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67/2016/3

Sh Obergericht · 2018-08-07 · Deutsch SH

Erschliessungsbeiträge – Art. 19 Abs. 2 RPG; Art. 76 und Art. 77 Abs. 1 BauG; Art. 24 StrG. | Beim Ausbau einer bereits bestehenden Erschliessungsanlage ist der für die Verpflichtung zur Leistung von Erschliessungsbeiträgen vorausgesetzte Sondervorteil insbesondere dann zu bejahen, wenn ein Grundstück rascher, bequemer oder sicherer erreicht werden kann oder wenn die bauliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks durch den Ausbau verbessert wird. Dabei ist ein objektiver Massstab anzuwenden und nicht auf die subjektiven Bedürfnisse des Grundeigentümers ab-zustellen (E. 2.4). Art. 24 StrG berechtigt zu einer angemessenen Entschädigung, wenn dem Strassenanstösser die bestimmungsgemässe Nutzung seines Grundeigentums faktisch verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wird (E. 4.1.3).

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Erschliessungsbeiträge – Art. 19 Abs. 2 RPG; Art. 76 und Art. 77 Abs. 1 BauG; Art. 24 StrG. | Beim Ausbau einer bereits bestehenden Erschliessungsanlage ist der für die Verpflichtung zur Leistung von Erschliessungsbeiträgen vorausgesetzte Sondervorteil insbesondere dann zu bejahen, wenn ein Grundstück rascher, bequemer oder sicherer erreicht werden kann oder wenn die bauliche Nutzungsmöglichkeit des Grundstücks durch den Ausbau verbessert wird. Dabei ist ein objektiver Massstab anzuwenden und nicht auf die subjektiven Bedürfnisse des Grundeigentümers ab-zustellen (E. 2.4). Art. 24 StrG berechtigt zu einer angemessenen Entschädigung, wenn dem Strassenanstösser die bestimmungsgemässe Nutzung seines Grundeigentums faktisch verunmöglicht oder unzumutbar erschwert wird (E. 4.1.3).

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