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63/2022/25

Sh Obergericht · 2023-11-28 · Deutsch SH

IV-Verfahren; Schadenminderungspflicht; Suchtleiden; Unzulässigkeit der Anordnung einer Entzugsbehandlung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren; Unzumutbarkeit einer stationären Behandlung als Behandlungsmassnahme – Art. 43 Abs. 1 IVG; Art. 43 Abs. 3 ATSG; Art. 7 Abs. 1 IVG; Art. 7b Abs. 1 IVG; Art. 7b Abs. 3 IVG; Art. 21 Abs. 4 ATSG. | Seit der Praxisänderung betreffend Suchtleiden (BGE 145 V 215) ist die Anordnung einer Entzugsbehandlung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren unzulässig. Ob ein Suchtgeschehen als invalidenversicherungsrechtlich irrelevant auszuscheiden ist, muss im Abklärungsverfahren erst untersucht werden. Eine versicherte Person darf daher im Vorfeld zu einer Begutachtung nicht gezwungen werden, sich einer Entzugsbehandlung zu unterziehen. Als Behandlungsmassnahme ist die Anordnung einer Entzugsbehandlung zur Schadenminderung weiterhin zulässig, sofern davon eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwartet werden kann (E. 2.3, 5.1 und 5.2). OGE 63/2022/25 vom 28. November 2023 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht

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IV-Verfahren; Schadenminderungspflicht; Suchtleiden; Unzulässigkeit der Anordnung einer Entzugsbehandlung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren; Unzumutbarkeit einer stationären Behandlung als Behandlungsmassnahme – Art. 43 Abs. 1 IVG; Art. 43 Abs. 3 ATSG; Art. 7 Abs. 1 IVG; Art. 7b Abs. 1 IVG; Art. 7b Abs. 3 IVG; Art. 21 Abs. 4 ATSG. | Seit der Praxisänderung betreffend Suchtleiden (BGE 145 V 215) ist die Anordnung einer Entzugsbehandlung unter dem Titel der Mitwirkungspflicht im Abklärungsverfahren unzulässig. Ob ein Suchtgeschehen als invalidenversicherungsrechtlich irrelevant auszuscheiden ist, muss im Abklärungsverfahren erst untersucht werden. Eine versicherte Person darf daher im Vorfeld zu einer Begutachtung nicht gezwungen werden, sich einer Entzugsbehandlung zu unterziehen. Als Behandlungsmassnahme ist die Anordnung einer Entzugsbehandlung zur Schadenminderung weiterhin zulässig, sofern davon eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit erwartet werden kann (E. 2.3, 5.1 und 5.2).

OGE 63/2022/25 vom 28. November 2023

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