Grundstückgewinnsteuer; Aufwendungen Dritter – Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 12 StHG; Art. 110 Abs. 1, Art. 115 und Art. 118 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 StG; § 66 StV. | Werden Aufwendungen an einem Grundstück direkt von Dritten finanziert, können diese jedenfalls insoweit bei der Berechnung des Grundstückgewinns zum Abzug gebracht werden, als die Aufwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer erfasst werden. § 66 StV ist diesbezüglich mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage nicht anwendbar (E. 3.2). OGE 66/2020/11 vom 9. Dezember 2022 Veröffentlichung im Amtsbericht
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Schaffhausen Obergericht 09.12.2022 66/2020/11 Schaffhouse Obergericht 09.12.2022 66/2020/11 Sciaffusa Obergericht 09.12.2022 66/2020/11
Grundstückgewinnsteuer; Aufwendungen Dritter – Art. 127 Abs. 1 BV; Art. 12 StHG; Art. 110 Abs. 1, Art. 115 und Art. 118 Abs. 1 lit. b und Abs. 4 StG; § 66 StV. | Werden Aufwendungen an einem Grundstück direkt von Dritten finanziert, können diese jedenfalls insoweit bei der Berechnung des Grundstückgewinns zum Abzug gebracht werden, als die Aufwendungen von der Erbschafts- und Schenkungssteuer erfasst werden. § 66 StV ist diesbezüglich mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage nicht anwendbar (E. 3.2).
OGE 66/2020/11 vom 9. Dezember 2022
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