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63/2024/4

Sh Obergericht · 2024-11-28 · Deutsch SH

Untersuchungsgrundsatz; Beweiskraft versicherungsinterner ärztlicher Be-richte – Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 54a IVG; Art. 49 IVV. | Führt ein Hausarzt in seiner Einschätzung aus, verschiedene lebensgeschichtliche Belastungen hätten zu geschwächter Resilienz und wiederholten Überforderungen geführt, sind diese Faktoren für die Anspruchsprüfung in der Invalidenversicherung nicht von vorne herein irrelevant. Sie sind nur insoweit auszuklammern, als sie einzig zu reaktiven Beeinträchtigungen führen, welche sich mit dem Verschwinden der Belastungen wieder auflösen (E. 5.2). Eine eigene beweiskräftige Beurteilung, ob eine psychische Problematik vorliege, ist einem RAD-Arzt ohne einschlägigen Facharzttitel nicht möglich (E. 5.2). Verneint der RAD-Arzt das Vorliegen eines Gesundheitsschadens, empfiehlt aber gleichzeitig eine psychiatrische Abklärung und gegebenenfalls Behandlung, ist seine Aktenbeurteilung widersprüchlich (E. 5.2). OGE 63/2024/4 vom 28. November 2024 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

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Schaffhausen Obergericht 28.11.2024 63/2024/4 Schaffhouse Obergericht 28.11.2024 63/2024/4 Sciaffusa Obergericht 28.11.2024 63/2024/4

Untersuchungsgrundsatz; Beweiskraft versicherungsinterner ärztlicher Be-richte – Art. 43 Abs. 1 ATSG; Art. 54a IVG; Art. 49 IVV. | Führt ein Hausarzt in seiner Einschätzung aus, verschiedene lebensgeschichtliche Belastungen hätten zu geschwächter Resilienz und wiederholten Überforderungen geführt, sind diese Faktoren für die Anspruchsprüfung in der Invalidenversicherung nicht von vorne herein irrelevant. Sie sind nur insoweit auszuklammern, als sie einzig zu reaktiven Beeinträchtigungen führen, welche sich mit dem Verschwinden der Belastungen wieder auflösen (E. 5.2).

Eine eigene beweiskräftige Beurteilung, ob eine psychische Problematik vorliege, ist einem RAD-Arzt ohne einschlägigen Facharzttitel nicht möglich (E. 5.2).

Verneint der RAD-Arzt das Vorliegen eines Gesundheitsschadens, empfiehlt aber gleichzeitig eine psychiatrische Abklärung und gegebenenfalls Behandlung, ist seine Aktenbeurteilung widersprüchlich (E. 5.2).

OGE 63/2024/4 vom 28. November 2024

Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

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