Art. 269 SchKG; Art. 2 Abs. 2 ZGB. | Die Löschung einer konkursiten Gesellschaft aus dem Handelsregister nach Ab-schluss des Konkursverfahrens ist kein Hindernis zur Durchführung eines Nach-konkurses (E. 3.3.1). Es ist in erster Linie Sache des Zivilgerichts und nicht des Konkursamts be- ziehungsweise der Aufsichtsbehörde, darüber zu entscheiden, ob die Vorausset-zungen für einen Nachkonkurs gegeben sind oder nicht. Dies betrifft nicht nur die privatrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen, sondern auch die Frage, ob ein Ver-mögenswert im Sinne von Art. 269 Abs. 1 SchKG neu entdeckt wurde (E. 3.3.2). Ablehnung der Durchführung eines Nachkonkurses bei rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung nachträglich entdeckter Vermögenswerte (E. 3.3.3.–3.3.5).
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Schaffhausen Obergericht 09.08.2016 93/2014/23 Schaffhouse Obergericht 09.08.2016 93/2014/23 Sciaffusa Obergericht 09.08.2016 93/2014/23
Art. 269 SchKG; Art. 2 Abs. 2 ZGB. | Die Löschung einer konkursiten Gesellschaft aus dem Handelsregister nach Ab-schluss des Konkursverfahrens ist kein Hindernis zur Durchführung eines Nach-konkurses (E. 3.3.1). Es ist in erster Linie Sache des Zivilgerichts und nicht des Konkursamts be- ziehungsweise der Aufsichtsbehörde, darüber zu entscheiden, ob die Vorausset-zungen für einen Nachkonkurs gegeben sind oder nicht. Dies betrifft nicht nur die privatrechtlichen Anspruchsvoraussetzungen, sondern auch die Frage, ob ein Ver-mögenswert im Sinne von Art. 269 Abs. 1 SchKG neu entdeckt wurde (E. 3.3.2). Ablehnung der Durchführung eines Nachkonkurses bei rechtsmissbräuchlicher Geltendmachung nachträglich entdeckter Vermögenswerte (E. 3.3.3.–3.3.5).
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