Individuelle Prämienverbilligung; Nichteinreichung der Steuererklärung; Ermessensveranlagung – Art. 21 Abs. 4 ATSG; Art. 1 Abs. 2 lit. c, Art. 4 Abs. 2 lit. c sowie Art. 65 Abs. 1 und Abs. 3 KVG; Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 KVG/SH; § 10, § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 14 KVD; § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 KVV/SH; Art. 5 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 VRG. | Gemäss § 14 Abs. 1 KVV/SH entfällt der Prämienverbilligungsanspruch bei pflichtwidrig nicht eingereichter Steuererklärung. Weist eine steuerliche Ermessensveranlagung weder ein steuerbares Einkommen noch ein steuerbares Vermögen aus und bescheinigt sie folglich bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse, ist die Anwendung von § 14 Abs. 1 KVV/SH überspitzt formalistisch (E. 5.3). Offen gelassen, ob eine Verknüpfung von steuerrechtlichen Versäumnissen und dem Anspruch auf Prämienverbilligung grundsätzlich bundesrechtskonform ist und ob die Regelung in einer Verordnung eine genügende gesetzliche Grundlage darstellt (E. 5.3 und E. 6).
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Schaffhausen Obergericht 24.05.2019 63/2017/45 Schaffhouse Obergericht 24.05.2019 63/2017/45 Sciaffusa Obergericht 24.05.2019 63/2017/45
Individuelle Prämienverbilligung; Nichteinreichung der Steuererklärung; Ermessensveranlagung – Art. 21 Abs. 4 ATSG; Art. 1 Abs. 2 lit. c, Art. 4 Abs. 2 lit. c sowie Art. 65 Abs. 1 und Abs. 3 KVG; Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 KVG/SH; § 10, § 12 Abs. 2 und 3 sowie § 14 KVD; § 13 Abs. 1 und § 14 Abs. 1 KVV/SH; Art. 5 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 VRG. | Gemäss § 14 Abs. 1 KVV/SH entfällt der Prämienverbilligungsanspruch bei pflichtwidrig nicht eingereichter Steuererklärung. Weist eine steuerliche Ermessensveranlagung weder ein steuerbares Einkommen noch ein steuerbares Vermögen aus und bescheinigt sie folglich bescheidene wirtschaftliche Verhältnisse, ist die Anwendung von § 14 Abs. 1 KVV/SH überspitzt formalistisch (E. 5.3). Offen gelassen, ob eine Verknüpfung von steuerrechtlichen Versäumnissen und dem Anspruch auf Prämienverbilligung grundsätzlich bundesrechtskonform ist und ob die Regelung in einer Verordnung eine genügende gesetzliche Grundlage darstellt (E. 5.3 und E. 6).
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