Erwägungen (9 Absätze)
E. 2 Gegen diese Verfügung liess A.___ am 27. November 2017 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung, auf Weiterführung des Verfahrens sowie auf Zustellung der Akten und Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen. Sein Vertreter führte aus, er habe vor Erlass der Einstellungsverfügung um Aktenzustellung ersucht, jedoch nie etwas von der Staatsanwaltschaft gehört. Diese habe ihm später gesagt, die Schreiben seien seinem Bevollmächtigten, Herrn H.___, zugestellt worden. Dieser sei aber nicht sein Bevollmächtigter. Im Weiteren führte er aus, die drei Beschuldigten hätten bei ihren Einvernahmen grösstenteils ihre Aussagen verweigert. Dies halte er für unzulässig. Es gebe eine zivilrechtliche Auskunftspflicht der Erben untereinander, weshalb es nicht zulässig sei, dass die Beschuldigten die Aussage hätten verweigern dürfen. Vor allem aber gebe es eine umfassende Auskunftspflicht der Erben und der Banken gestützt auf das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). Bei Verletzung dieser Auskunftspflicht sehe das DBG Strafnormen vor. Das Obergericht habe die Beschuldigten zur verlangten Auskunft und zur Edition der Unterlagen zu verpflichten.
Im Weiteren gehe die Staatsanwaltschaft nicht auf alle Punkte ein, bezüglich welcher in der Strafanzeige eine Aufklärung verlangt worden sei. Der Erblasser habe C.___ mehrere Darlehen gewährt, der Verkauf der Liegenschaften in [...] sei nicht untersucht worden und auch nicht das Schwarzgeld des Erblassers in [...]. C.___ und D.___ hätten ausgesagt, sie hätten für alles, was sie im Namen des Erblassers getan hätten, Vollmachten gehabt. Diese seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen. C.___ und D.___ hätten sich eine Viertelmillion Franken vom Depot Nr. [...] des Erblassers auf ihr eigenes Depot Nr. [...] überweisen lassen. Der Erblasser sei spätestens ab dem Jahr 2002 ein starker Alkoholiker gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe abzuklären, inwiefern er ab dem Jahr 2002 überhaupt noch urteilsfähig gewesen sei. Gemäss Testament des Erblassers habe dieser keinen seiner Söhne benachteiligen wollen. Es gebe diverse Ungereimtheiten in den Unterlagen von C.___ über seinen Vater seit dieser dessen Beistand gewesen sei. Bezüglich eines schriftlichen Berichts von G.___ sei ihm nichts bekannt.
E. 3 Mit Verfügung vom 30. November 2017 wurde u.a. der Vertreter des Beschwerdeführers aufgefordert mitzuteilen, in welchem Anwaltsregister er eingetragen sei, ebenso habe er eine Vollmacht von A.___ einzureichen. Am 21. Dezember 2017 reichte er die Vollmacht ein und teilte mit, er habe 1992 die Zürcherische Anwaltsprüfung bestanden; in einem Anwaltsregister sei er nicht eingetragen. Als Vertreter eines Geschädigten im Strafverfahren müsse er seines Wissens nicht in einem Anwaltsregister eingetragen sein. Er sei seit bald drei Jahren Vertreter des Geschädigten.
E. 4 Die Staatsanwaltschaft beantragte am 9. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde und führte, ergänzend zur Einstellungsverfügung, aus, die Verfügungen seien dem Vertreter rechtsgültig zugestellt worden. Mit grossem Erstaunen habe sie von den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Aussagepflicht der Beschuldigten Kenntnis genommen. Der Beschwerdeführer verknüpfe zivil- und strafrechtliche Fragen durchwegs fälschlicherweise miteinander. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheine eine Verurteilung von vornherein ausgeschlossen.
E. 4.1 Hinsichtlich der vom Vertreter des Beschwerdeführers erwähnten Aussageverpflichtung der Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass eine beschuldigte Person in einem Strafverfahren nicht verpflichtet ist, auszusagen. Die beschuldigte Person hat grundsätzlich keine Mitwirkungspflichten. Sie hat insbesondere keine Pflicht, das Verfahren durch ihre Aussagen, die Herausgabe von beweisgeeigneten Gegenständen oder ihr sonstiges Verhalten aktiv zu fördern sowie v.a. sich damit zu belasten (Grundsatz: nemo-tenetur). Wo der Beschuldigte sich nicht selbst belasten muss, darf er jede Auskunft verweigern. Das Aussageverweigerungsrecht besteht gegenüber allen Strafbehörden während der gesamten Dauer des Verfahrens. Die beschuldigte Person muss vor der ersten Einvernahme auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen werden. Unterbleibt dieser Hinweis ist die Einvernahme in keinem Fall verwertbar. Die Ausübung des Schweigerechts muss nicht begründet werden. Sachlich besteht das Aussageverweigerungsrecht hinsichtlich aller Fragen, insbesondere zur Sache und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Beschuldigte kann ganz oder auch nur teilweise schweigen, ohne dass dies zu Sanktionen führt. Aus dem Nemo-tenetur-Grundsatz folgt auch das Editionsverweigerungsrecht des Beschuldigten. Wer zur Aussage nicht verpflichtet ist, ist ebenso wenig gehalten, Beweisstücke wie Urkunden etc. herauszugeben bzw. im Verfahren vorzulegen (Marc Engler in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 1 195 StPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 113 N 2 ff.).
Entgegen der Auffassung des Vertreters des Beschwerdeführers waren die Beschuldigten folglich nicht verpflichtet, Aussagen zu machen. Ebenso wenig konnten sie verpflichtet werden, irgendwelche Urkunden oder Beweisstücke vorzulegen.
E. 4.2 Die umfangreichen polizeilichen Ermittlungen (Befragungen der Beschuldigten, des Privatklägers und von dessen Mutter, Edition diverser Bankunterlagen, Einholung einer Stellungnahme von G.___, früherer Mitarbeiter der [...] SA vom 11. August 2017) ergaben keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten, welches eine Anklageerhebung rechtfertigen würde.
Bezüglich B.___ ist festzuhalten, dass aufgrund der getätigten Ermittlungen nicht geklärt werden konnte, ob der Erblasser diesem je Geld gegeben oder ein Darlehen gewährt hatte und wenn er ihm ein Darlehen gewährt hätte, kann nicht beurteilt werden, was die Abmachung bezüglich einer allfälligen Rückerstattung gewesen war resp. ob eine Werterhaltungspflicht vereinbart worden war.
Hinsichtlich C.___ ist in Bezug auf die beiden vom Beschwerdeführer angesprochenen Darlehen von CHF 20'000.00 an ihn selber und von CHF 30'000.00 an die [...] AG festzuhalten, dass C.___ diese beiden Darlehen offenbar zurückbezahlt hat. Aber selbst wenn er diese Darlehen nicht zurückbezahlt haben sollte, ist auch hier zu erwähnen, dass aufgrund der getätigten Ermittlungen nicht hatte eruiert werden können, welche Abmachung bezüglich dieser Darlehen bestand resp. ob C.___ eine Werterhaltungspflicht hatte. Zu einem allfälligen Schwarzgeldkonto seines Vaters machte C.___ keine Aussagen und die Ermittlungen konnten dazu keinen Aufschluss geben.
Betreffend die Hausverkäufe in [...]geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass C.___ und D.___ eine Vollmacht ihres Vaters hatten und folglich in dessen Auftrag gehandelt hatten (vgl. Kaufverträge vom 4. Juli 2008 und 6. August 2008). Gemäss Schreiben des zuständigen Notars, F.___, vom 8. August 2008 ging der Erlös aus diesen Verkäufen (nach Abzug der Hypothekarschulden, Steuern, Gebühren etc.) auch auf das Konto des Erblassers bei der [...] AG in [...] (hinsichtlich dieses Kontos angegebene Kontonummer, inkl. IBAN-Nr. konnte bei der [...] keine Kundenbeziehung gefunden werden.
Bezüglich der Bezüge von C.___ und D.___ ab dem Konto Nr. [...] haben die Auswertungen der Unterlagen (Konten Nrn. [...], [...], [...], [...] bei der [...] SA) Folgendes ergeben:
Aus diesen Unterlagen ist ersichtlich, dass sowohl C.___ als auch D.___ über das Konto Nr. [...] verfügungsberechtigt waren. Es stand ihnen deshalb auch zu, die Vermögenswerte von diesem Konto auf das Konto Nr. [...] transferieren zu lassen und schliesslich darüber zu verfügen. Dass sie dabei eine Werterhaltungspflicht gegenüber ihrem Bruder resp. Halbbruder B.___ und A.___ gehabt hätten, liess sich anhand der Ermittlungen nicht eruieren.
C.___ führte dazu aus, sein Vater habe ihm und D.___ damals (im März 2005) gesagt, er wolle ihnen ein Depot bei der [...] schenken. Die restlichen Brüder hätten bereits genug erhalten. Ihr Vater habe ihnen gesagt, das Depot gehöre ihnen und sie müssten es nicht mit den anderen Brüdern teilen. Sie hätten zusammen mit ihrem Vater die [...] in [...] aufgesucht und dort hätten sie das Depot Nr. [...], welches auf sie drei gelautet habe, saldiert und im Einverständnis mit ihrem Vater hätten sie den Depotinhalt auf das neu auf ihn und D.___ lautende Depot Nr. [...] übertragen. Den Auftrag für die Saldierung des alten Depots sowie die Übertragung auf das neue Depot habe explizit ihr Vater gegenüber dem Bankangestellten Herrn G.___ erteilt. Es habe sich dabei um eine Schenkung des Vaters an ihn und D.___ gehandelt. Es gebe dazu nichts Schriftliches, aber Herr G.___ könne die Geschichte mit der Schenkung sicher bestätigen, falls er noch lebe. Er sei damals dabei gewesen, als sie bei der Bank über diese Schenkung gesprochen hätten. In der Stellungnahme vom 11. August 2017 bestätigte G.___, E.___ habe ihm noch mündlich mitgeteilt, dass diese Vermögenswerte (des Depots Nr. [...]) im Falle seines Todes eine Schenkung an die beiden Kinder (C.___ und D.___) sein würden.
Auch wenn sich die Aussagen von C.___ bezüglich einer allfälligen Schenkung nicht überprüfen liessen, gibt es doch keine Hinweise darauf, dass er und D.___ eine Verpflichtung gehabt hätten, diese Vermögenswerte zu erhalten, um sie mit den beiden anderen Brüdern teilen zu können. Ebenso wenig gibt es ausreichende Hinweise darauf, dass der Erblasser damals nicht mehr in der Lage gewesen wäre, zu entscheiden, ob er seinen Söhnen eine Schenkung machen wollte oder nicht. So hat G.___ bestätigt, E.___ habe ihm im Jahr 2004 gesagt, die Vermögenswerte stellten im Fall seines Todes eine Schenkung an seine beiden Söhne C.___ und D.___ dar. Dass der Erblasser im Jahr 2004 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu solchen Entscheidungen fähig gewesen wäre, ist durch nichts belegt.
E. 4.3 Zusammenfassend erwähnt die Staatsanwaltschaft somit zu Recht, dass sich der anfängliche Tatverdacht gegen die drei Beschuldigten nicht in einem Mass erhärtet hat, welches eine Anklage rechtfertigen würde. Nicht ersichtlich ist auch, welche Beweiserhebungen die Staatsanwaltschaft noch tätigen könnte. Im Hauptverfahren wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich die Weiterführung der Strafuntersuchung nicht rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
E. 5 Ergänzend anzufügen ist, dass bei diesem Ergebnis offenbleiben kann, ob die Antragsfrist überhaupt eingehalten worden ist (beim Tatbestand der Veruntreuung handelt es sich wie erwähnt, sofern Angehörige oder Familiengenossen betroffen sind, um ein Antragsdelikt). So hatte der Beschwerdeführer immerhin bereits in einer Eingabe an die [...] vom
E. 9 April 2015 auf viele seiner Meinung nach bestehende Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Nachlass von E.___ hingewiesen, die letztlich auch Grundlage der Strafanzeige waren. Die Vorwürfe, die er in der Strafanzeige gegen die Beschuldigten erhob, standen demnach seit längerer Zeit im Raum und spätestens im Juni 2015 (vgl. Inventar der [...] vom 22. Juni 2015 über den Vermögensnachlass von E.___) stand auch fest, dass zwischen ihm und seinen Halbbrüdern im Hinblick auf die Hinterlassenschaft von E.___ keine Einigung erzielt werden konnte resp. dass diese nicht bereit waren, ihm alle Fragen zu seiner Zufriedenheit zu beantworten oder sie ihm diese nicht beantworten konnten. Der Beschwerdeführer hatte somit bereits zu diesem Zeitpunkt die gleich gewichtigen Anhaltspunkte für eine Täterschaft der Beschuldigten wie er sie schliesslich am 28. Dezember 2015, als er die Strafanzeige einreichte, gesehen hatte.
6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1500.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
6.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.
Der vorliegende Fall liegt gleich wie derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat somit für die Aufwendungen des Beschuldigten C.___ im Beschwerdeverfahren aufzukommen (die Beschuldigten B.___ und D.___ haben sich nicht vernehmen lassen).
Rechtsanwalt Daniel Bitterli macht für das Jahr 2017 einen Aufwand von 0,34 Stunden und für das Jahr 2018 von 4,5 Stunden geltend. Dies erscheint angemessen, allerdings zum praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.00, statt der geltend gemachten CHF 270.00 (der Fall wies keine besonderen Schwierigkeiten auf). Dies ergibt inklusive der Mehrwertsteuer von 8 % resp. 7,7 % CHF 1'303.40. Bei Auslagen von CHF 2.50 für das Jahr 2017 resp. CHF 90.10 für das Jahr 2018 und der Mehrwertsteuer von 8 % resp. 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von total CHF 1'403.15. Sie ist zahlbar durch den Beschwerdeführer.
Demnach wirderkannt:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Jeger Ramseier
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 15. Juni 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 6B_462/2018).
E. 11 Februar 2016 mit entsprechenden Ermittlungen. Nach Beizug diverser
Bankunterlagen, Erteilung weiterer Ermittlungsaufträge an die Polizei und
Erlass der bereinigten Eröffnungsverfügung vom 11. August 2017 teilte die
Staatsanwaltschaft den Parteien am 11. September 2017 mit, sie erachte die
Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Veruntreuung als vollständig
und beabsichtige, das Verfahren einzustellen; den Parteien wurde Gelegenheit
gegeben, Einsicht in die Akten zu nehmen und Beweisanträge sowie
Entschädigungsbegehren zu stellen.
C.___
liess am 27. September 2017 ein Entschädigungsbegehren einreichen, A.___ liess
um Akteneinsicht ersuchen, um Beweisanträge stellen zu können. Die
Staatsanwaltschaft gewährte ihm am 2. Oktober 2017 eine Fristverlängerung. Auf
diese Verfügung ging keine weitere Stellungnahme ein.
1.3
Mit Verfügung vom 8. November 2017 stellte die Staatsanwaltschaft die
Strafuntersuchung gegen die drei Beschuldigten ein. Zur Begründung wurde im
Wesentlichen ausgeführt, es habe trotz polizeilicher Ermittlungen nicht eruiert
werden können, ob der Erblasser seinem Sohn B.___ jemals Geld geschenkt bzw.
ein Darlehen gewährt habe und selbst wenn er ein solches gewährt hätte, könne
heute nicht mehr ermittelt werden, was die Abmachung betreffend Verwendungszweck
und allfälliger Rückzahlung gewesen sei.
Hinsichtlich
C.___ sei zu prüfen gewesen, ob sich dieser in Bezug auf Auszahlungen, welche
vom Konto Nr. [...] getätigt worden seien, nach Art. 138 StGB strafbar gemacht
habe. Ermittlungen hätten ergeben, dass das Konto auf C.___ und D.___ gelautet
und demnach nicht zum Nachlass des Erblassers gehört habe. Diese hätten deshalb
frei darüber verfügen können. Weitergehende Tatsachen, die den Anfangsverdacht
in einem Mass erhärtet hätten, der eine Anklage rechtfertigen würde, hätten
trotz umfangreicher Ermittlungen nicht gesichert werden können. Die Frage, ob C.___
die vom Erblasser getätigten Darlehen zurückbezahlt habe, könne offenbleiben,
zumal diesem nicht habe nachgewiesen werden können, dass er eine
Werterhaltungspflicht gehabt hätte. Betreffend die Hausverkäufe sei davon
auszugehen, dass er und D.___ eine Vollmacht des Erblassers gehabt und folglich
in dessen Auftrag gehandelt hätten. Sie hätten sich demnach nicht wegen
Veruntreuung strafbar gemacht.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 27.
November 2017 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung, auf
Weiterführung des Verfahrens sowie auf Zustellung der Akten und Fristsetzung
zur Stellung von Beweisanträgen. Sein Vertreter führte aus, er habe vor Erlass
der Einstellungsverfügung um Aktenzustellung ersucht, jedoch nie etwas von der
Staatsanwaltschaft gehört. Diese habe ihm später gesagt, die Schreiben seien seinem
Bevollmächtigten, Herrn H.___, zugestellt worden. Dieser sei aber nicht sein
Bevollmächtigter. Im Weiteren führte er aus, die drei Beschuldigten hätten bei
ihren Einvernahmen grösstenteils ihre Aussagen verweigert. Dies halte er für
unzulässig. Es gebe eine zivilrechtliche Auskunftspflicht der Erben
untereinander, weshalb es nicht zulässig sei, dass die Beschuldigten die
Aussage hätten verweigern dürfen. Vor allem aber gebe es eine umfassende
Auskunftspflicht der Erben und der Banken gestützt auf das Bundesgesetz über
die direkte Bundessteuer (DBG). Bei Verletzung dieser Auskunftspflicht sehe das
DBG Strafnormen vor. Das Obergericht habe die Beschuldigten zur verlangten
Auskunft und zur Edition der Unterlagen zu verpflichten.
Im Weiteren gehe die Staatsanwaltschaft
nicht auf alle Punkte ein, bezüglich welcher in der Strafanzeige eine
Aufklärung verlangt worden sei. Der Erblasser habe C.___ mehrere Darlehen
gewährt, der Verkauf der Liegenschaften in [...] sei nicht untersucht worden
und auch nicht das Schwarzgeld des Erblassers in [...]. C.___ und D.___ hätten
ausgesagt, sie hätten für alles, was sie im Namen des Erblassers getan hätten,
Vollmachten gehabt. Diese seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen. C.___
und D.___ hätten sich eine Viertelmillion Franken vom Depot Nr. [...] des
Erblassers auf ihr eigenes Depot Nr. [...] überweisen lassen. Der Erblasser sei
spätestens ab dem Jahr 2002 ein starker Alkoholiker gewesen. Die
Staatsanwaltschaft habe abzuklären, inwiefern er ab dem Jahr 2002 überhaupt
noch urteilsfähig gewesen sei. Gemäss Testament des Erblassers habe dieser
keinen seiner Söhne benachteiligen wollen. Es gebe diverse Ungereimtheiten in
den Unterlagen von C.___ über seinen Vater seit dieser dessen Beistand gewesen
sei. Bezüglich eines schriftlichen Berichts von G.___ sei ihm nichts bekannt.
3. Mit Verfügung vom 30. November 2017
wurde u.a. der Vertreter des Beschwerdeführers aufgefordert mitzuteilen, in
welchem Anwaltsregister er eingetragen sei, ebenso habe er eine Vollmacht von A.___
einzureichen. Am 21. Dezember 2017 reichte er die Vollmacht ein und teilte mit,
er habe 1992 die Zürcherische Anwaltsprüfung bestanden; in einem
Anwaltsregister sei er nicht eingetragen. Als Vertreter eines Geschädigten im
Strafverfahren müsse er seines Wissens nicht in einem Anwaltsregister
eingetragen sein. Er sei seit bald drei Jahren Vertreter des Geschädigten.
4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 9.
Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde und führte, ergänzend zur
Einstellungsverfügung, aus, die Verfügungen seien dem Vertreter rechtsgültig
zugestellt worden. Mit grossem Erstaunen habe sie von den Ausführungen des
Beschwerdeführers betreffend die Aussagepflicht der Beschuldigten Kenntnis
genommen. Der Beschwerdeführer verknüpfe zivil- und strafrechtliche Fragen
durchwegs fälschlicherweise miteinander. Unter Berücksichtigung der gesamten
Umstände erscheine eine Verurteilung von vornherein ausgeschlossen.
5. Der Beschuldigte C.___ liess am 8.
Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragen. Zur Begründung könne
vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der
Einstellungsverfügung sowie der Stellungnahme vom 9. Januar 2018 verwiesen
werden. In Ergänzung dazu sei darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des
Beschwerdeführers bezüglich der Aussagepflichten in krassem Widerspruch zu den
strafrechtlichen Grundsätzen sowie den verfassungs- und konventionsrechtlichen
Verfahrensgarantien stünden. Überdies setze sich der Beschwerdeführer nicht mit
den materiellrechtlichen Erwägungen in der Einstellungsverfügung oder mit dem
Ermittlungsergebnis auseinander.
B.___ und D.___ haben sich nicht
vernehmen lassen.
II.
1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss
Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) u.a.
die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine
Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit.
b).
Der Entscheid über die Einstellung eines
Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.
Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei
klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen
angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl
nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung
wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso
wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere
bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder
Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des
strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen
Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht
eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von
Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen).
Die Sachverhaltsfeststellung obliegt
grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die
Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines
Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht
feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des
Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein,
soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im
Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung
zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine
abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint.
Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore»
lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des
Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen). Muss die
Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse
Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch
Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven
Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen
hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016).
2.
Auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2017, wonach sie
die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Veruntreuung als
vollständig erachte und beabsichtige, das Verfahren einzustellen, ersuchte der
Vertreter des Beschwerdeführers am 28. September 2017 um Akteneinsicht, um
Beweisanträge stellen zu können. Die Staatsanwaltschaft gewährte ihm am 2.
Oktober 2017 eine Fristverlängerung bis 31. Oktober 2017. Betreffend
Akteneinsicht bat sie ihn, bis 9. Oktober 2017 mitzuteilen, ob er um Zustellung
der Akten ersuche oder ob A.___ die Akten am Sitz der betreffenden Strafbehörde
einsehen wolle. Diese Verfügung wurde mit GU Online an die Adresse [...],
geschickt und gemäss Sendungsnachweis der Post von der bevollmächtigten Person H.___
in Empfang genommen. Diesbezüglich ist von einer rechtmässigen Zustellung
auszugehen. Sandro Sosio hatte zwar in der Eingabe vom 28. September 2017 beim Absender
auf eine neue Adresse hingewiesen, was die Staatsanwaltschaft wohl übersehen
hatte, die Verfügung vom 2. Oktober 2017 wurde aber gemäss Sendungsnachweis der
Post von einer offensichtlich bevollmächtigten Person in Empfang genommen. In
der Beschwerde macht Sandro Sosio geltend, H.___ sei nicht sein
Bevollmächtigter, er erwähnt aber, dass er einmal pro Woche für seine Firma
arbeite, weshalb davon auszugehen ist, dass dieser ihm die Verfügung innerhalb
eines knappen Monats (die Fristverlängerung zur Einreichung von Beweisanträgen
lief bis 31. Oktober 2017) hätte übergeben können, zumal sich H.___ offenkundig
dafür bevollmächtigt sah, für Sandro Sosio eingeschriebene Sendungen
entgegenzunehmen. Sandro Sosio muss ihn folglich damit beauftragt haben, seine
Post, adressiert an [...] AG, in seiner Abwesenheit entgegenzunehmen und dieser
Auftrag war offensichtlich noch nicht geändert worden.
3. Wer sich eine ihm anvertraute fremde
bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu
bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder
eines anderen Nutzen verwendet, macht sich der Veruntreuung strafbar und wird
mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Veruntreuung
zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag
verfolgt (Art. 138 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0).
Angehörige einer Person sind ihr
Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten
gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre
Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder (Art. 110 Abs. 1
StGB).
Der Begriff der Vermögenswerte im
Kontext von Art. 138 StGB meint ausschliesslich obligatorische Ansprüche des
Treugebers. Wirtschaftlich fremd sind Vermögenswerte demnach, wenn sie dem
Täter übergeben wurden mit der Verpflichtung, sie ständig zur Verfügung des
Treugebers zu halten. Bei Darlehen ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der
vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt
(Trechsel/Crameri in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch,
Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 138 N 10, 14).
4.1 Hinsichtlich der vom Vertreter des
Beschwerdeführers erwähnten Aussageverpflichtung der Beschuldigten ist zunächst
festzuhalten, dass eine beschuldigte Person in einem Strafverfahren nicht
verpflichtet ist, auszusagen. Die beschuldigte Person hat grundsätzlich keine
Mitwirkungspflichten. Sie hat insbesondere keine Pflicht, das Verfahren durch
ihre Aussagen, die Herausgabe von beweisgeeigneten Gegenständen oder ihr
sonstiges Verhalten aktiv zu fördern sowie v.a. sich damit zu belasten
(Grundsatz: nemo-tenetur). Wo der Beschuldigte sich nicht selbst belasten muss,
darf er jede Auskunft verweigern. Das Aussageverweigerungsrecht besteht
gegenüber allen Strafbehörden während der gesamten Dauer des Verfahrens. Die
beschuldigte Person muss vor der ersten Einvernahme auf das
Aussageverweigerungsrecht hingewiesen werden. Unterbleibt dieser Hinweis ist
die Einvernahme in keinem Fall verwertbar. Die Ausübung des Schweigerechts muss
nicht begründet werden. Sachlich besteht das Aussageverweigerungsrecht
hinsichtlich aller Fragen, insbesondere zur Sache und zu den wirtschaftlichen
Verhältnissen. Der Beschuldigte kann ganz oder auch nur teilweise schweigen,
ohne dass dies zu Sanktionen führt. Aus dem Nemo-tenetur-Grundsatz folgt auch
das Editionsverweigerungsrecht des Beschuldigten. Wer zur Aussage nicht
verpflichtet ist, ist ebenso wenig gehalten, Beweisstücke wie Urkunden etc.
herauszugeben bzw. im Verfahren vorzulegen (Marc Engler in:
Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische
Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 1 – 195 StPO, BSK-StPO, 2.
Auflage, Basel 2014, Art. 113 N 2 ff.).
Entgegen der Auffassung des Vertreters
des Beschwerdeführers waren die Beschuldigten folglich nicht verpflichtet,
Aussagen zu machen. Ebenso wenig konnten sie verpflichtet werden, irgendwelche
Urkunden oder Beweisstücke vorzulegen.
4.2 Die umfangreichen polizeilichen
Ermittlungen (Befragungen der Beschuldigten, des Privatklägers und von dessen
Mutter, Edition diverser Bankunterlagen, Einholung einer Stellungnahme von G.___,
früherer Mitarbeiter der [...] SA vom 11. August 2017) ergaben keine Hinweise auf
ein strafbares Verhalten der Beschuldigten, welches eine Anklageerhebung
rechtfertigen würde.
Bezüglich B.___ ist festzuhalten, dass
aufgrund der getätigten Ermittlungen nicht geklärt werden konnte, ob der
Erblasser diesem je Geld gegeben oder ein Darlehen gewährt hatte und wenn er
ihm ein Darlehen gewährt hätte, kann nicht beurteilt werden, was die Abmachung
bezüglich einer allfälligen Rückerstattung gewesen war resp. ob eine
Werterhaltungspflicht vereinbart worden war.
Hinsichtlich C.___ ist in Bezug auf die
beiden vom Beschwerdeführer angesprochenen Darlehen von CHF 20'000.00 an ihn
selber und von CHF 30'000.00 an die [...] AG festzuhalten, dass C.___ diese
beiden Darlehen offenbar zurückbezahlt hat. Aber selbst wenn er diese Darlehen
nicht zurückbezahlt haben sollte, ist auch hier zu erwähnen, dass aufgrund der
getätigten Ermittlungen nicht hatte eruiert werden können, welche Abmachung
bezüglich dieser Darlehen bestand resp. ob C.___ eine Werterhaltungspflicht
hatte. Zu einem allfälligen Schwarzgeldkonto seines Vaters machte C.___ keine
Aussagen und die Ermittlungen konnten dazu keinen Aufschluss geben.
Betreffend die Hausverkäufe in [...]geht
die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass C.___ und D.___ eine Vollmacht
ihres Vaters hatten und folglich in dessen Auftrag gehandelt hatten (vgl.
Kaufverträge vom 4. Juli 2008 und 6. August 2008). Gemäss Schreiben des
zuständigen Notars, F.___, vom 8. August 2008 ging der Erlös aus diesen
Verkäufen (nach Abzug der Hypothekarschulden, Steuern, Gebühren etc.) auch auf
das Konto des Erblassers bei der [...] AG in [...] (hinsichtlich dieses Kontos
– angegebene Kontonummer, inkl. IBAN-Nr. – konnte bei der [...] keine
Kundenbeziehung gefunden werden.
Bezüglich der Bezüge von C.___ und D.___
ab dem Konto Nr. [...] haben die Auswertungen der Unterlagen (Konten Nrn. [...],
[...], [...], [...] bei der [...] SA) Folgendes ergeben:
-
Das Konto Nr. [...],
lautend auf den Erblasser, wurde am 26. November 1996 eröffnet. Seine
Lebenspartnerin I.___ verfügte über eine Vollmacht. Diese wurde am 17. Oktober
2002 vom Erblasser annulliert.
-
Das Konto Nr. [...] wurde
durch den Erblasser am 11. Oktober 2002 eröffnet, bevollmächtigt war A.___. Am
20. Januar 2004 beauftragte E.___ die [...] SA, die Karte
[…]
zu sperren und zu annullieren.
-
Am 3. September 2004 wies
der Erblasser die Bank an, die beiden Konti Nr. [...] und [...] zu saldieren
und die Saldi auf das Konto Nr. [...], lautend auf E.___, zu überweisen.
-
Ab 27. Mai 2004 lautete das
Konto Nr. [...] gleichberechtigt auf den Erblasser und seine beiden Söhne C.___
und D.___.
-
Am 17. März 2005 wurde das
Konto Nr. [...], lautend auf C.___ und D.___ eröffnet. In den Unterlagen zur
Eröffnung dieses Kontos ist handschriftlich erwähnt, dass sämtliche
Vermögenswerte vom Konto Nr. [...] auf dieses Konto transferiert werden sollen.
Diese Transaktion erfolge aufgrund der gesundheitlichen Probleme von E.___. Das
Konto Nr. [...]bestand über den Tod von E.___ hinaus; am 31. Juli 2015 wurde es
auf Null saldiert.
-
Am 4. Juli 2005 teilte der
Erblasser der [...] SA mit, er wolle das Konto Nr. [...] per sofort saldieren
und auflösen. Sollte ein Guthaben daraus resultieren, könne der Betrag auf sein
[…] Konto in [...] überwiesen werden.
-
G.___, früherer Mitarbeiter
der [...] SA (nun pensioniert), erstattete am 11. August 2017, nachdem er die
Rechtsanwaltskanzlei der Bank kontaktiert hatte, um Einsicht in seine Notizen
nehmen zu können, einen schriftlichen Bericht. Darin führte er aus, E.___ habe
im September 2004 mit einer schriftlichen Aufforderung und eigenhändiger
Unterzeichnung die Depots Nrn. [...] und [...], die auf seinen Namen gelautet
und bezüglich denen I.___ resp. A.___ Vollmachten gehabt hätten, geschlossen. Gleichzeitig
habe er das Depot Nr. [...] mit seinen Söhnen C.___ und D.___ eröffnet. Die
Vermögenswerte beider Depots seien in das neu eröffnete Depot verlegt worden. E.___
habe ihm zudem noch mündlich mitgeteilt, dass diese Vermögenswerte im Falle
seines Todes eine Spende/Schenkung an die beiden Kinder sein würden. Bezüglich
März 2005 ist im Bericht festgehalten, E.___ sei in der Zwischenzeit in eine
Depression gefallen, sei leider Alkoholiker geworden und habe in weniger als
zwei Monaten CHF 30'000.00 vom Konto bezogen ohne über den Bestimmungsort zu
informieren. Der damalige Chef der Stadtpolizei von [...], ein Freund von Herrn
E.___, habe ihn (G.___) in einer inoffiziellen Weise informiert, dass er in
Bars in der Stadt gesehen worden sei und mit 1’000er Banknoten bezahlt habe. Im
Juli 2005 habe C.___ ihn informiert, dass sein Vater mit ihm in [...] leben
würde. Ebenfalls im Juli 2005 seien die Vermögenswerte aus dem Depot lautend
auf die drei auf das Depot Nr. [...] C.___ und/oder D.___ übertragen worden, eine
absolut korrekte Übertragung, weil sie bereits Mitinhaber der Vermögenswerte
aus dem Depot Nr. [...] gewesen seien. Über die Saldierung des Depots Nr. [...]
könne er leider auf keine Informationen zugreifen. Seine persönliche Meinung in
Bezug auf Herrn C.___ und Herrn D.___ sei immer positiv gewesen und er könne
bestätigen, dass bis zu dem Tag, an dem er die Beziehung habe verfolgen können,
sie immer in voller Korrektheit gearbeitet hätten.
Aus diesen Unterlagen ist ersichtlich,
dass sowohl C.___ als auch D.___ über das Konto Nr. [...] verfügungsberechtigt
waren. Es stand ihnen deshalb auch zu, die Vermögenswerte von diesem Konto auf
das Konto Nr. [...] transferieren zu lassen und schliesslich darüber zu
verfügen. Dass sie dabei eine Werterhaltungspflicht gegenüber ihrem Bruder
resp. Halbbruder B.___ und A.___ gehabt hätten, liess sich anhand der
Ermittlungen nicht eruieren.
C.___ führte dazu aus, sein Vater habe
ihm und D.___ damals (im März 2005) gesagt, er wolle ihnen ein Depot bei der [...]
schenken. Die restlichen Brüder hätten bereits genug erhalten. Ihr Vater habe
ihnen gesagt, das Depot gehöre ihnen und sie müssten es nicht mit den anderen
Brüdern teilen. Sie hätten zusammen mit ihrem Vater die [...] in [...] aufgesucht
und dort hätten sie das Depot Nr. [...], welches auf sie drei gelautet habe,
saldiert und im Einverständnis mit ihrem Vater hätten sie den Depotinhalt auf
das neu auf ihn und D.___ lautende Depot Nr. [...] übertragen. Den Auftrag für
die Saldierung des alten Depots sowie die Übertragung auf das neue Depot habe
explizit ihr Vater gegenüber dem Bankangestellten Herrn G.___ erteilt. Es habe
sich dabei um eine Schenkung des Vaters an ihn und D.___ gehandelt. Es gebe
dazu nichts Schriftliches, aber Herr G.___ könne die Geschichte mit der
Schenkung sicher bestätigen, falls er noch lebe. Er sei damals dabei gewesen,
als sie bei der Bank über diese Schenkung gesprochen hätten. In der
Stellungnahme vom 11. August 2017 bestätigte G.___, E.___ habe ihm noch
mündlich mitgeteilt, dass diese Vermögenswerte (des Depots Nr. [...]) im Falle
seines Todes eine Schenkung an die beiden Kinder (C.___ und D.___) sein würden.
Auch wenn sich die Aussagen von C.___
bezüglich einer allfälligen Schenkung nicht überprüfen liessen, gibt es doch keine
Hinweise darauf, dass er und D.___ eine Verpflichtung gehabt hätten, diese
Vermögenswerte zu erhalten, um sie mit den beiden anderen Brüdern teilen zu
können. Ebenso wenig gibt es ausreichende Hinweise darauf, dass der Erblasser
damals nicht mehr in der Lage gewesen wäre, zu entscheiden, ob er seinen Söhnen
eine Schenkung machen wollte oder nicht. So hat G.___ bestätigt, E.___ habe ihm
im Jahr 2004 gesagt, die Vermögenswerte stellten im Fall seines Todes eine
Schenkung an seine beiden Söhne C.___ und D.___ dar. Dass der Erblasser im Jahr
2004 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu solchen Entscheidungen fähig
gewesen wäre, ist durch nichts belegt.
4.3 Zusammenfassend erwähnt die
Staatsanwaltschaft somit zu Recht, dass sich der anfängliche Tatverdacht gegen
die drei Beschuldigten nicht in einem Mass erhärtet hat, welches eine Anklage
rechtfertigen würde. Nicht ersichtlich ist auch, welche Beweiserhebungen die
Staatsanwaltschaft noch tätigen könnte. Im Hauptverfahren wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit
ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich die Weiterführung der
Strafuntersuchung nicht rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich damit als
unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
5. Ergänzend anzufügen ist, dass bei
diesem Ergebnis offenbleiben kann, ob die Antragsfrist überhaupt eingehalten
worden ist (beim Tatbestand der Veruntreuung handelt es sich wie erwähnt,
sofern Angehörige oder Familiengenossen betroffen sind, um ein Antragsdelikt). So
hatte der Beschwerdeführer immerhin bereits in einer Eingabe an die [...] vom
9. April 2015 auf viele seiner Meinung nach bestehende Unklarheiten im
Zusammenhang mit dem Nachlass von E.___ hingewiesen, die letztlich auch
Grundlage der Strafanzeige waren. Die Vorwürfe, die er in der Strafanzeige
gegen die Beschuldigten erhob, standen demnach seit längerer Zeit im Raum und
spätestens im Juni 2015 (vgl. Inventar der [...] vom 22. Juni 2015 über den
Vermögensnachlass von E.___) stand auch fest, dass zwischen ihm und seinen
Halbbrüdern im Hinblick auf die Hinterlassenschaft von E.___ keine Einigung
erzielt werden konnte resp. dass diese nicht bereit waren, ihm alle Fragen zu
seiner Zufriedenheit zu beantworten oder sie ihm diese nicht beantworten
konnten. Der Beschwerdeführer hatte somit bereits zu diesem Zeitpunkt die
gleich gewichtigen Anhaltspunkte für eine Täterschaft der Beschuldigten wie er
sie schliesslich am 28. Dezember 2015, als er die Strafanzeige einreichte,
gesehen hatte.
6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens
von total CHF 1’500.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des
Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
6.2 Die Kosten des
Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder
Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach
dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das
ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die
durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen
Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des
Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom
Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der
Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den
Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des
Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich
abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das
Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht
überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den
Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung
des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten
sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.
Der vorliegende Fall liegt gleich wie
derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat
somit für die Aufwendungen des Beschuldigten C.___ im Beschwerdeverfahren
aufzukommen (die Beschuldigten B.___ und D.___ haben sich nicht vernehmen
lassen).
Rechtsanwalt Daniel Bitterli macht für
das Jahr 2017 einen Aufwand von 0,34 Stunden und für das Jahr 2018 von 4,5
Stunden geltend. Dies erscheint angemessen, allerdings zum praxisgemässen
Stundenansatz von CHF 250.00, statt der geltend gemachten CHF 270.00 (der
Fall wies keine besonderen Schwierigkeiten auf). Dies ergibt inklusive der
Mehrwertsteuer von 8 % resp. 7,7 % CHF 1'303.40. Bei Auslagen von CHF 2.50 für
das Jahr 2017 resp. CHF 90.10 für das Jahr 2018 und der Mehrwertsteuer von 8 %
resp. 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von total CHF 1'403.15. Sie ist
zahlbar durch den Beschwerdeführer.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom3. April 2018
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Müller
Oberrichter Frey
Gerichtsschreiberin Ramseier
In Sachen
A.___, vertreten durch Sandro Sosio,
Beschwerdeführer
gegen
Beschwerdegegnerin
2.B.___,
3.C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli,
4.D.___,
Beschuldigte
betreffendEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts inErwägung:
I.
2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 27. November 2017 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung, auf Weiterführung des Verfahrens sowie auf Zustellung der Akten und Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen. Sein Vertreter führte aus, er habe vor Erlass der Einstellungsverfügung um Aktenzustellung ersucht, jedoch nie etwas von der Staatsanwaltschaft gehört. Diese habe ihm später gesagt, die Schreiben seien seinem Bevollmächtigten, Herrn H.___, zugestellt worden. Dieser sei aber nicht sein Bevollmächtigter. Im Weiteren führte er aus, die drei Beschuldigten hätten bei ihren Einvernahmen grösstenteils ihre Aussagen verweigert. Dies halte er für unzulässig. Es gebe eine zivilrechtliche Auskunftspflicht der Erben untereinander, weshalb es nicht zulässig sei, dass die Beschuldigten die Aussage hätten verweigern dürfen. Vor allem aber gebe es eine umfassende Auskunftspflicht der Erben und der Banken gestützt auf das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). Bei Verletzung dieser Auskunftspflicht sehe das DBG Strafnormen vor. Das Obergericht habe die Beschuldigten zur verlangten Auskunft und zur Edition der Unterlagen zu verpflichten.
Im Weiteren gehe die Staatsanwaltschaft nicht auf alle Punkte ein, bezüglich welcher in der Strafanzeige eine Aufklärung verlangt worden sei. Der Erblasser habe C.___ mehrere Darlehen gewährt, der Verkauf der Liegenschaften in [...] sei nicht untersucht worden und auch nicht das Schwarzgeld des Erblassers in [...]. C.___ und D.___ hätten ausgesagt, sie hätten für alles, was sie im Namen des Erblassers getan hätten, Vollmachten gehabt. Diese seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen. C.___ und D.___ hätten sich eine Viertelmillion Franken vom Depot Nr. [...] des Erblassers auf ihr eigenes Depot Nr. [...] überweisen lassen. Der Erblasser sei spätestens ab dem Jahr 2002 ein starker Alkoholiker gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe abzuklären, inwiefern er ab dem Jahr 2002 überhaupt noch urteilsfähig gewesen sei. Gemäss Testament des Erblassers habe dieser keinen seiner Söhne benachteiligen wollen. Es gebe diverse Ungereimtheiten in den Unterlagen von C.___ über seinen Vater seit dieser dessen Beistand gewesen sei. Bezüglich eines schriftlichen Berichts von G.___ sei ihm nichts bekannt.
3. Mit Verfügung vom 30. November 2017 wurde u.a. der Vertreter des Beschwerdeführers aufgefordert mitzuteilen, in welchem Anwaltsregister er eingetragen sei, ebenso habe er eine Vollmacht von A.___ einzureichen. Am 21. Dezember 2017 reichte er die Vollmacht ein und teilte mit, er habe 1992 die Zürcherische Anwaltsprüfung bestanden; in einem Anwaltsregister sei er nicht eingetragen. Als Vertreter eines Geschädigten im Strafverfahren müsse er seines Wissens nicht in einem Anwaltsregister eingetragen sein. Er sei seit bald drei Jahren Vertreter des Geschädigten.
4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 9. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde und führte, ergänzend zur Einstellungsverfügung, aus, die Verfügungen seien dem Vertreter rechtsgültig zugestellt worden. Mit grossem Erstaunen habe sie von den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Aussagepflicht der Beschuldigten Kenntnis genommen. Der Beschwerdeführer verknüpfe zivil- und strafrechtliche Fragen durchwegs fälschlicherweise miteinander. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheine eine Verurteilung von vornherein ausgeschlossen.
5. Der Beschuldigte C.___ liess am 8. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragen. Zur Begründung könne vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung sowie der Stellungnahme vom 9. Januar 2018 verwiesen werden. In Ergänzung dazu sei darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Aussagepflichten in krassem Widerspruch zu den strafrechtlichen Grundsätzen sowie den verfassungs- und konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien stünden. Überdies setze sich der Beschwerdeführer nicht mit den materiellrechtlichen Erwägungen in der Einstellungsverfügung oder mit dem Ermittlungsergebnis auseinander.
B.___ und D.___ haben sich nicht vernehmen lassen.
II.
1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen).
Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016).
3. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, macht sich der Veruntreuung strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 138 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0).
Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder (Art. 110 Abs. 1 StGB).
Der Begriff der Vermögenswerte im Kontext von Art. 138 StGB meint ausschliesslich obligatorische Ansprüche des Treugebers. Wirtschaftlich fremd sind Vermögenswerte demnach, wenn sie dem Täter übergeben wurden mit der Verpflichtung, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten. Bei Darlehen ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt (Trechsel/Crameri in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 138 N 10, 14).
4.1 Hinsichtlich der vom Vertreter des Beschwerdeführers erwähnten Aussageverpflichtung der Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass eine beschuldigte Person in einem Strafverfahren nicht verpflichtet ist, auszusagen. Die beschuldigte Person hat grundsätzlich keine Mitwirkungspflichten. Sie hat insbesondere keine Pflicht, das Verfahren durch ihre Aussagen, die Herausgabe von beweisgeeigneten Gegenständen oder ihr sonstiges Verhalten aktiv zu fördern sowie v.a. sich damit zu belasten (Grundsatz: nemo-tenetur). Wo der Beschuldigte sich nicht selbst belasten muss, darf er jede Auskunft verweigern. Das Aussageverweigerungsrecht besteht gegenüber allen Strafbehörden während der gesamten Dauer des Verfahrens. Die beschuldigte Person muss vor der ersten Einvernahme auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen werden. Unterbleibt dieser Hinweis ist die Einvernahme in keinem Fall verwertbar. Die Ausübung des Schweigerechts muss nicht begründet werden. Sachlich besteht das Aussageverweigerungsrecht hinsichtlich aller Fragen, insbesondere zur Sache und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Beschuldigte kann ganz oder auch nur teilweise schweigen, ohne dass dies zu Sanktionen führt. Aus dem Nemo-tenetur-Grundsatz folgt auch das Editionsverweigerungsrecht des Beschuldigten. Wer zur Aussage nicht verpflichtet ist, ist ebenso wenig gehalten, Beweisstücke wie Urkunden etc. herauszugeben bzw. im Verfahren vorzulegen (Marc Engler in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 1 195 StPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 113 N 2 ff.).
Entgegen der Auffassung des Vertreters des Beschwerdeführers waren die Beschuldigten folglich nicht verpflichtet, Aussagen zu machen. Ebenso wenig konnten sie verpflichtet werden, irgendwelche Urkunden oder Beweisstücke vorzulegen.
4.2 Die umfangreichen polizeilichen Ermittlungen (Befragungen der Beschuldigten, des Privatklägers und von dessen Mutter, Edition diverser Bankunterlagen, Einholung einer Stellungnahme von G.___, früherer Mitarbeiter der [...] SA vom 11. August 2017) ergaben keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten, welches eine Anklageerhebung rechtfertigen würde.
Bezüglich B.___ ist festzuhalten, dass aufgrund der getätigten Ermittlungen nicht geklärt werden konnte, ob der Erblasser diesem je Geld gegeben oder ein Darlehen gewährt hatte und wenn er ihm ein Darlehen gewährt hätte, kann nicht beurteilt werden, was die Abmachung bezüglich einer allfälligen Rückerstattung gewesen war resp. ob eine Werterhaltungspflicht vereinbart worden war.
Hinsichtlich C.___ ist in Bezug auf die beiden vom Beschwerdeführer angesprochenen Darlehen von CHF 20'000.00 an ihn selber und von CHF 30'000.00 an die [...] AG festzuhalten, dass C.___ diese beiden Darlehen offenbar zurückbezahlt hat. Aber selbst wenn er diese Darlehen nicht zurückbezahlt haben sollte, ist auch hier zu erwähnen, dass aufgrund der getätigten Ermittlungen nicht hatte eruiert werden können, welche Abmachung bezüglich dieser Darlehen bestand resp. ob C.___ eine Werterhaltungspflicht hatte. Zu einem allfälligen Schwarzgeldkonto seines Vaters machte C.___ keine Aussagen und die Ermittlungen konnten dazu keinen Aufschluss geben.
Betreffend die Hausverkäufe in [...]geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass C.___ und D.___ eine Vollmacht ihres Vaters hatten und folglich in dessen Auftrag gehandelt hatten (vgl. Kaufverträge vom 4. Juli 2008 und 6. August 2008). Gemäss Schreiben des zuständigen Notars, F.___, vom 8. August 2008 ging der Erlös aus diesen Verkäufen (nach Abzug der Hypothekarschulden, Steuern, Gebühren etc.) auch auf das Konto des Erblassers bei der [...] AG in [...] (hinsichtlich dieses Kontos angegebene Kontonummer, inkl. IBAN-Nr. konnte bei der [...] keine Kundenbeziehung gefunden werden.
Bezüglich der Bezüge von C.___ und D.___ ab dem Konto Nr. [...] haben die Auswertungen der Unterlagen (Konten Nrn. [...], [...], [...], [...] bei der [...] SA) Folgendes ergeben:
Aus diesen Unterlagen ist ersichtlich, dass sowohl C.___ als auch D.___ über das Konto Nr. [...] verfügungsberechtigt waren. Es stand ihnen deshalb auch zu, die Vermögenswerte von diesem Konto auf das Konto Nr. [...] transferieren zu lassen und schliesslich darüber zu verfügen. Dass sie dabei eine Werterhaltungspflicht gegenüber ihrem Bruder resp. Halbbruder B.___ und A.___ gehabt hätten, liess sich anhand der Ermittlungen nicht eruieren.
C.___ führte dazu aus, sein Vater habe ihm und D.___ damals (im März 2005) gesagt, er wolle ihnen ein Depot bei der [...] schenken. Die restlichen Brüder hätten bereits genug erhalten. Ihr Vater habe ihnen gesagt, das Depot gehöre ihnen und sie müssten es nicht mit den anderen Brüdern teilen. Sie hätten zusammen mit ihrem Vater die [...] in [...] aufgesucht und dort hätten sie das Depot Nr. [...], welches auf sie drei gelautet habe, saldiert und im Einverständnis mit ihrem Vater hätten sie den Depotinhalt auf das neu auf ihn und D.___ lautende Depot Nr. [...] übertragen. Den Auftrag für die Saldierung des alten Depots sowie die Übertragung auf das neue Depot habe explizit ihr Vater gegenüber dem Bankangestellten Herrn G.___ erteilt. Es habe sich dabei um eine Schenkung des Vaters an ihn und D.___ gehandelt. Es gebe dazu nichts Schriftliches, aber Herr G.___ könne die Geschichte mit der Schenkung sicher bestätigen, falls er noch lebe. Er sei damals dabei gewesen, als sie bei der Bank über diese Schenkung gesprochen hätten. In der Stellungnahme vom 11. August 2017 bestätigte G.___, E.___ habe ihm noch mündlich mitgeteilt, dass diese Vermögenswerte (des Depots Nr. [...]) im Falle seines Todes eine Schenkung an die beiden Kinder (C.___ und D.___) sein würden.
Auch wenn sich die Aussagen von C.___ bezüglich einer allfälligen Schenkung nicht überprüfen liessen, gibt es doch keine Hinweise darauf, dass er und D.___ eine Verpflichtung gehabt hätten, diese Vermögenswerte zu erhalten, um sie mit den beiden anderen Brüdern teilen zu können. Ebenso wenig gibt es ausreichende Hinweise darauf, dass der Erblasser damals nicht mehr in der Lage gewesen wäre, zu entscheiden, ob er seinen Söhnen eine Schenkung machen wollte oder nicht. So hat G.___ bestätigt, E.___ habe ihm im Jahr 2004 gesagt, die Vermögenswerte stellten im Fall seines Todes eine Schenkung an seine beiden Söhne C.___ und D.___ dar. Dass der Erblasser im Jahr 2004 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu solchen Entscheidungen fähig gewesen wäre, ist durch nichts belegt.
4.3 Zusammenfassend erwähnt die Staatsanwaltschaft somit zu Recht, dass sich der anfängliche Tatverdacht gegen die drei Beschuldigten nicht in einem Mass erhärtet hat, welches eine Anklage rechtfertigen würde. Nicht ersichtlich ist auch, welche Beweiserhebungen die Staatsanwaltschaft noch tätigen könnte. Im Hauptverfahren wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich die Weiterführung der Strafuntersuchung nicht rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
5. Ergänzend anzufügen ist, dass bei diesem Ergebnis offenbleiben kann, ob die Antragsfrist überhaupt eingehalten worden ist (beim Tatbestand der Veruntreuung handelt es sich wie erwähnt, sofern Angehörige oder Familiengenossen betroffen sind, um ein Antragsdelikt). So hatte der Beschwerdeführer immerhin bereits in einer Eingabe an die [...] vom
9. April 2015 auf viele seiner Meinung nach bestehende Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Nachlass von E.___ hingewiesen, die letztlich auch Grundlage der Strafanzeige waren. Die Vorwürfe, die er in der Strafanzeige gegen die Beschuldigten erhob, standen demnach seit längerer Zeit im Raum und spätestens im Juni 2015 (vgl. Inventar der [...] vom 22. Juni 2015 über den Vermögensnachlass von E.___) stand auch fest, dass zwischen ihm und seinen Halbbrüdern im Hinblick auf die Hinterlassenschaft von E.___ keine Einigung erzielt werden konnte resp. dass diese nicht bereit waren, ihm alle Fragen zu seiner Zufriedenheit zu beantworten oder sie ihm diese nicht beantworten konnten. Der Beschwerdeführer hatte somit bereits zu diesem Zeitpunkt die gleich gewichtigen Anhaltspunkte für eine Täterschaft der Beschuldigten wie er sie schliesslich am 28. Dezember 2015, als er die Strafanzeige einreichte, gesehen hatte.
6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1500.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
6.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.
Der vorliegende Fall liegt gleich wie derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat somit für die Aufwendungen des Beschuldigten C.___ im Beschwerdeverfahren aufzukommen (die Beschuldigten B.___ und D.___ haben sich nicht vernehmen lassen).
Rechtsanwalt Daniel Bitterli macht für das Jahr 2017 einen Aufwand von 0,34 Stunden und für das Jahr 2018 von 4,5 Stunden geltend. Dies erscheint angemessen, allerdings zum praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.00, statt der geltend gemachten CHF 270.00 (der Fall wies keine besonderen Schwierigkeiten auf). Dies ergibt inklusive der Mehrwertsteuer von 8 % resp. 7,7 % CHF 1'303.40. Bei Auslagen von CHF 2.50 für das Jahr 2017 resp. CHF 90.10 für das Jahr 2018 und der Mehrwertsteuer von 8 % resp. 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von total CHF 1'403.15. Sie ist zahlbar durch den Beschwerdeführer.
Demnach wirderkannt:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
Jeger Ramseier
Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 15. Juni 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 6B_462/2018).