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66/2022/18 und 20

Sh Obergericht · 2024-11-15 · Deutsch SH

Beschwerdelegitimation; Reflexwirkung des (steuerrechtlichen) Verfahrens; (keine) Bindungswirkung des Steuertarifs auf sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche – Art. 36 Abs. 1 VRG; Art. 36b und Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. | Verfolgt eine steuerpflichtige Person im steuerrechtlichen Verfahren ausschliesslich Interessen im Hinblick auf ein anderes Rechtsgebiet, fehlt ihr das schutzwürdige Interesse, sofern das betreffende Rechtsgebiet nicht zwingend auf die steuerrechtliche Beurteilung abstellt (E. 2.1). Eine gemeinsame Veranlagung wirkt sich nicht zwingend auf die Höhe der AHV-Rente und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen der gemeinsam besteuerten Personen aus, weil sozialversicherungsrechtliche Leistungen nicht zwingend vom angewandten Steuertarif (Alleinstehenden-/Verheiratetentarif) abhängen (E. 2.3). OGE 66/2022/18 und 66/2022/20 vom 15. November 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

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Schaffhausen Obergericht 15.11.2024 66/2022/18 und 20 Schaffhouse Obergericht 15.11.2024 66/2022/18 und 20 Sciaffusa Obergericht 15.11.2024 66/2022/18 und 20

Beschwerdelegitimation; Reflexwirkung des (steuerrechtlichen) Verfahrens; (keine) Bindungswirkung des Steuertarifs auf sozialversicherungsrechtliche Leistungsansprüche – Art. 36 Abs. 1 VRG; Art. 36b und Art. 50 Abs. 1 VRG i.V.m. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. | Verfolgt eine steuerpflichtige Person im steuerrechtlichen Verfahren ausschliesslich Interessen im Hinblick auf ein anderes Rechtsgebiet, fehlt ihr das schutzwürdige Interesse, sofern das betreffende Rechtsgebiet nicht zwingend auf die steuerrechtliche Beurteilung abstellt (E. 2.1).

Eine gemeinsame Veranlagung wirkt sich nicht zwingend auf die Höhe der AHV-Rente und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen der gemeinsam besteuerten Personen aus, weil sozialversicherungsrechtliche Leistungen nicht zwingend vom angewandten Steuertarif (Alleinstehenden-/Verheiratetentarif) abhängen (E. 2.3).

OGE 66/2022/18 und 66/2022/20 vom 15. November 2024

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

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