Erwägungen (1 Absätze)
E. 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Jeger von Arx
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom24. Oktober 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Oberrichter Frey
Oberrichter Müller
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
A.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Trümpy, Ringstrasse 15,
Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft,Barfüssergasse 28, Franziskanerhof, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffendVerfügung vom 4. September 2017
zieht die Beschwerdekammer des Obergerichts inErwägung:
I.
1. Mit Strafbefehl STA.2017.503 vom
30. Mai 2017 wurde A.___ wegen fahrlässiger Tötung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je CHF 150.00, bedingt aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 3'129.50 verurteilt. Der Strafbefehl wurde im Sinne von Art. 354 Abs. 3 StPO zu einem rechtskräftigen Urteil.
2. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2017 wurde A.___ angewiesen, «die noch offenen Auslagen im Verfahren STA.2017.503 in der Höhe von CHF 3'843.00 mittels beiliegender Rechnung zu bezahlen».
Die Verfügung vom 4. September 2017 wurde A.___ am 6. September 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 11. September 2017 erhob Rechtsanwalt Dieter Trümpy für A.___ Beschwerde mit den Rechtsbegehren:
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Die Akten gemäss Ziffer 2 der Rechtsbegehren wurden Rechtsanwalt Trümpy von der Staatsanwaltschaft aufgrund der Verfügung vom 12. September 2017 gesandt. Entsprechend Ziffer 3 der Verfügung vom 12. September 2017 reichte Rechtsanwalt Trümpy die ergänzende Beschwerdebegründung vom 26. September 2017 ein, wobei er am Antrag festhielt, die Verfügung vom 4. September 2017 sei vollumfänglich aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Mit seiner Stellungnahme vom 29. September 2017 beantragte der zuständige Staatsanwalt, die Beschwerde vom 11. September 2017 sei unter Kostenfolge abzuweisen.
II.
1. Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2017, mit welcher der Beschwerdeführerin zusätzliche Kosten auferlegt wurden, ist zulässig. Die Beschwerdeführerin hat im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Staatsanwaltschaft hat die angefochtene Verfügung damit begründet, dass am 22. August 2017 nach dem Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls eine Rechnung des Instituts für Rechtsmedizin eingegangen sei, womit nachträglich Auslagen hinzugekommen seien, welche mit dem Strafbefehl nicht auferlegt worden seien. Diese Auslagen seien der Beschuldigten noch aufzuerlegen (mit Hinweis auf Art. 426 Abs. 1 StPO).
In der Beschwerde wird geltend gemacht, die angefochtene Verfügung sei jedenfalls aufzuheben, weil der Beschwerdeführerin vor deren Erlass das rechtliche Gehör nicht gewährt worden sei. In der ergänzenden Beschwerdebegründung vom 26. September 2017 wird geltend gemacht, der Strafbefehl vom 30. Mai 2017 sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb zum einen eine «res iudicata» vorliege und die Beschwerdeführerin zum anderen nicht im gleichen Punkt den Verfahrenskosten nochmals verurteilt werden könne und dies ohne vorgängig ein förmliches Nachverfahren zu eröffnen. Weiter wird festgestellt, dass in der angefochtenen Verfügung von fahrlässiger schwerer Körperverletzung die Rede sei, nachdem die Beschwerdeführerin wegen fahrlässiger Tötung verurteilt worden sei. Schliesslich wird die Notwendigkeit des der Rechnung zugrundeliegenden Gutachtens infrage gestellt.
Die Staatsanwaltschaft erklärt, dass in der angefochtenen Verfügung versehentlich der Tatbestand der fahrlässigen schweren Körperverletzung angeführt worden sei. Im Übrigen wird zur Notwendigkeit des der Rechnung zugrundeliegenden Gutachtens Stellung genommen.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist ohne weiteres auch auf Strafbefehle zu übertragen, welche im Sinne von Art. 354 Abs. 3 StPO zu einem rechtskräftigen Urteil geworden sind. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2017 aufzuheben.
4. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gemäss hat der Staat Solothurn dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdeführerin ist in Anwendung von Art. 436 Abs. 1 StPO zu entschädigen. Rechtsanwalt Trümpy hat in der Eingabe vom 5. Oktober 2017 beantragt, es sei eine Entschädigung nach richterlichem Ermessen festzulegen. Aufgrund der abzuschätzenden Aufwendungen erscheint eine Entschädigung von CHF 750.00 als angemessen.
Demnach wirderkannt:
1.Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. September 2017 aufgehoben.
2.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Staat Solothurn zu tragen.
3.Der Staat Solothurn hat der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dieter Trümpy, Olten, eine durch die Zentrale Gerichtskasse auszahlbare Parteientschädigung von CHF 750.00 auszurichten.
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Im Namen der Beschwerdekammer des Obergerichts
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Jeger von Arx