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93/2020/7

Sh Obergericht · 2020-10-09 · Deutsch SH

Einkommenspfändung; betreibungsrechtliches Existenzminimum – Art. 93 Abs. 1 SchKG. | Der Mietzins gehört nur soweit zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum als er tatsächlich geleistet wird und in seiner Höhe notwendig ist. Notwendig ist ein an die familiäre Situation angepasster ortsüblicher Mietzins, wobei für einen Zweipersonenhaushalt grundsätzlich eine Zwei- oder Zweieinhalbzimmerwohnung angemessen ist (E. 2.2). Zieht ein Schuldner unmittelbar vor oder während einer Einkommenspfändung frei-willig und ohne sachlichen Grund in eine teurere Wohnung, bleibt bei der Berechnung des Existenzminimums der frühere, niedrigere Mietzins massgebend (E. 2.2).

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Einkommenspfändung; betreibungsrechtliches Existenzminimum – Art. 93 Abs. 1 SchKG. | Der Mietzins gehört nur soweit zum betreibungsrechtlichen Existenzminimum als er tatsächlich geleistet wird und in seiner Höhe notwendig ist. Notwendig ist ein an die familiäre Situation angepasster ortsüblicher Mietzins, wobei für einen Zweipersonenhaushalt grundsätzlich eine Zwei- oder Zweieinhalbzimmerwohnung angemessen ist (E. 2.2). Zieht ein Schuldner unmittelbar vor oder während einer Einkommenspfändung frei-willig und ohne sachlichen Grund in eine teurere Wohnung, bleibt bei der Berechnung des Existenzminimums der frühere, niedrigere Mietzins massgebend (E. 2.2).

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