Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Das Verfahren gegen A.___ wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Anzeige Polizei Stadt Solothurn vom 9. Juni 2016/Rap-Nr. 764016) wird eingestellt.
E. 1.00 Std. Rechtliche und tatsächliche Abklärungen 0.50 Std. Anträge an die Staatsanwaltschaft 0.50 Std.
E. 2 Die Verfahrenskosten trägt der Staat Solothurn.
E. 3 Unter Kosten- und Entschädigungfolge.
Mit Eingabe
vom 31. August 2017 reichte die Staatsanwaltschaft die Akten ein. Auf eine
Vernehmlassung wurde unter Hinweis auf die angefochtene Einstellungsverfügung
vom 21. Juli 2017 verzichtet.
II.
1.
Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen
die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Juli 2017, mit welcher die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Entschädigung nur teilweise zugesprochen
wurde, ist zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO). Die Beschwerdeführerin hat
im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der
Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung. Auf die rechtzeitig und
formrichtig (Art. 396 Abs. 1 StPO) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2. Zur Bemessung der
Entschädigung wurde in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, der geltend
gemachte Betrag von CHF 2'623.30 erscheine im Lichte der Rechtsprechung als
unter keinem Aspekt angemessen. Angesichts der geringen Komplexität in
rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sei von einem angemessenen Aufwand von
zwei Stunden zu CHF 230.00 und anteilsmässig gekürzten Auslagen von CHF 40.00
auzugehen. Damit ergab sich der Betrag von CHF 536.80.
3. In der Beschwerde
wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Angemessenheit des Aufwandes sei ex
ante zu beurteilen. Die Staatsanwaltschaft habe erst mit Schreiben vom 29. Juni
2017, mithin sechs Monate nach Erlass des Strafbefehls, durchblicken lassen,
dass das Verfahren eingestellt werde. Dass die Staatsanwaltschaft beim ersten
Überblick zum Schluss gekommen sei, die Beschwerdeführerin habe sich der Verletzung
von Verkehrsregeln schuldig gemacht, sowie die lange Dauer der Untersuchung und
das Zuwarten über sechs Monate, würden aufzeigen, dass in rechtlicher und tatsächlicher
Hinsicht in keiner Weise von geringer Komplexität ausgegangen werden könne. Die
Beschwerdeführerin und ihre Verteidigerin hätten vielmehr davon ausgehen
müssen, dass die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhalten werde. Es sei
deshalb notwendig gewesen, gegen den Strafbefehl Einsprache zu erheben, die
nötigen Auskünfte und Informationen einzuholen, den Sachverhalt abzuklären und
die relevanten Beweismittel zu beschaffen. Hierfür seien neben genauen
Aktenkenntnissen auch die detaillierte Abklärung des Sachverhalts, das
Dokumentieren der Unfallsituation, die rechtliche Abklärung des Vorgeworfenen
und Besprechungen mit der Beschwerdeführerin im Sinne einer korrekten und
pflichtbewussten Auftragsausführung unumgänglich gewesen. Es sei schlicht nicht
möglich, all dies mit einem Zeitaufwand von zwei Stunden erledigen zu können.
Die Staatsanwaltschaft habe sich in der Begründung der Einstellung des
Verfahrens vollumfänglich auf die mit Schreiben vom 27. Januar 2017
vorgebrachten Argumente und die eingereichte Fotodokumentation gestützt und
diese ausnahmslos bestätigt. Das Tätigwerden der Verteidigerin habe
dementsprechend wesentlich zur Erledigung des Verfahrens beigetragen und der
Staatsanwaltschaft die notwendigen Argumente zur Erledigung des Verfahren
geliefert. Der betriebene Aufwand sei in der Honorarnote detailliert
ausgewiesen worden.
4. Die
Staatsanwaltschaft hat der Beschwerdeführerin den Beizug einer Verteidigerin
zugebilligt. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss dem in der Beschwerde
mehrfach angeführten Entscheid 6B_193/2017 ist deshalb nicht einschlägig. Massgeblich
sind die Ausführungen in BGE 138 IV 197: Der vom Verteidiger betriebene Aufwand
hat sich in aus juristischer Sicht einfachen Fällen auf ein Minimum zu
beschränken; allenfalls muss es bei einer einfachen Konsultation sein Bewenden
haben. Nur in Ausnahmefällen jedoch wird bei Verbrechen und Vergehen schon der
Beizug eines Anwalts an sich als nicht angemessene Ausübung der
Verfahrensrechte bezeichnet werden können (E. 2.3.5). Als Massstab bei der
Beantwortung der Frage, welcher Aufwand für eine angemessene Verteidigung im
Strafverfahren nötig ist, hat der
erfahrene
Anwalt
zu gelten, der im Bereich des materiellen
Strafrechts und des Strafprozessrechts über fundierte Kenntnisse verfügt und
deshalb seine Leistungen von Anfang an zielgerichtet und effizient erbringen
kann (Urteile des Bundesgerichts 6B_264/2016, E. 2.4.1 mit Hinweisen;
6B_824/2016, E. 18.3.1).
5. Die Argumentation in
der Beschwerde geht teilweise an der Aktenlage vorbei. Die Länge des Verfahrens
hat für die Aufwendungen der Verteidigerin keine Rolle gespielt. Vielmehr wurde
sie, nachdem sie gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, aufgrund der
Fristsetzung der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2016 tätig, hat ihre zweiseitige
Eingabe vom 27. Januar 2017 eingereicht und ihre Argumentation mit einer
Fotodokumentation unterlegt.
Ein Aufwand von insgesamt
10.7 Stunden ist mit den oben angeführten Kriterien des Bundesgerichts
betrachtet nicht nachvollziehbar. Die Argumentation in der Eingabe vom 27.
Januar 2017 ging dahin, dass die Beschwerdeführerin nicht damit habe rechnen
müssen, dass in der Einbahnstrasse ein Personenwagen in zügiger Fahrt von der
falschen Seite daherkommen würde. Dies wurde mit den eingereichten Fotos
belegt. Hinsichtlich dieser Fotos ist aufgrund der Honorarnote nicht davon
auszugehen, dass sie von der Verteidigerin erstellt wurden (mit der entsprechenden
Reisezeit von […] nach Solothurn und zurück). Im Übrigen hatten die Akten
bereits eine Fotodokumentation enthalten, welche zumindest Anhaltspunkte geben
konnte. So betrachtet rechtfertigt es sich, von folgenden berechtigten
Aufwendungen auszugehen:
Einsprache an
Staatsanwaltschaft
0.17 Std.
Aktenstudium
E. 3.17 Std. Für weitere kleinere Aufwendungen ist zusätzlich eine Stunde zuzubilligen. Hinsichtlich der diversen in Rechnung gestellten Zustellungen ist nicht ersichtlich, worum es sich dabei handelt. Es ist davon auszugehen, dass es sich um Kanzleiaufwand handelt, welcher nicht separat zu entschädigen ist. Es rechtfertigt sich deshalb, insgesamt und gerundet 4.25 Std. zu entschädigen und zwar mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 220.00. Auf eine Kürzung der Auslagen ist zu verzichten, womit sich eine Entschädigung von CHF 1'090.80 (4.25 x CHF 220.00 + CHF 75.00 + Mehrwertsteuer) ergibt. Die Beschwerde ist damit insofern teilweise gutzuheissen, als Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 21. Juli 2017 aufzuheben und die Entschädigung neu auf CHF 1'090.80 festzusetzen ist. Die Rechtskraft der Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren festzustellen (Art. 438 Abs. 1 StPO).
6. Die Beschwerdeführerin hat eine Erhöhung der in der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Entschädigung um CHF 2'086.50 beantragt, tatsächlich wird die Entschädigung um CHF 554.00 erhöht. Die Beschwerde ist damit im Umfang von rund 27 % erfolgreich bzw. die Beschwerdeführerin wird im Umfang von 73 % kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO auf CHF 500.00 festzusetzen, womit die Beschwerdeführerin CHF 365.00 schuldet. Für das Beschwerdeverfahren hat sie einen Aufwand von 4 Std. à CHF 220.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend gemacht, insgesamt CHF 1'009.80, was nicht zu beanstanden ist. Zu entschädigen ist sie im Ausmass von 27 %, somit mit CHF 272.65. Insgesamt stehen der Beschwerdeführerin Entschädigungen von CHF 1'363.45 zu. Die von ihr zu bezahlenden Verfahrenskosten von CHF 365.00 sind damit zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit noch eine Entschädigung von CHF 998.45 auszubezahlen ist.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Urteilvom7. November 2017
Es wirken mit:
Präsidentin Jeger
Gerichtsschreiber von Arx
In Sachen
A.___, vertreten durch Fürsprecherin Véronique Bachmann,
Beschwerdeführerin
gegen
Staatsanwaltschaft,Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin
betreffendEntschädigung
zieht die Präsidentin der Beschwerdekammer des Obergerichts inErwägung:
I.
1. A.___ (nachstehend Beschwerdeführerin) wurde in der Folge eines Verkehrsunfalls angezeigt wegen Missachtung des Vortrittsrechts und Mangels an Aufmerksamkeit. Mit Strafbefehl STR.2016.15228 vom 9. November 2016 wurde sie wegen Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Abs. 1 SVG), begangen am 9. Juni 2016, 17.55 Uhr, in Solothurn, [ ], indem die Beschuldigte als Lenkerin des Personenwagens [ ] durch Mangel an Aufmerksamkeit sowie Missachtens des Vortrittsrechts von dem fälschlicherweise von links kommenden Personenwagen [ ] von B.___ überrascht wurde und mit diesem kollidierte, zur Bezahlung einer Busse von CHF 400.00, bei Nichtbezahlung ersatzweise zu vier Tagen Freiheitsstrafe, und der Verfahrenskosten von CHF 200.00 verurteilt. Mit Eingabe vom 7. Dezember 2016 teilte Fürsprecherin Véronique Bachmann der Staatsanwaltschaft mit, dass die Beschwerdeführerin sie mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt habe, erhob gegen den Strafbefehl Einsprache und ersuchte um Zustellung der Akten zur Einsichtnahme. Mit Eingabe vom 27. Januar 2017 teilte Fürsprecherin Bachmann der Staatsanwaltschaft mit, dass die Beschwerdeführerin den ihr gemachten Vorwurf bestreite, begründete dies, legte eine Fotodokumentation bei und beantragte die Einstellung des Strafverfahrens und die Entschädigung der Beschwerdeführerin.
Am 29. Juni 2017 gab der zuständige Untersuchungsbeamte der Staatsanwaltschaft seine Absicht bekannt, das Verfahren einzustellen. Er gab den Parteien Gelegenheit, die Akten einzusehen, Beweisanträge zu stellen und für den Fall der Einstellung Entschädigungsbegehren anzumelden und zu begründen.
Mit Eingabe vom 11. Juli 2017 teilte Fürsprecherin Bachmann mit, dass keine weiteren Beweisanträge gestellt würden und dass die Beschwerdeführerin mit der Einstellung des Verfahrens einverstanden sei. Sie beantragte, dass die Verfahrenskosten dem Staat aufzuerlegen seien und die Entschädigung gemäss Honorarnote zu genehmigen sei. Sie machte einen Aufwand von 10.7 Stunden zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend.
2. Am 21. Juli 2017 erliess der Untersuchungsbeamte folgende Verfügung:
Die Einstellungsverfügung wurde Fürsprecherin Bachmann am 14. August 2017 zugestellt. Mit Eingabe vom 23. August 2017 erhob sie Beschwerde mit den Rechtsbegehren:
2. Zur Bemessung der Entschädigung wurde in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, der geltend gemachte Betrag von CHF 2'623.30 erscheine im Lichte der Rechtsprechung als unter keinem Aspekt angemessen. Angesichts der geringen Komplexität in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht sei von einem angemessenen Aufwand von zwei Stunden zu CHF 230.00 und anteilsmässig gekürzten Auslagen von CHF 40.00 auzugehen. Damit ergab sich der Betrag von CHF 536.80.
3. In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, die Angemessenheit des Aufwandes sei ex ante zu beurteilen. Die Staatsanwaltschaft habe erst mit Schreiben vom 29. Juni 2017, mithin sechs Monate nach Erlass des Strafbefehls, durchblicken lassen, dass das Verfahren eingestellt werde. Dass die Staatsanwaltschaft beim ersten Überblick zum Schluss gekommen sei, die Beschwerdeführerin habe sich der Verletzung von Verkehrsregeln schuldig gemacht, sowie die lange Dauer der Untersuchung und das Zuwarten über sechs Monate, würden aufzeigen, dass in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht in keiner Weise von geringer Komplexität ausgegangen werden könne. Die Beschwerdeführerin und ihre Verteidigerin hätten vielmehr davon ausgehen müssen, dass die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhalten werde. Es sei deshalb notwendig gewesen, gegen den Strafbefehl Einsprache zu erheben, die nötigen Auskünfte und Informationen einzuholen, den Sachverhalt abzuklären und die relevanten Beweismittel zu beschaffen. Hierfür seien neben genauen Aktenkenntnissen auch die detaillierte Abklärung des Sachverhalts, das Dokumentieren der Unfallsituation, die rechtliche Abklärung des Vorgeworfenen und Besprechungen mit der Beschwerdeführerin im Sinne einer korrekten und pflichtbewussten Auftragsausführung unumgänglich gewesen. Es sei schlicht nicht möglich, all dies mit einem Zeitaufwand von zwei Stunden erledigen zu können. Die Staatsanwaltschaft habe sich in der Begründung der Einstellung des Verfahrens vollumfänglich auf die mit Schreiben vom 27. Januar 2017 vorgebrachten Argumente und die eingereichte Fotodokumentation gestützt und diese ausnahmslos bestätigt. Das Tätigwerden der Verteidigerin habe dementsprechend wesentlich zur Erledigung des Verfahrens beigetragen und der Staatsanwaltschaft die notwendigen Argumente zur Erledigung des Verfahren geliefert. Der betriebene Aufwand sei in der Honorarnote detailliert ausgewiesen worden.
5. Die Argumentation in der Beschwerde geht teilweise an der Aktenlage vorbei. Die Länge des Verfahrens hat für die Aufwendungen der Verteidigerin keine Rolle gespielt. Vielmehr wurde sie, nachdem sie gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, aufgrund der Fristsetzung der Staatsanwaltschaft vom 9. Dezember 2016 tätig, hat ihre zweiseitige Eingabe vom 27. Januar 2017 eingereicht und ihre Argumentation mit einer Fotodokumentation unterlegt.
Ein Aufwand von insgesamt 10.7 Stunden ist mit den oben angeführten Kriterien des Bundesgerichts betrachtet nicht nachvollziehbar. Die Argumentation in der Eingabe vom 27. Januar 2017 ging dahin, dass die Beschwerdeführerin nicht damit habe rechnen müssen, dass in der Einbahnstrasse ein Personenwagen in zügiger Fahrt von der falschen Seite daherkommen würde. Dies wurde mit den eingereichten Fotos belegt. Hinsichtlich dieser Fotos ist aufgrund der Honorarnote nicht davon auszugehen, dass sie von der Verteidigerin erstellt wurden (mit der entsprechenden Reisezeit von [ ] nach Solothurn und zurück). Im Übrigen hatten die Akten bereits eine Fotodokumentation enthalten, welche zumindest Anhaltspunkte geben konnte. So betrachtet rechtfertigt es sich, von folgenden berechtigten Aufwendungen auszugehen:
Einsprache an Staatsanwaltschaft
0.17 Std.
Aktenstudium
1.00 Std.
Besprechung mit Klientin
1.00 Std.
Rechtliche und tatsächliche Abklärungen
0.50 Std.
Anträge an die Staatsanwaltschaft
0.50 Std.
3.17 Std.
Für weitere kleinere Aufwendungen ist zusätzlich eine Stunde zuzubilligen. Hinsichtlich der diversen in Rechnung gestellten Zustellungen ist nicht ersichtlich, worum es sich dabei handelt. Es ist davon auszugehen, dass es sich um Kanzleiaufwand handelt, welcher nicht separat zu entschädigen ist. Es rechtfertigt sich deshalb, insgesamt und gerundet 4.25 Std. zu entschädigen und zwar mit dem geltend gemachten Stundenansatz von CHF 220.00. Auf eine Kürzung der Auslagen ist zu verzichten, womit sich eine Entschädigung von CHF 1'090.80 (4.25 x CHF 220.00 + CHF 75.00 + Mehrwertsteuer) ergibt. Die Beschwerde ist damit insofern teilweise gutzuheissen, als Ziffer 3 der Einstellungsverfügung vom 21. Juli 2017 aufzuheben und die Entschädigung neu auf CHF 1'090.80 festzusetzen ist.
Die Rechtskraft der Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung ist nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren festzustellen (Art. 438 Abs. 1 StPO).
6. Die Beschwerdeführerin hat eine Erhöhung der in der angefochtenen Verfügung zugesprochenen Entschädigung um CHF 2'086.50 beantragt, tatsächlich wird die Entschädigung um CHF 554.00 erhöht. Die Beschwerde ist damit im Umfang von rund 27 % erfolgreich bzw. die Beschwerdeführerin wird im Umfang von 73 % kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten für das Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von Art. 424 Abs. 2 StPO auf CHF 500.00 festzusetzen, womit die Beschwerdeführerin CHF 365.00 schuldet. Für das Beschwerdeverfahren hat sie einen Aufwand von 4 Std. à CHF 220.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer geltend gemacht, insgesamt CHF 1'009.80, was nicht zu beanstanden ist. Zu entschädigen ist sie im Ausmass von 27 %, somit mit CHF 272.65.
Insgesamt stehen der Beschwerdeführerin Entschädigungen von CHF 1'363.45 zu. Die von ihr zu bezahlenden Verfahrenskosten von CHF 365.00 sind damit zu verrechnen (Art. 442 Abs. 4 StPO), womit noch eine Entschädigung von CHF 998.45 auszubezahlen ist.
Demnach wirderkannt:
Rechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kanninnert 30 Tagenseit Erhalt des begründeten Urteils beim BundesgerichtBeschwerde in Strafsacheneingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist beginnt am Tag nach dem Empfang des begründeten Urteils zu laufen und wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
Jeger von Arx