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BKBES.2017.197

Einstellungsverfügung des Staatsanwaltes

Solothurn · 2018-04-03 · Deutsch SO
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Erwägungen (9 Absätze)

E. 2 Gegen diese Verfügung liess A.___ am 27. November 2017 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung, auf Weiterführung des Verfahrens sowie auf Zustellung der Akten und Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen. Sein Vertreter führte aus, er habe vor Erlass der Einstellungsverfügung um Aktenzustellung ersucht, jedoch nie etwas von der Staatsanwaltschaft gehört. Diese habe ihm später gesagt, die Schreiben seien seinem Bevollmächtigten, Herrn H.___, zugestellt worden. Dieser sei aber nicht sein Bevollmächtigter. Im Weiteren führte er aus, die drei Beschuldigten hätten bei ihren Einvernahmen grösstenteils ihre Aussagen verweigert. Dies halte er für unzulässig. Es gebe eine zivilrechtliche Auskunftspflicht der Erben untereinander, weshalb es nicht zulässig sei, dass die Beschuldigten die Aussage hätten verweigern dürfen. Vor allem aber gebe es eine umfassende Auskunftspflicht der Erben und der Banken gestützt auf das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). Bei Verletzung dieser Auskunftspflicht sehe das DBG Strafnormen vor. Das Obergericht habe die Beschuldigten zur verlangten Auskunft und zur Edition der Unterlagen zu verpflichten.

Im Weiteren gehe die Staatsanwaltschaft nicht auf alle Punkte ein, bezüglich welcher in der Strafanzeige eine Aufklärung verlangt worden sei. Der Erblasser habe C.___ mehrere Darlehen gewährt, der Verkauf der Liegenschaften in [...] sei nicht untersucht worden und auch nicht das Schwarzgeld des Erblassers in [...]. C.___ und D.___ hätten ausgesagt, sie hätten für alles, was sie im Namen des Erblassers getan hätten, Vollmachten gehabt. Diese seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen. C.___ und D.___ hätten sich eine Viertelmillion Franken vom Depot Nr. [...] des Erblassers auf ihr eigenes Depot Nr. [...] überweisen lassen. Der Erblasser sei spätestens ab dem Jahr 2002 ein starker Alkoholiker gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe abzuklären, inwiefern er ab dem Jahr 2002 überhaupt noch urteilsfähig gewesen sei. Gemäss Testament des Erblassers habe dieser keinen seiner Söhne benachteiligen wollen. Es gebe diverse Ungereimtheiten in den Unterlagen von C.___ über seinen Vater seit dieser dessen Beistand gewesen sei. Bezüglich eines schriftlichen Berichts von G.___ sei ihm nichts bekannt.

E. 3 Mit Verfügung vom 30. November 2017 wurde u.a. der Vertreter des Beschwerdeführers aufgefordert mitzuteilen, in welchem Anwaltsregister er eingetragen sei, ebenso habe er eine Vollmacht von A.___ einzureichen. Am 21. Dezember 2017 reichte er die Vollmacht ein und teilte mit, er habe 1992 die Zürcherische Anwaltsprüfung bestanden; in einem Anwaltsregister sei er nicht eingetragen. Als Vertreter eines Geschädigten im Strafverfahren müsse er seines Wissens nicht in einem Anwaltsregister eingetragen sein. Er sei seit bald drei Jahren Vertreter des Geschädigten.

E. 4 Die Staatsanwaltschaft beantragte am 9. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde und führte, ergänzend zur Einstellungsverfügung, aus, die Verfügungen seien dem Vertreter rechtsgültig zugestellt worden. Mit grossem Erstaunen habe sie von den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Aussagepflicht der Beschuldigten Kenntnis genommen. Der Beschwerdeführer verknüpfe zivil- und strafrechtliche Fragen durchwegs fälschlicherweise miteinander. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheine eine Verurteilung von vornherein ausgeschlossen.

E. 4.1 Hinsichtlich der vom Vertreter des Beschwerdeführers erwähnten Aussageverpflichtung der Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass eine beschuldigte Person in einem Strafverfahren nicht verpflichtet ist, auszusagen. Die beschuldigte Person hat grundsätzlich keine Mitwirkungspflichten. Sie hat insbesondere keine Pflicht, das Verfahren durch ihre Aussagen, die Herausgabe von beweisgeeigneten Gegenständen oder ihr sonstiges Verhalten aktiv zu fördern sowie v.a. sich damit zu belasten (Grundsatz: nemo-tenetur). Wo der Beschuldigte sich nicht selbst belasten muss, darf er jede Auskunft verweigern. Das Aussageverweigerungsrecht besteht gegenüber allen Strafbehörden während der gesamten Dauer des Verfahrens. Die beschuldigte Person muss vor der ersten Einvernahme auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen werden. Unterbleibt dieser Hinweis ist die Einvernahme in keinem Fall verwertbar. Die Ausübung des Schweigerechts muss nicht begründet werden. Sachlich besteht das Aussageverweigerungsrecht hinsichtlich aller Fragen, insbesondere zur Sache und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Beschuldigte kann ganz oder auch nur teilweise schweigen, ohne dass dies zu Sanktionen führt. Aus dem Nemo-tenetur-Grundsatz folgt auch das Editionsverweigerungsrecht des Beschuldigten. Wer zur Aussage nicht verpflichtet ist, ist ebenso wenig gehalten, Beweisstücke wie Urkunden etc. herauszugeben bzw. im Verfahren vorzulegen (Marc Engler in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 1 – 195 StPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 113 N 2 ff.).

Entgegen der Auffassung des Vertreters des Beschwerdeführers waren die Beschuldigten folglich nicht verpflichtet, Aussagen zu machen. Ebenso wenig konnten sie verpflichtet werden, irgendwelche Urkunden oder Beweisstücke vorzulegen.

E. 4.2 Die umfangreichen polizeilichen Ermittlungen (Befragungen der Beschuldigten, des Privatklägers und von dessen Mutter, Edition diverser Bankunterlagen, Einholung einer Stellungnahme von G.___, früherer Mitarbeiter der [...] SA vom 11. August 2017) ergaben keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten, welches eine Anklageerhebung rechtfertigen würde.

Bezüglich B.___ ist festzuhalten, dass aufgrund der getätigten Ermittlungen nicht geklärt werden konnte, ob der Erblasser diesem je Geld gegeben oder ein Darlehen gewährt hatte und wenn er ihm ein Darlehen gewährt hätte, kann nicht beurteilt werden, was die Abmachung bezüglich einer allfälligen Rückerstattung gewesen war resp. ob eine Werterhaltungspflicht vereinbart worden war.

Hinsichtlich C.___ ist in Bezug auf die beiden vom Beschwerdeführer angesprochenen Darlehen von CHF 20'000.00 an ihn selber und von CHF 30'000.00 an die [...] AG festzuhalten, dass C.___ diese beiden Darlehen offenbar zurückbezahlt hat. Aber selbst wenn er diese Darlehen nicht zurückbezahlt haben sollte, ist auch hier zu erwähnen, dass aufgrund der getätigten Ermittlungen nicht hatte eruiert werden können, welche Abmachung bezüglich dieser Darlehen bestand resp. ob C.___ eine Werterhaltungspflicht hatte. Zu einem allfälligen Schwarzgeldkonto seines Vaters machte C.___ keine Aussagen und die Ermittlungen konnten dazu keinen Aufschluss geben.

Betreffend die Hausverkäufe in [...]geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass C.___ und D.___ eine Vollmacht ihres Vaters hatten und folglich in dessen Auftrag gehandelt hatten (vgl. Kaufverträge vom 4. Juli 2008 und 6. August 2008). Gemäss Schreiben des zuständigen Notars, F.___, vom 8. August 2008 ging der Erlös aus diesen Verkäufen (nach Abzug der Hypothekarschulden, Steuern, Gebühren etc.) auch auf das Konto des Erblassers bei der [...] AG in [...] (hinsichtlich dieses Kontos – angegebene Kontonummer, inkl. IBAN-Nr. – konnte bei der [...] keine Kundenbeziehung gefunden werden.

Bezüglich der Bezüge von C.___ und D.___ ab dem Konto Nr. [...] haben die Auswertungen der Unterlagen (Konten Nrn. [...], [...], [...], [...] bei der [...] SA) Folgendes ergeben:

Aus diesen Unterlagen ist ersichtlich, dass sowohl C.___ als auch D.___ über das Konto Nr. [...] verfügungsberechtigt waren. Es stand ihnen deshalb auch zu, die Vermögenswerte von diesem Konto auf das Konto Nr. [...] transferieren zu lassen und schliesslich darüber zu verfügen. Dass sie dabei eine Werterhaltungspflicht gegenüber ihrem Bruder resp. Halbbruder B.___ und A.___ gehabt hätten, liess sich anhand der Ermittlungen nicht eruieren.

C.___ führte dazu aus, sein Vater habe ihm und D.___ damals (im März 2005) gesagt, er wolle ihnen ein Depot bei der [...] schenken. Die restlichen Brüder hätten bereits genug erhalten. Ihr Vater habe ihnen gesagt, das Depot gehöre ihnen und sie müssten es nicht mit den anderen Brüdern teilen. Sie hätten zusammen mit ihrem Vater die [...] in [...] aufgesucht und dort hätten sie das Depot Nr. [...], welches auf sie drei gelautet habe, saldiert und im Einverständnis mit ihrem Vater hätten sie den Depotinhalt auf das neu auf ihn und D.___ lautende Depot Nr. [...] übertragen. Den Auftrag für die Saldierung des alten Depots sowie die Übertragung auf das neue Depot habe explizit ihr Vater gegenüber dem Bankangestellten Herrn G.___ erteilt. Es habe sich dabei um eine Schenkung des Vaters an ihn und D.___ gehandelt. Es gebe dazu nichts Schriftliches, aber Herr G.___ könne die Geschichte mit der Schenkung sicher bestätigen, falls er noch lebe. Er sei damals dabei gewesen, als sie bei der Bank über diese Schenkung gesprochen hätten. In der Stellungnahme vom 11. August 2017 bestätigte G.___, E.___ habe ihm noch mündlich mitgeteilt, dass diese Vermögenswerte (des Depots Nr. [...]) im Falle seines Todes eine Schenkung an die beiden Kinder (C.___ und D.___) sein würden.

Auch wenn sich die Aussagen von C.___ bezüglich einer allfälligen Schenkung nicht überprüfen liessen, gibt es doch keine Hinweise darauf, dass er und D.___ eine Verpflichtung gehabt hätten, diese Vermögenswerte zu erhalten, um sie mit den beiden anderen Brüdern teilen zu können. Ebenso wenig gibt es ausreichende Hinweise darauf, dass der Erblasser damals nicht mehr in der Lage gewesen wäre, zu entscheiden, ob er seinen Söhnen eine Schenkung machen wollte oder nicht. So hat G.___ bestätigt, E.___ habe ihm im Jahr 2004 gesagt, die Vermögenswerte stellten im Fall seines Todes eine Schenkung an seine beiden Söhne C.___ und D.___ dar. Dass der Erblasser im Jahr 2004 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu solchen Entscheidungen fähig gewesen wäre, ist durch nichts belegt.

E. 4.3 Zusammenfassend erwähnt die Staatsanwaltschaft somit zu Recht, dass sich der anfängliche Tatverdacht gegen die drei Beschuldigten nicht in einem Mass erhärtet hat, welches eine Anklage rechtfertigen würde. Nicht ersichtlich ist auch, welche Beweiserhebungen die Staatsanwaltschaft noch tätigen könnte. Im Hauptverfahren wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich die Weiterführung der Strafuntersuchung nicht rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

E. 5 Ergänzend anzufügen ist, dass bei diesem Ergebnis offenbleiben kann, ob die Antragsfrist überhaupt eingehalten worden ist (beim Tatbestand der Veruntreuung handelt es sich wie erwähnt, sofern Angehörige oder Familiengenossen betroffen sind, um ein Antragsdelikt). So hatte der Beschwerdeführer immerhin bereits in einer Eingabe an die [...] vom

E. 9 April 2015 auf viele seiner Meinung nach bestehende Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Nachlass von E.___ hingewiesen, die letztlich auch Grundlage der Strafanzeige waren. Die Vorwürfe, die er in der Strafanzeige gegen die Beschuldigten erhob, standen demnach seit längerer Zeit im Raum und spätestens im Juni 2015 (vgl. Inventar der [...] vom 22. Juni 2015 über den Vermögensnachlass von E.___) stand auch fest, dass zwischen ihm und seinen Halbbrüdern im Hinblick auf die Hinterlassenschaft von E.___ keine Einigung erzielt werden konnte resp. dass diese nicht bereit waren, ihm alle Fragen zu seiner Zufriedenheit zu beantworten oder sie ihm diese nicht beantworten konnten. Der Beschwerdeführer hatte somit bereits zu diesem Zeitpunkt die gleich gewichtigen Anhaltspunkte für eine Täterschaft der Beschuldigten wie er sie schliesslich am 28. Dezember 2015, als er die Strafanzeige einreichte, gesehen hatte.

6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’500.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

6.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.

Der vorliegende Fall liegt gleich wie derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat somit für die Aufwendungen des Beschuldigten C.___ im Beschwerdeverfahren aufzukommen (die Beschuldigten B.___ und D.___ haben sich nicht vernehmen lassen).

Rechtsanwalt Daniel Bitterli macht für das Jahr 2017 einen Aufwand von 0,34 Stunden und für das Jahr 2018 von 4,5 Stunden geltend. Dies erscheint angemessen, allerdings zum praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.00, statt der geltend gemachten CHF 270.00 (der Fall wies keine besonderen Schwierigkeiten auf). Dies ergibt inklusive der Mehrwertsteuer von 8 % resp. 7,7 % CHF 1'303.40. Bei Auslagen von CHF 2.50 für das Jahr 2017 resp. CHF 90.10 für das Jahr 2018 und der Mehrwertsteuer von 8 % resp. 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von total CHF 1'403.15. Sie ist zahlbar durch den Beschwerdeführer.

Demnach wirderkannt:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Jeger                                                                                 Ramseier

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 15. Juni 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 6B_462/2018).

E. 11 Februar 2016 mit entsprechenden Ermittlungen. Nach Beizug diverser

Bankunterlagen, Erteilung weiterer Ermittlungsaufträge an die Polizei und

Erlass der bereinigten Eröffnungsverfügung vom 11. August 2017 teilte die

Staatsanwaltschaft den Parteien am 11. September 2017 mit, sie erachte die

Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Veruntreuung als vollständig

und beabsichtige, das Verfahren einzustellen; den Parteien wurde Gelegenheit

gegeben, Einsicht in die Akten zu nehmen und Beweisanträge sowie

Entschädigungsbegehren zu stellen.

C.___

liess am 27. September 2017 ein Entschädigungsbegehren einreichen, A.___ liess

um Akteneinsicht ersuchen, um Beweisanträge stellen zu können. Die

Staatsanwaltschaft gewährte ihm am 2. Oktober 2017 eine Fristverlängerung. Auf

diese Verfügung ging keine weitere Stellungnahme ein.

1.3

Mit Verfügung vom 8. November 2017 stellte die Staatsanwaltschaft die

Strafuntersuchung gegen die drei Beschuldigten ein. Zur Begründung wurde im

Wesentlichen ausgeführt, es habe trotz polizeilicher Ermittlungen nicht eruiert

werden können, ob der Erblasser seinem Sohn B.___ jemals Geld geschenkt bzw.

ein Darlehen gewährt habe und selbst wenn er ein solches gewährt hätte, könne

heute nicht mehr ermittelt werden, was die Abmachung betreffend Verwendungszweck

und allfälliger Rückzahlung gewesen sei.

Hinsichtlich

C.___ sei zu prüfen gewesen, ob sich dieser in Bezug auf Auszahlungen, welche

vom Konto Nr. [...] getätigt worden seien, nach Art. 138 StGB strafbar gemacht

habe. Ermittlungen hätten ergeben, dass das Konto auf C.___ und D.___ gelautet

und demnach nicht zum Nachlass des Erblassers gehört habe. Diese hätten deshalb

frei darüber verfügen können. Weitergehende Tatsachen, die den Anfangsverdacht

in einem Mass erhärtet hätten, der eine Anklage rechtfertigen würde, hätten

trotz umfangreicher Ermittlungen nicht gesichert werden können. Die Frage, ob C.___

die vom Erblasser getätigten Darlehen zurückbezahlt habe, könne offenbleiben,

zumal diesem nicht habe nachgewiesen werden können, dass er eine

Werterhaltungspflicht gehabt hätte. Betreffend die Hausverkäufe sei davon

auszugehen, dass er und D.___ eine Vollmacht des Erblassers gehabt und folglich

in dessen Auftrag gehandelt hätten. Sie hätten sich demnach nicht wegen

Veruntreuung strafbar gemacht.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 27.

November 2017 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung, auf

Weiterführung des Verfahrens sowie auf Zustellung der Akten und Fristsetzung

zur Stellung von Beweisanträgen. Sein Vertreter führte aus, er habe vor Erlass

der Einstellungsverfügung um Aktenzustellung ersucht, jedoch nie etwas von der

Staatsanwaltschaft gehört. Diese habe ihm später gesagt, die Schreiben seien seinem

Bevollmächtigten, Herrn H.___, zugestellt worden. Dieser sei aber nicht sein

Bevollmächtigter. Im Weiteren führte er aus, die drei Beschuldigten hätten bei

ihren Einvernahmen grösstenteils ihre Aussagen verweigert. Dies halte er für

unzulässig. Es gebe eine zivilrechtliche Auskunftspflicht der Erben

untereinander, weshalb es nicht zulässig sei, dass die Beschuldigten die

Aussage hätten verweigern dürfen. Vor allem aber gebe es eine umfassende

Auskunftspflicht der Erben und der Banken gestützt auf das Bundesgesetz über

die direkte Bundessteuer (DBG). Bei Verletzung dieser Auskunftspflicht sehe das

DBG Strafnormen vor. Das Obergericht habe die Beschuldigten zur verlangten

Auskunft und zur Edition der Unterlagen zu verpflichten.

Im Weiteren gehe die Staatsanwaltschaft

nicht auf alle Punkte ein, bezüglich welcher in der Strafanzeige eine

Aufklärung verlangt worden sei. Der Erblasser habe C.___ mehrere Darlehen

gewährt, der Verkauf der Liegenschaften in [...] sei nicht untersucht worden

und auch nicht das Schwarzgeld des Erblassers in [...]. C.___ und D.___ hätten

ausgesagt, sie hätten für alles, was sie im Namen des Erblassers getan hätten,

Vollmachten gehabt. Diese seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen. C.___

und D.___ hätten sich eine Viertelmillion Franken vom Depot Nr. [...] des

Erblassers auf ihr eigenes Depot Nr. [...] überweisen lassen. Der Erblasser sei

spätestens ab dem Jahr 2002 ein starker Alkoholiker gewesen. Die

Staatsanwaltschaft habe abzuklären, inwiefern er ab dem Jahr 2002 überhaupt

noch urteilsfähig gewesen sei. Gemäss Testament des Erblassers habe dieser

keinen seiner Söhne benachteiligen wollen. Es gebe diverse Ungereimtheiten in

den Unterlagen von C.___ über seinen Vater seit dieser dessen Beistand gewesen

sei. Bezüglich eines schriftlichen Berichts von G.___ sei ihm nichts bekannt.

3. Mit Verfügung vom 30. November 2017

wurde u.a. der Vertreter des Beschwerdeführers aufgefordert mitzuteilen, in

welchem Anwaltsregister er eingetragen sei, ebenso habe er eine Vollmacht von A.___

einzureichen. Am 21. Dezember 2017 reichte er die Vollmacht ein und teilte mit,

er habe 1992 die Zürcherische Anwaltsprüfung bestanden; in einem

Anwaltsregister sei er nicht eingetragen. Als Vertreter eines Geschädigten im

Strafverfahren müsse er seines Wissens nicht in einem Anwaltsregister

eingetragen sein. Er sei seit bald drei Jahren Vertreter des Geschädigten.

4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 9.

Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde und führte, ergänzend zur

Einstellungsverfügung, aus, die Verfügungen seien dem Vertreter rechtsgültig

zugestellt worden. Mit grossem Erstaunen habe sie von den Ausführungen des

Beschwerdeführers betreffend die Aussagepflicht der Beschuldigten Kenntnis

genommen. Der Beschwerdeführer verknüpfe zivil- und strafrechtliche Fragen

durchwegs fälschlicherweise miteinander. Unter Berücksichtigung der gesamten

Umstände erscheine eine Verurteilung von vornherein ausgeschlossen.

5. Der Beschuldigte C.___ liess am 8.

Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragen. Zur Begründung könne

vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der

Einstellungsverfügung sowie der Stellungnahme vom 9. Januar 2018 verwiesen

werden. In Ergänzung dazu sei darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des

Beschwerdeführers bezüglich der Aussagepflichten in krassem Widerspruch zu den

strafrechtlichen Grundsätzen sowie den verfassungs- und konventionsrechtlichen

Verfahrensgarantien stünden. Überdies setze sich der Beschwerdeführer nicht mit

den materiellrechtlichen Erwägungen in der Einstellungsverfügung oder mit dem

Ermittlungsergebnis auseinander.

B.___ und D.___ haben sich nicht

vernehmen lassen.

II.

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss

Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) u.a.

die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine

Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit.

b).

Der Entscheid über die Einstellung eines

Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten.

Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei

klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen

angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl

nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung

wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso

wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere

bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder

Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des

strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen

Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht

eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von

Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen).

Die Sachverhaltsfeststellung obliegt

grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die

Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines

Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht

feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des

Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein,

soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im

Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung

zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine

abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint.

Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore»

lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des

Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen). Muss die

Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse

Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch

Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven

Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen

hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016).

2.

Auf die Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom 11. September 2017, wonach sie

die Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten wegen Veruntreuung als

vollständig erachte und beabsichtige, das Verfahren einzustellen, ersuchte der

Vertreter des Beschwerdeführers am 28. September 2017 um Akteneinsicht, um

Beweisanträge stellen zu können. Die Staatsanwaltschaft gewährte ihm am 2.

Oktober 2017 eine Fristverlängerung bis 31. Oktober 2017. Betreffend

Akteneinsicht bat sie ihn, bis 9. Oktober 2017 mitzuteilen, ob er um Zustellung

der Akten ersuche oder ob A.___ die Akten am Sitz der betreffenden Strafbehörde

einsehen wolle. Diese Verfügung wurde mit GU Online an die Adresse [...],

geschickt und gemäss Sendungsnachweis der Post von der bevollmächtigten Person H.___

in Empfang genommen. Diesbezüglich ist von einer rechtmässigen Zustellung

auszugehen. Sandro Sosio hatte zwar in der Eingabe vom 28. September 2017 beim Absender

auf eine neue Adresse hingewiesen, was die Staatsanwaltschaft wohl übersehen

hatte, die Verfügung vom 2. Oktober 2017 wurde aber gemäss Sendungsnachweis der

Post von einer offensichtlich bevollmächtigten Person in Empfang genommen. In

der Beschwerde macht Sandro Sosio geltend, H.___ sei nicht sein

Bevollmächtigter, er erwähnt aber, dass er einmal pro Woche für seine Firma

arbeite, weshalb davon auszugehen ist, dass dieser ihm die Verfügung innerhalb

eines knappen Monats (die Fristverlängerung zur Einreichung von Beweisanträgen

lief bis 31. Oktober 2017) hätte übergeben können, zumal sich H.___ offenkundig

dafür bevollmächtigt sah, für Sandro Sosio eingeschriebene Sendungen

entgegenzunehmen. Sandro Sosio muss ihn folglich damit beauftragt haben, seine

Post, adressiert an [...] AG, in seiner Abwesenheit entgegenzunehmen und dieser

Auftrag war offensichtlich noch nicht geändert worden.

3. Wer sich eine ihm anvertraute fremde

bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu

bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder

eines anderen Nutzen verwendet, macht sich der Veruntreuung strafbar und wird

mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Veruntreuung

zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag

verfolgt (Art. 138 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0).

Angehörige einer Person sind ihr

Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten

gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre

Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder (Art. 110 Abs. 1

StGB).

Der Begriff der Vermögenswerte im

Kontext von Art. 138 StGB meint ausschliesslich obligatorische Ansprüche des

Treugebers. Wirtschaftlich fremd sind Vermögenswerte demnach, wenn sie dem

Täter übergeben wurden mit der Verpflichtung, sie ständig zur Verfügung des

Treugebers zu halten. Bei Darlehen ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der

vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt

(Trechsel/Crameri in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch,

Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 138 N 10, 14).

4.1 Hinsichtlich der vom Vertreter des

Beschwerdeführers erwähnten Aussageverpflichtung der Beschuldigten ist zunächst

festzuhalten, dass eine beschuldigte Person in einem Strafverfahren nicht

verpflichtet ist, auszusagen. Die beschuldigte Person hat grundsätzlich keine

Mitwirkungspflichten. Sie hat insbesondere keine Pflicht, das Verfahren durch

ihre Aussagen, die Herausgabe von beweisgeeigneten Gegenständen oder ihr

sonstiges Verhalten aktiv zu fördern sowie v.a. sich damit zu belasten

(Grundsatz: nemo-tenetur). Wo der Beschuldigte sich nicht selbst belasten muss,

darf er jede Auskunft verweigern. Das Aussageverweigerungsrecht besteht

gegenüber allen Strafbehörden während der gesamten Dauer des Verfahrens. Die

beschuldigte Person muss vor der ersten Einvernahme auf das

Aussageverweigerungsrecht hingewiesen werden. Unterbleibt dieser Hinweis ist

die Einvernahme in keinem Fall verwertbar. Die Ausübung des Schweigerechts muss

nicht begründet werden. Sachlich besteht das Aussageverweigerungsrecht

hinsichtlich aller Fragen, insbesondere zur Sache und zu den wirtschaftlichen

Verhältnissen. Der Beschuldigte kann ganz oder auch nur teilweise schweigen,

ohne dass dies zu Sanktionen führt. Aus dem Nemo-tenetur-Grundsatz folgt auch

das Editionsverweigerungsrecht des Beschuldigten. Wer zur Aussage nicht

verpflichtet ist, ist ebenso wenig gehalten, Beweisstücke wie Urkunden etc.

herauszugeben bzw. im Verfahren vorzulegen (Marc Engler in:

Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische

Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 1 – 195 StPO, BSK-StPO, 2.

Auflage, Basel 2014, Art. 113 N 2 ff.).

Entgegen der Auffassung des Vertreters

des Beschwerdeführers waren die Beschuldigten folglich nicht verpflichtet,

Aussagen zu machen. Ebenso wenig konnten sie verpflichtet werden, irgendwelche

Urkunden oder Beweisstücke vorzulegen.

4.2 Die umfangreichen polizeilichen

Ermittlungen (Befragungen der Beschuldigten, des Privatklägers und von dessen

Mutter, Edition diverser Bankunterlagen, Einholung einer Stellungnahme von G.___,

früherer Mitarbeiter der [...] SA vom 11. August 2017) ergaben keine Hinweise auf

ein strafbares Verhalten der Beschuldigten, welches eine Anklageerhebung

rechtfertigen würde.

Bezüglich B.___ ist festzuhalten, dass

aufgrund der getätigten Ermittlungen nicht geklärt werden konnte, ob der

Erblasser diesem je Geld gegeben oder ein Darlehen gewährt hatte und wenn er

ihm ein Darlehen gewährt hätte, kann nicht beurteilt werden, was die Abmachung

bezüglich einer allfälligen Rückerstattung gewesen war resp. ob eine

Werterhaltungspflicht vereinbart worden war.

Hinsichtlich C.___ ist in Bezug auf die

beiden vom Beschwerdeführer angesprochenen Darlehen von CHF 20'000.00 an ihn

selber und von CHF 30'000.00 an die [...] AG festzuhalten, dass C.___ diese

beiden Darlehen offenbar zurückbezahlt hat. Aber selbst wenn er diese Darlehen

nicht zurückbezahlt haben sollte, ist auch hier zu erwähnen, dass aufgrund der

getätigten Ermittlungen nicht hatte eruiert werden können, welche Abmachung

bezüglich dieser Darlehen bestand resp. ob C.___ eine Werterhaltungspflicht

hatte. Zu einem allfälligen Schwarzgeldkonto seines Vaters machte C.___ keine

Aussagen und die Ermittlungen konnten dazu keinen Aufschluss geben.

Betreffend die Hausverkäufe in [...]geht

die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass C.___ und D.___ eine Vollmacht

ihres Vaters hatten und folglich in dessen Auftrag gehandelt hatten (vgl.

Kaufverträge vom 4. Juli 2008 und 6. August 2008). Gemäss Schreiben des

zuständigen Notars, F.___, vom 8. August 2008 ging der Erlös aus diesen

Verkäufen (nach Abzug der Hypothekarschulden, Steuern, Gebühren etc.) auch auf

das Konto des Erblassers bei der [...] AG in [...] (hinsichtlich dieses Kontos

– angegebene Kontonummer, inkl. IBAN-Nr. – konnte bei der [...] keine

Kundenbeziehung gefunden werden.

Bezüglich der Bezüge von C.___ und D.___

ab dem Konto Nr. [...] haben die Auswertungen der Unterlagen (Konten Nrn. [...],

[...], [...], [...] bei der [...] SA) Folgendes ergeben:

-

Das Konto Nr. [...],

lautend auf den Erblasser, wurde am 26. November 1996 eröffnet. Seine

Lebenspartnerin I.___ verfügte über eine Vollmacht. Diese wurde am 17. Oktober

2002 vom Erblasser annulliert.

-

Das Konto Nr. [...] wurde

durch den Erblasser am 11. Oktober 2002 eröffnet, bevollmächtigt war A.___. Am

20. Januar 2004 beauftragte E.___ die [...] SA, die Karte

[…]

zu sperren und zu annullieren.

-

Am 3. September 2004 wies

der Erblasser die Bank an, die beiden Konti Nr. [...] und [...] zu saldieren

und die Saldi auf das Konto Nr. [...], lautend auf E.___, zu überweisen.

-

Ab 27. Mai 2004 lautete das

Konto Nr. [...] gleichberechtigt auf den Erblasser und seine beiden Söhne C.___

und D.___.

-

Am 17. März 2005 wurde das

Konto Nr. [...], lautend auf C.___ und D.___ eröffnet. In den Unterlagen zur

Eröffnung dieses Kontos ist handschriftlich erwähnt, dass sämtliche

Vermögenswerte vom Konto Nr. [...] auf dieses Konto transferiert werden sollen.

Diese Transaktion erfolge aufgrund der gesundheitlichen Probleme von E.___. Das

Konto Nr. [...]bestand über den Tod von E.___ hinaus; am 31. Juli 2015 wurde es

auf Null saldiert.

-

Am 4. Juli 2005 teilte der

Erblasser der [...] SA mit, er wolle das Konto Nr. [...] per sofort saldieren

und auflösen. Sollte ein Guthaben daraus resultieren, könne der Betrag auf sein

[…] Konto in [...] überwiesen werden.

-

G.___, früherer Mitarbeiter

der [...] SA (nun pensioniert), erstattete am 11. August 2017, nachdem er die

Rechtsanwaltskanzlei der Bank kontaktiert hatte, um Einsicht in seine Notizen

nehmen zu können, einen schriftlichen Bericht. Darin führte er aus, E.___ habe

im September 2004 mit einer schriftlichen Aufforderung und eigenhändiger

Unterzeichnung die Depots Nrn. [...] und [...], die auf seinen Namen gelautet

und bezüglich denen I.___ resp. A.___ Vollmachten gehabt hätten, geschlossen. Gleichzeitig

habe er das Depot Nr. [...] mit seinen Söhnen C.___ und D.___ eröffnet. Die

Vermögenswerte beider Depots seien in das neu eröffnete Depot verlegt worden. E.___

habe ihm zudem noch mündlich mitgeteilt, dass diese Vermögenswerte im Falle

seines Todes eine Spende/Schenkung an die beiden Kinder sein würden. Bezüglich

März 2005 ist im Bericht festgehalten, E.___ sei in der Zwischenzeit in eine

Depression gefallen, sei leider Alkoholiker geworden und habe in weniger als

zwei Monaten CHF 30'000.00 vom Konto bezogen ohne über den Bestimmungsort zu

informieren. Der damalige Chef der Stadtpolizei von [...], ein Freund von Herrn

E.___, habe ihn (G.___) in einer inoffiziellen Weise informiert, dass er in

Bars in der Stadt gesehen worden sei und mit 1’000er Banknoten bezahlt habe. Im

Juli 2005 habe C.___ ihn informiert, dass sein Vater mit ihm in [...] leben

würde. Ebenfalls im Juli 2005 seien die Vermögenswerte aus dem Depot lautend

auf die drei auf das Depot Nr. [...] C.___ und/oder D.___ übertragen worden, eine

absolut korrekte Übertragung, weil sie bereits Mitinhaber der Vermögenswerte

aus dem Depot Nr. [...] gewesen seien. Über die Saldierung des Depots Nr. [...]

könne er leider auf keine Informationen zugreifen. Seine persönliche Meinung in

Bezug auf Herrn C.___ und Herrn D.___ sei immer positiv gewesen und er könne

bestätigen, dass bis zu dem Tag, an dem er die Beziehung habe verfolgen können,

sie immer in voller Korrektheit gearbeitet hätten.

Aus diesen Unterlagen ist ersichtlich,

dass sowohl C.___ als auch D.___ über das Konto Nr. [...] verfügungsberechtigt

waren. Es stand ihnen deshalb auch zu, die Vermögenswerte von diesem Konto auf

das Konto Nr. [...] transferieren zu lassen und schliesslich darüber zu

verfügen. Dass sie dabei eine Werterhaltungspflicht gegenüber ihrem Bruder

resp. Halbbruder B.___ und A.___ gehabt hätten, liess sich anhand der

Ermittlungen nicht eruieren.

C.___ führte dazu aus, sein Vater habe

ihm und D.___ damals (im März 2005) gesagt, er wolle ihnen ein Depot bei der [...]

schenken. Die restlichen Brüder hätten bereits genug erhalten. Ihr Vater habe

ihnen gesagt, das Depot gehöre ihnen und sie müssten es nicht mit den anderen

Brüdern teilen. Sie hätten zusammen mit ihrem Vater die [...] in [...] aufgesucht

und dort hätten sie das Depot Nr. [...], welches auf sie drei gelautet habe,

saldiert und im Einverständnis mit ihrem Vater hätten sie den Depotinhalt auf

das neu auf ihn und D.___ lautende Depot Nr. [...] übertragen. Den Auftrag für

die Saldierung des alten Depots sowie die Übertragung auf das neue Depot habe

explizit ihr Vater gegenüber dem Bankangestellten Herrn G.___ erteilt. Es habe

sich dabei um eine Schenkung des Vaters an ihn und D.___ gehandelt. Es gebe

dazu nichts Schriftliches, aber Herr G.___ könne die Geschichte mit der

Schenkung sicher bestätigen, falls er noch lebe. Er sei damals dabei gewesen,

als sie bei der Bank über diese Schenkung gesprochen hätten. In der

Stellungnahme vom 11. August 2017 bestätigte G.___, E.___ habe ihm noch

mündlich mitgeteilt, dass diese Vermögenswerte (des Depots Nr. [...]) im Falle

seines Todes eine Schenkung an die beiden Kinder (C.___ und D.___) sein würden.

Auch wenn sich die Aussagen von C.___

bezüglich einer allfälligen Schenkung nicht überprüfen liessen, gibt es doch keine

Hinweise darauf, dass er und D.___ eine Verpflichtung gehabt hätten, diese

Vermögenswerte zu erhalten, um sie mit den beiden anderen Brüdern teilen zu

können. Ebenso wenig gibt es ausreichende Hinweise darauf, dass der Erblasser

damals nicht mehr in der Lage gewesen wäre, zu entscheiden, ob er seinen Söhnen

eine Schenkung machen wollte oder nicht. So hat G.___ bestätigt, E.___ habe ihm

im Jahr 2004 gesagt, die Vermögenswerte stellten im Fall seines Todes eine

Schenkung an seine beiden Söhne C.___ und D.___ dar. Dass der Erblasser im Jahr

2004 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu solchen Entscheidungen fähig

gewesen wäre, ist durch nichts belegt.

4.3 Zusammenfassend erwähnt die

Staatsanwaltschaft somit zu Recht, dass sich der anfängliche Tatverdacht gegen

die drei Beschuldigten nicht in einem Mass erhärtet hat, welches eine Anklage

rechtfertigen würde. Nicht ersichtlich ist auch, welche Beweiserhebungen die

Staatsanwaltschaft noch tätigen könnte. Im Hauptverfahren wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit

ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich die Weiterführung der

Strafuntersuchung nicht rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich damit als

unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

5. Ergänzend anzufügen ist, dass bei

diesem Ergebnis offenbleiben kann, ob die Antragsfrist überhaupt eingehalten

worden ist (beim Tatbestand der Veruntreuung handelt es sich wie erwähnt,

sofern Angehörige oder Familiengenossen betroffen sind, um ein Antragsdelikt). So

hatte der Beschwerdeführer immerhin bereits in einer Eingabe an die [...] vom

9. April 2015 auf viele seiner Meinung nach bestehende Unklarheiten im

Zusammenhang mit dem Nachlass von E.___ hingewiesen, die letztlich auch

Grundlage der Strafanzeige waren. Die Vorwürfe, die er in der Strafanzeige

gegen die Beschuldigten erhob, standen demnach seit längerer Zeit im Raum und

spätestens im Juni 2015 (vgl. Inventar der [...] vom 22. Juni 2015 über den

Vermögensnachlass von E.___) stand auch fest, dass zwischen ihm und seinen

Halbbrüdern im Hinblick auf die Hinterlassenschaft von E.___ keine Einigung

erzielt werden konnte resp. dass diese nicht bereit waren, ihm alle Fragen zu

seiner Zufriedenheit zu beantworten oder sie ihm diese nicht beantworten

konnten. Der Beschwerdeführer hatte somit bereits zu diesem Zeitpunkt die

gleich gewichtigen Anhaltspunkte für eine Täterschaft der Beschuldigten wie er

sie schliesslich am 28. Dezember 2015, als er die Strafanzeige einreichte,

gesehen hatte.

6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens

von total CHF 1’500.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des

Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine

Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

6.2 Die Kosten des

Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder

Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach

dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das

ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die

durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen

Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des

Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom

Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der

Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den

Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des

Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich

abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das

Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht

überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den

Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung

des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten

sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.

Der vorliegende Fall liegt gleich wie

derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat

somit für die Aufwendungen des Beschuldigten C.___ im Beschwerdeverfahren

aufzukommen (die Beschuldigten B.___ und D.___ haben sich nicht vernehmen

lassen).

Rechtsanwalt Daniel Bitterli macht für

das Jahr 2017 einen Aufwand von 0,34 Stunden und für das Jahr 2018 von 4,5

Stunden geltend. Dies erscheint angemessen, allerdings zum praxisgemässen

Stundenansatz von CHF 250.00, statt der geltend gemachten CHF 270.00 (der

Fall wies keine besonderen Schwierigkeiten auf). Dies ergibt inklusive der

Mehrwertsteuer von 8 % resp. 7,7 % CHF 1'303.40. Bei Auslagen von CHF 2.50 für

das Jahr 2017 resp. CHF 90.10 für das Jahr 2018 und der Mehrwertsteuer von 8 %

resp. 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von total CHF 1'403.15. Sie ist

zahlbar durch den Beschwerdeführer.

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Urteilvom3. April 2018

Es wirken mit:

Präsidentin Jeger

Oberrichter Müller

Oberrichter Frey

Gerichtsschreiberin Ramseier

In Sachen

A.___, vertreten durch Sandro Sosio,

Beschwerdeführer

gegen

Beschwerdegegnerin

2.B.___,

3.C.___, vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Bitterli,

4.D.___,

Beschuldigte

betreffendEinstellungsverfügung des Staatsanwaltes

zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts inErwägung:

I.

2. Gegen diese Verfügung liess A.___ am 27. November 2017 Beschwerde erheben mit den Anträgen auf deren Aufhebung, auf Weiterführung des Verfahrens sowie auf Zustellung der Akten und Fristsetzung zur Stellung von Beweisanträgen. Sein Vertreter führte aus, er habe vor Erlass der Einstellungsverfügung um Aktenzustellung ersucht, jedoch nie etwas von der Staatsanwaltschaft gehört. Diese habe ihm später gesagt, die Schreiben seien seinem Bevollmächtigten, Herrn H.___, zugestellt worden. Dieser sei aber nicht sein Bevollmächtigter. Im Weiteren führte er aus, die drei Beschuldigten hätten bei ihren Einvernahmen grösstenteils ihre Aussagen verweigert. Dies halte er für unzulässig. Es gebe eine zivilrechtliche Auskunftspflicht der Erben untereinander, weshalb es nicht zulässig sei, dass die Beschuldigten die Aussage hätten verweigern dürfen. Vor allem aber gebe es eine umfassende Auskunftspflicht der Erben und der Banken gestützt auf das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG). Bei Verletzung dieser Auskunftspflicht sehe das DBG Strafnormen vor. Das Obergericht habe die Beschuldigten zur verlangten Auskunft und zur Edition der Unterlagen zu verpflichten.

Im Weiteren gehe die Staatsanwaltschaft nicht auf alle Punkte ein, bezüglich welcher in der Strafanzeige eine Aufklärung verlangt worden sei. Der Erblasser habe C.___ mehrere Darlehen gewährt, der Verkauf der Liegenschaften in [...] sei nicht untersucht worden und auch nicht das Schwarzgeld des Erblassers in [...]. C.___ und D.___ hätten ausgesagt, sie hätten für alles, was sie im Namen des Erblassers getan hätten, Vollmachten gehabt. Diese seien dem Beschwerdeführer nicht bekannt gewesen. C.___ und D.___ hätten sich eine Viertelmillion Franken vom Depot Nr. [...] des Erblassers auf ihr eigenes Depot Nr. [...] überweisen lassen. Der Erblasser sei spätestens ab dem Jahr 2002 ein starker Alkoholiker gewesen. Die Staatsanwaltschaft habe abzuklären, inwiefern er ab dem Jahr 2002 überhaupt noch urteilsfähig gewesen sei. Gemäss Testament des Erblassers habe dieser keinen seiner Söhne benachteiligen wollen. Es gebe diverse Ungereimtheiten in den Unterlagen von C.___ über seinen Vater seit dieser dessen Beistand gewesen sei. Bezüglich eines schriftlichen Berichts von G.___ sei ihm nichts bekannt.

3. Mit Verfügung vom 30. November 2017 wurde u.a. der Vertreter des Beschwerdeführers aufgefordert mitzuteilen, in welchem Anwaltsregister er eingetragen sei, ebenso habe er eine Vollmacht von A.___ einzureichen. Am 21. Dezember 2017 reichte er die Vollmacht ein und teilte mit, er habe 1992 die Zürcherische Anwaltsprüfung bestanden; in einem Anwaltsregister sei er nicht eingetragen. Als Vertreter eines Geschädigten im Strafverfahren müsse er seines Wissens nicht in einem Anwaltsregister eingetragen sein. Er sei seit bald drei Jahren Vertreter des Geschädigten.

4. Die Staatsanwaltschaft beantragte am 9. Januar 2018 die Abweisung der Beschwerde und führte, ergänzend zur Einstellungsverfügung, aus, die Verfügungen seien dem Vertreter rechtsgültig zugestellt worden. Mit grossem Erstaunen habe sie von den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Aussagepflicht der Beschuldigten Kenntnis genommen. Der Beschwerdeführer verknüpfe zivil- und strafrechtliche Fragen durchwegs fälschlicherweise miteinander. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände erscheine eine Verurteilung von vornherein ausgeschlossen.

5. Der Beschuldigte C.___ liess am 8. Februar 2018 die Abweisung der Beschwerde beantragen. Zur Begründung könne vollumfänglich auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung sowie der Stellungnahme vom 9. Januar 2018 verwiesen werden. In Ergänzung dazu sei darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der Aussagepflichten in krassem Widerspruch zu den strafrechtlichen Grundsätzen sowie den verfassungs- und konventionsrechtlichen Verfahrensgarantien stünden. Überdies setze sich der Beschwerdeführer nicht mit den materiellrechtlichen Erwägungen in der Einstellungsverfügung oder mit dem Ermittlungsergebnis auseinander.

B.___ und D.___ haben sich nicht vernehmen lassen.

II.

1. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (lit. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (lit. b).

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen).

Die Sachverhaltsfeststellung obliegt grundsätzlich dem urteilenden Gericht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen bei Entscheiden über die Einstellung eines Strafverfahrens den Sachverhalt daher nicht wie ein urteilendes Gericht feststellen. Sachverhaltsfeststellungen müssen in Berücksichtigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» jedoch auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» bzw. «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Falle einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Davon kann indes nicht ausgegangen werden, wenn eine abweichende Beweiswürdigung durch das Gericht ebenso wahrscheinlich erscheint. Den Staatsanwaltschaften ist es nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» lediglich bei einer unklaren Beweislage untersagt, der Beweiswürdigung des Gerichts vorzugreifen (BGE 143 IV 241 mit Hinweisen). Muss die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung geprüft werden, sind gewisse Abwägungsfragen sachimmanent. Die Staatsanwaltschaft darf deshalb auch Verhältnismässigkeitsprüfungen vornehmen. Ebenso kann sie den subjektiven Tatbestand prüfen, wobei sie die konkreten Umstände ausreichend zu berücksichtigen hat (Urteile 6B_816/2016 vom 20. Februar 2017; 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016).

3. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern oder wer ihm anvertraute Vermögenswerte unrechtmässig in seinem oder eines anderen Nutzen verwendet, macht sich der Veruntreuung strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Veruntreuung zum Nachteil eines Angehörigen oder Familiengenossen wird nur auf Antrag verfolgt (Art. 138 Ziff. 1 des Strafgesetzbuches, StGB, SR 311.0).

Angehörige einer Person sind ihr Ehegatte, ihre eingetragene Partnerin oder ihr eingetragener Partner, ihre Verwandten gerader Linie, ihre vollbürtigen und halbbürtigen Geschwister, ihre Adoptiveltern, ihre Adoptivgeschwister und Adoptivkinder (Art. 110 Abs. 1 StGB).

Der Begriff der Vermögenswerte im Kontext von Art. 138 StGB meint ausschliesslich obligatorische Ansprüche des Treugebers. Wirtschaftlich fremd sind Vermögenswerte demnach, wenn sie dem Täter übergeben wurden mit der Verpflichtung, sie ständig zur Verfügung des Treugebers zu halten. Bei Darlehen ist im Einzelfall zu prüfen, ob sich aus der vertraglichen Abmachung eine Werterhaltungspflicht des Borgers ergibt (Trechsel/Crameri in: Trechsel/Pieth, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 138 N 10, 14).

4.1 Hinsichtlich der vom Vertreter des Beschwerdeführers erwähnten Aussageverpflichtung der Beschuldigten ist zunächst festzuhalten, dass eine beschuldigte Person in einem Strafverfahren nicht verpflichtet ist, auszusagen. Die beschuldigte Person hat grundsätzlich keine Mitwirkungspflichten. Sie hat insbesondere keine Pflicht, das Verfahren durch ihre Aussagen, die Herausgabe von beweisgeeigneten Gegenständen oder ihr sonstiges Verhalten aktiv zu fördern sowie v.a. sich damit zu belasten (Grundsatz: nemo-tenetur). Wo der Beschuldigte sich nicht selbst belasten muss, darf er jede Auskunft verweigern. Das Aussageverweigerungsrecht besteht gegenüber allen Strafbehörden während der gesamten Dauer des Verfahrens. Die beschuldigte Person muss vor der ersten Einvernahme auf das Aussageverweigerungsrecht hingewiesen werden. Unterbleibt dieser Hinweis ist die Einvernahme in keinem Fall verwertbar. Die Ausübung des Schweigerechts muss nicht begründet werden. Sachlich besteht das Aussageverweigerungsrecht hinsichtlich aller Fragen, insbesondere zur Sache und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen. Der Beschuldigte kann ganz oder auch nur teilweise schweigen, ohne dass dies zu Sanktionen führt. Aus dem Nemo-tenetur-Grundsatz folgt auch das Editionsverweigerungsrecht des Beschuldigten. Wer zur Aussage nicht verpflichtet ist, ist ebenso wenig gehalten, Beweisstücke wie Urkunden etc. herauszugeben bzw. im Verfahren vorzulegen (Marc Engler in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, Jugendstrafprozessordnung, Art. 1 – 195 StPO, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 113 N 2 ff.).

Entgegen der Auffassung des Vertreters des Beschwerdeführers waren die Beschuldigten folglich nicht verpflichtet, Aussagen zu machen. Ebenso wenig konnten sie verpflichtet werden, irgendwelche Urkunden oder Beweisstücke vorzulegen.

4.2 Die umfangreichen polizeilichen Ermittlungen (Befragungen der Beschuldigten, des Privatklägers und von dessen Mutter, Edition diverser Bankunterlagen, Einholung einer Stellungnahme von G.___, früherer Mitarbeiter der [...] SA vom 11. August 2017) ergaben keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten der Beschuldigten, welches eine Anklageerhebung rechtfertigen würde.

Bezüglich B.___ ist festzuhalten, dass aufgrund der getätigten Ermittlungen nicht geklärt werden konnte, ob der Erblasser diesem je Geld gegeben oder ein Darlehen gewährt hatte und wenn er ihm ein Darlehen gewährt hätte, kann nicht beurteilt werden, was die Abmachung bezüglich einer allfälligen Rückerstattung gewesen war resp. ob eine Werterhaltungspflicht vereinbart worden war.

Hinsichtlich C.___ ist in Bezug auf die beiden vom Beschwerdeführer angesprochenen Darlehen von CHF 20'000.00 an ihn selber und von CHF 30'000.00 an die [...] AG festzuhalten, dass C.___ diese beiden Darlehen offenbar zurückbezahlt hat. Aber selbst wenn er diese Darlehen nicht zurückbezahlt haben sollte, ist auch hier zu erwähnen, dass aufgrund der getätigten Ermittlungen nicht hatte eruiert werden können, welche Abmachung bezüglich dieser Darlehen bestand resp. ob C.___ eine Werterhaltungspflicht hatte. Zu einem allfälligen Schwarzgeldkonto seines Vaters machte C.___ keine Aussagen und die Ermittlungen konnten dazu keinen Aufschluss geben.

Betreffend die Hausverkäufe in [...]geht die Staatsanwaltschaft zu Recht davon aus, dass C.___ und D.___ eine Vollmacht ihres Vaters hatten und folglich in dessen Auftrag gehandelt hatten (vgl. Kaufverträge vom 4. Juli 2008 und 6. August 2008). Gemäss Schreiben des zuständigen Notars, F.___, vom 8. August 2008 ging der Erlös aus diesen Verkäufen (nach Abzug der Hypothekarschulden, Steuern, Gebühren etc.) auch auf das Konto des Erblassers bei der [...] AG in [...] (hinsichtlich dieses Kontos – angegebene Kontonummer, inkl. IBAN-Nr. – konnte bei der [...] keine Kundenbeziehung gefunden werden.

Bezüglich der Bezüge von C.___ und D.___ ab dem Konto Nr. [...] haben die Auswertungen der Unterlagen (Konten Nrn. [...], [...], [...], [...] bei der [...] SA) Folgendes ergeben:

Aus diesen Unterlagen ist ersichtlich, dass sowohl C.___ als auch D.___ über das Konto Nr. [...] verfügungsberechtigt waren. Es stand ihnen deshalb auch zu, die Vermögenswerte von diesem Konto auf das Konto Nr. [...] transferieren zu lassen und schliesslich darüber zu verfügen. Dass sie dabei eine Werterhaltungspflicht gegenüber ihrem Bruder resp. Halbbruder B.___ und A.___ gehabt hätten, liess sich anhand der Ermittlungen nicht eruieren.

C.___ führte dazu aus, sein Vater habe ihm und D.___ damals (im März 2005) gesagt, er wolle ihnen ein Depot bei der [...] schenken. Die restlichen Brüder hätten bereits genug erhalten. Ihr Vater habe ihnen gesagt, das Depot gehöre ihnen und sie müssten es nicht mit den anderen Brüdern teilen. Sie hätten zusammen mit ihrem Vater die [...] in [...] aufgesucht und dort hätten sie das Depot Nr. [...], welches auf sie drei gelautet habe, saldiert und im Einverständnis mit ihrem Vater hätten sie den Depotinhalt auf das neu auf ihn und D.___ lautende Depot Nr. [...] übertragen. Den Auftrag für die Saldierung des alten Depots sowie die Übertragung auf das neue Depot habe explizit ihr Vater gegenüber dem Bankangestellten Herrn G.___ erteilt. Es habe sich dabei um eine Schenkung des Vaters an ihn und D.___ gehandelt. Es gebe dazu nichts Schriftliches, aber Herr G.___ könne die Geschichte mit der Schenkung sicher bestätigen, falls er noch lebe. Er sei damals dabei gewesen, als sie bei der Bank über diese Schenkung gesprochen hätten. In der Stellungnahme vom 11. August 2017 bestätigte G.___, E.___ habe ihm noch mündlich mitgeteilt, dass diese Vermögenswerte (des Depots Nr. [...]) im Falle seines Todes eine Schenkung an die beiden Kinder (C.___ und D.___) sein würden.

Auch wenn sich die Aussagen von C.___ bezüglich einer allfälligen Schenkung nicht überprüfen liessen, gibt es doch keine Hinweise darauf, dass er und D.___ eine Verpflichtung gehabt hätten, diese Vermögenswerte zu erhalten, um sie mit den beiden anderen Brüdern teilen zu können. Ebenso wenig gibt es ausreichende Hinweise darauf, dass der Erblasser damals nicht mehr in der Lage gewesen wäre, zu entscheiden, ob er seinen Söhnen eine Schenkung machen wollte oder nicht. So hat G.___ bestätigt, E.___ habe ihm im Jahr 2004 gesagt, die Vermögenswerte stellten im Fall seines Todes eine Schenkung an seine beiden Söhne C.___ und D.___ dar. Dass der Erblasser im Jahr 2004 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zu solchen Entscheidungen fähig gewesen wäre, ist durch nichts belegt.

4.3 Zusammenfassend erwähnt die Staatsanwaltschaft somit zu Recht, dass sich der anfängliche Tatverdacht gegen die drei Beschuldigten nicht in einem Mass erhärtet hat, welches eine Anklage rechtfertigen würde. Nicht ersichtlich ist auch, welche Beweiserhebungen die Staatsanwaltschaft noch tätigen könnte. Im Hauptverfahren wäre mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwarten, weshalb sich die Weiterführung der Strafuntersuchung nicht rechtfertigt. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.

5. Ergänzend anzufügen ist, dass bei diesem Ergebnis offenbleiben kann, ob die Antragsfrist überhaupt eingehalten worden ist (beim Tatbestand der Veruntreuung handelt es sich wie erwähnt, sofern Angehörige oder Familiengenossen betroffen sind, um ein Antragsdelikt). So hatte der Beschwerdeführer immerhin bereits in einer Eingabe an die [...] vom

9. April 2015 auf viele seiner Meinung nach bestehende Unklarheiten im Zusammenhang mit dem Nachlass von E.___ hingewiesen, die letztlich auch Grundlage der Strafanzeige waren. Die Vorwürfe, die er in der Strafanzeige gegen die Beschuldigten erhob, standen demnach seit längerer Zeit im Raum und spätestens im Juni 2015 (vgl. Inventar der [...] vom 22. Juni 2015 über den Vermögensnachlass von E.___) stand auch fest, dass zwischen ihm und seinen Halbbrüdern im Hinblick auf die Hinterlassenschaft von E.___ keine Einigung erzielt werden konnte resp. dass diese nicht bereit waren, ihm alle Fragen zu seiner Zufriedenheit zu beantworten oder sie ihm diese nicht beantworten konnten. Der Beschwerdeführer hatte somit bereits zu diesem Zeitpunkt die gleich gewichtigen Anhaltspunkte für eine Täterschaft der Beschuldigten wie er sie schliesslich am 28. Dezember 2015, als er die Strafanzeige einreichte, gesehen hatte.

6.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von total CHF 1’500.00 gehen bei diesem Ausgang des Verfahrens zu Lasten des Beschwerdeführers und sind mit der geleisteten Sicherheit zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.

6.2 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verlegung der Kosten richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht. Wird das ausschliesslich vom Privatkläger erhobene Rechtsmittel abgewiesen, hat er die durch die adäquate Wahrnehmung der Verfahrensrechte entstandenen Verteidigungskosten der beschuldigten Person zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 6B_273/2017 vom 17. März 2017 mit Hinweisen). Im vom Bundesgericht im erwähnten Entscheid zu beurteilenden Fall hatte der Beschwerdeführer das Rechtsmittelverfahren mit seiner Beschwerde gegen den Einstellungsbeschluss der Staatsanwaltschaft eingeleitet und die Bestrafung des Beschuldigten verlangt. Das Obergericht hatte die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Damit trage der Beschwerdeführer das volle Kostenrisiko. Das Bundesgericht hielt fest, die Vorinstanz habe das ihr zustehende Ermessen nicht überschritten, indem sie den Beschwerdeführer verpflichtet hatte, den Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren zu entschädigen. Die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Zahlung der Anwaltsentschädigung an den Beschuldigten sei nicht zu beanstanden und stehe mit Bundesrecht im Einklang.

Der vorliegende Fall liegt gleich wie derjenige, der dem Bundesgerichtsurteil zugrunde lag. Der Beschwerdeführer hat somit für die Aufwendungen des Beschuldigten C.___ im Beschwerdeverfahren aufzukommen (die Beschuldigten B.___ und D.___ haben sich nicht vernehmen lassen).

Rechtsanwalt Daniel Bitterli macht für das Jahr 2017 einen Aufwand von 0,34 Stunden und für das Jahr 2018 von 4,5 Stunden geltend. Dies erscheint angemessen, allerdings zum praxisgemässen Stundenansatz von CHF 250.00, statt der geltend gemachten CHF 270.00 (der Fall wies keine besonderen Schwierigkeiten auf). Dies ergibt inklusive der Mehrwertsteuer von 8 % resp. 7,7 % CHF 1'303.40. Bei Auslagen von CHF 2.50 für das Jahr 2017 resp. CHF 90.10 für das Jahr 2018 und der Mehrwertsteuer von 8 % resp. 7,7 % führt dies zu einer Entschädigung von total CHF 1'403.15. Sie ist zahlbar durch den Beschwerdeführer.

Demnach wirderkannt:

Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.

Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts

Die Präsidentin                                                                 Die Gerichtsschreiberin

Jeger                                                                                 Ramseier

Das Bundesgericht ist mit Urteil vom 15. Juni 2018 auf die dagegen erhobene Beschwerde nicht eingetreten (BGer 6B_462/2018).