Zustellung einer Betreibungsurkunde in einer Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft; Nichtigkeit einer Betreibung – Art. 49, Art. 65 Abs. 3, Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Art. 2 ZGB. | Die Beweggründe, Rechtsvorschlag zu erheben, können rechtlicher, aber auch ausserrechtlicher Art sein. Aus dem Umstand, dass ein Schuldner eine Forderung vor Anhebung der Betreibung nie bestritten hat, kann nicht geschlossen werden, dass er auch keinen Rechtsvorschlag erheben wird (E. 3.3.4). Ein Schuldner, der einem Miterben einen Zahlungsbefehl zustellen lässt, von dem er keinen Rechtsvorschlag zu befürchten hat, während er einen Miterben, von dem er weiss, dass dieser sich der Betreibung nicht einfach unterziehen wird, übergeht, handelt rechtsmissbräuchlich (E. 3.3.4). Die Schuldnerbezeichnung im Betreibungsbegehren ist Sache des Gläubigers. Vom Betreibungsamt kann nicht erwartet werden, dass es von sich aus Abklärungen trifft, ob ein Zahlungsbefehl ausnahmsweise auch einem weiteren Erben zuzustellen ist (E. 3.3.4). OGE 93/2024/6 vom 30. August 2024 Veröffentlichung im Amtsbericht
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Schaffhausen Obergericht 30.08.2024 93/2024/6 Schaffhouse Obergericht 30.08.2024 93/2024/6 Sciaffusa Obergericht 30.08.2024 93/2024/6
Zustellung einer Betreibungsurkunde in einer Betreibung gegen eine unverteilte Erbschaft; Nichtigkeit einer Betreibung – Art. 49, Art. 65 Abs. 3, Art. 67 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Art. 2 ZGB. | Die Beweggründe, Rechtsvorschlag zu erheben, können rechtlicher, aber auch ausserrechtlicher Art sein. Aus dem Umstand, dass ein Schuldner eine Forderung vor Anhebung der Betreibung nie bestritten hat, kann nicht geschlossen werden, dass er auch keinen Rechtsvorschlag erheben wird (E. 3.3.4).
Ein Schuldner, der einem Miterben einen Zahlungsbefehl zustellen lässt, von dem er keinen Rechtsvorschlag zu befürchten hat, während er einen Miterben, von dem er weiss, dass dieser sich der Betreibung nicht einfach unterziehen wird, übergeht, handelt rechtsmissbräuchlich (E. 3.3.4).
Die Schuldnerbezeichnung im Betreibungsbegehren ist Sache des Gläubigers. Vom Betreibungsamt kann nicht erwartet werden, dass es von sich aus Abklärungen trifft, ob ein Zahlungsbefehl ausnahmsweise auch einem weiteren Erben zuzustellen ist (E. 3.3.4).
OGE 93/2024/6 vom 30. August 2024
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