Erwägungen (4 Absätze)
E. 1.3 Mit Nachentscheid vom 19. Februar 2019 zum Urteil der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2014 (richtig: zum Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 25. August 2015) wies der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern das Gesuch von A.___ um Anordnung von gemeinnütziger Arbeit anstelle einer Geldstrafe/Busse ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, A.___ habe trotz mehrfach eingeräumter Gelegenheit weder die Erheblichkeit einer allfälligen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse noch überhaupt eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt. Aus den vorliegenden Steuerveranlagungen gehe vielmehr hervor, dass er im Jahr 2016 mehr verdient habe als im Zeitpunkt des Urteils
2015. In seinem Gesuch vom 8. November 2017 gebe er lediglich an, er sei seit zwei Monaten ohne Gelegenheitsarbeit, weshalb er eine neue Beurteilung der Verhältnisse verlange. Er mache somit keine Verschlechterung der Verhältnisse nach Urteilsfällung geltend, sondern erst ab ca. September 2017, also nachdem er bereits mehr als zwei Jahre Zeit gehabt hätte, seine Schuld zu begleichen.
E. 2 Am 5. April 2019 erhob A.___ gegen diesen Nachentscheid Beschwerde. Das steuerbare Einkommen, das als Grundlage für die Abweisung des Gesuchs benutzt worden sei, sei Einkommen seiner Ehefrau. Die Begründung des Nachentscheides sei nicht immer nachvollziehbar, weshalb er um eine Prüfung des Gesuchs bitte.
E. 3 Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern hat dem Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit gegeben, die geltend gemachte Veränderung in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in der Zeit zwischen der Urteilsfällung im Jahre 2015 und dem Gesuch um Gewährung von gemeinnütziger Arbeit im Jahr 2017 zu belegen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nur unzureichend nachgekommen. So wurde zum Beispiel die Steuererklärung resp. Steuerveranlagung 2017 nicht eingereicht, die Krankenkassenpolice betrifft das Jahr 2018 und der Mietvertrag läuft schon seit 2006. Damit ist weder eine erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit 2015 belegt noch eine Veränderung überhaupt. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das steuerbare Einkommen, das als Grundlage für die Abweisung des Gesuchs benutzt worden sei, sei Einkommen seiner Ehefrau. Dies war indessen schon vorher so, geht doch aus der Steuerveranlagung 2015 hervor, dass das hauptsächliche Einkommen der Ehegatten [...] aus demjenigen der Ehefrau stammte. Der Ehemann wies nur Einkünfte aus Nebenerwerb von CHF 1'762.00 aus. Dies zeigt auch, dass der bei Gesuchseinreichung geltend gemachte Grund für eine Veränderung der Verhältnisse, nämlich, dass er seit zwei Monaten ohne neue Gelegenheitsarbeiten sei, gar nicht zu einer erheblichen Veränderung der Einkommensverhältnisse geführt hat.
Zusammenfassend ist der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern folglich zu Recht davon ausgegangen, eine erhebliche Verschlechterung der massgebenden finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit dem Urteil vom 25. August 2015 sei nicht belegt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
E. 4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Urteilsgebühr Rechnung zu tragen. Die Kosten betragen total CHF 300.00.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Beschlussvom27. Mai 2019
Es wirken mit:
Präsident Müller
Oberrichterin Hunkeler
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___,
Beschwerdeführer
gegen
a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern,Amthaus 2, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffendNachentscheid (Anordnung gemeinnütziger Arbeit anstelle der Ersatzfreiheitsstrafe aus Geldstrafe und Busse)
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts inErwägung:
I.
1.3 Mit Nachentscheid vom 19. Februar 2019 zum Urteil der Staatsanwaltschaft vom 31. Oktober 2014 (richtig: zum Urteil des Amtsgerichtspräsidenten von Solothurn-Lebern vom 25. August 2015) wies der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern das Gesuch von A.___ um Anordnung von gemeinnütziger Arbeit anstelle einer Geldstrafe/Busse ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, A.___ habe trotz mehrfach eingeräumter Gelegenheit weder die Erheblichkeit einer allfälligen Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse noch überhaupt eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse dargelegt. Aus den vorliegenden Steuerveranlagungen gehe vielmehr hervor, dass er im Jahr 2016 mehr verdient habe als im Zeitpunkt des Urteils
2015. In seinem Gesuch vom 8. November 2017 gebe er lediglich an, er sei seit zwei Monaten ohne Gelegenheitsarbeit, weshalb er eine neue Beurteilung der Verhältnisse verlange. Er mache somit keine Verschlechterung der Verhältnisse nach Urteilsfällung geltend, sondern erst ab ca. September 2017, also nachdem er bereits mehr als zwei Jahre Zeit gehabt hätte, seine Schuld zu begleichen.
2. Am 5. April 2019 erhob A.___ gegen diesen Nachentscheid Beschwerde. Das steuerbare Einkommen, das als Grundlage für die Abweisung des Gesuchs benutzt worden sei, sei Einkommen seiner Ehefrau. Die Begründung des Nachentscheides sei nicht immer nachvollziehbar, weshalb er um eine Prüfung des Gesuchs bitte.
3. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern verzichtete mit Eingabe vom 24. April 2019 mit Verweis auf die Begründung im Nachentscheid auf eine Stellungnahme.
II.
1. Gemäss BGE 141 IV 396 ist gegen selbstständige nachträgliche Entscheide gemäss Art. 363 ff. Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel. Somit ist die Beschwerdekammer zur Behandlung zuständig (§ 33bisdes Gesetzes über die Gerichtsorganisation, GO, BGS 125.12). Auf die rechtzeitig eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Nach Art. 36 Abs. 3 aStGB kann der Verurteilte, der die Geldstrafe (oder Busse, vgl. Art. 106 Abs. 5 StGB) nicht bezahlen kann, weil sich ohne sein Verschulden die für die Bemessung des Tagessatzes massgebenden Verhältnisse seit dem Urteil erheblich verschlechtert haben, dem Gericht beantragen, den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu sistieren und stattdessen die Zahlungsfrist bis zu 24 Monaten zu verlängern (lit. a), den Tagessatz herabzusetzen (lit. b) oder gemeinnützige Arbeit anzuordnen (lit. c).
Nach Rechtskraft des Geldstrafenurteils müssen sich die für die Bestimmung der Tagessatzhöhe massgebenden finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Verurteilten erheblich verschlechtert haben. Von Bedeutung sind damit nur solche persönlichen Verhältnisse, welche sich finanziell auswirken und welche im Urteilszeitpunkt noch nicht voraussehbar waren. Der Verurteilte kann sich nicht mit einer schlechten finanziellen Lage entschuldigen, die bereits im Zeitpunkt des Urteils bestanden hatte. Das Modifikationsverfahren darf nicht dazu dienen, rechtskräftige Geldstrafenurteile in Wiedererwägung zu ziehen. Der Verurteilte hat die Voraussetzungen für die Modifikationen darzulegen, d.h. insbesondere die erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu belegen sowie seine Schuldlosigkeit und die Zahlungsunmöglichkeit glaubhaft zu machen. Ist das Gesuch ungenügend begründet, ist dem Verurteilen Gelegenheit zur Verbesserung bzw. Ergänzung zu geben (Annette Dolge in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 36 StGB N. 21 ff. [nicht 4. Auflage 2019, weil Art. 36 Abs. 3 StGB per 1. Januar 2018 aufgehoben wurde]).
3. Der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern hat dem Beschwerdeführer mehrfach Gelegenheit gegeben, die geltend gemachte Veränderung in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen in der Zeit zwischen der Urteilsfällung im Jahre 2015 und dem Gesuch um Gewährung von gemeinnütziger Arbeit im Jahr 2017 zu belegen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer nur unzureichend nachgekommen. So wurde zum Beispiel die Steuererklärung resp. Steuerveranlagung 2017 nicht eingereicht, die Krankenkassenpolice betrifft das Jahr 2018 und der Mietvertrag läuft schon seit 2006. Damit ist weder eine erhebliche Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit 2015 belegt noch eine Veränderung überhaupt. In der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, das steuerbare Einkommen, das als Grundlage für die Abweisung des Gesuchs benutzt worden sei, sei Einkommen seiner Ehefrau. Dies war indessen schon vorher so, geht doch aus der Steuerveranlagung 2015 hervor, dass das hauptsächliche Einkommen der Ehegatten [...] aus demjenigen der Ehefrau stammte. Der Ehemann wies nur Einkünfte aus Nebenerwerb von CHF 1'762.00 aus. Dies zeigt auch, dass der bei Gesuchseinreichung geltend gemachte Grund für eine Veränderung der Verhältnisse, nämlich, dass er seit zwei Monaten ohne neue Gelegenheitsarbeiten sei, gar nicht zu einer erheblichen Veränderung der Einkommensverhältnisse geführt hat.
Zusammenfassend ist der a.o. Amtsgerichtsstatthalter von Solothurn-Lebern folglich zu Recht davon ausgegangen, eine erhebliche Verschlechterung der massgebenden finanziellen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers seit dem Urteil vom 25. August 2015 sei nicht belegt. Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen dessen Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers. Der angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers ist mit einer reduzierten Urteilsgebühr Rechnung zu tragen. Die Kosten betragen total CHF 300.00.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 300.00 zu bezahlen.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
Müller Ramseier