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OG 60/2015/13

Sh Obergericht · 2017-10-24 · Deutsch SH

Führerausweisentzug; schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren – Art. 16c und Art. 34 Abs. 4 SVG; Art. 12 Abs. 1 VRV. | Die Verwaltungsbehörde, die über einen Führerausweisentzug entscheidet, darf grundsätzlich nicht von den Sachverhaltsfest-stellungen eines rechtskräftigen Strafurteils abweichen. Das gilt auch bei einem Strafbefehl, der auf einen Polizeibericht abstellt, wenn der Betroffene weiss oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Der Betroffene muss seine Verteidigungsrechte im Strafverfahren wahrnehmen (E. 3.2). Das Hintereinanderfahren auf dem Überholstreifen einer Autobahn mit einer Ge-schwindigkeit von über 100 km/h über eine Strecke von 700 Metern in einem Ab-stand von 12 m stellt auch bei trockener Fahrbahn und guten Sichtverhältnissen eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar (E. 3.4).

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Schaffhausen Obergericht 24.10.2017 OG 60/2015/13 Schaffhouse Obergericht 24.10.2017 OG 60/2015/13 Sciaffusa Obergericht 24.10.2017 OG 60/2015/13

Führerausweisentzug; schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften durch ungenügenden Abstand beim Hintereinanderfahren – Art. 16c und Art. 34 Abs. 4 SVG; Art. 12 Abs. 1 VRV. | Die Verwaltungsbehörde, die über einen Führerausweisentzug entscheidet, darf grundsätzlich nicht von den Sachverhaltsfest-stellungen eines rechtskräftigen Strafurteils abweichen. Das gilt auch bei einem Strafbefehl, der auf einen Polizeibericht abstellt, wenn der Betroffene weiss oder davon ausgehen muss, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wird. Der Betroffene muss seine Verteidigungsrechte im Strafverfahren wahrnehmen (E. 3.2). Das Hintereinanderfahren auf dem Überholstreifen einer Autobahn mit einer Ge-schwindigkeit von über 100 km/h über eine Strecke von 700 Metern in einem Ab-stand von 12 m stellt auch bei trockener Fahrbahn und guten Sichtverhältnissen eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften dar (E. 3.4).

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