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93/2015/18

Sh Obergericht · 2017-07-14 · Deutsch SH

Spezialliquidation verpfändeter Werte nach Einstellung des Konkurses; Be-schwerdebefugnis der Drittschuldnerin der gepfändeten Forderung – Art. 29a BV; Art. 17 Abs. 1 und Art. 230a Abs. 2 SchKG. | Eine nicht pfandgesicherte Gläubigerin der Gemeinschuldnerin ist in dieser Eigenschaft nicht befugt, nach Einstellung des Konkurses gegen die Anordnung der Spezialliquidation nach Art. 230a Abs. 2 SchKG Beschwerde zu erheben (E. 2.1). Die Beschwerdebefugnis bzw. die dazu erforderliche besondere, direkte Beschwer fehlt ihr auch in ihrer Eigenschaft als Drittschuldnerin der zu liquidierenden Forde-rung (E. 2.2). Im betreibungs- bzw. konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren ist die materielle Rechtslage nicht zu prüfen. Einreden gegen die versteigerte Forderung – auch materiellrechtliche – sind im gerichtlichen Verfahren zu deren Durchsetzung geltend zu machen. Die Rechtsweggarantie ist daher mit der Steigerungsanordnung nicht verletzt (E. 2.2). Das Pfandrecht an der zu liquidierenden Forderung ist im vorliegenden Fall nicht offensichtlich unwirksam. Die Anordnung der Spezialliquidation ist daher nicht nichtig (E. 2.3).

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Spezialliquidation verpfändeter Werte nach Einstellung des Konkurses; Be-schwerdebefugnis der Drittschuldnerin der gepfändeten Forderung – Art. 29a BV; Art. 17 Abs. 1 und Art. 230a Abs. 2 SchKG. | Eine nicht pfandgesicherte Gläubigerin der Gemeinschuldnerin ist in dieser Eigenschaft nicht befugt, nach Einstellung des Konkurses gegen die Anordnung der Spezialliquidation nach Art. 230a Abs. 2 SchKG Beschwerde zu erheben (E. 2.1). Die Beschwerdebefugnis bzw. die dazu erforderliche besondere, direkte Beschwer fehlt ihr auch in ihrer Eigenschaft als Drittschuldnerin der zu liquidierenden Forde-rung (E. 2.2). Im betreibungs- bzw. konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren ist die materielle Rechtslage nicht zu prüfen. Einreden gegen die versteigerte Forderung – auch materiellrechtliche – sind im gerichtlichen Verfahren zu deren Durchsetzung geltend zu machen. Die Rechtsweggarantie ist daher mit der Steigerungsanordnung nicht verletzt (E. 2.2). Das Pfandrecht an der zu liquidierenden Forderung ist im vorliegenden Fall nicht offensichtlich unwirksam. Die Anordnung der Spezialliquidation ist daher nicht nichtig (E. 2.3).

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