 Weiter bringt die

Beschwerdeführerin generelle Kritik am Einsatz von

Glaubhaftigkeitsbegutachtungen in Verfahren zu Sexualdelikten vor.

Zusammengefasst wird ins Feld geführt, dass die wissenschaftlichen Grundlagen

der Aussagepsychologie für ihren praktischen Einsatz bei einigen relevanten

Fragestellungen für Glaubhaftigkeitsbeurteilungen nicht ausreichend seien.

3.4.2 Dabei handelt es sich um nicht fundierte

Kritik. Das hauptsächliche Anwendungsgebiet der Aussagepsychologie in der

Schweizerischen Gerichtspraxis ist die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von

Anschuldigungen über Sexualdelikte. Bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen

mit Fehlen von Sachbeweisen oder Beobachtungszeugen erhoffen sich die

Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichte vom sachverständigen Helfer einen

wissenschaftlich begründeten Beitrag zur Wahrheitsfindung. In solchen Fällen

können die Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichte ein Glaubhaftigkeitsgutachten anordnen.

Geprüft wird die Glaubhaftigkeit des Opfers. Zur adäquaten Erfüllung der ureigenen

Aufgabe der Behörden und zur Optimierung ihrer Kompetenzen kann es – wie

vorliegend – geboten sein, geeignete Sachverständige heranzuziehen.

Aussagepsychologie ist angewandte Psychologie des Gedächtnisses, daher sind

ihre Erkenntnisse für Fälle wie den vorliegenden mit Erinnern nach

Nicht-Erinnern zentral.

Wenn – wie vorliegend die

Beschwerdeführerin – vermeintliche Kritik an Glaubhaftigkeitsbegutachtungen mit

opferzentrierter Optik vorgetragen wird, ist das besonders befremdlich. Denn

dabei wird Folgendes verkannt: Glaubhaftigkeitsbegutachtungen tragen zur Substantiierung

der Aussagen von Opfer bei, und es gibt keine anderen wissenschaftlich

anerkannten Möglichkeiten zur Überwindung der Unschuldsvermutung bei Fehlen von

Beweisen ausserhalb der belastenden Aussagen.

3.5.1 Weiter wird vorgebracht, der von

Prof. Dr. D.___ gewählte Methodenansatz zur Erstellung des Gutachtens sei

einseitig und deshalb kritisch zu betrachten.

3.5.2 Diese Kritik ist erweist sich

ebenfalls als nicht fundiert. Prof. Dr. D.___ hat das Gutachten nach

eingehender Analyse der vollständigen Verfahrensunterlagen erstellt. Ihr sind

insbesondere die audiovisuelle Einvernahme der Tochter und das

aussagepsychologische Gutachten K.___ betreffend C.___ Beschuldigungen gegen E.___

zur Verfügung gestanden. Die methodische Vorgehensweise der Sachverständigen (Seiten

6 ff. des Gutachtens) entspricht den hiervor zitierten bundesgerichtlichen

Standards, wird offen deklariert und genau erklärt. Auch die

hypothesengeleitete Analyse der Aussagen hinsichtlich Entstehung, Verhalten und

Inhalt sind sehr ausführlich sowie transparent. Ausserdem werden im

Glaubhaftigkeitsgutachten zu allen aufgeführten Fragen Stellung genommen.

Insofern erweist sich das Gutachten als methodisch korrekt, transparent und

betreffend die Fragestellung als vollständig; insgesamt lässt sich feststellen,

dass das fragliche Gutachten durchwegs lege artis erstellt wurde.

3.5.3 Unbehilflich ist der Einwand der

Beschwerdeführerin, die Gutachterin habe die Expertise ohne persönliche

Exploration des Kindes vorgenommen. Eine eigene Exploration des Kindes wäre

aufgrund der umfangreichen Aktenlage zur Beantwortung der Fragestellung nicht

angezeigt gewesen, weil sie zu keinem anderen Schluss mehr hätten führen

können. Durch den Verzicht auf eine Exploration ergeben sich im vorliegenden

Fall keine bedeutsamen Einschränkungen der diagnostischen Schlussfolgerungen.

Das mit einer Exploration in diesem Fall verbundene Risiko, das Kind durch eine

unnötige weitere Befragung zur Sache ohne Not zu belasten, wäre aus

professionsethischen Gründen bei dieser Ausgangslage nicht vertretbar gewesen.

3.5.4 Nicht zu folgen ist der

Beschwerdeführerin sodann, wenn sie geltend macht, das Gutachten sei ohne

merkmalsorientierte Inhaltsanalyse erfolgt. Wie bereits ausgeführt besteht bei

der Begutachtung Methodenfreiheit. Es ist zwar zutreffend, dass zur Prüfung

einer absichtlichen Falschaussage eine Analyse der Aussagequalität von

Originalaussagen grundsätzlich mittels merkmalsorientierter Inhaltsanalyse

vorgenommen wird; deren Anwendungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall

jedoch nicht gegeben. Die Entstehungsbedingungen der vorliegenden

Beschuldigungen sind, wie im Zusammenhang mit der Rekonstruktion der

Aussageentstehung von der Gutachterin ausgeführt wurde, aussagepsychologisch

als hochgradig suggestiv zu bewerten. Unter solchen Befragungsbedingungen

entstandene Aussagen können nicht inhaltsanalytisch verwertet werden. Eine

Analyse der Aussagequalität ist daher als obsolet zu betrachten, da diese nicht

mehr der Substantiierung der Beschuldigung dienen könnte.

3.6.1 Die Beschwerdeführerin macht

weiter geltend, das Gutachten sei inhaltlich falsch.

3.6.2 Die Unterstellung der inhaltlich

undifferenzierten Anwendung der Aussagepsychologie wird weder substantiiert

dargestellt noch begründet, vielmehr werden die umstrittenen

psychotraumatologischen Behauptungen wiederholt.

Inhaltlich entspricht das Gutachten in allen

Teilen den Standards, die nach neuster Lehre und Rechtsprechung an solche

Feststellungen gestellt werden. So geht die Sachverständige eingehend auf die

Persönlichkeit des Opfers ein, was zu Recht einen gewichtigen Teil des

Begutachtungsprozesses darstellt. Tatsächlich kann die Frage nach dem

Realitätsgehalt von Aussagen nur vor dem Hintergrund solcher Erkenntnisse

zuverlässig beantwortet werden. Relevant ist, dass die Aussagetüchtigkeit des

Opfers klar bejaht wurde. Hauptsächlicher Gegenstand der aussagepsychologischen

Begutachtung war die kriterienorientierte Analyse des Aussagegehaltes. Diese

Methode hat sich heute weitgehend durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster

Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der

Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche

Aussage ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Hierfür wurden

fallspezifische Gegenhypothesen zur Erlebnisannahme abgeklärt. Durch eine Analyse

der Entstehungsgeschichte der Aussage und des Aussageverhaltens insgesamt

werden die Angaben von Zeugen auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche

Kompetenz der aussagenden Person analysiert. Die von der Gutachterin

vorgenommene Begutachtung hält den Anforderungen, die in Lehre und Praxis an

entsprechende Erkenntnisse gestellt werden, einer näheren Prüfung stand. Sie

entspricht dem aktuellen wissenschaftlichen Standard. Die Sachverständige führt

verschiedene Kennzeichen an, welche zu Zweifeln Anlass geben können, ob die

Aussagen des Opfers realitäts- oder erlebnisbegründet sind. Sie gibt auch die

Motivlage des Opfers für eine allfällige Verzerrung des Sachverhalts an, die

plausibel erscheint. Mit Blick auf eine fundierte Überprüfung der einzelnen

Angaben von C.___ kommt die Sachverständige zum Schluss, dass deren Aussagen

insgesamt als nicht glaubhaft anzusehen sind.

3.6.3 Soweit die Beschwerdeführerin

geltend macht, für die Authentizität der Erinnerungen des Opfers spreche der

Detailreichtum und diesen könne sie nicht aus Romanen haben, verkennt sie, dass

bei Menschen verfälschte Erinnerungen mit vielen Details erzeugt werden

können. Detailreichtum ist ein wichtiges, aber bewiesenermassen kein

alleiniges Kriterium, um ein erinnertes Ereignis als erlebnisfundiert („echt“)

beurteilen zu können. Um eine Aussage als erlebnisfundiert beurteilen zu

können, müssen – und das zeigt das Gutachten auf – deutlich mehr Kriterien

erfüllt werden.

3.6.4 In diesem Zusammenhang ist darauf

hinzuweisen, dass auch ein Zweitgutachten, wie es von der Beschwerdeführerin beantragt

wird, an der grundsätzlichen Beweisproblematik im vorliegenden Fall nichts zu

ändern vermöchte. Sowohl die inhaltlichen Mängel in Bezug auf die verwertbaren

Aussagen des Opfers, welche die Sachverständige anführt, wie auch die Probleme,

die in der Persönlichkeit des Opfers selbst begründet sind und Zweifel darüber

entstehen lassen, dass ihre Angaben erlebnisbegründet sind (Suggestibilität

durch diverse Personen) lassen sich durch weitere Beweisvorkehren nicht

beseitigen. Eine Wiederholung von Befragungen des Opfers bzw. ein

Zweitgutachten würden kaum zu zuverlässigeren neuen Ergebnissen führen.

4. Nach dem Gesagten kann auf das

Gutachten von Prof. Dr. D.___ vollumfänglich abgestützt werden; es ist

überzeugend und nachvollziehbar.

Rechtmässigkeit der Einstellung

1. Im vorliegenden Fall wurden alle nur

erdenklichen Abklärungen und Ermittlungen getätigt, um den Sachverhalt bzw. die

dem Beschuldigten vorgehaltenen gravierenden Anschuldigungen und Delikte

restlos zu klären.

2. Die Anschuldigungen gegenüber dem

Beschuldigten basieren einzig auf den Aussagen von C.___ sowie den Aussagen

aller anderen Auskunftspersonen aus dem unmittelbaren Umfeld von C.___,

insbesondere denen der Beschwerdeführerin, wobei zu erwähnen ist, dass sich die

Aussagen aus dem Umfeld von C.___ einzig auf die gemachten Aussagen des Kindes

stützen. Hinzu kommen die von der Beschwerdeführerin abgefassten und

eingereichten 16 Statements, welchen aber ebenfalls keine objektive Bedeutung

zukommen kann.

3. Es sind insbesondere mit Verweis auf

das Gutachten keinerlei objektive Beweismittel vorhanden, welche die

Behauptungen von C.___ und ihrem Umfeld untermauern würden. Diverse

Behauptungen des Kindes erscheinen bereits aus objektiven Gründen nicht

glaubwürdig. So ist davon auszugehen, dass die angeblichen regelmässigen und

teils massiven Verletzungen, die sie erlitten haben soll, mit grösster

Wahrscheinlichkeit bereits früher entdeckt worden wären. Ferner ist darauf

hinzuweisen, dass die Behauptungen von C.___ zum Teil physikalisch unmöglich

erscheinen. Beispielsweise lassen sich Wildtiere nicht mit blossen Händen

einfangen und menschliche Leichen können mit einem gewöhnlichen Feuer nicht zu

purer Asche verbrannt werden. Im Gegenzug förderten die anlässlich der

Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten und ausgewerteten

Gegenstände sogar eindeutig entlastende Momente zu Tage, so u.a. normale Fotos

und bunte Zeichnungen von C.___ sowie ein Video, auf welchem C.___ zu sehen

ist, wie sie zufrieden durch den Gemüsegarten tanzt, welchen sie zuvor bei

ihrem Vater angepflanzt hatte.

4. Was die

Aussageglaubhaftigkeit von C.___ anbelangt, kann vollumfänglich auf das

ausführliche Gutachten von Dr. med. D.___ und deren nachvollziehbaren

Schlussfolgerungen verwiesen werden (vgl. die Ausführungen zum Gutachten

hiervor). Zusammenfassend lässt sich gestützt auf das schlüssige Gutachten

festhalten, dass C.___ Bekundungen über selbst erlebte sexuelle Übergriffe und

schwere Misshandlungen durch ihren Vater sowie dessen von ihr beobachtete

Tötungen von Menschen und sexuelle Handlungen mit Wildtieren etc.

erlebnisbegründet seien, aussagepsychologisch nicht substantiieren liessen.

Vielmehr ist gemäss dem Gutachten von Frau Prof. Dr. D.___ davon auszugehen,

dass auf der Basis von Vorgaben und spezifischen Fragen zunächst Aussagen

erzeugt wurden, welche in erster Linie den Vorstellungen der Befragenden (I.___,

J.___ und Kindsmutter) über das fragliche Geschehen entsprachen, aber keine

Wiedergabe tatsächlichen Erlebens darstellten. Insbesondere die Ausführungen

der nahen Bezugsperson von C.___, I.___, seien aus aussagepsychologischer

Perspektive gar wie eine Anleitung zur Implantation von Pseudoerinnerungen zu

lesen. Es bestehen gemäss Gutachten keine erkennbaren Zweifel daran, dass es

bei den gemachten Vorwürfen von C.___ gegenüber dem Beschuldigten mit grosser

Wahrscheinlichkeit um eine durch fremd- und autosuggestive Prozesse

entstandene, d.h. konkret einer durch I.___ und die Beschwerdeführerin sowie

die Babysitterin induzierte und durch das Helfersystem – hier v.a. durch den

Psychiater (und die Presse) – weiter beförderte, Falschaussagen handelt, von

deren Erlebnisgrundlage C.___ inzwischen möglicherweise auch selbst überzeugt

sein könnte (sog. Pseudoerinnerung).

5. Erschwerend kommt das Narrativ dazu,

dem sich die Beschwerdeführerin insbesondere in ihren 16 Statements an die

Staatsanwaltschaft bedient, das typische Elemente der international

verbreiteten Verschwörungserzählung unter dem Titel der «Rituelle Gewalt»-Theorie

enthält. Gestärkt wird diese Tatsache durch das Gutachten, in dem von

Implantation von Pseudoerinnerungen durch die nahen Bezugspersonen die Rede

ist.

E. 4 Die Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung A.___ und sexueller Nötigung sei fortzuführen und diverse, noch zu bestimmende Personen, als Auskunftsperson / zeuge zu befragen.

E. 5 Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.

E. 5.1 Die «Rituelle Gewalt»-Theorie verbreitete sich, weil plötzlich viele Betroffene erzählten, sich daran erinnern zu können, von satanistischen Täterkreisen missbraucht worden zu sein. Beweise für solche Zirkel und Rituale, von deren Existenz auch die Beschwerdeführerin ausgeht, konnten trotz intensiver polizeilicher und staatsanwaltlicher Ermittlungen in zahlreichen Ländern nie erbracht werden. Gestützt wird die These allein durch die Berichte von Betroffenen, deren Erinnerung an schwerste psychische, physische und sexuelle Grausamkeiten meist erst später wiedererlangt wurde. Dies wird dadurch begründet, dass die Erinnerungen verdrängt worden seien und nun „wiederhergestellt“ werden müssten. Klar ist, dass sich niemand absichtlich falsche Wirklichkeiten zu eigen macht. Die Gründe, weshalb es dennoch dazu kommen kann, sind individuell und komplex. Einer davon ist die Induzierung und Beförderung von Pseudoerinnerungen. Wenn die Betroffenen sich zuerst an keinen Missbrauch erinnern und die Erinnerungen – so auch vorliegend – erst nach und nach und in einer zunehmenden Intensivität zurückkehren, liegt der Schluss nahe, dass durch fremd- und autosuggestive Prozesse verfälschte Erinnerungen entstanden sind. Von dem geht auch die Gutachterin aus.

E. 5.2 Basierend darauf wird das

Argumentationsmuster der Beschwerdeführerin bzw. ihres Umfelds deutlich: Es ist

lediglich eine Frage des Glaubens, nicht aber der Prüfung des Realitätsgehaltes

oder der Glaubhaftigkeit. Zum einen werden allgemein gültige und

unumstrittene Erkenntnisse zu sexuellem Missbrauch und Gewalt als Belege so

herangezogen, als würde daraus folgen müssen, es gebe daher auch das Phänomen

der „rituellen Gewalt“. Zum anderen werden Aussagen gemacht, die

wissenschaftlich nicht belegt werden können, sondern nur auf dem Expertenstatus

von Drittpersonen (exemplarisch zu sehen bei den Eingaben von Dr. G.___ und H.___)

beruhen. Wenn man etwas glaubt, wofür es keinen Beleg gibt, dann entzieht man

sich der Realitätskontrolle. Damit lässt sich eine Theorie wie die der rituellen

Gewalt hermetisch gegen Kritik abschirmen. Am Anfang steht der feste Glaube: Die

Opfer werden so geschickt ferngesteuert, dass nichts ans Tageslicht kommt. Dann

wird die Tatsache, dass man – wie vorliegend – nichts beweisen kann, zu einem

Beleg für die Theorie. Das ist ein geschlossener Kreis.

6. Mit Blick auf die genannten Fakten

ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den

Beschuldigten wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfacher

Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, Pornografie und Drohung zum

Nachteil von C.___ zu Recht eingestellt hat. Eine Verurteilung des

Beschuldigten ist aufgrund der Beweislage höchst unwahrscheinlich.

7. Gleich verhält es sich bezüglich das Strafverfahren

gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil der

Beschwerdeführerin. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine

Aussage-gegen-Aussage-Situation. Es sind weder objektive Beweise wie

beispielsweise Video- oder Tonaufnahmen oder Arztberichte von allfälligen

Verletzungen der Geschädigten, noch Spuren oder Aussagen von Auskunftspersonen

bzw. Zeugen vorhanden, welche die Aussagen der Geschädigten bestätigen und den

Beschuldigten belasten. Mithin kann einzig und alleine auf die Aussagen der Beteiligten

abgestellt werden, und die Schilderungen der Direktbeteiligten sind demnach die

zentralen Beweismittel. Die Aussagen der Geschädigten sind in einer Gesamtschau

nicht zuverlässig, unbefangen, plausibel und (angesichts der Qualität der

Aussagen hinsichtlich Homogenität und Verflechtung) derart glaubhaft, dass sie

geeignet wären, ohne Unterstützung durch andere Beweismittel und entgegen der

Beteuerungen sowie den zumindest nicht weniger glaubhaften Aussagen des

Beschuldigten den Wahrheitsbeweis zu erbringen. Das Ergebnis der

Strafuntersuchung lässt keine andere Möglichkeit als die Einstellung des

Verfahrens zu. In ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin weder neue

tatsächliche noch rechtliche Gesichtspunkte offenbart. Der von ihr gestellte Beweisantrag

bzgl. Befragung von noch zu bestimmenden Auskunftspersonen / Zeugen vermöchte

keine neuen Erkenntnisse zu bringen.

8. Die Beschwerde erweist sich nach dem

Vorgenannten als unbegründet und ist abzuweisen.

III.

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

total CHF 2’000.00 sind infolge Unterliegens der Beschwerdeführerin

aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen.

2. Beim vorliegenden Ausgang des

Verfahrens steht dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zu.

Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das

Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte

Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen,

im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende Privatklägerschaft

entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um

ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die

Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit

Art. 432 Abs. 2 StPO).

Bei den hier zu beurteilenden Delikten

handelt es sich um Offizialdelikte, die Parteientschädigung an den

Beschuldigten hat demnach der Staat zu bezahlen.

Rechtsanwalt Alain Joset macht einen

Aufwand von 7,5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 300.00 sowie 0.25

Stunden à CHF 280.00 geltend, was in Bezug auf den Aufwand angemessen

erscheint. Praxisgemäss wird die Stunde indessen höchstens mit CHF 260.00

entschädigt, es sei denn, es liege ein Fall von ausserordentlicher Komplexität

vor. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 144.00

für Fotokopien (CHF 1.00 pro Stück) sind zu halbieren, da für Fotokopien

nur 50 Rappen pro Stück vergütet werden.

Es sind demnach 7,75 Stunden zu CHF

260.00 pro Stunde zu entschädigen, d.h. CHF 2’015.00. Inklusive Auslagen

von CHF 122.10 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % ergibt dies eine

Entschädigung von CHF 2'301.65.

E. 6 Mit Verfügung vom

6. Juli 2022 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.

E. 7 Mit Eingabe vom

8. August 2022 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

E. 8 Mit Verfügung vom

10. August 2022 wurde das Gesuch erneut abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

E. 9 Mit Verfügung vom

23. August 2022 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Auferlegung einer Sicherheitsleistung an die Beschwerdeführerin für die Verteidigungskosten, eventualiter um Bewilligung der amtlichen Verteidigung, abgewiesen.

E. 10 Am 12. September 2022 teilte der Beschuldigte mit, dass er mit Verweis auf die angefochtene Verfügung und die aussagepsychologische Begutachtung auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde verzichte. Er beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 27. Mai 2022, sofern auf die gestellten Anträge der Privatklägerschaft überhaupt eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

E. 11 Am 20. Dezember 2022 bzw.

6. Januar 2023 reichten die Rechtsanwälte Joset und Weltert ihre Honorarnoten ein.

E. 12 In der Folge reichte die

Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen 15. April 2020 und

5. Juni 2020 der Polizei oder der Staatsanwaltschaft 16 schriftliche

Stellungnahmen ein. Diese waren von der Beschwerdeführerin abgefasst und

unterschrieben worden und schildern die sexuellen Handlungen, welche C.___

erlebt haben soll. Darin wurden jeweils neue und schwere Vorwürfe gegen den

Beschuldigten erhoben. Mit jedem neuen Statement wurden die Anschuldigungen

entsetzlicher. Die Statements werden im Folgenden auszugsweise bzw.

zusammenfassend wiedergegeben:

C.___ habe erzählt, dass ihr Vater sich

mit ihr auf dem WC eingeschlossen habe und sich an ihr habe reiben wollen. Auch

habe er manchmal seine Flüssigkeit (Sperma) in einer Schale aufgefangen und ihr

Gesicht damit einreiben wollen. Beim Nacktbadestrand sei er mit ihr auf einem

Boot gesessen. Er habe immer ihr "Fudi" sehen wollen und habe an

seinem Glied gerieben, bis es herausgespritzt habe. Er habe ihr sein Glied in

den Anus und in den Mund gesteckt, habe C.___ am Po gestreichelt und sie

forciert, ihn (auch am Glied) zu streicheln. Im Gartenhaus in […] habe er nackt

und mit erigiertem Glied versucht, C.___ die Flüssigkeit anzuspritzen. Wenn er

das Sperma in einer Schale aufgefangen habe, habe er gewollt, dass C.___ das

trinke. Der Vater habe auch sein Sperma geschlürft. Einmal habe er altes Sperma

vom Vortag mit Kaffee und Sirup vermischt und es gierig getrunken. Es sei auch

von Satan gesprochen worden.

Weiter wurde dem Beschuldigten unter

anderem vorgeworfen, er habe vor C.___ abartige sexuelle Handlungen vorgenommen

und diese zum Teil miteinbezogen. Er habe in einer Schale Sperma, Kot und Urin

vermischt und gesagt, dies habe Gott so gerne. Satan sei mehr als Gott. Dann

habe er die Schale über seinen Kopf geleert. Weiter habe er einem Schaf den

Penis in dessen After gesteckt. Das Schaf habe ihn danach gebissen. Der

Beschuldigte habe C.___ Filme gezeigt, in welchen Männer Frauen Flüssigkeit

gegeben hätten. Auch sei darin ersichtlich gewesen, wie Kinder ersäuft worden

seien. Während des Filmeschauens habe er Flüssigkeit auf den PC gespritzt und

ihr gesagt, er wolle sie auf die gleiche Weise wie im Film umbringen. Auch habe

er C.___ gewürgt und mit einem Metallschläger auf den Kopf, das Herz, die Brust

und den Bauch geschlagen. Sie sei eigentlich jedes Mal durch den Vater

geschlagen worden, bis sie fast tot gewesen sei. Im Weiteren sei C.___ jedes

Mal, mindestens einmal pro Besuch, meistens zwei oder gar mehrere Male, vom

Beschuldigten vergewaltigt worden. Er habe sein "Schnäbi" in sie

reingesteckt. Dazu habe er sie festgebunden und sie auch derart stark

geschlagen, so dass sie zwischendurch das Bewusstsein verloren habe. Er besitze

auch Waffen, ziele damit auf C.___ und habe auch nahe an ihr vorbeigeschossen.

Die Pistole habe er unter der Matratze versteckt. Er habe Puppen in

verschiedenen Grössen in seine sexuellen Handlungen miteinbezogen. In diese

habe er z.B. auch sein "Schnäbi" oft reingesteckt. Weiter habe er C.___

auf der Kochplatte rösten wollen, was ihm aber nie gelungen sei.

Schliesslich wurde dem Beschuldigten die

Tötung eines Babys, eines Mädchens und einer Frau in einer Kirche vorgeworfen.

Der Beschuldigte habe einmal ein Baby auf dem Altar umgebracht, einmal ein

Mädchen und einmal eine Frau. Man habe die Leichen jeweils draussen in ein

Feuer geworfen, die Asche in einen schwarzen Behälter getan und Blut darüber

gegossen. Weitere Mädchen und C.___ seien geschlagen worden und das

"Schnäbi" sei ihnen auch hineingesteckt worden. Der Ort, wo sich das

ereignet habe, sei ihr nicht bekannt.

E. 13 Am 16. Juni 2020 wurde C.___ erneut als Auskunftsperson per Video einvernommen. Dabei machte sie massiv belastendere Aussagen gegenüber dem Beschuldigten. C.___ gab zusammenfassend an, dass ihr Vater sie vergewaltigt habe, ihr beim Nacktbadestrand sein "Schnäbi" reingesteckt und sie für Geld an andere Männer weitergegeben habe. Ihr Vater habe Kot, Urin und Sperma aufgekocht und ihr das zum Essen gegeben. Bei Puppen habe ihr Vater auch sein "Schnäbi" reingesteckt. Auch bei Tieren habe er jeden Tag sein "Schnäbi" reingesteckt, ein- bis zwei Mal am Tag. In einer Kirche hätten Männer und ihr Vater ca. 5 bis 10 junge Frauen, ein Kind und ein "Buschi" mit einem Schwert umgebracht. Die Leichen seien in einem kleinen Feuer auf dem Altar verbrannt worden. Die Asche sei in eine kleine Schale gegeben, Blut darüber gegossen und verzehrt worden. Im Wald habe sich ihr Vater an ein Reh herangepirscht, eingefangen, angebunden und dann sein "Schnäbi" reingesteckt.

E. 14 In der Folge wurde diverse Personen von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (S. 11 ff.).

E. 15 Am 10. August 2020 wurde die Beschwerdeführerin als Auskunftsperson zu den eingereichten Statements einvernommen. Dabei gab sie zusammenfassend an, dass C.___ ihr beim Holundersuchen oder vor dem Schlafengehen erzählt habe, was der Vater ihr angetan habe. Das sei furchtbar gewesen, und sie hätten zusammen geweint. Sie habe sich Notizen gemacht und diese am Abend auf dem PC niedergeschrieben. Sie glaube diesen Schilderungen, und sie glaube, dass C.___ durch den Beschuldigten und auch durch fremde Männer vergewaltigt worden sei. Seit dem 4. Lebensjahr gehe C.___ ihren Vater alleine besuchen. Sie habe nie zu ihm gewollt und sei gegen Mitte September 2019 das letzte Mal bei ihm gewesen. Auf Beschreibung von C.___ habe sie den Nacktbadestrand "[…]" in […] gefunden. Auch zwei andere Mädchen seien auf dem Zeltplatz dieser Badi vergewaltigt worden. Der Beschuldigte habe auch Leute auf dem Altar einer dunklen Kirche ermordet, wobei der Ort nicht bekannt sei. Sie habe den Beschuldigten im November 2009 kennengelernt, und sie hätten im Frühling 2010 geheiratet. Sie sei von ihm überrollt worden und empfinde heute nur noch Fassungslosigkeit für ihn. Auf die veröffentlichten Presseberichte angesprochen erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie selber keine Informationen direkt weitergegeben habe, aber wisse, wer das gewesen sei: Sie wolle aber nicht sagen, wer. Sie stehe hundert Prozent hinter den Aussagen von C.___ und traue dem Beschuldigten alles zu.

E. 16 Nachdem via Interpol Bern

durch Interpol Wiesbaden (und nicht durch die Anzeigerin

oder deren Rechtsanwalt) bekannt geworden war, dass die Staatsanwaltschaft […]

(D) in Zusammenhang mit E.___ und C.___ zur gleichen Zeit wie die

Staatsanwaltschaft Solothurn ebenfalls eine Strafuntersuchung führte bzw.

geführt hatte, welche in engem Zusammenhang mit der Strafuntersuchung

STA.2019.5288 stand, wurde, da es sich u.a. um dieselbe Täterschaft, dieselben

Beteiligten und dieselben Delikte (Vielzahl von Vergewaltigungen und schwerer

sexueller Missbrauch von Kindern und diverse Ritualmorde) handelte, am 20.

November 2020 an die Staatsanwaltschaft […] ein Rechtshilfeersuchen gestellt.

Darin wurde diese gebeten, der Staatsanwaltschaft in Solothurn

eine Kopie der Akten (Aktenzeichen 204

Js 12101/20) zuzustellen, wobei vor allem die darin vorhandene gutachterliche

Einschätzung interessierte.

Die angeforderten Akten gingen am 1.

April 2020 bei der Staatsanwaltschaft Solothurn ein. Dem aussagepsychologischen

Gutachten vom 14. Dezember 2020 zu C.___ Ausführungen

gegen E.___

ist u.a. zu entnehmen, dass die

Kindsmutter in einem Telefonat am 17. November 2020 nicht gestattete, dass die

Gutachterin

K.___

mit ihrer Tochter sprach. Die

Kindsmutter begründete dies damit, dass sie von den deutschen Behörden

enttäuscht und nicht mehr bereit sei, die Ermittlungen zu unterstützen. Sie

hätten alles getan, um den deutschen Behörden bei der Aufklärung zu helfen.

Eine Polizeibeamtin habe ihr gegenüber am Telefon geäussert, dass man ihrer

Tochter kein Wort glaube. Man müsse jetzt einfach graben, um die Knochen der

Getöteten zu finden. Sie und ihre Tochter seien bei Dr. F

.___

in psychologischer und psychiatrischer Betreuung, und dort

schenke man ihnen Glauben. Die Sachverständige möge diesen kontaktieren.

Auf Seite 19 ihres Gutachtens kommt die

Gutachterin schliesslich unter "Zusammenfassende Diskussion der

Hypothesen" zu folgendem Schluss:

Hypothese 1: Die Aussage der Zeugin ist

zumindest in den Teilen, die den Beschuldigten E.___ betreffen, das Produkt

suggestiver Prozesse. Es lassen sich zahlreiche, miteinander interagierende

suggestive Faktoren identifizieren, die sämtliche Äusserungen der Zeugin zu

erlittener oder beobachteter sexueller und/oder ritueller Gewalt und daher auch

die Aussage zu der Beteiligung des Beschuldigten E.___, als Produkt einer

Pseudoerinnerung erklären können. Die Hypothese ist mit den Befunden vereinbar

und kann nicht verworfen werden. Unter Berücksichtigung der empirischen Befunde

zu suggestiven Prozessen und wiedererlangten Erinnerungen auf der einen Seite

und dem im konkreten Fall nachvollziehbaren Prozess der Aussageentstehung und

Aussageentwicklung auf der anderen Seite, erscheint das Vorliegen einer Pseudoerinnerung

nicht nur möglich, sondern ganz überwiegend wahrscheinlich.

Hypothese 2: Bei der Aussage handelt es

sich, zumindest in den Teilen, die Handlungen des Beschuldigten E.___

betreffen, um eine intentionale Falschaussage.

Die Prüfung der Hypothese ist in

Ermanglung einer vollständigen Exploration zur Sache und dem Fehlen von Daten,

die für einen individuellen Qualitäts-Kompetenz-Vergleich herangezogen werden

könnten, derzeit nicht möglich.

Die Hypothese kann auf der Grundlage der

bisher vorliegenden Informationen nicht verworfen werden. Ergebnisse sind,

vorbehaltlich neuer Informationen, als vorläufig zu betrachten.

Die Staatsanwaltschaft […] stellte das

Verfahren schliesslich mangels objektiven Beweismitteln und gestützt auf die

überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der aussagepsychologischen

Sachverständigen, wonach bei C.___ eine suggestive Konstruktion ihrer Aussagen

überwiegend wahrscheinlich sei, mittels Verfügung vom 8. Februar 2021 ein.

Rechtliches

1. Nach Art. 319 Abs. 1 Schweizerische

Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft unter

anderem dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn

kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein

Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen

Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung

eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore"

zu richten. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt,

ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als

ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine

Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten,

eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht

die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs

zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der

Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der

Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E.

2.2.1 S. 243 mit Hinweisen; Urteile 6B_790/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 2.2.1

und 6B_626/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 2.1).

2. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 Schweizerisches

Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) macht sich der sexuellen Handlungen mit

Kindern schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung

vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung

einbezieht. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB

gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren

Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick

auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 125 IV 58 E. 3b).

3. Eine Vergewaltigung nach Art.

190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung

des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie

unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.

4. Eine sexuelle Nötigung im Sinne

von Art. 189 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter eine Person zur

Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ähnlichen Handlung nötigt,

namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck

setzt oder zum Widerstand unfähig macht.

5. Nach Art. 197 StGB macht sich

strafbar, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen,

andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person

unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio

oder Fernsehen verbreitet (Abs. 1).

6. Wer jemanden durch schwere Drohung in

Schrecken oder Angst ver­setzt, wird, auf Antrag, mit Frei­heitsstrafe bis zu

drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB).

Glaubhaftigkeitsgutachten

1. Aufgrund der aussergewöhnlichen

Ausgangs- und Aktenlage – trotz umfangreicher Ermittlungen kein einziges Indiz

– sowie des Alters von C.___ (9 Jahre) wurde am 25. Januar 2021 bei Prof. Dr. D.___,

Diplom-Psychologin, Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP/DGPs, von der […],

ein Glaubhaftigkeitsgutachten in Auftrag gegeben. Dieses sollte sich u.a. zur

Frage äussern, was aus aussagepsychologischer Sicht dafür- oder dagegenspricht,

dass es sich bei den im Strafverfahren vorliegenden Aussagen C.___ um eine

absichtliche Falschaussage oder um das Ergebnis suggestiver Prozesse handeln

könnte.

2. Am 4. Juli 2021 erstellte Prof. Dr. D.___

das Glaubhaftigkeitsgutachten / aussagepsychologische Gutachten. Deren

abschliessende Beurteilung des Erlebnisbezugs der Aussagen von C.___ ergab zusammenfassend

folgende fachliche Einschätzung:

«

Abschliessend

erfolgt eine integrative Betrachtung der vorgenommenen Analysen bezüglich relevanter

Gegenhypothesen zur Erlebnishypothese, da es in der aussagepsychologischen

Begutachtung zu klären gilt, ob relevante Gegenannahmen, die die Entstehung der

vorliegenden Angaben anders als durch eigenes Erleben erklären könnten, im

vorliegenden Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit abgewiesen werden können (u.a.

BGE 128 I 81, 82ff.; BGer, Urteil v. 20.12.2001, 6P.36/2001, E. 2 und 3;

Volbert, 2000, 2008, 2010a; zusammenfassend Berlinger, 2014).

Auf eine Untersuchung C.___ wurde

verzichtet. Das mit einer Exploration in diesem Fall verbundene Risiko, die

Probandin ohne Not zu belasten, wurde aus professionsethischen Gründen nicht

eingegangen, da eine Exploration bei dieser Ausgangslage keinen

Erkenntnisgewinn versprochen hätte, der noch zu einer Substantiierung eines

Teils der Beschuldigungen hätte führen können. Durch den Verzicht auf eine

Exploration ergeben sich im vorliegenden Fall keine bedeutsamen Einschränkungen

der diagnostischen Schlussfolgerungen, auf kleinere Einschränkungen wird

hingewiesen.

Im Hinblick auf die Frage der

Aussagetüchtigkeit ist zunächst zusammenfassend festzustellen, dass angesichts

ihres Alters zu den Zeitpunkten der beurteilungsrelevanten Aussagen,

testpsychologisch unauffälliger intellektueller Fähigkeiten und fehlender Hinweise

auf eine aussagepsychologisch relevante, schwerwiegende Psychopathologie

mindestens für den Berichtszeitraum ab sechs Jahren höchstwahrscheinlich von

gegebener Aussagetüchtigkeit, also davon ausgegangen werden kann, dass C.___

grundsätzlich brauchbare Angaben zu persönlich bedeutsamen Ereignissen machen könnte,

wenn sie diese erlebt hätte. Allerdings könnte C.___ aufgrund ihrer nach

eigenen Angaben sehr engen Beziehung zur Kindsmutter und den Befragungspersonen

J.___ und I.___ unter den bereits nach Selbstauskunft der Befragenden

nachweisbar massiven Beeinflussungsbedingungen möglicherweise nicht dazu in der

Lage gewesen sein, sich dauerhaft gegen die wahrgenommenen Befürchtungen und

Überzeugungen ihrer engsten Bezugsperson abzugrenzen. Da dieses Problem jedoch

bei C.___ nicht allgemein, sondern sachverhaltsspezifisch zu sein scheint, ist

dies nicht unter dem Aspekt der Aussagetüchtigkeit, sondern vielmehr im

Zusammenhang mit der Aussagezuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit zu diskutieren.

Zu der Hypothese einer selbst

initiierten und vollständig eigenständig erdachten und präsentierten Lüge

darüber, Opfer wiederholten schweren sexuellen Missbrauchs und schwerer

Misshandlung geworden zu sein, ist zunächst zu sagen, dass bereits die Geschichte

der Aussageentstehung und -entwicklung eine selbst initiierte

Falschbezichtigung des Vaters (Hypothese 1a) nicht nahelegt, da entsprechende

Angaben erst reaktiv auf suggestive Befragung erfolgten.

Entwicklungs- und aussagepsychologisch nicht

ausschliessen lässt sich andererseits die Möglichkeit, dass C.___ zunächst

gegenüber der Mutter wider besseres Wissen Angaben gemacht haben könnte (Variante

der Hypothese 1a), etwa um wahrgenommene Erwartungen zu erfüllen oder die

dadurch unbedingte Aufmerksamkeit des Umfeldes (Kindsmutter, Onkel,

Babysitterin, Presse, Helfernetz) zu erlangen bzw. zu erhalten. Angesichts der

genauen Vorstellungen insbesondere des befragenden I.___, der eigenen Angaben

nach neben regelmässigen Gesprächen über die in Frage stehende Sache auch mit

Ortsbegehungen, Vorlage von Fotos und sehr konkreten Fragen arbeitete, um an

Informationen von C.___ zu gelangen, könnte C.___ grundsätzlich durchaus dazu

in der Lage gewesen sein, Entsprechendes mit Hilfe entsprechender Vorgaben zu

erfinden oder auf spezifische Hinweisreize zu reagieren und Entsprechendes

selbst weiter auszugestalten, zumal festzustellen ist, dass ihre Angaben nicht

nur im Zeitverlauf so fluktuierend vorgebracht wurden, dass die im forensischen

Kontext geltenden Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Angaben hier nicht

erfüllt werden und entsprechende Äusserungen inhaltsanalytisch gar nicht

verwertet werden dürften, sondern dass C.___ Angaben vielmehr

altersentsprechend fehlende Erfahrung mit sexuellen Handlungen widerspiegeln

und ein sehr beeindruckendes Ausmass logischer Widersprüche und fantastischer

Elemente aufweisen. Bereits angesichts dieser Befunde ist die Denkmöglichkeit

einer Lüge im Auftrag einer erwachsenen Person (Hypothese 1b) zu verwerfen.

Auf phänomenaler Ebene beschrieben wird

zu Beginn lediglich ein Handlungsablauf im Zusammenhang mit Urinieren des auf

dem WC sitzenden Vaters; die sorgfältige Abklärung dieser Szene im Rahmen der

ersten Einvernahme zeigte eindeutig, dass C.___ zu diesem Zeitpunkt keine

Manipulation zum Erreichen einer Erektion beschrieb, explizit angab, dass der

Penis sich nicht verändert habe, sondern ausschliesslich (strafrechtlich nicht

relevante) im Zusammenhang mit Urinieren erwartbare Handlungen beschrieb und

sich ohnedies in erster Linie entsetzt darüber äusserte, dass der Beschuldigte

seine Hände im Anschluss an den WC-Besuch nicht gewaschen habe.

Grundsätzlich wäre zur Prüfung der

Gegenhypothese einer absichtlichen Falschaussage eine Analyse der

Aussagequalität von Originalaussagen mittels merkmalsorientierter

Inhaltsanalyse (Steller & Köhnken, 1989; Volbert & Steller, 2014)

vorzunehmen, deren Anwendungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall jedoch nicht

gegeben sind, da die Entstehungsbedingungen der vorliegenden Beschuldigungen,

wie im Zusammenhang mit der Rekonstruktion der Aussageentstehung (Abschnitt

3.2.1.) ausgeführt wurde, aussagepsychologisch als hochgradig suggestiv zu

bewerten sind.

Eine Analyse der Aussagequalität ist

daher als obsolet zu betrachten, da diese unter den gegebenen Umständen nicht

mehr der Substantiierung der Beschuldigung dienen könnte. Ungeachtet dessen ist

unter Bezug auf die Ergebnisse der Konstanzanalysen anzumerken, dass die

Angaben C.___ über verschiedene Aussagezeitpunkte hinweg dermassen inkonstant

berichtet wurden, dass letztlich selbst dann, wenn die Entstehungsgeschichte

unauffällig wäre, kein Aussagematerial bliebe, welches für eine

Qualitätsanalyse verwendet werden dürfte, da inkonstant und damit mit nicht

hinreichender Zuverlässigkeit berichtete Details bei einer Analyse der

Aussagequalität grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen. Die

auffallend inkonstanten Angaben (Veränderungen der Aussage über die Zeit, die

zu massiven Widersprüchen im Kern der Beschuldigungen führen) sprechen vielmehr

für sich genommen schon dagegen, dass es sich bei den Angaben um echte

Erinnerungen an Erlebtes und Beobachtetes handelt.

Die zur Plausibilisierung dieser Diskontinuität

der Erinnerungen von C.___ selbst und ihrem Umfeld im Laufe der Zeit

angeführten Erklärungen (z.B. Scham, Traumatisierung, Schweigegebot,

Todesdrohungen, Gewöhnung bzw. Normalität), weisen nicht nur logische

Inkonsistenzen auf, sondern lassen sich letztlich alle nicht mit

entwicklungspsychologischen Erkenntnissen in Einklang bringen. Denn dass C.___

massive Missbrauchs- und Misshandlungserlebnisse sowie beobachtete Tötungen und

Vergewaltigungen anderer Personen über einen Zeitraum von mehreren Jahren trotz

mindestens im Rahmen der zivilrechtlichen Begutachtung erfolgter,

differenzierter Nachfrage (es ist darüber hinaus zu vermuten, dass auch die

Kindsmutter in diesen Jahren mal nachgefragt haben dürfte, was C.___ den Tag

über mit ihrem Vater unternommen habe) bewusst zurückgehalten haben könnte,

erscheint entwicklungspsychologisch nicht möglich. In den ersten eineinhalb

Jahren (unter vierjährig) wäre sie mangels Geheimniskonzept kognitiv gar nicht

dazu in der Lage gewesen, dies für sich zu behalten, und selbst später wäre bei

differenzierter Nachfrage nicht zu erwarten gewesen, dass es ihr gelungen wäre,

Entsprechendes zu verneinen; vier- bis sechsjährige Kinder können grundsätzlich

etwas verheimlichen wollen, die Umsetzung dieses Vorhabens scheitert aber an

der noch fehlenden „Leakage Control“ (Abschnitt 3.2.2.).

Die auffallende Diskontinuität der

Erinnerungen lässt aber im vorliegenden Fall vor allem an die Möglichkeit einer

durch fremd- und autosuggestive Prozesse entstandenen Falschaussage, allenfalls

auch einer echten Pseudoerinnerung denken. Zu einer Ausbildung von

Scheinerinnerungen kommt es vor allem dann, wenn intensive mentale Bilder über

das vermeintliche Ereignis erzeugt und wiederholt bearbeitet werden. Dadurch

werden die Bilder vertraut, lebhaft und leicht abzurufen, was wiederum bewirkt,

dass sie für tatsächlich erlebt gehalten werden (Volbert, 2004, 2018).

Gefördert wird dieser sog. Quellenverwechslungsfehler noch dadurch, dass eine

zu Beginn bezüglich der Echtheit der inneren Bilder unsichere Person durch eine

enge Bezugsperson (oder einen als Experte wahrgenommenen Psychiater) in der

Auffassung gestützt wird, das mentale Bild sei als Erinnerung zu werten

(Volbert, 2014). Für die Entstehung einer Pseudoerinnerung müssen auf Seiten

der involvierten Personen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein (Volbert,

2010): seitens der beeinflussten Personen eine besondere Empfänglichkeit,

seitens des beeinflussenden Umfeldes eine Erwartungshaltung bezüglich

vorliegenden Missbrauchs und ein daraus resultierendes, problematisches

Befragungsverhalten.

Eine Empfänglichkeit für suggestive

Effekte auf Seiten der betroffenen Person entsteht aus einem kognitiven oder

emotionalen Mangelzustand, einer momentanen Bedürfnisstruktur heraus (z.B.

emotionale Bedürfnisse durch Verunsicherung in unklarer familiärer Situation

oder den Eindruck, dass eine relevante Bezugsperson von einem Sachverhalt

ausgeht, an den man selbst keine Erinnerung hat). Suggestionseffekte können

dann eintreten, wenn die suggerierte Lösung geeignet ist, diesen spezifischen

Mangel zu beheben, z.B. dadurch, dass eine klare Position im elterlichen

Konflikt die Beziehung zur Hauptbezugsperson stärkt bzw. mit verstärkter

positiver Zuwendung belohnt wird oder Loyalitätskonflikte auf diese Weise durch

klare Positionierung endgültig beendet werden.

Betrachtet man C.___ Situation in der

emotional aufgeladenen, Jahre dauernden Konfliktsituation der Eltern, so

dürften emotionale Bedürfnisse nach Ruhe, Stabilität und Beendigung des mit den

Übergabesituationen erlebten Stresses die Tendenz zu erwartungskonformen

Antworten in besorgten, wiederholt insistierenden Befragungen verstärkt haben.

Aufgrund der damaligen Gesamtsituation (Erwartungsdruck, negativeres Bild vom

Vater, Abstand, Isolation wegen Corona) ist für den relevanten Zeitraum von

einer erhöhten Beeinflussbarkeit C.___ auszugehen.

Die Plausibilität entsprechender

Behauptungen ohne eigene Erinnerungen ergibt sich für jüngere Kinder häufig

bereits daraus, dass der befragende Erwachsene von dem Sachverhalt überzeugt zu

sein scheint: Kinder gehen davon aus, dass sie der Überzeugung oder Erinnerung

von Erwachsenen eher vertrauen können als ihrer eigenen. Auf der Grundlage

wiederholter Gespräche und Befragungen entsteht beim Kind ein mentales Bild, welches

durch weitere Befragungen oder eigene mentale Beschäftigung mit dem Thema

weiter ausgebaut wird, sodass mit der Zeit lebendige Bilder vermeintlicher

Ereignisse entstehen. Dabei müssen keineswegs Details vom Erwachsenen

vorgegeben werden, als besonders brisant hat sich vielmehr die Entwicklung

einer Eigendynamik von Pseudoerinnerungen herausgestellt, durch die es mitunter

zu sehr detaillierten Aussagen mit teilweise ungewöhnlichen Details kommen kann

(z.B. Erdmann et al., 2004). Wird darüber hinaus aufgrund des bestehenden

Verdachts der Kontakt zum beschuldigten Elternteil unterbunden (wie dies im

vorliegenden Fall nach Aktenlage ab September 2019 konsequent von der

Kindsmutter gehandhabt wurde), besteht für ein Kind keine Möglichkeit mehr,

etwaig entstehende Pseudoerinnerungen, Befürchtungen und Meinungen über den

Beschuldigten an der Realität zu überprüfen und allenfalls zu revidieren. Das

nicht zuletzt durch die Presse aktivierte Stereotyp des bösen, perversen

Mannes, dem alles Mögliche zuzutrauen wäre, dürfte diesen Prozess schliesslich

erheblich beschleunigt haben.

Seitens Befragender bzw. des sozialen

und professionellen Umfeldes hat sich als bedeutsamster Faktor die spezifische

Erwartungshaltung erwiesen, dass ein bestimmter Sachverhalt stattgefunden haben

müsse (vom Schemm & Köhnken, 2008). Dass diese spezifische

Erwartungshaltung bei der Kindsmutter implizit von Beginn an und explizit ab

Sommer 2018 und damit lange vor ersten strafrechtlich relevanten Bekundungen C.___

bestanden zu haben scheint, ist aktenkundig.

Angeregt durch Mediendarstellungen,

populärwissenschaftliche Literatur und weit verbreitete falsche Annahmen

erfolgt eine entsprechende Verdachtsbildung in solchen Fällen häufig durch

wissenschaftlich nicht haltbare Interpretation vermeintlich symptomatischer

„Verhaltensauffälligkeiten“ (z.B. Ängste, Einnässen, Bauchschmerzen,

auffälliges Spiel mit Puppen).  Es gibt jedoch keine Auffälligkeiten im

kindlichen Verhalten, die spezifisch für das Erleben sexuellen Missbrauchs

wären (z.B. Köhnken, 2019). Die spezielle Problematik liegt in

Suggestionsfällen weniger in einer vollkommen falschen Wahrnehmung besorgter

Elternteile, als vielmehr in der einseitigen Kausalattribution von Auffälligkeiten:

Tatsächlich auftretende Verhaltensänderungen oder auch Symptome des Kindes

werden als „Zeichen“ sexuellen Missbrauchs aufgefasst und andere mögliche

Erklärungen, die auch in der konflikthaften Trennungssituation liegen können,

nicht in Betracht gezogen.

Diese fehlerhaften Annahmen führen aber

zusammen mit weiteren empirisch belegten Fehlannahmen (wie etwa der Annahme,

dass missbrauchte Kinder auf Ansprache grundsätzlich das Erleben eines

Missbrauchs bestreiten würden oder ihnen besonders schlimme Erinnerungen nicht

zugänglich seien) unbemerkt zum Einsatz hochgradig suggestiver

Befragungstechniken und therapeutischer Techniken, um dem Kind die Aussage zu

erleichtern und den vermeintlich geheim gehaltenen Missbrauch aufzudecken.

Beim Umfeld kommen bei spezifischer

Erwartungshaltung konfirmatorische (d.h. die eigene Erwartungshaltung

bestätigende) Prozesse in Gang, die keine offene Verdachtsprüfung mehr

beinhalten, sondern lediglich dazu geeignet sind, die bereits bestehende

Vorannahme zu bestätigen. Selbst wenn Kinder auf entsprechende Fragen keine

Missbrauchsschilderungen liefern oder entsprechendes Erleben sogar abstreiten

(wie dies auch bei C.___ zu Beginn der Fall war, die im Alter von fünfeinhalb

noch explizit verneinte, dass ihr der Vater irgendetwas getan habe, und die

auch lange Zeit später noch nichts Relevantes behauptete), werden nicht nur

keine Zweifel bei Befragenden geweckt, sondern dies häufig als weiterer Beleg

für einen tatsächlichen Missbrauch identifiziert, über den das Kind nicht zu sprechen

wage, wobei übersehen wird, wie begrenzt effektive Geheimhaltungsfähigkeiten

gerade bei jungen Kindern sind (Volbert, 2017). In Folge dieser Fehlannahmen

werden wiederholte Befragungen und „Aufdeckungsmassnahmen“ als notwendig

erachtet.

Ein solches Vorgehen setzt keine

Schädigungsabsicht voraus. Eine mögliche Plausibilität des entstandenen

Verdachts kann aber in der eigenen emotionalen Verletzung durch den ehemaligen

Partner (im Falle I.___ allenfalls auch stellvertretender Verletzung) begründet

liegen, welcher sich allenfalls auch auf anderen Ebenen als „Enttäuschung“

erwiesen hat, und dem man nunmehr geneigt ist, mehr negative Eigenschaften

zuzuschreiben oder zuzutrauen. Sexueller Kindesmissbrauch ist ein emotional

ohnehin aufgeladenes Thema, vor dem Hintergrund einer ihrerseits emotional

aufgeladenen Trennungssituation kann sich dies noch erheblich potenzieren.

Die zur Prüfung der Hypothese einer

Fremdsuggestion vorgenommene chronologische Rekonstruktion der

Aussageentstehung und -entwicklung (Abschnitt 3.2.1.) lässt deutlich erkennen,

dass die erläuterten Voraussetzungen zur Entwicklung von Pseudoerinnerungen bei

Kindern im vorliegenden Fall idealtypisch gegeben waren, bevor es zu ersten

strafrechtlich relevanten Angaben C.___ kam. Die Ausführungen I.___ lesen sich

aus aussagepsychologischer Perspektive wie eine Anleitung zur Implantation von

Pseudoerinnerungen. Beeinflussung in dieser extremen und systematischen Weise

dürfte in der forensischen Praxis Seltenheitswert haben. Sehr eindrücklich ist

dabei dessen offenkundig fehlendes Problembewusstsein. Seine Ausführungen

machen deutlich, wie stark I.___ in konfirmatorischen Prozessen gefangen und

nicht dazu in der Lage zu sein scheint, die Folgen seines Handelns zu

reflektieren. Die Hypothese einer absichtlichen Induktion falscher Erinnerungen

(Hypothese 2b) ist insofern für I.___ und auch für J.___ zu verwerfen.

Bezüglich der Kindsmutter ist dagegen

festzustellen, dass sie sich insbesondere in ihrer letzten Einvernahme

ausgesprochen bemüht zeigte, jegliche Hinweise auf Beeinflussung zu

unterdrücken, man habe in der ganzen Zeit vielleicht zwei oder drei Mal

nachgefragt (was sich indes bereits mit ihrer eigenen Aussage zu Beginn des

Verfahrens nicht in Einklang bringen lässt), bei der Ortsbegehung in […] sei

nur die kleine Schwester dabei gewesen etc. (aktenkundig ist hingegen, dass I.___

dabei war), scheint sich der Problematik somit durchaus zumindest so weit

bewusst zu sein, dass sie es für wichtig zu halten scheint, die

Ermittlungsbehörden nicht wissen zu lassen, wie die Aussagen zustande gekommen

sind.

Eine Prüfung der Denkmöglichkeit einer

von der Kindsmutter angestossenen, gezielten Herbeiführung einer induzierten

Falschaussage über den Einsatz von deren Bruder würde theoretisch keine kognitiven

Anforderungen an die Probandin stellen, dafür jedoch hohe Anforderungen an die

mögliche Drahtzieherin (psychologisches Geschick, Wissen über

Suggestionsprozesse und Schauspieltalent sowie Planungskapazität und Ausdauer

und nicht zuletzt auch eine Gleichgültigkeit hinsichtlich der Schädigung des

Kindes). Eine Prüfung dieser Hypothese würde im vorliegenden Fall Informationen

erfordern (z.B. zu Persönlichkeitseigenschaften, Planungskapazitäten,

Motivlagen sowie möglichen psychopathologischen Auffälligkeiten und

Hintergrundwissen der Kindsmutter über Suggestion), zu deren Erhebung letztlich

eine Begutachtung der Kindsmutter vorgenommen werden müsste, eine solche ist

aber auftragsgemäss nicht Aufgabe der Sachverständigen. Es sei jedoch

angemerkt, dass zumindest die schriftlichen Unterlagen (mütterliche

Dokumentation, Dokumentation ihres Bruders sowie Dr. L.___ Notiz, dass sie

nicht das Kind, sondern dessen Mutter im Anschluss an die Aussage habe trösten

müssen) Hinweise auf mütterliche Verzweiflung und deren zeitweiligen

Schockzustand enthalten, die zumindest darauf hindeuten könnten, dass sie diese

Entwicklung nicht gewollt haben dürfte; Hypothese 2b kann in Bezug auf die

Kindsmutter somit zwar nicht richtig geprüft und daher auch nicht verworfen

werden, es liegen aber durchaus auch Hinweise vor, die gegen deren Annahme

sprechen.

Nicht zuletzt wird das Gefangensein des

gesamten Umfeldes C.___ in konfirmatorischen Denkprozessen sehr eindrücklich

daran deutlich, dass die Beteiligten nicht einmal zu realisieren in der Lage

sind, dass sie die psychische Gesundheit der kleinen Schwester C.___ in höchst

bedenklicher Weise gefährdeten, indem sie diese im Alter von drei Jahren nach

Angaben von I.___ regelmässig bei Berichten C.___ über brutalste

Gruppenvergewaltigungen, über Sex mit Tieren, das Töten, Zersägen und

Verspeisen von Säuglingen etc. räumlich anwesend sein liessen, obwohl

augenscheinlich genügend potentielle Betreuungspersonen vorhanden gewesen

wären, um mit ihr den Raum zu verlassen.

Vor diesem Hintergrund lässt sich die

Annahme, dass C.___ Bekundungen über selbst erlebte sexuelle Übergriffe und

schwere Misshandlungen durch ihren Vater sowie dessen von ihr beobachtete

Tötungen von Menschen, sexuelle Handlungen mit Wildtieren etc. durch ihren

Vater erlebnisbegründet seien, aussagepsychologisch nicht substantiieren. Die

Gegenannahme zur Wahrannahme, dass auf der Basis von Vorgaben und spezifischen

Fragen zunächst Aussagen erzeugt wurden, welche in erster Linie den

Vorstellungen der Befragenden (I.___, J.___ und Kindsmutter) über das fragliche

Geschehen entsprachen aber keine Wiedergabe tatsächlichen Erlebens darstellten

(Hypothese 2a), lässt sich nicht nur nicht abweisen, sie erscheint in

Anbetracht der vorliegenden Hinweise auf konfirmatorische Prozesse und

intensive Beeinflussungen auch sehr wahrscheinlich.

Darüber hinaus lassen sich in den

Aussagen selbst und deren Veränderung über die Zeit deutliche Hinweise darauf

finden, dass die aufgezeigten Beeinflussungsbedingungen auch tatsächlich ihre

Wirkung entfaltet haben. Zu dieser Einschätzung trägt insbesondere der Verlauf

der Aussageentwicklung bei, mit der ersten Aussage als Reaktion auf suggestive

Befragung durch mehrere Bezugspersonen mit spezifischer Erwartungshaltung, mit

der Diskontinuität der Erinnerungen, dem gedächtnispsychologisch und

entwicklungspsychologisch nicht erklärbaren Entwicklungsverlauf vom Abstreiten

entsprechender Erlebnisse bis zu erst im Laufe wiederholter Befragungen immer

konkreter und belastender werdenden Schilderungen massiver Gewalttaten

(Ausweitung der Beschuldigungen), an die Monate zuvor noch keine Erinnerungen

angegeben wurden, massiven logischen Widersprüchen sowie objektiven

Unmöglichkeiten und sehr bizarren Elementen, welche sich wiederum in Fällen von

Fremdsuggestion bei Kindern nicht selten finden. Die vorgenannten Merkmale und

Entwicklungsbedingungen legen aus aussagepsychologischer Sicht das Vorliegen

einer durch I.___ und die Beschwerdeführerin sowie die Babysitterin induzierten

und durch das Helfersystem – hier v.a. den Psychiater und die Presse – weiter

beförderten Falschaussage nahe, von deren Erlebnisgrundlage C.___ inzwischen

möglicherweise auch selbst überzeugt sein könnte.

Andererseits finden sich auch mit

Plausibilisierungsbemühungen, Belastungseifer, Schwarz-Weiss-Darstellung und

einer Vermeidung der Widerlegbarkeit (z.B. es habe Gespräche darüber gegeben,

ob die Satanskirche abgerissen werden solle; die Puppen und die Waffen habe er

nur in […] besessen) auch einige Hinweise auf eine recht strategisch anmutende

Aussageweise, die eher ungewöhnlich für Aussagende ist, die vom Zutreffen ihrer

Angaben überzeugt sind. Auch die inadäquat wirkende Diskrepanz zwischen

Aussageinhalt und gezeigtem aussagebegleitendem Verhalten erschiene bei

Überzeugtheit zumindest ungewöhnlich. Nach dem Eindruck aus den aktenkundigen

Video- und Audioaufnahmen (Gespräche in der KJP, bei den Sozialen Diensten und

in den Einvernahmen), ist bei der Schilderung der grausamsten Dinge

aussagebegleitend (Gesichtsausdruck, Augenausdruck, Stimme) an keiner Stelle

Angst oder eine andere emotionale Betroffenheit zu erahnen.

Die suggestiven Bedingungen und C.___

gut dokumentierte Neigung, sich von äusseren Hinweisreizen inspirieren zu

lassen und neue Inhalte rasch in ihre Aussagen zu integrieren einerseits und

ihr recht strategisch wirkendes Aussageverhalten andererseits, legen eine

Gemengelage zwischen absichtlicher Falschbezichtigung und suggestionsbedingter

Falschaussage nahe. Offen bleibt dabei, ob und in welchem Ausmass C.___ aktuell

selbst vom Realitätsgehalt ihrer Äusserungen überzeugt ist. Ob C.___ in den

nachfolgenden Monaten möglicherweise im Zuge autosuggestiver Prozesse (nicht

nur ihr soziales Umfeld, sondern) auch sich selbst zunehmend vom Zutreffen der

ausgesagten Inhalte überzeugt und damit eine echte Pseudoerinnerung entwickelt

haben könnte, kann ohne Kenntnis der Videoaufnahmen aus dem deutschen

Ermittlungsverfahren nicht abschliessend beurteilt werden, zumal die

Sachverständige K.___ in ihrem Gutachten keinen klinischen Eindruck von der

Probandin zum Zeitpunkt der Aussage zur Sache oder der videografierten

Ortsbegehung wiedergibt.

Da C.___ aber weder in der Schweiz noch

in Deutschland strafmündig ist und insofern ohnehin nicht wegen falscher

Anschuldigung oder wegen Irreführung rechtlich belangt werden könnte, erscheint

eine genaue Differenzierung des Grades ihrer eigenen Überzeugtheit letztlich

zweitrangig. Zentral für die Beantwortung der Fragestellung der

Staatsanwaltschaft ist, dass sich mehrere Alternativen zur Wahrannahme im

vorliegenden Fall nicht abweisen lassen. Darüber hinaus ist angesichts der

Befundlage zu konstatieren,

eine

Gemengelage aus bewusstseinsnahen Falschangaben und Elementen, die auf fremd-

und autosuggestiven Prozessen basieren, angesichts der Befundlage besonders

wahrscheinlich erscheint und diese dem Graubereich zwischen absichtlicher

Falschaussage und Pseudoerinnerung zuzuordnende modifizierte Hypothese am

besten geeignet zu sein scheint, die vorliegenden Befunde zu erklären, da sich

für die Angaben im Jahr 2020 sowohl Hinweise auf strategische Kommunikation als

auch Merkmale suggestiver Aussageentstehung zeigen.

»

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Kosten des Verfahrens von total CHF 2’000.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’500.00 verrechnet. Sie hat noch CHF 500.00 nachzubezahlen.
  3. Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.
  4. Dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Joset, ist für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'301.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten, zahlbar durch den Staat Solothurn. Rechtsmittel : Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Solothurn Obergericht Beschwerdekammer 23.01.2023 BKBES.2022.74

Obergericht Beschwerdekammer Beschluss vom

23. Januar 2023 Es wirken mit: Präsident Müller Oberrichterin Hunkeler Oberrichter Frey Gerichtsschreiber Wiedmer In Sachen A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert, Beschwerdeführerin gegen 1. Staatsanwaltschaft, Beschwerdegegnerin 2. B.___, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Joset, Beschuldigter betreffend Einstellungsverfügung zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts in Erwägung : I.

1. Die Staatsanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung gegen B.___ (nachfolgend: Beschuldigter) zum Nachteil von C.___ wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, Pornografie und Drohung sowie zum Nachteil von A.___ wegen mehrfacher Vergewaltigung (bereinigte und ergänzte Eröffnungsverfügung vom 26. Mai 2020). Die Strafuntersuchung war in den Medien mehrfach thematisiert worden.

2. Am 2. Mai 2022 erliess die Staatsanwaltschaft die folgende Verfügung: 1. Das Verfahren gegen B.___ wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, Pornografie und Drohung zum Nachteil von C.___ (Strafanzeige Polizei Kanton Solothurn vom 4. November 2020, Anzeige I.___ vom

4. Mai 2020, Wahrnehmungsbericht Polizei Kanton Solothurn vom 12. Mai

2020) wird eingestellt. 2. Das Verfahren gegen B.___ wegen mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil von A.___ (Strafanzeige Polizei Kanton Solothurn vom 4. November 2020, Anzeige A.___ vom 19. Mai 2020, Anzeige Rechtsanwalt Dr. Hans M. Weltert vom 25. Mai 2020) wird eingestellt. 3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung von B.___, Advokat Alain Joset, wird gemäss Art. 135 StPO auf CHF 15'086.85 (65.5833 Stunden à CHF 180.00, 18.6667 Stunden à CHF 90.00, Auslagen von CHF 323.20, MwSt. CHF 1'078.63) festgesetzt, zahlbar nach Rechtskraft dieser Verfügung durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn zu Gunsten von Advokat Alain Joset. 4. B.___ wird keine Entschädigung bzw. Genugtuung gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. b und lit. c StPO ausgerichtet. Die von Advokat Alain Joset geforderte Genugtuung in der Höhe von CHF 20‘000.00 wird abgewiesen. 5. Die der Privatklägerin A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Hans M. Weltert, am 26. Mai 2020 per 22. April 2020 gewährte unentgeltliche Rechtspflege wird rückwirkend per 27. Januar 2021 widerrufen. 6. Die reduzierte Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin A.___, Rechtsanwalt Hans M. Weltert, für die Zeit vom 22. April 2020 bis 27. Januar 2021, wird gemäss Art. 138 StPO i.V.m. Art. 135 StPO auf total CHF 9'813.85 festgesetzt (pauschal 50 Stunden à CHF 180.00, Auslagen CHF 112.20, 7.7% MWST CHF 701.65), zahlbar an Rechtsanwalt Hans M. Weltert, durch die Zentrale Gerichtskasse Solothurn nach Rechtskraft dieser Einstellungsverfügung. 7. Der Antrag Nr. 1 von Rechtsanwalt Hans M. Weltert vom 12. Oktober 2021, es sei das Glaubhaftigkeitsgutachten von Dr. D.___ aus dem Recht zu weisen, wird abgewiesen. 8. Der Antrag Nr. 2 von Rechtsanwalt Hans M. Weltert vom 12. Oktober 2021, es sei eventualiter für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft am Gutachten festhalte, ein bidisziplinäres Gutachten bei einer traumaerfahrenen Fachperson einzuholen, wird abgewiesen. 9. Der Antrag Nr. 3 von Rechtsanwalt Hans M. Weltert vom 12. Oktober 2021, es sei das rechtliche Gehör bei der Anordnung des bidisziplinären Gutachtens zu wahren, wird hinfällig, nachdem Antrag Nr. 2 bereits abgewiesen wurde. 10. Folgende Sicherstellungen werden nach Rechtskraft dieser Einstellungsverfügung an den Beschuldigten zurückgegeben (befinden sich beim der Polizei Kanton Solothurn, Asservate), wobei eine Frist von 30 Tagen nach Rechtskraft dieser Verfügung zur Abholung derselben gesetzt wird (Meldung bei Polizei Kanton Solothurn […]), ansonsten Verzicht angenommen und die Gegenstände entschädigungslos vernichtet werden: - 1 Sitz-Hängematte mit Aufhängevorrichtung/Karabinerhaken, bunt - 3 Lederriemen, braun (1 lang, 2 kurz) - 1 Gewinde-Metallstange, verstellbar - 1 Seil, weiss/blau - 1 Leibgurt, Leder, dunkelbraun - 1 Metallhaken in "S"-Form - 1 Geissfuss, kurz - 1 Lammfell, hell - 1 Lammfell, hell, gegerbt - 1 synthetische Bettdecke (Fellimitation) - 1 Schaffell, dunkel - 1 Datenträger für Computer, CD - 1 Agenda (Buch), Taschenagenda - Zeichnung/Skizze, diverse Kinderzeichnungen - 1 Fotokamera, Digitalkamera, Casio Exilim, ausgeschaltet mit Speicherkarte 11. Die Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn.

3. Gegen diese Verfügung liess A.___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) bei der Beschwerdekammer des Obergerichtes Beschwerde einreichen. Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Einstellungsverfügung sei aufzuheben. 2. Die Einholung eines bidisziplinären Obergutachtens durch eine traumaerfahrene Fachperson sei anzuordnen. 3. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, Anklage beim zuständigen Gericht zu erheben wegen sexuellen Handlungen mit bzw. vor einem Kinde. 4. Die Strafuntersuchung wegen Vergewaltigung A.___ und sexueller Nötigung sei fortzuführen und diverse, noch zu bestimmende Personen, als Auskunftsperson / zeuge zu befragen. 5. Der Beschwerdeführerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende sei als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.

4. Am 7. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Auf eine Stellungnahme wurde mit Verweis auf die angefochtene Verfügung verzichtet.

5. Mit Eingabe vom

30. Juni 2022 beantragte der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, der Beschwerdeführerin sei im vorliegenden Verfahren eine angemessene Sicherheitsleistung gemäss Art. 383 StPO im Umfang von mindestens CHF 4'000.00 aufzuerlegen; unter o/e- Kostenfolge. Der Antrag der Beschwerdeführerin betreffend unentgeltliche Rechtspflege sei – selbst wenn die prozessuale Bedürftigkeit noch rechtsgenüglich nachgewiesen werden könnte – infolge Aussichtlosigkeit der Beschwerde vom 27. Mai 2022 abzuweisen. Eventualiter sei für den Fall, dass der Antrag betreffend Festsetzung einer Sicherheitsleistung durch die Beschwerdeführerin nicht gutgeheissen würde, dem Beschuldigten die amtliche Verteidigung im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu bewilligen.

6. Mit Verfügung vom

6. Juli 2022 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen.

7. Mit Eingabe vom

8. August 2022 stellte die Beschwerdeführerin erneut ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.

8. Mit Verfügung vom

10. August 2022 wurde das Gesuch erneut abgewiesen, soweit darauf einzutreten war.

9. Mit Verfügung vom

23. August 2022 wurde das Gesuch des Beschuldigten um Auferlegung einer Sicherheitsleistung an die Beschwerdeführerin für die Verteidigungskosten, eventualiter um Bewilligung der amtlichen Verteidigung, abgewiesen.

10. Am 12. September 2022 teilte der Beschuldigte mit, dass er mit Verweis auf die angefochtene Verfügung und die aussagepsychologische Begutachtung auf die Einreichung einer Stellungnahme zur Beschwerde verzichte. Er beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vom 27. Mai 2022, sofern auf die gestellten Anträge der Privatklägerschaft überhaupt eingetreten werden könne; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

11. Am 20. Dezember 2022 bzw.

6. Januar 2023 reichten die Rechtsanwälte Joset und Weltert ihre Honorarnoten ein.

12. Der vorliegende Entscheid ergeht aufgrund der Akten. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen. II. Sachverhalt

1. Der Beschuldigte und die Beschwerdeführerin sind die Eltern von C.___ (geb. [...] 2012). Mit Urteil des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. November 2014 wurde ihre Ehe geschieden, das Kind unter der gemeinsamen elterlichen Sorge belassen, die Obhut der Mutter zugeteilt und die Vereinbarung der Parteien über die Besuchsrechtsregelung des Vaters genehmigt.

2. Das Mädchen wollte in der Folge nicht zu ihrem Vater, was zu Unstimmigkeiten zwischen den Eltern führte. Im Februar 2015 wurde die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Thal-Gäu/Dorneck-Thierstein vom Beschuldigten und der Beschwerdeführerin auf die Konfliktsituation aufmerksam gemacht, als sich der Kindsvater schriftlich an die Behörde wandte. Mit den von der KESB über Jahre hinweg getroffenen Massnahmen konnten sich beide Parteien nicht einverstanden erklären, was in zahlreiche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mündete (vgl. Verfahren VWBES.2015.443, VWBES.2017.426, VWBES.2019.350, VWBES.2020.488, VWBES.2021.102, VWBES.2021.501).

3. Der Konflikt zwischen den Kindseltern und die Auseinandersetzung um das Besuchsrecht setzten sich fort. C.___ weigerte sich ab Oktober 2019, ihren Vater zu besuchen. In ihren Aussagen erwähnte sie, dass sie nicht mehr zu ihrem Vater gehen möchte. Sie gab an, dass sie nach den Besuchen krank sei und dann jeweils ca. zwei Wochen lang Bauchschmerzen habe.

4. Gemäss Rapport der Polizei Kanton Solothurn vom 4. November 2020, kamen die Beschwerdeführerin mit ihrer Tochter, C.___, sowie F.___, die Wahlgotte von C.___, am 2. Dezember 2019, um 15:00 Uhr, persönlich beim Polizeiposten in […] vorbei. Dabei wollte sie eine Strafanzeige gegen den Beschuldigten erstatten. Auf die Frage bezüglich welcher Delikte die Beschwerdeführerin den Beschuldigten beanzeigen wolle, gab diese an, dass es ihr darum gehe, dass die zuständige KESB dem Vater des gemeinsamen Kindes (C.___) das Sorgerecht entziehen solle. Der Beschwerdeführerin wurde mitgeteilt, dass es sich hierbei um kein Delikt handle, welches bei der Polizei beanzeigt werden könne.

5. Die Beschwerdeführerin erwähnte in der Folge, dass ihr Ex-Mann ihrer Tochter über den Zeitraum von den Sommerferien 2018 bis am 2. Dezember 2019 (Zeitpunkt der Meldung auf dem Polizeiposten), mehrere Male sein Geschlechtsteil gezeigt und daran manipuliert habe. Diese Vorfälle hätten sich am Domizil des Beschuldigten und an einem FKK-Strand in der französischsprachigen Schweiz zugetragen. Weiter habe die Tochter jedes Mal mit dem Vater auf die Toilette gehen müssen, wenn er oder sie ihre Notdurft hätte verrichten müssen.

6. Am 6. Dezember 2019 wurde die Beschwerdeführerin als Auskunftsperson einvernommen. Die Beschwerdeführerin gab zusammenfassend an, sie habe von ihrer Tochter C.___ erfahren, dass ihr Vater immer so "gruusige" Sachen mache. Er habe nackt gekocht und sein Schnäbi eingecremt, bis es sich bewegt habe. C.___ habe ihren Vater immer auf das WC begleiten und dort zusehen müssen, wie er an seinem Schnäbi herumgerieben habe. Er sei mit ihr an einen FKK-Strand gefahren, wo sie nackt habe baden müssen. Er habe ihr auch Bilder von "blutten Fudis" von seinen Kollegen gezeigt. Sie habe nie richtig zu ihrem Vater gewollt.

7. Am 10. Dezember 2019 meldete die Polizei Kanton Solothurn den Fall der Staatsanwaltschaft.

8. Am 22. Januar 2020 wurde die Tochter als Auskunftsperson im Rahmen einer audiovisuellen Einvernahme befragt. Sie gab zusammenfassend an, dass der Beschuldigte nackt gekocht und seinen nackten Körper eingecremt habe. Sie habe ihren Vater auf das WC begleiten müssen, wo er seinen Penis hin und her bewegt, ihn eingecremt und daran gerieben habe. Das sei "gruusig" gewesen. Er mache immer so "gruusige" Sachen. Er habe sie gezwungen, dass sie sich das anschaue, wobei mit dem "Schnäbi" nichts passiert sei. Sie sei mit ihrem Vater auch an einem Nacktbadestrand gewesen, wo er ihr ein grosses Plakat mit vier "blutten Fudis" gezeigt habe. Er habe sie dann gezwungen, "blutt" schwimmen zu gehen. Andere Leute seien auch "blutt" im Wasser gewesen. Es sei einfach "gruusig" gewesen.

9. Gestützt auf die Aussagen des Kindes eröffnete die Staatsanwaltschaft am 28. Januar 2020 ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind nach Art. 187 Ziff. 1 StGB.

10. Am 16. April 2020 wurde die Tochter in der Kinder- und Jugendpsychiatrie der Poliklinik […] (KJP) im Rahmen einer Therapie der Eltern zwecks Wiederaufnahme des Besuchsrechts des Vaters, durch Ärztinnen befragt. Aus dem aufgezeichneten Gespräch geht hervor, dass C.___ von ihrem Vater sexuell missbraucht worden sein soll. So habe der Vater sie einmal gefesselt und zu ihr gesagt, dass er sein Schnäbi in sie reinstecken und sie danach mit dem Schwert umbringen werde. Er habe sie auch fotografiert, während sie auf dem WC gesessen sei. Weiter habe ihr Vater auch in die Hand gekotet und sich den Kot an den Körper gestrichen. Sie sei auch oft von ihrem Vater geschlagen worden, weil er sein Schnäbi nicht in sie hineinstecken und nicht alles mit seiner Flüssigkeit vollspritzen konnte. Er habe auch ein Foto, auf welchem sie auf dem WC sass, von ihr ausgedruckt und mit seiner Flüssigkeit auf das Foto gespritzt. Weiter habe der Vater in […] Schafe und deren Lämmer penetriert und «reingemacht». Er habe den Schafen auch sein Sperma zum Trinken gegeben.

11. Gestützt auf den sich aus den Gesprächsaufnahmen und den erwähnten Ausführungen ergebenden hinreichenden Tatverdacht, dass der Beschuldigte sich u.a. der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind strafbar gemacht haben könnte, nahm die Staatsanwaltschaft in der Folge beim Beschuldigten diverse Zwangsmassnahmen vor: Hausdurchsuchungen, Durchsuchung und Auswertung von Datenträgern (Computer, Fotokamera, Digitalkamera und Speicherkarte), Durchsuchung und Auswertung des Mobiltelefons, ohne dass etwas deliktspezifisches zu Tage getreten ist.

12. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin im Zeitraum zwischen 15. April 2020 und

5. Juni 2020 der Polizei oder der Staatsanwaltschaft 16 schriftliche Stellungnahmen ein. Diese waren von der Beschwerdeführerin abgefasst und unterschrieben worden und schildern die sexuellen Handlungen, welche C.___ erlebt haben soll. Darin wurden jeweils neue und schwere Vorwürfe gegen den Beschuldigten erhoben. Mit jedem neuen Statement wurden die Anschuldigungen entsetzlicher. Die Statements werden im Folgenden auszugsweise bzw. zusammenfassend wiedergegeben: C.___ habe erzählt, dass ihr Vater sich mit ihr auf dem WC eingeschlossen habe und sich an ihr habe reiben wollen. Auch habe er manchmal seine Flüssigkeit (Sperma) in einer Schale aufgefangen und ihr Gesicht damit einreiben wollen. Beim Nacktbadestrand sei er mit ihr auf einem Boot gesessen. Er habe immer ihr "Fudi" sehen wollen und habe an seinem Glied gerieben, bis es herausgespritzt habe. Er habe ihr sein Glied in den Anus und in den Mund gesteckt, habe C.___ am Po gestreichelt und sie forciert, ihn (auch am Glied) zu streicheln. Im Gartenhaus in […] habe er nackt und mit erigiertem Glied versucht, C.___ die Flüssigkeit anzuspritzen. Wenn er das Sperma in einer Schale aufgefangen habe, habe er gewollt, dass C.___ das trinke. Der Vater habe auch sein Sperma geschlürft. Einmal habe er altes Sperma vom Vortag mit Kaffee und Sirup vermischt und es gierig getrunken. Es sei auch von Satan gesprochen worden. Weiter wurde dem Beschuldigten unter anderem vorgeworfen, er habe vor C.___ abartige sexuelle Handlungen vorgenommen und diese zum Teil miteinbezogen. Er habe in einer Schale Sperma, Kot und Urin vermischt und gesagt, dies habe Gott so gerne. Satan sei mehr als Gott. Dann habe er die Schale über seinen Kopf geleert. Weiter habe er einem Schaf den Penis in dessen After gesteckt. Das Schaf habe ihn danach gebissen. Der Beschuldigte habe C.___ Filme gezeigt, in welchen Männer Frauen Flüssigkeit gegeben hätten. Auch sei darin ersichtlich gewesen, wie Kinder ersäuft worden seien. Während des Filmeschauens habe er Flüssigkeit auf den PC gespritzt und ihr gesagt, er wolle sie auf die gleiche Weise wie im Film umbringen. Auch habe er C.___ gewürgt und mit einem Metallschläger auf den Kopf, das Herz, die Brust und den Bauch geschlagen. Sie sei eigentlich jedes Mal durch den Vater geschlagen worden, bis sie fast tot gewesen sei. Im Weiteren sei C.___ jedes Mal, mindestens einmal pro Besuch, meistens zwei oder gar mehrere Male, vom Beschuldigten vergewaltigt worden. Er habe sein "Schnäbi" in sie reingesteckt. Dazu habe er sie festgebunden und sie auch derart stark geschlagen, so dass sie zwischendurch das Bewusstsein verloren habe. Er besitze auch Waffen, ziele damit auf C.___ und habe auch nahe an ihr vorbeigeschossen. Die Pistole habe er unter der Matratze versteckt. Er habe Puppen in verschiedenen Grössen in seine sexuellen Handlungen miteinbezogen. In diese habe er z.B. auch sein "Schnäbi" oft reingesteckt. Weiter habe er C.___ auf der Kochplatte rösten wollen, was ihm aber nie gelungen sei. Schliesslich wurde dem Beschuldigten die Tötung eines Babys, eines Mädchens und einer Frau in einer Kirche vorgeworfen. Der Beschuldigte habe einmal ein Baby auf dem Altar umgebracht, einmal ein Mädchen und einmal eine Frau. Man habe die Leichen jeweils draussen in ein Feuer geworfen, die Asche in einen schwarzen Behälter getan und Blut darüber gegossen. Weitere Mädchen und C.___ seien geschlagen worden und das "Schnäbi" sei ihnen auch hineingesteckt worden. Der Ort, wo sich das ereignet habe, sei ihr nicht bekannt.

13. Am 16. Juni 2020 wurde C.___ erneut als Auskunftsperson per Video einvernommen. Dabei machte sie massiv belastendere Aussagen gegenüber dem Beschuldigten. C.___ gab zusammenfassend an, dass ihr Vater sie vergewaltigt habe, ihr beim Nacktbadestrand sein "Schnäbi" reingesteckt und sie für Geld an andere Männer weitergegeben habe. Ihr Vater habe Kot, Urin und Sperma aufgekocht und ihr das zum Essen gegeben. Bei Puppen habe ihr Vater auch sein "Schnäbi" reingesteckt. Auch bei Tieren habe er jeden Tag sein "Schnäbi" reingesteckt, ein- bis zwei Mal am Tag. In einer Kirche hätten Männer und ihr Vater ca. 5 bis 10 junge Frauen, ein Kind und ein "Buschi" mit einem Schwert umgebracht. Die Leichen seien in einem kleinen Feuer auf dem Altar verbrannt worden. Die Asche sei in eine kleine Schale gegeben, Blut darüber gegossen und verzehrt worden. Im Wald habe sich ihr Vater an ein Reh herangepirscht, eingefangen, angebunden und dann sein "Schnäbi" reingesteckt.

14. In der Folge wurde diverse Personen von der Staatsanwaltschaft einvernommen. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (S. 11 ff.).

15. Am 10. August 2020 wurde die Beschwerdeführerin als Auskunftsperson zu den eingereichten Statements einvernommen. Dabei gab sie zusammenfassend an, dass C.___ ihr beim Holundersuchen oder vor dem Schlafengehen erzählt habe, was der Vater ihr angetan habe. Das sei furchtbar gewesen, und sie hätten zusammen geweint. Sie habe sich Notizen gemacht und diese am Abend auf dem PC niedergeschrieben. Sie glaube diesen Schilderungen, und sie glaube, dass C.___ durch den Beschuldigten und auch durch fremde Männer vergewaltigt worden sei. Seit dem 4. Lebensjahr gehe C.___ ihren Vater alleine besuchen. Sie habe nie zu ihm gewollt und sei gegen Mitte September 2019 das letzte Mal bei ihm gewesen. Auf Beschreibung von C.___ habe sie den Nacktbadestrand "[…]" in […] gefunden. Auch zwei andere Mädchen seien auf dem Zeltplatz dieser Badi vergewaltigt worden. Der Beschuldigte habe auch Leute auf dem Altar einer dunklen Kirche ermordet, wobei der Ort nicht bekannt sei. Sie habe den Beschuldigten im November 2009 kennengelernt, und sie hätten im Frühling 2010 geheiratet. Sie sei von ihm überrollt worden und empfinde heute nur noch Fassungslosigkeit für ihn. Auf die veröffentlichten Presseberichte angesprochen erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie selber keine Informationen direkt weitergegeben habe, aber wisse, wer das gewesen sei: Sie wolle aber nicht sagen, wer. Sie stehe hundert Prozent hinter den Aussagen von C.___ und traue dem Beschuldigten alles zu. 16. Nachdem via Interpol Bern durch Interpol Wiesbaden (und nicht durch die Anzeigerin oder deren Rechtsanwalt) bekannt geworden war, dass die Staatsanwaltschaft […] (D) in Zusammenhang mit E.___ und C.___ zur gleichen Zeit wie die Staatsanwaltschaft Solothurn ebenfalls eine Strafuntersuchung führte bzw. geführt hatte, welche in engem Zusammenhang mit der Strafuntersuchung STA.2019.5288 stand, wurde, da es sich u.a. um dieselbe Täterschaft, dieselben Beteiligten und dieselben Delikte (Vielzahl von Vergewaltigungen und schwerer sexueller Missbrauch von Kindern und diverse Ritualmorde) handelte, am 20. November 2020 an die Staatsanwaltschaft […] ein Rechtshilfeersuchen gestellt. Darin wurde diese gebeten, der Staatsanwaltschaft in Solothurn eine Kopie der Akten (Aktenzeichen 204 Js 12101/20) zuzustellen, wobei vor allem die darin vorhandene gutachterliche Einschätzung interessierte. Die angeforderten Akten gingen am 1. April 2020 bei der Staatsanwaltschaft Solothurn ein. Dem aussagepsychologischen Gutachten vom 14. Dezember 2020 zu C.___ Ausführungen gegen E.___ ist u.a. zu entnehmen, dass die Kindsmutter in einem Telefonat am 17. November 2020 nicht gestattete, dass die Gutachterin K.___ mit ihrer Tochter sprach. Die Kindsmutter begründete dies damit, dass sie von den deutschen Behörden enttäuscht und nicht mehr bereit sei, die Ermittlungen zu unterstützen. Sie hätten alles getan, um den deutschen Behörden bei der Aufklärung zu helfen. Eine Polizeibeamtin habe ihr gegenüber am Telefon geäussert, dass man ihrer Tochter kein Wort glaube. Man müsse jetzt einfach graben, um die Knochen der Getöteten zu finden. Sie und ihre Tochter seien bei Dr. F .___ in psychologischer und psychiatrischer Betreuung, und dort schenke man ihnen Glauben. Die Sachverständige möge diesen kontaktieren. Auf Seite 19 ihres Gutachtens kommt die Gutachterin schliesslich unter "Zusammenfassende Diskussion der Hypothesen" zu folgendem Schluss: Hypothese 1: Die Aussage der Zeugin ist zumindest in den Teilen, die den Beschuldigten E.___ betreffen, das Produkt suggestiver Prozesse. Es lassen sich zahlreiche, miteinander interagierende suggestive Faktoren identifizieren, die sämtliche Äusserungen der Zeugin zu erlittener oder beobachteter sexueller und/oder ritueller Gewalt und daher auch die Aussage zu der Beteiligung des Beschuldigten E.___, als Produkt einer Pseudoerinnerung erklären können. Die Hypothese ist mit den Befunden vereinbar und kann nicht verworfen werden. Unter Berücksichtigung der empirischen Befunde zu suggestiven Prozessen und wiedererlangten Erinnerungen auf der einen Seite und dem im konkreten Fall nachvollziehbaren Prozess der Aussageentstehung und Aussageentwicklung auf der anderen Seite, erscheint das Vorliegen einer Pseudoerinnerung nicht nur möglich, sondern ganz überwiegend wahrscheinlich. Hypothese 2: Bei der Aussage handelt es sich, zumindest in den Teilen, die Handlungen des Beschuldigten E.___ betreffen, um eine intentionale Falschaussage. Die Prüfung der Hypothese ist in Ermanglung einer vollständigen Exploration zur Sache und dem Fehlen von Daten, die für einen individuellen Qualitäts-Kompetenz-Vergleich herangezogen werden könnten, derzeit nicht möglich. Die Hypothese kann auf der Grundlage der bisher vorliegenden Informationen nicht verworfen werden. Ergebnisse sind, vorbehaltlich neuer Informationen, als vorläufig zu betrachten. Die Staatsanwaltschaft […] stellte das Verfahren schliesslich mangels objektiven Beweismitteln und gestützt auf die überzeugenden und nachvollziehbaren Ausführungen der aussagepsychologischen Sachverständigen, wonach bei C.___ eine suggestive Konstruktion ihrer Aussagen überwiegend wahrscheinlich sei, mittels Verfügung vom 8. Februar 2021 ein. Rechtliches

1. Nach Art. 319 Abs. 1 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) verfügt die Staatsanwaltschaft unter anderem dann die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b) oder Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (lit. c). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243 mit Hinweisen; Urteile 6B_790/2019 vom 18. Oktober 2019 E. 2.2.1 und 6B_626/2019 vom 1. Oktober 2019 E. 2.1).

2. Gemäss Art. 187 Ziff. 1 Schweizerisches Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0) macht sich der sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig, wer mit einem Kind unter 16 Jahren eine sexuelle Handlung vornimmt, es zu einer solchen Handlung verleitet oder es in eine sexuelle Handlung einbezieht. Als sexuelle Handlungen im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB gelten Verhaltensweisen, die für den Aussenstehenden nach ihrem äusseren Erscheinungsbild einen unmittelbaren sexuellen Bezug aufweisen und im Hinblick auf das geschützte Rechtsgut erheblich sind (BGE 125 IV 58 E. 3b).

3. Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.

4. Eine sexuelle Nötigung im Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer ähnlichen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht.

5. Nach Art. 197 StGB macht sich strafbar, wer pornografische Schriften, Ton- oder Bildaufnahmen, Abbildungen, andere Gegenstände solcher Art oder pornografische Vorführungen einer Person unter 16 Jahren anbietet, zeigt, überlässt, zugänglich macht oder durch Radio oder Fernsehen verbreitet (Abs. 1).

6. Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst ver­setzt, wird, auf Antrag, mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Glaubhaftigkeitsgutachten

1. Aufgrund der aussergewöhnlichen Ausgangs- und Aktenlage – trotz umfangreicher Ermittlungen kein einziges Indiz

– sowie des Alters von C.___ (9 Jahre) wurde am 25. Januar 2021 bei Prof. Dr. D.___, Diplom-Psychologin, Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP/DGPs, von der […], ein Glaubhaftigkeitsgutachten in Auftrag gegeben. Dieses sollte sich u.a. zur Frage äussern, was aus aussagepsychologischer Sicht dafür- oder dagegenspricht, dass es sich bei den im Strafverfahren vorliegenden Aussagen C.___ um eine absichtliche Falschaussage oder um das Ergebnis suggestiver Prozesse handeln könnte.

2. Am 4. Juli 2021 erstellte Prof. Dr. D.___ das Glaubhaftigkeitsgutachten / aussagepsychologische Gutachten. Deren abschliessende Beurteilung des Erlebnisbezugs der Aussagen von C.___ ergab zusammenfassend folgende fachliche Einschätzung: « Abschliessend erfolgt eine integrative Betrachtung der vorgenommenen Analysen bezüglich relevanter Gegenhypothesen zur Erlebnishypothese, da es in der aussagepsychologischen Begutachtung zu klären gilt, ob relevante Gegenannahmen, die die Entstehung der vorliegenden Angaben anders als durch eigenes Erleben erklären könnten, im vorliegenden Fall mit hoher Wahrscheinlichkeit abgewiesen werden können (u.a. BGE 128 I 81, 82ff.; BGer, Urteil v. 20.12.2001, 6P.36/2001, E. 2 und 3; Volbert, 2000, 2008, 2010a; zusammenfassend Berlinger, 2014). Auf eine Untersuchung C.___ wurde verzichtet. Das mit einer Exploration in diesem Fall verbundene Risiko, die Probandin ohne Not zu belasten, wurde aus professionsethischen Gründen nicht eingegangen, da eine Exploration bei dieser Ausgangslage keinen Erkenntnisgewinn versprochen hätte, der noch zu einer Substantiierung eines Teils der Beschuldigungen hätte führen können. Durch den Verzicht auf eine Exploration ergeben sich im vorliegenden Fall keine bedeutsamen Einschränkungen der diagnostischen Schlussfolgerungen, auf kleinere Einschränkungen wird hingewiesen. Im Hinblick auf die Frage der Aussagetüchtigkeit ist zunächst zusammenfassend festzustellen, dass angesichts ihres Alters zu den Zeitpunkten der beurteilungsrelevanten Aussagen, testpsychologisch unauffälliger intellektueller Fähigkeiten und fehlender Hinweise auf eine aussagepsychologisch relevante, schwerwiegende Psychopathologie mindestens für den Berichtszeitraum ab sechs Jahren höchstwahrscheinlich von gegebener Aussagetüchtigkeit, also davon ausgegangen werden kann, dass C.___ grundsätzlich brauchbare Angaben zu persönlich bedeutsamen Ereignissen machen könnte, wenn sie diese erlebt hätte. Allerdings könnte C.___ aufgrund ihrer nach eigenen Angaben sehr engen Beziehung zur Kindsmutter und den Befragungspersonen J.___ und I.___ unter den bereits nach Selbstauskunft der Befragenden nachweisbar massiven Beeinflussungsbedingungen möglicherweise nicht dazu in der Lage gewesen sein, sich dauerhaft gegen die wahrgenommenen Befürchtungen und Überzeugungen ihrer engsten Bezugsperson abzugrenzen. Da dieses Problem jedoch bei C.___ nicht allgemein, sondern sachverhaltsspezifisch zu sein scheint, ist dies nicht unter dem Aspekt der Aussagetüchtigkeit, sondern vielmehr im Zusammenhang mit der Aussagezuverlässigkeit und Glaubhaftigkeit zu diskutieren. Zu der Hypothese einer selbst initiierten und vollständig eigenständig erdachten und präsentierten Lüge darüber, Opfer wiederholten schweren sexuellen Missbrauchs und schwerer Misshandlung geworden zu sein, ist zunächst zu sagen, dass bereits die Geschichte der Aussageentstehung und -entwicklung eine selbst initiierte Falschbezichtigung des Vaters (Hypothese 1a) nicht nahelegt, da entsprechende Angaben erst reaktiv auf suggestive Befragung erfolgten. Entwicklungs- und aussagepsychologisch nicht ausschliessen lässt sich andererseits die Möglichkeit, dass C.___ zunächst gegenüber der Mutter wider besseres Wissen Angaben gemacht haben könnte (Variante der Hypothese 1a), etwa um wahrgenommene Erwartungen zu erfüllen oder die dadurch unbedingte Aufmerksamkeit des Umfeldes (Kindsmutter, Onkel, Babysitterin, Presse, Helfernetz) zu erlangen bzw. zu erhalten. Angesichts der genauen Vorstellungen insbesondere des befragenden I.___, der eigenen Angaben nach neben regelmässigen Gesprächen über die in Frage stehende Sache auch mit Ortsbegehungen, Vorlage von Fotos und sehr konkreten Fragen arbeitete, um an Informationen von C.___ zu gelangen, könnte C.___ grundsätzlich durchaus dazu in der Lage gewesen sein, Entsprechendes mit Hilfe entsprechender Vorgaben zu erfinden oder auf spezifische Hinweisreize zu reagieren und Entsprechendes selbst weiter auszugestalten, zumal festzustellen ist, dass ihre Angaben nicht nur im Zeitverlauf so fluktuierend vorgebracht wurden, dass die im forensischen Kontext geltenden Anforderungen an die Zuverlässigkeit von Angaben hier nicht erfüllt werden und entsprechende Äusserungen inhaltsanalytisch gar nicht verwertet werden dürften, sondern dass C.___ Angaben vielmehr altersentsprechend fehlende Erfahrung mit sexuellen Handlungen widerspiegeln und ein sehr beeindruckendes Ausmass logischer Widersprüche und fantastischer Elemente aufweisen. Bereits angesichts dieser Befunde ist die Denkmöglichkeit einer Lüge im Auftrag einer erwachsenen Person (Hypothese 1b) zu verwerfen. Auf phänomenaler Ebene beschrieben wird zu Beginn lediglich ein Handlungsablauf im Zusammenhang mit Urinieren des auf dem WC sitzenden Vaters; die sorgfältige Abklärung dieser Szene im Rahmen der ersten Einvernahme zeigte eindeutig, dass C.___ zu diesem Zeitpunkt keine Manipulation zum Erreichen einer Erektion beschrieb, explizit angab, dass der Penis sich nicht verändert habe, sondern ausschliesslich (strafrechtlich nicht relevante) im Zusammenhang mit Urinieren erwartbare Handlungen beschrieb und sich ohnedies in erster Linie entsetzt darüber äusserte, dass der Beschuldigte seine Hände im Anschluss an den WC-Besuch nicht gewaschen habe. Grundsätzlich wäre zur Prüfung der Gegenhypothese einer absichtlichen Falschaussage eine Analyse der Aussagequalität von Originalaussagen mittels merkmalsorientierter Inhaltsanalyse (Steller & Köhnken, 1989; Volbert & Steller, 2014) vorzunehmen, deren Anwendungsvoraussetzungen im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben sind, da die Entstehungsbedingungen der vorliegenden Beschuldigungen, wie im Zusammenhang mit der Rekonstruktion der Aussageentstehung (Abschnitt 3.2.1.) ausgeführt wurde, aussagepsychologisch als hochgradig suggestiv zu bewerten sind. Eine Analyse der Aussagequalität ist daher als obsolet zu betrachten, da diese unter den gegebenen Umständen nicht mehr der Substantiierung der Beschuldigung dienen könnte. Ungeachtet dessen ist unter Bezug auf die Ergebnisse der Konstanzanalysen anzumerken, dass die Angaben C.___ über verschiedene Aussagezeitpunkte hinweg dermassen inkonstant berichtet wurden, dass letztlich selbst dann, wenn die Entstehungsgeschichte unauffällig wäre, kein Aussagematerial bliebe, welches für eine Qualitätsanalyse verwendet werden dürfte, da inkonstant und damit mit nicht hinreichender Zuverlässigkeit berichtete Details bei einer Analyse der Aussagequalität grundsätzlich nicht berücksichtigt werden dürfen. Die auffallend inkonstanten Angaben (Veränderungen der Aussage über die Zeit, die zu massiven Widersprüchen im Kern der Beschuldigungen führen) sprechen vielmehr für sich genommen schon dagegen, dass es sich bei den Angaben um echte Erinnerungen an Erlebtes und Beobachtetes handelt. Die zur Plausibilisierung dieser Diskontinuität der Erinnerungen von C.___ selbst und ihrem Umfeld im Laufe der Zeit angeführten Erklärungen (z.B. Scham, Traumatisierung, Schweigegebot, Todesdrohungen, Gewöhnung bzw. Normalität), weisen nicht nur logische Inkonsistenzen auf, sondern lassen sich letztlich alle nicht mit entwicklungspsychologischen Erkenntnissen in Einklang bringen. Denn dass C.___ massive Missbrauchs- und Misshandlungserlebnisse sowie beobachtete Tötungen und Vergewaltigungen anderer Personen über einen Zeitraum von mehreren Jahren trotz mindestens im Rahmen der zivilrechtlichen Begutachtung erfolgter, differenzierter Nachfrage (es ist darüber hinaus zu vermuten, dass auch die Kindsmutter in diesen Jahren mal nachgefragt haben dürfte, was C.___ den Tag über mit ihrem Vater unternommen habe) bewusst zurückgehalten haben könnte, erscheint entwicklungspsychologisch nicht möglich. In den ersten eineinhalb Jahren (unter vierjährig) wäre sie mangels Geheimniskonzept kognitiv gar nicht dazu in der Lage gewesen, dies für sich zu behalten, und selbst später wäre bei differenzierter Nachfrage nicht zu erwarten gewesen, dass es ihr gelungen wäre, Entsprechendes zu verneinen; vier- bis sechsjährige Kinder können grundsätzlich etwas verheimlichen wollen, die Umsetzung dieses Vorhabens scheitert aber an der noch fehlenden „Leakage Control“ (Abschnitt 3.2.2.). Die auffallende Diskontinuität der Erinnerungen lässt aber im vorliegenden Fall vor allem an die Möglichkeit einer durch fremd- und autosuggestive Prozesse entstandenen Falschaussage, allenfalls auch einer echten Pseudoerinnerung denken. Zu einer Ausbildung von Scheinerinnerungen kommt es vor allem dann, wenn intensive mentale Bilder über das vermeintliche Ereignis erzeugt und wiederholt bearbeitet werden. Dadurch werden die Bilder vertraut, lebhaft und leicht abzurufen, was wiederum bewirkt, dass sie für tatsächlich erlebt gehalten werden (Volbert, 2004, 2018). Gefördert wird dieser sog. Quellenverwechslungsfehler noch dadurch, dass eine zu Beginn bezüglich der Echtheit der inneren Bilder unsichere Person durch eine enge Bezugsperson (oder einen als Experte wahrgenommenen Psychiater) in der Auffassung gestützt wird, das mentale Bild sei als Erinnerung zu werten (Volbert, 2014). Für die Entstehung einer Pseudoerinnerung müssen auf Seiten der involvierten Personen bestimmte Voraussetzungen gegeben sein (Volbert, 2010): seitens der beeinflussten Personen eine besondere Empfänglichkeit, seitens des beeinflussenden Umfeldes eine Erwartungshaltung bezüglich vorliegenden Missbrauchs und ein daraus resultierendes, problematisches Befragungsverhalten. Eine Empfänglichkeit für suggestive Effekte auf Seiten der betroffenen Person entsteht aus einem kognitiven oder emotionalen Mangelzustand, einer momentanen Bedürfnisstruktur heraus (z.B. emotionale Bedürfnisse durch Verunsicherung in unklarer familiärer Situation oder den Eindruck, dass eine relevante Bezugsperson von einem Sachverhalt ausgeht, an den man selbst keine Erinnerung hat). Suggestionseffekte können dann eintreten, wenn die suggerierte Lösung geeignet ist, diesen spezifischen Mangel zu beheben, z.B. dadurch, dass eine klare Position im elterlichen Konflikt die Beziehung zur Hauptbezugsperson stärkt bzw. mit verstärkter positiver Zuwendung belohnt wird oder Loyalitätskonflikte auf diese Weise durch klare Positionierung endgültig beendet werden. Betrachtet man C.___ Situation in der emotional aufgeladenen, Jahre dauernden Konfliktsituation der Eltern, so dürften emotionale Bedürfnisse nach Ruhe, Stabilität und Beendigung des mit den Übergabesituationen erlebten Stresses die Tendenz zu erwartungskonformen Antworten in besorgten, wiederholt insistierenden Befragungen verstärkt haben. Aufgrund der damaligen Gesamtsituation (Erwartungsdruck, negativeres Bild vom Vater, Abstand, Isolation wegen Corona) ist für den relevanten Zeitraum von einer erhöhten Beeinflussbarkeit C.___ auszugehen. Die Plausibilität entsprechender Behauptungen ohne eigene Erinnerungen ergibt sich für jüngere Kinder häufig bereits daraus, dass der befragende Erwachsene von dem Sachverhalt überzeugt zu sein scheint: Kinder gehen davon aus, dass sie der Überzeugung oder Erinnerung von Erwachsenen eher vertrauen können als ihrer eigenen. Auf der Grundlage wiederholter Gespräche und Befragungen entsteht beim Kind ein mentales Bild, welches durch weitere Befragungen oder eigene mentale Beschäftigung mit dem Thema weiter ausgebaut wird, sodass mit der Zeit lebendige Bilder vermeintlicher Ereignisse entstehen. Dabei müssen keineswegs Details vom Erwachsenen vorgegeben werden, als besonders brisant hat sich vielmehr die Entwicklung einer Eigendynamik von Pseudoerinnerungen herausgestellt, durch die es mitunter zu sehr detaillierten Aussagen mit teilweise ungewöhnlichen Details kommen kann (z.B. Erdmann et al., 2004). Wird darüber hinaus aufgrund des bestehenden Verdachts der Kontakt zum beschuldigten Elternteil unterbunden (wie dies im vorliegenden Fall nach Aktenlage ab September 2019 konsequent von der Kindsmutter gehandhabt wurde), besteht für ein Kind keine Möglichkeit mehr, etwaig entstehende Pseudoerinnerungen, Befürchtungen und Meinungen über den Beschuldigten an der Realität zu überprüfen und allenfalls zu revidieren. Das nicht zuletzt durch die Presse aktivierte Stereotyp des bösen, perversen Mannes, dem alles Mögliche zuzutrauen wäre, dürfte diesen Prozess schliesslich erheblich beschleunigt haben. Seitens Befragender bzw. des sozialen und professionellen Umfeldes hat sich als bedeutsamster Faktor die spezifische Erwartungshaltung erwiesen, dass ein bestimmter Sachverhalt stattgefunden haben müsse (vom Schemm & Köhnken, 2008). Dass diese spezifische Erwartungshaltung bei der Kindsmutter implizit von Beginn an und explizit ab Sommer 2018 und damit lange vor ersten strafrechtlich relevanten Bekundungen C.___ bestanden zu haben scheint, ist aktenkundig. Angeregt durch Mediendarstellungen, populärwissenschaftliche Literatur und weit verbreitete falsche Annahmen erfolgt eine entsprechende Verdachtsbildung in solchen Fällen häufig durch wissenschaftlich nicht haltbare Interpretation vermeintlich symptomatischer „Verhaltensauffälligkeiten“ (z.B. Ängste, Einnässen, Bauchschmerzen, auffälliges Spiel mit Puppen).  Es gibt jedoch keine Auffälligkeiten im kindlichen Verhalten, die spezifisch für das Erleben sexuellen Missbrauchs wären (z.B. Köhnken, 2019). Die spezielle Problematik liegt in Suggestionsfällen weniger in einer vollkommen falschen Wahrnehmung besorgter Elternteile, als vielmehr in der einseitigen Kausalattribution von Auffälligkeiten: Tatsächlich auftretende Verhaltensänderungen oder auch Symptome des Kindes werden als „Zeichen“ sexuellen Missbrauchs aufgefasst und andere mögliche Erklärungen, die auch in der konflikthaften Trennungssituation liegen können, nicht in Betracht gezogen. Diese fehlerhaften Annahmen führen aber zusammen mit weiteren empirisch belegten Fehlannahmen (wie etwa der Annahme, dass missbrauchte Kinder auf Ansprache grundsätzlich das Erleben eines Missbrauchs bestreiten würden oder ihnen besonders schlimme Erinnerungen nicht zugänglich seien) unbemerkt zum Einsatz hochgradig suggestiver Befragungstechniken und therapeutischer Techniken, um dem Kind die Aussage zu erleichtern und den vermeintlich geheim gehaltenen Missbrauch aufzudecken. Beim Umfeld kommen bei spezifischer Erwartungshaltung konfirmatorische (d.h. die eigene Erwartungshaltung bestätigende) Prozesse in Gang, die keine offene Verdachtsprüfung mehr beinhalten, sondern lediglich dazu geeignet sind, die bereits bestehende Vorannahme zu bestätigen. Selbst wenn Kinder auf entsprechende Fragen keine Missbrauchsschilderungen liefern oder entsprechendes Erleben sogar abstreiten (wie dies auch bei C.___ zu Beginn der Fall war, die im Alter von fünfeinhalb noch explizit verneinte, dass ihr der Vater irgendetwas getan habe, und die auch lange Zeit später noch nichts Relevantes behauptete), werden nicht nur keine Zweifel bei Befragenden geweckt, sondern dies häufig als weiterer Beleg für einen tatsächlichen Missbrauch identifiziert, über den das Kind nicht zu sprechen wage, wobei übersehen wird, wie begrenzt effektive Geheimhaltungsfähigkeiten gerade bei jungen Kindern sind (Volbert, 2017). In Folge dieser Fehlannahmen werden wiederholte Befragungen und „Aufdeckungsmassnahmen“ als notwendig erachtet. Ein solches Vorgehen setzt keine Schädigungsabsicht voraus. Eine mögliche Plausibilität des entstandenen Verdachts kann aber in der eigenen emotionalen Verletzung durch den ehemaligen Partner (im Falle I.___ allenfalls auch stellvertretender Verletzung) begründet liegen, welcher sich allenfalls auch auf anderen Ebenen als „Enttäuschung“ erwiesen hat, und dem man nunmehr geneigt ist, mehr negative Eigenschaften zuzuschreiben oder zuzutrauen. Sexueller Kindesmissbrauch ist ein emotional ohnehin aufgeladenes Thema, vor dem Hintergrund einer ihrerseits emotional aufgeladenen Trennungssituation kann sich dies noch erheblich potenzieren. Die zur Prüfung der Hypothese einer Fremdsuggestion vorgenommene chronologische Rekonstruktion der Aussageentstehung und -entwicklung (Abschnitt 3.2.1.) lässt deutlich erkennen, dass die erläuterten Voraussetzungen zur Entwicklung von Pseudoerinnerungen bei Kindern im vorliegenden Fall idealtypisch gegeben waren, bevor es zu ersten strafrechtlich relevanten Angaben C.___ kam. Die Ausführungen I.___ lesen sich aus aussagepsychologischer Perspektive wie eine Anleitung zur Implantation von Pseudoerinnerungen. Beeinflussung in dieser extremen und systematischen Weise dürfte in der forensischen Praxis Seltenheitswert haben. Sehr eindrücklich ist dabei dessen offenkundig fehlendes Problembewusstsein. Seine Ausführungen machen deutlich, wie stark I.___ in konfirmatorischen Prozessen gefangen und nicht dazu in der Lage zu sein scheint, die Folgen seines Handelns zu reflektieren. Die Hypothese einer absichtlichen Induktion falscher Erinnerungen (Hypothese 2b) ist insofern für I.___ und auch für J.___ zu verwerfen. Bezüglich der Kindsmutter ist dagegen festzustellen, dass sie sich insbesondere in ihrer letzten Einvernahme ausgesprochen bemüht zeigte, jegliche Hinweise auf Beeinflussung zu unterdrücken, man habe in der ganzen Zeit vielleicht zwei oder drei Mal nachgefragt (was sich indes bereits mit ihrer eigenen Aussage zu Beginn des Verfahrens nicht in Einklang bringen lässt), bei der Ortsbegehung in […] sei nur die kleine Schwester dabei gewesen etc. (aktenkundig ist hingegen, dass I.___ dabei war), scheint sich der Problematik somit durchaus zumindest so weit bewusst zu sein, dass sie es für wichtig zu halten scheint, die Ermittlungsbehörden nicht wissen zu lassen, wie die Aussagen zustande gekommen sind. Eine Prüfung der Denkmöglichkeit einer von der Kindsmutter angestossenen, gezielten Herbeiführung einer induzierten Falschaussage über den Einsatz von deren Bruder würde theoretisch keine kognitiven Anforderungen an die Probandin stellen, dafür jedoch hohe Anforderungen an die mögliche Drahtzieherin (psychologisches Geschick, Wissen über Suggestionsprozesse und Schauspieltalent sowie Planungskapazität und Ausdauer und nicht zuletzt auch eine Gleichgültigkeit hinsichtlich der Schädigung des Kindes). Eine Prüfung dieser Hypothese würde im vorliegenden Fall Informationen erfordern (z.B. zu Persönlichkeitseigenschaften, Planungskapazitäten, Motivlagen sowie möglichen psychopathologischen Auffälligkeiten und Hintergrundwissen der Kindsmutter über Suggestion), zu deren Erhebung letztlich eine Begutachtung der Kindsmutter vorgenommen werden müsste, eine solche ist aber auftragsgemäss nicht Aufgabe der Sachverständigen. Es sei jedoch angemerkt, dass zumindest die schriftlichen Unterlagen (mütterliche Dokumentation, Dokumentation ihres Bruders sowie Dr. L.___ Notiz, dass sie nicht das Kind, sondern dessen Mutter im Anschluss an die Aussage habe trösten müssen) Hinweise auf mütterliche Verzweiflung und deren zeitweiligen Schockzustand enthalten, die zumindest darauf hindeuten könnten, dass sie diese Entwicklung nicht gewollt haben dürfte; Hypothese 2b kann in Bezug auf die Kindsmutter somit zwar nicht richtig geprüft und daher auch nicht verworfen werden, es liegen aber durchaus auch Hinweise vor, die gegen deren Annahme sprechen. Nicht zuletzt wird das Gefangensein des gesamten Umfeldes C.___ in konfirmatorischen Denkprozessen sehr eindrücklich daran deutlich, dass die Beteiligten nicht einmal zu realisieren in der Lage sind, dass sie die psychische Gesundheit der kleinen Schwester C.___ in höchst bedenklicher Weise gefährdeten, indem sie diese im Alter von drei Jahren nach Angaben von I.___ regelmässig bei Berichten C.___ über brutalste Gruppenvergewaltigungen, über Sex mit Tieren, das Töten, Zersägen und Verspeisen von Säuglingen etc. räumlich anwesend sein liessen, obwohl augenscheinlich genügend potentielle Betreuungspersonen vorhanden gewesen wären, um mit ihr den Raum zu verlassen. Vor diesem Hintergrund lässt sich die Annahme, dass C.___ Bekundungen über selbst erlebte sexuelle Übergriffe und schwere Misshandlungen durch ihren Vater sowie dessen von ihr beobachtete Tötungen von Menschen, sexuelle Handlungen mit Wildtieren etc. durch ihren Vater erlebnisbegründet seien, aussagepsychologisch nicht substantiieren. Die Gegenannahme zur Wahrannahme, dass auf der Basis von Vorgaben und spezifischen Fragen zunächst Aussagen erzeugt wurden, welche in erster Linie den Vorstellungen der Befragenden (I.___, J.___ und Kindsmutter) über das fragliche Geschehen entsprachen aber keine Wiedergabe tatsächlichen Erlebens darstellten (Hypothese 2a), lässt sich nicht nur nicht abweisen, sie erscheint in Anbetracht der vorliegenden Hinweise auf konfirmatorische Prozesse und intensive Beeinflussungen auch sehr wahrscheinlich. Darüber hinaus lassen sich in den Aussagen selbst und deren Veränderung über die Zeit deutliche Hinweise darauf finden, dass die aufgezeigten Beeinflussungsbedingungen auch tatsächlich ihre Wirkung entfaltet haben. Zu dieser Einschätzung trägt insbesondere der Verlauf der Aussageentwicklung bei, mit der ersten Aussage als Reaktion auf suggestive Befragung durch mehrere Bezugspersonen mit spezifischer Erwartungshaltung, mit der Diskontinuität der Erinnerungen, dem gedächtnispsychologisch und entwicklungspsychologisch nicht erklärbaren Entwicklungsverlauf vom Abstreiten entsprechender Erlebnisse bis zu erst im Laufe wiederholter Befragungen immer konkreter und belastender werdenden Schilderungen massiver Gewalttaten (Ausweitung der Beschuldigungen), an die Monate zuvor noch keine Erinnerungen angegeben wurden, massiven logischen Widersprüchen sowie objektiven Unmöglichkeiten und sehr bizarren Elementen, welche sich wiederum in Fällen von Fremdsuggestion bei Kindern nicht selten finden. Die vorgenannten Merkmale und Entwicklungsbedingungen legen aus aussagepsychologischer Sicht das Vorliegen einer durch I.___ und die Beschwerdeführerin sowie die Babysitterin induzierten und durch das Helfersystem – hier v.a. den Psychiater und die Presse – weiter beförderten Falschaussage nahe, von deren Erlebnisgrundlage C.___ inzwischen möglicherweise auch selbst überzeugt sein könnte. Andererseits finden sich auch mit Plausibilisierungsbemühungen, Belastungseifer, Schwarz-Weiss-Darstellung und einer Vermeidung der Widerlegbarkeit (z.B. es habe Gespräche darüber gegeben, ob die Satanskirche abgerissen werden solle; die Puppen und die Waffen habe er nur in […] besessen) auch einige Hinweise auf eine recht strategisch anmutende Aussageweise, die eher ungewöhnlich für Aussagende ist, die vom Zutreffen ihrer Angaben überzeugt sind. Auch die inadäquat wirkende Diskrepanz zwischen Aussageinhalt und gezeigtem aussagebegleitendem Verhalten erschiene bei Überzeugtheit zumindest ungewöhnlich. Nach dem Eindruck aus den aktenkundigen Video- und Audioaufnahmen (Gespräche in der KJP, bei den Sozialen Diensten und in den Einvernahmen), ist bei der Schilderung der grausamsten Dinge aussagebegleitend (Gesichtsausdruck, Augenausdruck, Stimme) an keiner Stelle Angst oder eine andere emotionale Betroffenheit zu erahnen. Die suggestiven Bedingungen und C.___ gut dokumentierte Neigung, sich von äusseren Hinweisreizen inspirieren zu lassen und neue Inhalte rasch in ihre Aussagen zu integrieren einerseits und ihr recht strategisch wirkendes Aussageverhalten andererseits, legen eine Gemengelage zwischen absichtlicher Falschbezichtigung und suggestionsbedingter Falschaussage nahe. Offen bleibt dabei, ob und in welchem Ausmass C.___ aktuell selbst vom Realitätsgehalt ihrer Äusserungen überzeugt ist. Ob C.___ in den nachfolgenden Monaten möglicherweise im Zuge autosuggestiver Prozesse (nicht nur ihr soziales Umfeld, sondern) auch sich selbst zunehmend vom Zutreffen der ausgesagten Inhalte überzeugt und damit eine echte Pseudoerinnerung entwickelt haben könnte, kann ohne Kenntnis der Videoaufnahmen aus dem deutschen Ermittlungsverfahren nicht abschliessend beurteilt werden, zumal die Sachverständige K.___ in ihrem Gutachten keinen klinischen Eindruck von der Probandin zum Zeitpunkt der Aussage zur Sache oder der videografierten Ortsbegehung wiedergibt. Da C.___ aber weder in der Schweiz noch in Deutschland strafmündig ist und insofern ohnehin nicht wegen falscher Anschuldigung oder wegen Irreführung rechtlich belangt werden könnte, erscheint eine genaue Differenzierung des Grades ihrer eigenen Überzeugtheit letztlich zweitrangig. Zentral für die Beantwortung der Fragestellung der Staatsanwaltschaft ist, dass sich mehrere Alternativen zur Wahrannahme im vorliegenden Fall nicht abweisen lassen. Darüber hinaus ist angesichts der Befundlage zu konstatieren, eine Gemengelage aus bewusstseinsnahen Falschangaben und Elementen, die auf fremd- und autosuggestiven Prozessen basieren, angesichts der Befundlage besonders wahrscheinlich erscheint und diese dem Graubereich zwischen absichtlicher Falschaussage und Pseudoerinnerung zuzuordnende modifizierte Hypothese am besten geeignet zu sein scheint, die vorliegenden Befunde zu erklären, da sich für die Angaben im Jahr 2020 sowohl Hinweise auf strategische Kommunikation als auch Merkmale suggestiver Aussageentstehung zeigen. » 3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist es bei der Erstellung eines Glaubhaftigkeitsgutachtens Aufgabe des Sachverständigen, auf Grundlage der mit wissenschaftlichen Methoden erhobenen und ausgewerteten Befunde und Anknüpfungstatsachen eine Wahrscheinlichkeitseinschätzung des Erlebnisbezugs einer Aussage abzugeben. Der hierzu notwendige diagnostische Prozess folgt der Leitfrage, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der konkreten Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage die zu beurteilende Aussage auch ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung, dass bei der Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt sein (Urteil 6B_1237/2015 vom 25. Februar 2016 E. 1.3.3 mit Hinweis). 3.2 Wie die Staatsanwaltschaft aufgrund der vorhandenen Akten richtig feststellte, müsste sich ein Schuldspruch mangels anderer direkter Beweise hauptsächlich auf die Aussagen der Tochter abstützen. Entsprechend kommt der Frage der Nachvollziehbarkeit ihrer Angaben zentrale Bedeutung zu. Obwohl die Prüfung der Glaubhaftigkeit von Aussagen grundsätzlich primär Sache der Gerichte ist, liegen im hiesigen Verfahren besondere Umstände vor, die einen Rückgriff auf ein aussagepsychologisches Gutachten rechtfertigen. Dabei würdigt das Gericht ein Gutachten grundsätzlich frei, darf aber nach konstanter Praxis nicht ohne triftige Gründe von den Feststellungen eines Sachverständigen abweichen. Für eine Beurteilung der Frage, ob die Aussagen der Tochter erlebnisbegründet sind und somit als Grundlage für einen Schuldspruch dienen könnten, ist somit näher auf das aussagepsychologische Gutachten und die Vorbingen der Beschwerdeführerin einzugehen. 3.3.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, dass ein disziplinäres Gutachten durch eine traumaerfahrene Fachperson hätte eingeholt werden müssen, da die Gutachterin Prof. Dr. D.___ nicht über die erforderliche Erfahrung auf diesem Gebiet verfüge. 3.3.2 Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Bei der Gutachterin Prof. Dr. D.___ handelt es sich um eine Fachpsychologin für Rechtspsychologie BDP/DGPs, die sich auf dem Gebiet der Aussagepsychologie (Glaubhaftigkeit) gerade bei Kindern als Opfer von sexualisierter Gewalt verdient gemacht hat. Erlebte Traumata und Aussagepsychologie stellen – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin – keinen Antagonismus dar. Bei einer Spezialisierung auf das Feld der Aussagepsychologie – wie es bei Prof. Dr. D.___ der Fall ist – muss sich die Gutachterin für eine wissenschaftliche Auswertung psychologische Spezialkenntnisse aneignen, so auch hinsichtlich der Themen Trauma oder Entwicklungspsychologie. Wie aus den zahlreichen Publikationen der Gutachterin hervorgeht, so unter anderem aus dem im Jahre 2018 publizierten Themenheft Trauma und Aussagepsychologie ([…]), steht unzweifelhaft fest, dass sie über das spezifische Fachwissen – auch im Bereich Trauma – verfügt. Es gibt folglich auch keinen Anlass, an der fachlichen Qualifikation der Gutachterin zu zweifeln und damit einhergehend, ein weiteres Gutachten einzuholen. Inwieweit die Ausführungen des von der Beschwerdeführerin als «Experten» beigezogenen Rechtsanwalts G.___, der über keine fachpsychologische Ausbildung verfügt und die Schlussfolgerungen von Dr. D.___ als lückenhaft, fehlerhaft und unzulässig betitelt, von Belang sein sollen, ist nicht erkennbar. 3.4.1 Weiter bringt die Beschwerdeführerin generelle Kritik am Einsatz von Glaubhaftigkeitsbegutachtungen in Verfahren zu Sexualdelikten vor. Zusammengefasst wird ins Feld geführt, dass die wissenschaftlichen Grundlagen der Aussagepsychologie für ihren praktischen Einsatz bei einigen relevanten Fragestellungen für Glaubhaftigkeitsbeurteilungen nicht ausreichend seien. 3.4.2 Dabei handelt es sich um nicht fundierte Kritik. Das hauptsächliche Anwendungsgebiet der Aussagepsychologie in der Schweizerischen Gerichtspraxis ist die Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Anschuldigungen über Sexualdelikte. Bei Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen mit Fehlen von Sachbeweisen oder Beobachtungszeugen erhoffen sich die Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichte vom sachverständigen Helfer einen wissenschaftlich begründeten Beitrag zur Wahrheitsfindung. In solchen Fällen können die Strafverfolgungsbehörden bzw. Gerichte ein Glaubhaftigkeitsgutachten anordnen. Geprüft wird die Glaubhaftigkeit des Opfers. Zur adäquaten Erfüllung der ureigenen Aufgabe der Behörden und zur Optimierung ihrer Kompetenzen kann es – wie vorliegend – geboten sein, geeignete Sachverständige heranzuziehen. Aussagepsychologie ist angewandte Psychologie des Gedächtnisses, daher sind ihre Erkenntnisse für Fälle wie den vorliegenden mit Erinnern nach Nicht-Erinnern zentral. Wenn – wie vorliegend die Beschwerdeführerin – vermeintliche Kritik an Glaubhaftigkeitsbegutachtungen mit opferzentrierter Optik vorgetragen wird, ist das besonders befremdlich. Denn dabei wird Folgendes verkannt: Glaubhaftigkeitsbegutachtungen tragen zur Substantiierung der Aussagen von Opfer bei, und es gibt keine anderen wissenschaftlich anerkannten Möglichkeiten zur Überwindung der Unschuldsvermutung bei Fehlen von Beweisen ausserhalb der belastenden Aussagen. 3.5.1 Weiter wird vorgebracht, der von Prof. Dr. D.___ gewählte Methodenansatz zur Erstellung des Gutachtens sei einseitig und deshalb kritisch zu betrachten. 3.5.2 Diese Kritik ist erweist sich ebenfalls als nicht fundiert. Prof. Dr. D.___ hat das Gutachten nach eingehender Analyse der vollständigen Verfahrensunterlagen erstellt. Ihr sind insbesondere die audiovisuelle Einvernahme der Tochter und das aussagepsychologische Gutachten K.___ betreffend C.___ Beschuldigungen gegen E.___ zur Verfügung gestanden. Die methodische Vorgehensweise der Sachverständigen (Seiten 6 ff. des Gutachtens) entspricht den hiervor zitierten bundesgerichtlichen Standards, wird offen deklariert und genau erklärt. Auch die hypothesengeleitete Analyse der Aussagen hinsichtlich Entstehung, Verhalten und Inhalt sind sehr ausführlich sowie transparent. Ausserdem werden im Glaubhaftigkeitsgutachten zu allen aufgeführten Fragen Stellung genommen. Insofern erweist sich das Gutachten als methodisch korrekt, transparent und betreffend die Fragestellung als vollständig; insgesamt lässt sich feststellen, dass das fragliche Gutachten durchwegs lege artis erstellt wurde. 3.5.3 Unbehilflich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, die Gutachterin habe die Expertise ohne persönliche Exploration des Kindes vorgenommen. Eine eigene Exploration des Kindes wäre aufgrund der umfangreichen Aktenlage zur Beantwortung der Fragestellung nicht angezeigt gewesen, weil sie zu keinem anderen Schluss mehr hätten führen können. Durch den Verzicht auf eine Exploration ergeben sich im vorliegenden Fall keine bedeutsamen Einschränkungen der diagnostischen Schlussfolgerungen. Das mit einer Exploration in diesem Fall verbundene Risiko, das Kind durch eine unnötige weitere Befragung zur Sache ohne Not zu belasten, wäre aus professionsethischen Gründen bei dieser Ausgangslage nicht vertretbar gewesen. 3.5.4 Nicht zu folgen ist der Beschwerdeführerin sodann, wenn sie geltend macht, das Gutachten sei ohne merkmalsorientierte Inhaltsanalyse erfolgt. Wie bereits ausgeführt besteht bei der Begutachtung Methodenfreiheit. Es ist zwar zutreffend, dass zur Prüfung einer absichtlichen Falschaussage eine Analyse der Aussagequalität von Originalaussagen grundsätzlich mittels merkmalsorientierter Inhaltsanalyse vorgenommen wird; deren Anwendungsvoraussetzungen sind im vorliegenden Fall jedoch nicht gegeben. Die Entstehungsbedingungen der vorliegenden Beschuldigungen sind, wie im Zusammenhang mit der Rekonstruktion der Aussageentstehung von der Gutachterin ausgeführt wurde, aussagepsychologisch als hochgradig suggestiv zu bewerten. Unter solchen Befragungsbedingungen entstandene Aussagen können nicht inhaltsanalytisch verwertet werden. Eine Analyse der Aussagequalität ist daher als obsolet zu betrachten, da diese nicht mehr der Substantiierung der Beschuldigung dienen könnte. 3.6.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, das Gutachten sei inhaltlich falsch. 3.6.2 Die Unterstellung der inhaltlich undifferenzierten Anwendung der Aussagepsychologie wird weder substantiiert dargestellt noch begründet, vielmehr werden die umstrittenen psychotraumatologischen Behauptungen wiederholt. Inhaltlich entspricht das Gutachten in allen Teilen den Standards, die nach neuster Lehre und Rechtsprechung an solche Feststellungen gestellt werden. So geht die Sachverständige eingehend auf die Persönlichkeit des Opfers ein, was zu Recht einen gewichtigen Teil des Begutachtungsprozesses darstellt. Tatsächlich kann die Frage nach dem Realitätsgehalt von Aussagen nur vor dem Hintergrund solcher Erkenntnisse zuverlässig beantwortet werden. Relevant ist, dass die Aussagetüchtigkeit des Opfers klar bejaht wurde. Hauptsächlicher Gegenstand der aussagepsychologischen Begutachtung war die kriterienorientierte Analyse des Aussagegehaltes. Diese Methode hat sich heute weitgehend durchgesetzt. Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person unter Berücksichtigung der Umstände, der intellektuellen Leistungsfähigkeit und der Motivlage eine solche Aussage ohne realen Erlebnishintergrund machen könnte. Hierfür wurden fallspezifische Gegenhypothesen zur Erlebnisannahme abgeklärt. Durch eine Analyse der Entstehungsgeschichte der Aussage und des Aussageverhaltens insgesamt werden die Angaben von Zeugen auf Fehlerquellen überprüft und die persönliche Kompetenz der aussagenden Person analysiert. Die von der Gutachterin vorgenommene Begutachtung hält den Anforderungen, die in Lehre und Praxis an entsprechende Erkenntnisse gestellt werden, einer näheren Prüfung stand. Sie entspricht dem aktuellen wissenschaftlichen Standard. Die Sachverständige führt verschiedene Kennzeichen an, welche zu Zweifeln Anlass geben können, ob die Aussagen des Opfers realitäts- oder erlebnisbegründet sind. Sie gibt auch die Motivlage des Opfers für eine allfällige Verzerrung des Sachverhalts an, die plausibel erscheint. Mit Blick auf eine fundierte Überprüfung der einzelnen Angaben von C.___ kommt die Sachverständige zum Schluss, dass deren Aussagen insgesamt als nicht glaubhaft anzusehen sind. 3.6.3 Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, für die Authentizität der Erinnerungen des Opfers spreche der Detailreichtum und diesen könne sie nicht aus Romanen haben, verkennt sie, dass bei Menschen verfälschte Erinnerungen mit vielen Details erzeugt werden können. Detailreichtum ist ein wichtiges, aber bewiesenermassen kein alleiniges Kriterium, um ein erinnertes Ereignis als erlebnisfundiert („echt“) beurteilen zu können. Um eine Aussage als erlebnisfundiert beurteilen zu können, müssen – und das zeigt das Gutachten auf – deutlich mehr Kriterien erfüllt werden. 3.6.4 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Zweitgutachten, wie es von der Beschwerdeführerin beantragt wird, an der grundsätzlichen Beweisproblematik im vorliegenden Fall nichts zu ändern vermöchte. Sowohl die inhaltlichen Mängel in Bezug auf die verwertbaren Aussagen des Opfers, welche die Sachverständige anführt, wie auch die Probleme, die in der Persönlichkeit des Opfers selbst begründet sind und Zweifel darüber entstehen lassen, dass ihre Angaben erlebnisbegründet sind (Suggestibilität durch diverse Personen) lassen sich durch weitere Beweisvorkehren nicht beseitigen. Eine Wiederholung von Befragungen des Opfers bzw. ein Zweitgutachten würden kaum zu zuverlässigeren neuen Ergebnissen führen.

4. Nach dem Gesagten kann auf das Gutachten von Prof. Dr. D.___ vollumfänglich abgestützt werden; es ist überzeugend und nachvollziehbar. Rechtmässigkeit der Einstellung

1. Im vorliegenden Fall wurden alle nur erdenklichen Abklärungen und Ermittlungen getätigt, um den Sachverhalt bzw. die dem Beschuldigten vorgehaltenen gravierenden Anschuldigungen und Delikte restlos zu klären.

2. Die Anschuldigungen gegenüber dem Beschuldigten basieren einzig auf den Aussagen von C.___ sowie den Aussagen aller anderen Auskunftspersonen aus dem unmittelbaren Umfeld von C.___, insbesondere denen der Beschwerdeführerin, wobei zu erwähnen ist, dass sich die Aussagen aus dem Umfeld von C.___ einzig auf die gemachten Aussagen des Kindes stützen. Hinzu kommen die von der Beschwerdeführerin abgefassten und eingereichten 16 Statements, welchen aber ebenfalls keine objektive Bedeutung zukommen kann.

3. Es sind insbesondere mit Verweis auf das Gutachten keinerlei objektive Beweismittel vorhanden, welche die Behauptungen von C.___ und ihrem Umfeld untermauern würden. Diverse Behauptungen des Kindes erscheinen bereits aus objektiven Gründen nicht glaubwürdig. So ist davon auszugehen, dass die angeblichen regelmässigen und teils massiven Verletzungen, die sie erlitten haben soll, mit grösster Wahrscheinlichkeit bereits früher entdeckt worden wären. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Behauptungen von C.___ zum Teil physikalisch unmöglich erscheinen. Beispielsweise lassen sich Wildtiere nicht mit blossen Händen einfangen und menschliche Leichen können mit einem gewöhnlichen Feuer nicht zu purer Asche verbrannt werden. Im Gegenzug förderten die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Beschuldigten sichergestellten und ausgewerteten Gegenstände sogar eindeutig entlastende Momente zu Tage, so u.a. normale Fotos und bunte Zeichnungen von C.___ sowie ein Video, auf welchem C.___ zu sehen ist, wie sie zufrieden durch den Gemüsegarten tanzt, welchen sie zuvor bei ihrem Vater angepflanzt hatte.

4. Was die Aussageglaubhaftigkeit von C.___ anbelangt, kann vollumfänglich auf das ausführliche Gutachten von Dr. med. D.___ und deren nachvollziehbaren Schlussfolgerungen verwiesen werden (vgl. die Ausführungen zum Gutachten hiervor). Zusammenfassend lässt sich gestützt auf das schlüssige Gutachten festhalten, dass C.___ Bekundungen über selbst erlebte sexuelle Übergriffe und schwere Misshandlungen durch ihren Vater sowie dessen von ihr beobachtete Tötungen von Menschen und sexuelle Handlungen mit Wildtieren etc. erlebnisbegründet seien, aussagepsychologisch nicht substantiieren liessen. Vielmehr ist gemäss dem Gutachten von Frau Prof. Dr. D.___ davon auszugehen, dass auf der Basis von Vorgaben und spezifischen Fragen zunächst Aussagen erzeugt wurden, welche in erster Linie den Vorstellungen der Befragenden (I.___, J.___ und Kindsmutter) über das fragliche Geschehen entsprachen, aber keine Wiedergabe tatsächlichen Erlebens darstellten. Insbesondere die Ausführungen der nahen Bezugsperson von C.___, I.___, seien aus aussagepsychologischer Perspektive gar wie eine Anleitung zur Implantation von Pseudoerinnerungen zu lesen. Es bestehen gemäss Gutachten keine erkennbaren Zweifel daran, dass es bei den gemachten Vorwürfen von C.___ gegenüber dem Beschuldigten mit grosser Wahrscheinlichkeit um eine durch fremd- und autosuggestive Prozesse entstandene, d.h. konkret einer durch I.___ und die Beschwerdeführerin sowie die Babysitterin induzierte und durch das Helfersystem – hier v.a. durch den Psychiater (und die Presse) – weiter beförderte, Falschaussagen handelt, von deren Erlebnisgrundlage C.___ inzwischen möglicherweise auch selbst überzeugt sein könnte (sog. Pseudoerinnerung).

5. Erschwerend kommt das Narrativ dazu, dem sich die Beschwerdeführerin insbesondere in ihren 16 Statements an die Staatsanwaltschaft bedient, das typische Elemente der international verbreiteten Verschwörungserzählung unter dem Titel der «Rituelle Gewalt»-Theorie enthält. Gestärkt wird diese Tatsache durch das Gutachten, in dem von Implantation von Pseudoerinnerungen durch die nahen Bezugspersonen die Rede ist. 5.1 Die «Rituelle Gewalt»-Theorie verbreitete sich, weil plötzlich viele Betroffene erzählten, sich daran erinnern zu können, von satanistischen Täterkreisen missbraucht worden zu sein. Beweise für solche Zirkel und Rituale, von deren Existenz auch die Beschwerdeführerin ausgeht, konnten trotz intensiver polizeilicher und staatsanwaltlicher Ermittlungen in zahlreichen Ländern nie erbracht werden. Gestützt wird die These allein durch die Berichte von Betroffenen, deren Erinnerung an schwerste psychische, physische und sexuelle Grausamkeiten meist erst später wiedererlangt wurde. Dies wird dadurch begründet, dass die Erinnerungen verdrängt worden seien und nun „wiederhergestellt“ werden müssten. Klar ist, dass sich niemand absichtlich falsche Wirklichkeiten zu eigen macht. Die Gründe, weshalb es dennoch dazu kommen kann, sind individuell und komplex. Einer davon ist die Induzierung und Beförderung von Pseudoerinnerungen. Wenn die Betroffenen sich zuerst an keinen Missbrauch erinnern und die Erinnerungen – so auch vorliegend – erst nach und nach und in einer zunehmenden Intensivität zurückkehren, liegt der Schluss nahe, dass durch fremd- und autosuggestive Prozesse verfälschte Erinnerungen entstanden sind. Von dem geht auch die Gutachterin aus. 5.2 Basierend darauf wird das Argumentationsmuster der Beschwerdeführerin bzw. ihres Umfelds deutlich: Es ist lediglich eine Frage des Glaubens, nicht aber der Prüfung des Realitätsgehaltes oder der Glaubhaftigkeit. Zum einen werden allgemein gültige und unumstrittene Erkenntnisse zu sexuellem Missbrauch und Gewalt als Belege so herangezogen, als würde daraus folgen müssen, es gebe daher auch das Phänomen der „rituellen Gewalt“. Zum anderen werden Aussagen gemacht, die wissenschaftlich nicht belegt werden können, sondern nur auf dem Expertenstatus von Drittpersonen (exemplarisch zu sehen bei den Eingaben von Dr. G.___ und H.___) beruhen. Wenn man etwas glaubt, wofür es keinen Beleg gibt, dann entzieht man sich der Realitätskontrolle. Damit lässt sich eine Theorie wie die der rituellen Gewalt hermetisch gegen Kritik abschirmen. Am Anfang steht der feste Glaube: Die Opfer werden so geschickt ferngesteuert, dass nichts ans Tageslicht kommt. Dann wird die Tatsache, dass man – wie vorliegend – nichts beweisen kann, zu einem Beleg für die Theorie. Das ist ein geschlossener Kreis.

6. Mit Blick auf die genannten Fakten ist festzustellen, dass die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, Pornografie und Drohung zum Nachteil von C.___ zu Recht eingestellt hat. Eine Verurteilung des Beschuldigten ist aufgrund der Beweislage höchst unwahrscheinlich.

7. Gleich verhält es sich bezüglich das Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen mehrfacher Vergewaltigung zum Nachteil der Beschwerdeführerin. Dabei handelt es sich ebenfalls um eine Aussage-gegen-Aussage-Situation. Es sind weder objektive Beweise wie beispielsweise Video- oder Tonaufnahmen oder Arztberichte von allfälligen Verletzungen der Geschädigten, noch Spuren oder Aussagen von Auskunftspersonen bzw. Zeugen vorhanden, welche die Aussagen der Geschädigten bestätigen und den Beschuldigten belasten. Mithin kann einzig und alleine auf die Aussagen der Beteiligten abgestellt werden, und die Schilderungen der Direktbeteiligten sind demnach die zentralen Beweismittel. Die Aussagen der Geschädigten sind in einer Gesamtschau nicht zuverlässig, unbefangen, plausibel und (angesichts der Qualität der Aussagen hinsichtlich Homogenität und Verflechtung) derart glaubhaft, dass sie geeignet wären, ohne Unterstützung durch andere Beweismittel und entgegen der Beteuerungen sowie den zumindest nicht weniger glaubhaften Aussagen des Beschuldigten den Wahrheitsbeweis zu erbringen. Das Ergebnis der Strafuntersuchung lässt keine andere Möglichkeit als die Einstellung des Verfahrens zu. In ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin weder neue tatsächliche noch rechtliche Gesichtspunkte offenbart. Der von ihr gestellte Beweisantrag bzgl. Befragung von noch zu bestimmenden Auskunftspersonen / Zeugen vermöchte keine neuen Erkenntnisse zu bringen.

8. Die Beschwerde erweist sich nach dem Vorgenannten als unbegründet und ist abzuweisen. III.

1. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 2’000.00 sind infolge Unterliegens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen.

2. Beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens steht dem Beschuldigten eine Parteientschädigung zu. Im Entscheid 147 IV 47 hat sich das Bundesgericht u.a. damit befasst, wer die Entschädigung an die beschuldigte Person im Rechtsmittelverfahren zu bezahlen hat. Es ist zum Schluss gekommen, im Berufungsverfahren betreffend Offizialdelikte werde die unterliegende Privatklägerschaft entschädigungspflichtig, im Beschwerdeverfahren hingegen der Staat. Gehe es um ein Antragsdelikt, werde sowohl im Berufungs- wie im Beschwerdeverfahren die Privatklägerschaft entschädigungspflichtig (Art. 436 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 432 Abs. 2 StPO). Bei den hier zu beurteilenden Delikten handelt es sich um Offizialdelikte, die Parteientschädigung an den Beschuldigten hat demnach der Staat zu bezahlen. Rechtsanwalt Alain Joset macht einen Aufwand von 7,5 Stunden zu einem Stundenansatz von CHF 300.00 sowie 0.25 Stunden à CHF 280.00 geltend, was in Bezug auf den Aufwand angemessen erscheint. Praxisgemäss wird die Stunde indessen höchstens mit CHF 260.00 entschädigt, es sei denn, es liege ein Fall von ausserordentlicher Komplexität vor. Dies ist vorliegend nicht gegeben. Die geltend gemachten Auslagen von CHF 144.00 für Fotokopien (CHF 1.00 pro Stück) sind zu halbieren, da für Fotokopien nur 50 Rappen pro Stück vergütet werden. Es sind demnach 7,75 Stunden zu CHF 260.00 pro Stunde zu entschädigen, d.h. CHF 2’015.00. Inklusive Auslagen von CHF 122.10 und der Mehrwertsteuer von 7,7 % ergibt dies eine Entschädigung von CHF 2'301.65. Demnach wird beschlossen : 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens von total CHF 2’000.00 gehen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Sie werden mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 1’500.00 verrechnet. Sie hat noch CHF 500.00 nachzubezahlen. 3. Der Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. 4. Dem Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwalt Alain Joset, ist für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 2'301.65 (inkl. Auslagen und MwSt.) auszurichten, zahlbar durch den Staat Solothurn. Rechtsmittel : Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich. Gegen den Entscheid betreffend Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) und der unentgeltlichen Rechtsbeistandschaft im Rechtsmittelverfahren (Art. 138 Abs. 1 i.V.m. Art. 135 Abs. 3 lit. b StPO) kann innert 10 Tagen seit Erhalt des begründeten Urteils beim Bundesstrafgericht Beschwerde eingereicht werden (Adresse: Postfach 2720, 6501 Bellinzona). Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts Der Präsident                                                                    Der Gerichtsschreiber Müller                                                                                Wiedmer Das Bundesgericht hat mit Urteil vom 24. Oktober 2023 die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (Bger 7B_28/2023).