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93/2020/24 

Sh Obergericht · 2022-03-17 · Deutsch SH

Beweis des erklärten Rechtsvorschlags – Art. 70 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 SchKG. | Für den durch den Schuldner zu erbringenden Beweis, dass er Rechtsvorschlag erklärt habe, genügt die blosse Glaubhaftmachung (Bestätigung der kantonalen Rechtsprechung; E. 2.1.3). Die Erhebung des Rechtsvorschlags ist glaubhaft gemacht, wenn in der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post der Rechtsvorschlag vermerkt ist, auch wenn auf dem Gläubigerdoppel kein Rechtsvorschlag vermerkt wurde (E. 2.2 f.). OGE 93/2020/24 vom 15. Februar 2022 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

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Beweis des erklärten Rechtsvorschlags – Art. 70 Abs. 1 und Art. 74 Abs. 1 SchKG. | Für den durch den Schuldner zu erbringenden Beweis, dass er Rechtsvorschlag erklärt habe, genügt die blosse Glaubhaftmachung (Bestätigung der kantonalen Rechtsprechung; E. 2.1.3). Die Erhebung des Rechtsvorschlags ist glaubhaft gemacht, wenn in der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post der Rechtsvorschlag vermerkt ist, auch wenn auf dem Gläubigerdoppel kein Rechtsvorschlag vermerkt wurde (E. 2.2 f.). OGE 93/2020/24 vom 15. Februar 2022 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

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